RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW234 2127353-2 SpruchW234 2127353-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1982, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. 444731506 – 150002669, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1982, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. 444731506 – 150002669, zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid mit Ausnahme der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid mit Ausnahme der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008 abgewiesen. Ferner wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Herkunftsstart Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging in diesem Erkenntnis ebenso davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation; er gehöre der Volksgruppe der Armenier und habe ex lege die russische Staatsbürgerschaft erworben. Dies begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen mit gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere mit dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 28.11.1991 – und Recherchen über die Praxis der Russischen Föderation zur Zuerkennung von deren Staatsangehörigkeit im Zuge von deren Nachfolge auf die UdSSR. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 21.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aF in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen führte er erneut Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 als unbegründet abgewiesen; wiederum ging der Asylgerichtshof – im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Erkenntnis vom 01.09.2010 – davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Am 21.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aF in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen führte er erneut Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 als unbegründet abgewiesen; wiederum ging der Asylgerichtshof – im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Erkenntnis vom 01.09.2010 – davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer verblieb mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet.
- Die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer durch die Fremdenbehörden scheiterte. Im Akt (Aktenteil "DEF 140025874", Seite 199) findet sich dazu unter anderem eine Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau eines Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom 22.12.2011, der zufolge einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werde, weil seine russische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne.
- Am 19.01.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus.
- Mit Bescheid vom 10.05.2016 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.
- Mit Bescheid vom 10.05.2016 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.
- Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2016 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverwiesen. Denn – so das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen – das Bundesamt sei trotz des unter Pkt. I.
- angeführten Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handle. Mit Blick auf dieses Schreiben, das aus der Zeit nach dem Abschluss der Asylverfahren des Beschwerdeführers stamme, hätte das Bundesamt nicht mehr ohne nähere Ermittlungen davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger der Russischen Föderation handle. Das Bundesamt habe diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt, sodass der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen sei.
- Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverwiesen. Denn – so das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen – das Bundesamt sei trotz des unter Pkt. römisch eins.
- angeführten Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handle. Mit Blick auf dieses Schreiben, das aus der Zeit nach dem Abschluss der Asylverfahren des Beschwerdeführers stamme, hätte das Bundesamt nicht mehr ohne nähere Ermittlungen davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger der Russischen Föderation handle. Das Bundesamt habe diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt, sodass der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen sei.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt; ferner wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen. Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein Einreiseverbot für zehn Jahre gegen den Beschwerdeführer erlassen. Schließlich betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Nicht festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig wäre.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt; ferner wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer erlassen. Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein Einreiseverbot für zehn Jahre gegen den Beschwerdeführer erlassen. Schließlich betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Nicht festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig wäre. Diesen Bescheid begründet das Bundesamt im Wesentlichen zunächst damit, es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile staatenlos sei. Gegen ihn sei gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nicht dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu unterstellen sei. Auch liege beim Beschwerdeführer kein Sachverhalt vor, auf Grund dessen ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen sei. Mit Blick auf die nur geringe Integration des Beschwerdeführers in Österreich stehe § 9 BFA-VG über den Schutz des Familien- und Privatlebens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegen. Keinesfalls sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, weswegen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht abzusprechen sei. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei mithin rechtmäßig. Mangels Feststellbarkeit des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers sei die Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG 2005 die Zulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei über ihn ein Einreiseverbot für zehn Jahre zu verhängen. Mangels besonderer Umstände sei die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen festzusetzen.Diesen Bescheid begründet das Bundesamt im Wesentlichen zunächst damit, es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile staatenlos sei. Gegen ihn sei gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nicht dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu unterstellen sei. Auch liege beim Beschwerdeführer kein Sachverhalt vor, auf Grund dessen ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen sei. Mit Blick auf die nur geringe Integration des Beschwerdeführers in Österreich stehe Paragraph 9, BFA-VG über den Schutz des Familien- und Privatlebens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegen. Keinesfalls sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, weswegen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht abzusprechen sei. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei mithin rechtmäßig. Mangels Feststellbarkeit des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers sei die Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG 2005 die Zulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei über ihn ein Einreiseverbot für zehn Jahre zu verhängen. Mangels besonderer Umstände sei die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen festzusetzen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2016 zugestellt.
- Am 22.11.2016 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids per Telefax ein. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Einreiseverbot mit zehn Jahren unverhältnismäßig lange bemessen sei. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf seine Integration in Österreich und hier vor allem darauf, dass auch seine Mutter im Bundesgebiet lebe und er seine Beziehung zu ihr aufrechtzuerhalten suche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es kann nicht festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aufweist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom 28.06.2011 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß § 106 Abs 1 StGB verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.06.2011 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StGB verurteilt. Es ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in einen bestimmten Staat durch eigene Verhaltensweisen vereitelt hätte. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hätte.
- Beweiswürdigung: Dass nicht festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aufweist, stützt sich auf das Schreiben des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom 22.12.2011, der zufolge die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden könne sowie auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der davon ausgeht, er sei staatenlos. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich mit Stand vom 03.03.
- Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung durch eigene Verhaltensweisen – insbesondere durch Verschleierung seiner Identität, Nichtbefolgung von Ladungsterminen zur Klärung seiner Identität oder Nichtmitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten – vereitelt hätte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der solche Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht dokumentiert. Gegen die Annahme, dass diese Feststellung bislang am Beschwerdeführer scheiterte, spricht auch der Umstand, dass ihm das Bundesamt am 19.01.2016 eine Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG 2005 ausstellte und dies in einem Aktenvermerk vom selben Tag (AS 443) insbesondere damit begründet, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikats bislang scheiterte und keine vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründe dafür vorliegen würden; vielmehr wirke er schon seit dem 23.09.2011 an der Erwirkung eines Heimreisezertifikats mit. Auch für die Zeit seit dem 19.01.2016 geben die Verwaltungsakten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung vereitelt hätte. Insbesondere enthalten die Verwaltungsakten keinen Hinweis darauf, dass er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese sonst vereitelt hätte (vgl. § 46a Abs. 3 FPG 2005, welcher die "vom Fremden zu vertretenden Gründe" – dort für die Zuerkennung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 – erläutert).Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung durch eigene Verhaltensweisen – insbesondere durch Verschleierung seiner Identität, Nichtbefolgung von Ladungsterminen zur Klärung seiner Identität oder Nichtmitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten – vereitelt hätte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der solche Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht dokumentiert. Gegen die Annahme, dass diese Feststellung bislang am Beschwerdeführer scheiterte, spricht auch der Umstand, dass ihm das Bundesamt am 19.01.2016 eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG 2005 ausstellte und dies in einem Aktenvermerk vom selben Tag (AS 443) insbesondere damit begründet, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikats bislang scheiterte und keine vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründe dafür vorliegen würden; vielmehr wirke er schon seit dem 23.09.2011 an der Erwirkung eines Heimreisezertifikats mit. Auch für die Zeit seit dem 19.01.2016 geben die Verwaltungsakten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung vereitelt hätte. Insbesondere enthalten die Verwaltungsakten keinen Hinweis darauf, dass er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese sonst vereitelt hätte vergleiche Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG 2005, welcher die "vom Fremden zu vertretenden Gründe" – dort für die Zuerkennung einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 – erläutert).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2016 zugestellt. Die am 22.11.2016 beim Bundesamt per Telefax eingelangte Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; vgl. auch VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) ist es an sich nicht zulässig, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festzustellen, dass die Abschiebung des Fremden in wenigstens einen Staat zulässig ist; eine Rückkehrentscheidung ohne die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in wenigstens einen Staat ist nach dieser Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies iSd § 52 Abs. 9 FPG 2005 "aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich [ist]."3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; vergleiche auch VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) ist es an sich nicht zulässig, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festzustellen, dass die Abschiebung des Fremden in wenigstens einen Staat zulässig ist; eine Rückkehrentscheidung ohne die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in wenigstens einen Staat ist nach dieser Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 "aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich [ist]." Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in einen bestimmten Staat zulässig ist. Es konnten allerdings keine Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit dieser Feststellung zu vertreten hätte: Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates aufwiese; seinen eigenen Angaben nach ist der staatenlos. Gibt der Beschwerdeführer an, er sei staatenlos, liegt darin zunächst kein von ihm zu vertretender Grund, dass die Zulässigkeit seiner Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht festgestellt werden kann, weil bislang nichts darauf hindeutet, diese Angabe sei unzutreffend deswegen getroffen worden, um diese Feststellung zu vereiteln. Auch sonst sind – wie festgestellt – keine Gründe hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in einen bestimmten Staat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Fehlt es also an vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen, welche die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung verhindern, erweist sich die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ohne die Feststellung, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei in wenigstens einen bestimmten Staat zulässig, mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH als unzulässig. Deswegen ist die Rückkehrentscheidung zu beheben. 3.
- Ferner hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erlassen. Einreiseverbote setzen jedoch schon nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 leg.cit. voraus, dass auch eine Rückkehrentscheidung gegen den Adressaten erlassen wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl und Fremdenrecht [2016] § 53 FPG 2005 K4.) Ist die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu beheben, gilt dies also auch für das Einreiseverbot.3.
- Ferner hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen. Einreiseverbote setzen jedoch schon nach dem Wortlaut von Paragraph 53, Absatz eins, leg.cit. voraus, dass auch eine Rückkehrentscheidung gegen den Adressaten erlassen wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl und Fremdenrecht [2016] Paragraph 53, FPG 2005 K4.) Ist die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu beheben, gilt dies also auch für das Einreiseverbot. 3.
- Auch eine Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise setzt gemäß § 55 Abs. 1 FPG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus. Mit der Rückkehrentscheidung ist folglich auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zu beheben.3.
- Auch eine Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise setzt gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus. Mit der Rückkehrentscheidung ist folglich auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zu beheben. 3.
- Beizupflichten ist dem Bundesamt schließlich darin, dass für den Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 ausscheidet; die Zuerkennung eines solchen Aufenthaltstitels wegen seiner Duldung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 scheidet schon deswegen aus, weil der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Salzburg vom 28.06.2011 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß § 106 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Auch haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich für den Beschwerdeführer ein den übrigen Tatbeständen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu unterstellender Sachverhalt ereignet hätte. Insoweit war die Beschwerde also abzuweisen.3.
- Beizupflichten ist dem Bundesamt schließlich darin, dass für den Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ausscheidet; die Zuerkennung eines solchen Aufenthaltstitels wegen seiner Duldung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 scheidet schon deswegen aus, weil der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Salzburg vom 28.06.2011 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Auch haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich für den Beschwerdeführer ein den übrigen Tatbeständen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 zu unterstellender Sachverhalt ereignet hätte. Insoweit war die Beschwerde also abzuweisen. 3.5.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.5.
- Im vorliegenden Fall ist aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern; im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 und 15.09.2016, Ra 2016/21/0234), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 und 15.09.2016, Ra 2016/21/0234), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.2127353.2.00