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{'item': 'W235 2148667-1'}

Obsah (21)§ 5§ 61Art. 133§ 28§ 29§ 18Art. 18§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW235 2148667-1 SpruchW235 2148667-1/5E W235 2148665-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 5Asyl

G und

§ 61

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien; die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Algerien. Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2016 jeweils die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX.09.2016 und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX.09.2016 in Spanien Asylanträge stellten.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .09.2016 und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .09.2016 in Spanien Asylanträge stellten. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, an keinen Krankheiten zu leiden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusätzlich an, dass sie nicht schwanger sei. Darüber hinaus gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester in Linz leben würden. Er habe Syrien im Jahr 2012 verlassen und sei über Ägypten nach Algerien gereist, wo er sich ca. dreieinhalb Jahre aufgehalten habe. In der Folge sei er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin über Marokko nach Spanien gereist. Die Behandlung in Spanien sei gut gewesen. Er wisse von keinem Asylantrag und habe nicht gewusst, dass die Fingerabdrücke für ein Asylansuchen gelten würden. Nach ca. 30 Tagen Aufenthalt seien sie über Frankreich und Italien nach Österreich gelangt. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Spanien, weil seine gesamte Familie hier sei. Algerien habe er verlassen, weil er die Zweitbeschwerdeführerin dort nicht standesamtlich habe heiraten dürfen. In ihrer eigenen Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Algerien im Juni 2016 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer verlassen habe und über Marokko nach Spanien gereist sei. Dort hätten sie sich ca. 30 Tage lang aufgehalten und seien dann über Frankreich und Italien nach Österreich gelangt. Die Behandlung in Spanien sei sehr gut gewesen. Von einem Asylansuchen in Spanien wisse sie nichts; sie habe ihre Fingerabdrücke abgegeben. Sie wolle mit dem Erstbeschwerdeführer in Österreich bleiben. Ihre Familie sei gegen die Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer gewesen und daher hätten sie eine religiöse Zeremonie heimlich durchgeführt. Den Beschwerdeführern wurde weiters am Tag der Antragstellung Mitteilungen

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Spanien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Den Beschwerdeführern wurde weiters am Tag der Antragstellung Mitteilungen

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Spanien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.11.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Spanien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.11.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Spanien. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 25.11.2016 wurde den Beschwerdeführern

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Spanien seit dem 25.11.2016 geführt werden.Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 25.11.2016 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Spanien seit dem 25.11.2016 geführt werden. In der Folge stimmte die spanische Dublinbehörde am 29.11.2016 der Aufnahme der beiden Beschwerdeführer

§ 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.In der Folge stimmte die spanische Dublinbehörde am 29.11.2016 der Aufnahme der beiden Beschwerdeführer

Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.

