Obsah (12)
§