  1. Am 17.01.2017 fanden die Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer zunächst angaben, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Weiters gaben beide Beschwerdeführer an, nicht an schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass sie ca. im dritten Monat schwanger sei. Ihr und dem ungeborenen Kind gehe es gut. Der Erstbeschwerdeführer gab ferner an, dass er in Österreich Verwandte habe. Sein Vater, einer seiner Brüder und sein Neffe seien seit ca. drei Jahren in Österreich. Ein weiterer Bruder sei im August 2015 eingereist und mit den anderen Familienangehörigen habe man im September 2015 eine Familienzusammenführung gemacht. In Syrien und in Ägypten habe er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Hier in Österreich würden sie getrennt leben. Seine Eltern würden ihm ab und zu Geld geben. Insgesamt hätten sie ihn dreimal - das letzte Mal vor drei Tagen - besucht. Bevor er nach Österreich gekommen sei, hätten sie Kontakt über WhatsApp, Viber und Skype gehabt. Mit der Zweitbeschwerdeführerin sei er nach religiösem Recht verheiratet. Sie hätten einander vor ca. eineinhalb Jahren in Algerien kennengelernt. Zur geplanten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien gab der Erstbeschwerdeführer an, der einzige Grund, warum er nicht nach Spanien wolle, sei, dass seine ganze Familie hier sei. Er werde bald Vater und habe in Spanien keine Familienangehörigen. In Spanien habe er 21 Tage in XXXX verbracht und dann noch eine Woche in XXXX. Die Länderfeststellungen zu Spanien habe er nicht gelesen, er wisse jedoch, dass die ökonomische Lage in Spanien schlecht und die Arbeitslosigkeit hoch sei. Auch gebe es zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familie Probleme, da diese mit der Ehe nicht einverstanden gewesen seien. In Spanien würden Onkeln und andere Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin leben und würden sie weit von diesen Verwandten leben wollen, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Wo diese Verwandten leben würden, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Der Vater seiner Frau habe sie mit dem Umbringen bedroht.Der Erstbeschwerdeführer gab ferner an, dass er in Österreich Verwandte habe. Sein Vater, einer seiner Brüder und sein Neffe seien seit ca. drei Jahren in Österreich. Ein weiterer Bruder sei im August 2015 eingereist und mit den anderen Familienangehörigen habe man im September 2015 eine Familienzusammenführung gemacht. In Syrien und in Ägypten habe er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Hier in Österreich würden sie getrennt leben. Seine Eltern würden ihm ab und zu Geld geben. Insgesamt hätten sie ihn dreimal - das letzte Mal vor drei Tagen - besucht. Bevor er nach Österreich gekommen sei, hätten sie Kontakt über WhatsApp, Viber und Skype gehabt. Mit der Zweitbeschwerdeführerin sei er nach religiösem Recht verheiratet. Sie hätten einander vor ca. eineinhalb Jahren in Algerien kennengelernt. Zur geplanten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien gab der Erstbeschwerdeführer an, der einzige Grund, warum er nicht nach Spanien wolle, sei, dass seine ganze Familie hier sei. Er werde bald Vater und habe in Spanien keine Familienangehörigen. In Spanien habe er 21 Tage in römisch 40 verbracht und dann noch eine Woche in römisch 40 . Die Länderfeststellungen zu Spanien habe er nicht gelesen, er wisse jedoch, dass die ökonomische Lage in Spanien schlecht und die Arbeitslosigkeit hoch sei. Auch gebe es zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familie Probleme, da diese mit der Ehe nicht einverstanden gewesen seien. In Spanien würden Onkeln und andere Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin leben und würden sie weit von diesen Verwandten leben wollen, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Wo diese Verwandten leben würden, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Der Vater seiner Frau habe sie mit dem Umbringen bedroht. In ihrer eigenen Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie persönlich in Österreich keine Verwandten habe. Lediglich die Verwandten des Erstbeschwerdeführers, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, seien hier. Sie habe in Österreich Kontakt zu ihren Schwiegereltern und habe diese zuvor über Skype kennengelernt. Zur geplanten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien gab die Zweitbeschwerdeführer an, dass ihr Vater sie in Algerien geschlagen habe, da er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie einen Syrer heirate. Als er erfahren habe, dass sie in XXXX seien, habe er gedroht, sie entweder umzubringen oder ihr das Gesicht zu zerschneiden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst, dass er jemanden nach Spanien schicke oder sie persönlich suche. Sie könne sich nur auf die Familie ihres Mannes verlassen. Die Länderfeststellungen zu Spanien habe sie nicht gelesen. Einmal sei ihr in XXXX schlecht geworden und sie sei zu Boden gefallen. Dann sei die Rettung gekommen und sie habe eine Spritze sowie Tabletten bekommen. Sie habe nur diese eine Schwächeattacke gehabt und habe sich auch nicht in medizinische Behandlung begeben.In ihrer eigenen Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie persönlich in Österreich keine Verwandten habe. Lediglich die Verwandten des Erstbeschwerdeführers, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, seien hier. Sie habe in Österreich Kontakt zu ihren Schwiegereltern und habe diese zuvor über Skype kennengelernt. Zur geplanten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien gab die Zweitbeschwerdeführer an, dass ihr Vater sie in Algerien geschlagen habe, da er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie einen Syrer heirate. Als er erfahren habe, dass sie in römisch 40 seien, habe er gedroht, sie entweder umzubringen oder ihr das Gesicht zu zerschneiden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst, dass er jemanden nach Spanien schicke oder sie persönlich suche. Sie könne sich nur auf die Familie ihres Mannes verlassen. Die Länderfeststellungen zu Spanien habe sie nicht gelesen. Einmal sei ihr in römisch 40 schlecht geworden und sie sei zu Boden gefallen. Dann sei die Rettung gekommen und sie habe eine Spritze sowie Tabletten bekommen. Sie habe nur diese eine Schwächeattacke gehabt und habe sich auch nicht in medizinische Behandlung begeben. Im Verfahren vor dem Bundesamt legten die Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor: * Syrischer Personalausweis des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX.11.2005 vom Ministerium für Inneres in Damaskus (vgl. die deutsche Übersetzung auf AS 35 im Akt des Erstbeschwerdeführers);* Syrischer Personalausweis des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 .11.2005 vom Ministerium für Inneres in Damaskus vergleiche die deutsche Übersetzung auf AS 35 im Akt des Erstbeschwerdeführers); * Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, in welchem der Erstbeschwerdeführer, seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester eingetragen sind; * auszugsweise Kopien aus den Konventionsreisepässen der Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers; * Ambulanzbefund der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX.12.2016 mit der Diagnose Frühschwangerschaft und* Ambulanzbefund der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .12.2016 mit der Diagnose Frühschwangerschaft und * Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin mit einem errechneten Geburtsdatum XXXX.08.2017 ohne weitere Auffälligkeiten* Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin mit einem errechneten Geburtsdatum römisch 40 .08.2017 ohne weitere Auffälligkeiten
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Begründend wurde zu beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen ausgeführt, dass sie an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger. Das Bundesamt habe am 25.11.2016 ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet und habe sich die Zuständigkeit Spaniens aufgrund des Zustimmungsschreibens vom 29.11.2016 ergeben. Beide Beschwerdeführer würden gemeinsam nach Spanien ausgewiesen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, im dritten Monat schwanger zu sein und, dass sie und das Kind gesund seien. Betreffend beide Beschwerdeführer wurde weiters darauf verwiesen, dass diese das Vorliegen von schweren lebensbedrohenden Erkrankungen weder behauptet hätten noch dies aus der Aktenlage ersichtlich sei. Die Feststellungen zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus den Angaben der Beschwerdeführer ergeben. Abgesehen von den in Österreich lebenden Eltern, drei Brüdern und einer Schwester des Erstbeschwerdeführers, zu denen Kontakt bestehe und die dem Erstbeschwerdeführer Geld gegeben hätten, seien keine weiteren Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden im Verfahren hervorgekommen. Die Feststellungen Spanien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wäre von einer mangelhaften Sicherheitslage in Spanien auszugehen, weil anzunehmen wäre, dass Spanien nicht willens und fähig wäre, die auf seinem Territorium aufhältigen Personen zu schützen, hätte dieser Staat nicht in die Europäische Union aufgenommen werden dürfen. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Spanien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten, die Asylverfahren der Beschwerdeführer im Stand der Verfahren fortgeführt und die Beschwerdeführer eine entsprechende Unterbringung und Versorgung haben würden. Die Beschwerdeführer hätten somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Spanien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es deute nichts darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer von seinen Eltern abhängig sei und könne auch nicht von einer finanziellen Abhängigkeit ausgegangen werden. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen würden nur dann unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden, was im Fall des Erstbeschwerdeführers nicht habe erkannt werden können. Zu erwähnen sei, dass es der Erstbeschwerdeführer trotz einer gemeinsamen Flucht aus Syrien vorgezogen habe, alleine nach Algerien weiterzureisen. Ferner sei die Fortführung des Familienlebens erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen ermöglicht worden, was das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen lasse. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Schwangerschaft noch nicht so weit fortgeschritten sei, dass ein Durchführungsaufschub der Anordnung zur Außerlandesbringung erforderlich sei. Auch seien weder eine Problemschwangerschaft noch Komplikationen behauptet worden. Es deute nichts darauf hin, dass die Zweitbeschwerdeführerin von ihren Schwiegereltern abhängig wäre. Die ausgesprochene Ausweisung stelle daher keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Spanien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Spanien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit Anordnungen zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung hätten

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebungen in den Zielstaat zulässig seien.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es deute nichts darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer von seinen Eltern abhängig sei und könne auch nicht von einer finanziellen Abhängigkeit ausgegangen werden. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen würden nur dann unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden, was im Fall des Erstbeschwerdeführers nicht habe erkannt werden können. Zu erwähnen sei, dass es der Erstbeschwerdeführer trotz einer gemeinsamen Flucht aus Syrien vorgezogen habe, alleine nach Algerien weiterzureisen. Ferner sei die Fortführung des Familienlebens erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen ermöglicht worden, was das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen lasse. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Schwangerschaft noch nicht so weit fortgeschritten sei, dass ein Durchführungsaufschub der Anordnung zur Außerlandesbringung erforderlich sei. Auch seien weder eine Problemschwangerschaft noch Komplikationen behauptet worden. Es deute nichts darauf hin, dass die Zweitbeschwerdeführerin von ihren Schwiegereltern abhängig wäre. Die ausgesprochene Ausweisung stelle daher keinen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Spanien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Spanien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Anordnungen zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung hätten

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebungen in den Zielstaat zulässig seien.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde auf die in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers verwiesen und vorgebracht, dass in Syrien mit diesen Angehörigen eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Sie seien durch die Kriegswirren getrennt worden und hätten erst wieder in Österreich zueinandergefunden. Auch in Österreich bestehe ein intensiver Kontakt. Die Beschwerdeführer würden sich in der Grundversorgung befinden und könne daher kein gemeinsamer Haushalt bestehen. Die Beschwerdeführer würden gerne mit der Familie des Erstbeschwerdeführers zusammenleben, wenn sie dadurch nicht die Grundversorgung - insbesondere den Krankenversicherungsschutz - verlieren würden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe auch den nunmehr einschreitenden Rechtsvertreter organisiert und bezahlt. Es bestehe daher ein intensiver persönlicher, familiärer und wirtschaftlicher Kontakt zur Familie des Erstbeschwerdeführers. Hinzu komme, dass die Zweitbeschwerdeführerin im vierten Monat schwanger sei und dem Stress einer Abschiebung nach Spanien nicht ausgesetzt werden dürfe. Dazu komme die Bedrohung durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, verließ Syrien im Jahr 2012 und reiste über Ägypten nach Algerien, wo er sich ca. dreieinhalb Jahre aufhielt und dort die Zweitbeschwerdeführerin, eine algerische Staatsangehörige, kennenlernte und nach religiösem Ritus heiratete. Im Sommer 2016 verließen die Beschwerdeführer gemeinsam Algerien und reisten nach Marokko und von dort aus über Spanien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am XXXX.09.2016 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am XXXX.09.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) jeweils Asylanträge. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Spanien zu warten, begaben sie sich in der Folge über Frankreich und Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 14.11.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Im Sommer 2016 verließen die Beschwerdeführer gemeinsam Algerien und reisten nach Marokko und von dort aus über Spanien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am römisch 40 .09.2016 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am römisch 40 .09.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) jeweils Asylanträge. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Spanien zu warten, begaben sie sich in der Folge über Frankreich und Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 14.11.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.11.2016 Wiederaufnahmegesuche an Spanien, welche von der spanischen Dublinbehörde am 29.11.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gegeben wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.11.2016 Wiederaufnahmegesuche an Spanien, welche von der spanischen Dublinbehörde am 29.11.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gegeben wurde.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.08.

  1. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Darüber hinaus sind beide Beschwerdeführer gesund und kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Spanien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 .08.
  2. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Darüber hinaus sind beide Beschwerdeführer gesund und kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Spanien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Die Eltern, drei Brüder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben seit dem Jahr 2013 bzw. seit dem Jahr 2015 in Österreich und sind anerkannte Konventionsflüchtlinge. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den genannten Familienangehörigen besteht seit der Weiterreise des Erstbeschwerdeführers nach Algerien - sohin seit ca. vier Jahren - kein gemeinsamer Haushalt mehr. Seit diesem Zeitpunkt bis zur Einreise nach Österreich bestand darüber hinaus auch kein persönlicher Kontakt, sondern lediglich Kontakt über Skype und sonstige soziale Medien. In Österreich lebt der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin, jedoch nicht mit seinen in Österreich asylberechtigten Angehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und den genannten Familienangehörigen kann nicht festgestellt werden. Beide Beschwerdeführer beziehen ihren Lebensunterhalt aus den Leistungen der Grundversorgung des österreichischen Staates. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. 1.
  3. Zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien: Zum spanischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016). Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016). b). Versorgung: Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der
  4. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der
  5. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016). Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tagen in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der
  6. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016). Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Enklaven Ceuta und XXXX (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016).Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Enklaven Ceuta und römisch 40 (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016). [...] AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016). In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016). Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d). c) Medizinische Versorgung: AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.e). Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen

dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zu Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Spanien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren Staatsangehörigkeiten sowie zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zum Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Algerien, zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Spanien, zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführer am XXXX.09.2016 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am XXXX.09.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) in Spanien Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die spanische Dublinbehörde in ihren Zustimmungserklärungen zur auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 29.11.2016 bestätigt. Auch die Beschwerdeführer stellten in ihren jeweiligen Einvernahmen niemals in Abrede, in Spanien Asylanträge gestellt zu haben; sie gaben lediglich an, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass sie ihre Fingerabdrücke für ein Asylverfahren bzw. für eine Asylantragstellung abgegeben hätten.Dass die Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2016 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am römisch 40 .09.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) in Spanien Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die spanische Dublinbehörde in ihren Zustimmungserklärungen zur auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 29.11.2016 bestätigt. Auch die Beschwerdeführer stellten in ihren jeweiligen Einvernahmen niemals in Abrede, in Spanien Asylanträge gestellt zu haben; sie gaben lediglich an, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass sie ihre Fingerabdrücke für ein Asylverfahren bzw. für eine Asylantragstellung abgegeben hätten. Die Feststellungen zu den Wiederaufnahmegesuchen und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Spanien ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ist auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Mutter-Kind-Pass, ersichtlich. Dem Mutter-Kind-Pass ist ebenso das errechnete Geburtsdatum zu entnehmen. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wurde von der Zweitbeschwerdeführerin weder behauptet noch sind etwaige Komplikationen aus dem Mutter-Kind-Pass ersichtlich, sodass die Feststellung zu treffen war, dass keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.01.2017 auf Nachfrage dezidiert angegeben hat, dass es ihr und ihrem ungeborenen Kind gut gehe (vgl. AS 141 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Da weitere Erkrankungen weder betreffend den Erst- noch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht wurden, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei den Beschwerdeführern keine körperliche oder psychische Krankheit vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien entgegenstehen könnte.Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ist auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Mutter-Kind-Pass, ersichtlich. Dem Mutter-Kind-Pass ist ebenso das errechnete Geburtsdatum zu entnehmen. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wurde von der Zweitbeschwerdeführerin weder behauptet noch sind etwaige Komplikationen aus dem Mutter-Kind-Pass ersichtlich, sodass die Feststellung zu treffen war, dass keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.01.2017 auf Nachfrage dezidiert angegeben hat, dass es ihr und ihrem ungeborenen Kind gut gehe vergleiche AS 141 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Da weitere Erkrankungen weder betreffend den Erst- noch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht wurden, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei den Beschwerdeführern keine körperliche oder psychische Krankheit vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien entgegenstehen könnte. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und aus den auszugsweisen Kopien der Konventionsreisepässe der Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers. Dass seit seiner Weiterreise nach Algerien - sohin seit ca. vier Jahren - kein gemeinsamer Haushalt sowie bis zur Einreise nach Österreich auch kein persönlicher Kontakt, der über Skype bzw. sonstige soziale Medien hinausgeht, zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinen Angehörigen (mehr) besteht bzw. bestanden hat, ergibt sich ebenso aus seinen nachvollziehbaren Angaben vor dem Bundesamt. Die Feststellung zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. zum Vorliegen des gemeinsamen Haushalts lediglich zwischen den beiden Beschwerdeführern ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihrer (Schwieger)familie nicht angewiesen sind, da sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, was sich sowohl aus ihren eigenen Angaben als auch aus den jeweiligen GVS-Auszügen, aus denen ersichtlich ist, dass beide Beschwerdeführer als "aktiv" gemeldet sind, ergibt. Darüber hinausgehende besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich wurden nicht behauptet. 2.
  5. Die Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Spanien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Spanien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben beide Beschwerdeführer an, diese Länderfeststellungen nicht gelesen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer brachte ferner vor, dass die ökonomische Lage in Spanien schlecht und die Arbeitslosigkeit hoch sei. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum spanischen Asylsystem erstattet. sei.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung "Dublin III-Verordnung", K6 zu Art. 18). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Algerien über Marokko - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Spanien illegal überschritten haben. Es gibt sohin in den vorliegenden Fällen keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung "Dublin III-Verordnung", K6 zu Artikel 18,). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Algerien über Marokko - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Spanien illegal überschritten haben. Es gibt sohin in den vorliegenden Fällen keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönlichen Situationen - in ihren Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönlichen Situationen - in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.

  1. Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer selbst über ihren Aufenthalt in Spanien nichts Negatives berichtet haben. Übereinstimmend gaben die Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, dass die Behandlung in Spanien gut (Erstbeschwerdeführer) bzw. sehr gut (Zweitbeschwerdeführerin) gewesen sei. Während ihres ca. 30tägigen Aufenthalts seien sei ca. 21 Tage in XXXX und ca. eine Woche in XXXX untergebracht gewesen, wobei eine unzureichende Unterbringung und/oder Versorgung nicht vorgebracht wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, als sie einmal einen XXXX einen Schwächeanfall erlitten habe, sei die Rettung gekommen und sie habe eine Spritze sowie Tabletten bekommen, sodass auch die medizinische Versorgung in Spanien den Aussagen der Beschwerdeführer zufolge nicht zu beanstanden ist. Da auch die Beschwerdeausführungen weder das Asylverfahren in Spanien, noch die Behandlung der Beschwerdeführer als Asylwerber durch die spanischen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation kritisiert haben, ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer keinerlei Probleme in Spanien - weder mit den spanischen Behörden noch in Bezug auf die Unterbringungs- und Versorgungslage - hatten.3.2.4.
  2. Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer selbst über ihren Aufenthalt in Spanien nichts Negatives berichtet haben. Übereinstimmend gaben die Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, dass die Behandlung in Spanien gut (Erstbeschwerdeführer) bzw. sehr gut (Zweitbeschwerdeführerin) gewesen sei. Während ihres ca. 30tägigen Aufenthalts seien sei ca. 21 Tage in römisch 40 und ca. eine Woche in römisch 40 untergebracht gewesen, wobei eine unzureichende Unterbringung und/oder Versorgung nicht vorgebracht wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, als sie einmal einen römisch 40 einen Schwächeanfall erlitten habe, sei die Rettung gekommen und sie habe eine Spritze sowie Tabletten bekommen, sodass auch die medizinische Versorgung in Spanien den Aussagen der Beschwerdeführer zufolge nicht zu beanstanden ist. Da auch die Beschwerdeausführungen weder das Asylverfahren in Spanien, noch die Behandlung der Beschwerdeführer als Asylwerber durch die spanischen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation kritisiert haben, ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer keinerlei Probleme in Spanien - weder mit den spanischen Behörden noch in Bezug auf die Unterbringungs- und Versorgungslage - hatten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihre Angst vor den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, die mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen wären, ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine tatsächlich drohende Bedrohungssituation mit diesem Vorbringen nicht substanziiert dargelegt wurde. So erwähnte der Erstbeschwerdeführer zunächst die Probleme mit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin gar nicht, sondern gab lediglich an, dass sie Algerien verlassen hätten, da sie dort nicht standesamtlich hätten heiraten können (vgl. AS 17 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Das Verlassen Spaniens begründete der Erstbeschwerdeführer in der Folge hauptsächlich und wiederholt damit, dass er in Österreich bei seiner Familie bleiben wolle (vgl. z. B. AS 127 im Akt des Erstbeschwerdeführers: "Der einzige Grund, warum ich nicht nach Spanien möchte ist, weil meine gesamte Familie hier integriert ist."). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zwar vor, dass sie von ihrem Vater in Algerien geschlagen worden sei, da dieser nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie einen Syrer heirate und ihr - als sie bereits in Spanien gewesen seien - gedroht habe, sie umzubringen oder ihr das Gesicht zu zerschneiden und sie daher Angst habe, dass er jemanden nach Spanien schicken oder sie persönlich suchen könne, womit allerdings keine tatsächlich drohende Bedrohungssituation dargelegt wurde. Zum einen ist zu sagen, dass es bislang zu keinen konkreten Vorfällen gekommen ist und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass - sollte es tatsächlich zu Problemen mit privaten Dritten kommen - die Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit haben, sich an die spanische Polizei zu wenden, Anzeige zu erstatten und Schutz zu suchen. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass Spanien nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführer bei allfälligen, gegen sie gerichteten Rechtsverletzungen zu schützen und strafrechtliche Schritte gegen die Täter einzuleiten.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihre Angst vor den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, die mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen wären, ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine tatsächlich drohende Bedrohungssituation mit diesem Vorbringen nicht substanziiert dargelegt wurde. So erwähnte der Erstbeschwerdeführer zunächst die Probleme mit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin gar nicht, sondern gab lediglich an, dass sie Algerien verlassen hätten, da sie dort nicht standesamtlich hätten heiraten können vergleiche AS 17 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Das Verlassen Spaniens begründete der Erstbeschwerdeführer in der Folge hauptsächlich und wiederholt damit, dass er in Österreich bei seiner Familie bleiben wolle vergleiche z. B. AS 127 im Akt des Erstbeschwerdeführers: "Der einzige Grund, warum ich nicht nach Spanien möchte ist, weil meine gesamte Familie hier integriert ist."). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zwar vor, dass sie von ihrem Vater in Algerien geschlagen worden sei, da dieser nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie einen Syrer heirate und ihr - als sie bereits in Spanien gewesen seien - gedroht habe, sie umzubringen oder ihr das Gesicht zu zerschneiden und sie daher Angst habe, dass er jemanden nach Spanien schicken oder sie persönlich suchen könne, womit allerdings keine tatsächlich drohende Bedrohungssituation dargelegt wurde. Zum einen ist zu sagen, dass es bislang zu keinen konkreten Vorfällen gekommen ist und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass - sollte es tatsächlich zu Problemen mit privaten Dritten kommen - die Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit haben, sich an die spanische Polizei zu wenden, Anzeige zu erstatten und Schutz zu suchen. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass Spanien nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführer bei allfälligen, gegen sie gerichteten Rechtsverletzungen zu schützen und strafrechtliche Schritte gegen die Täter einzuleiten. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführer in Spanien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführer in Spanien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zum Asylsystem in Spanien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal die Beschwerdeführer weder in ihren Einvernahmen noch in ihren Beschwerdeausführungen Kritik am spanischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert haben. Schwerwiegende Defizite im spanischen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zum Asylsystem in Spanien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, zumal die Beschwerdeführer weder in ihren Einvernahmen noch in ihren Beschwerdeausführungen Kritik am spanischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert haben. Schwerwiegende Defizite im spanischen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Spanien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Spanien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Spanien Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Spanien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Spanien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Spanien Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer in Spanien ein eventuelles Asylverfahren fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem haben Asylwerber das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Es bestehen sohin im Fall der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass diese nach einer Überstellung nach Spanien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätten bzw. unversorgt blieben. 3.2.4.
  3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).3.2.4.
  4. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben in ihren Verfahren das Vorliegen von Krankheiten bzw. von aktuellen medizinischen Behandlungsbedürfnissen ausdrücklich verneint und auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien haben wie spanische Staatsbürger.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben in ihren Verfahren das Vorliegen von Krankheiten bzw. von aktuellen medizinischen Behandlungsbedürfnissen ausdrücklich verneint und auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien haben wie spanische Staatsbürger. Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass der XXXX.08.2017 als errechneter Geburtstermin. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor.Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass der römisch 40 .08.2017 als errechneter Geburtstermin. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor. In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin 13.08.2017 liegt derzeit noch nicht vor und ist daher im gegenständlichen Fall kein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Spanien auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin auch in Spanien durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt und jedenfalls bis acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nach Spanien überstellt werden kann.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin 13.08.2017 liegt derzeit noch nicht vor und ist daher im gegenständlichen Fall kein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Spanien auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin auch in Spanien durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt und jedenfalls bis acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nach Spanien überstellt werden kann. Wie erwähnt ist die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3EMRK zu befürchten wäre.

Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht noch medizinisch belegt wurde und dass eine amtswegig organisierte und geordnete Überstellung nach Spanien nach menschlichem Ermessen keineswegs eine Maßnahme darstellt, die eine besondere körperliche Belastung darstellen würde, da Überstellungen notorisch mit größtmöglicher Schonung der zu Überstellenden erfolgen. Insgesamt gesehen handelt es sich im Fall der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".Wie erwähnt ist die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3, EMRK zu befürchten wäre.

Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht noch medizinisch belegt wurde und dass eine amtswegig organisierte und geordnete Überstellung nach Spanien nach menschlichem Ermessen keineswegs eine Maßnahme darstellt, die eine besondere körperliche Belastung darstellen würde, da Überstellungen notorisch mit größtmöglicher Schonung der zu Überstellenden erfolgen. Insgesamt gesehen handelt es sich im Fall der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.3.2.4.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.5.2. Der Erstbeschwerdeführer führt familiäre Bindungen zu seinen in Österreich asylberechtigten Eltern und Geschwistern (drei Brüder sowie eine Schwester) ins Treffen. Hierzu ist auszuführen, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den genannten Familienangehörigen bereits seit ca. vier Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht. Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer seit dem er sich nach der Ausreise aus Syrien von seiner Familie getrennt und nach Algerien weitergereist ist bis zu seiner Einreise nach Österreich im November 2016 - sohin seit mehr als dreieinhalb Jahren - keinen persönlichen Kontakt zu diesen Angehörigen gehabt, sondern hielt den Kontakt lediglich über über Skype und sonstige soziale Medien aufrecht. Auch in Österreich lebt der Erstbeschwerdeführer nicht mit diesen Familienangehörigen, sondern mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Außergewöhnliche Nahebeziehungen - im Sinne eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses - zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den genannten Familienangehörigen sind nicht ersichtlich, da weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin von finanziellen Zuwendungen ihrer (Schwieger)familie abhängig sind, da die Beschwerdeführer während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung (sowohl in Österreich als auch in Spanien) haben, welche von ihnen auch in Anspruch genommen wird und welche ihre existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abdeckt. Dass der Vater des Erstbeschwerdeführers für die Kosten des einschreitenden Rechtsanwalts aufkommt, lässt ebenfalls keine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit erkennen, zumal den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für das Beschwerdeverfahren ein kostenloser Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt worden war. Abschließend ist daher festzuhalten, dass weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführern und ihrer in Österreich asylberechtigten (Schwieger)familie besteht. Eine emotionale Bindung alleine reicht jedenfalls nicht aus, um ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Ferner sind auch aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Ferner sind auch aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung

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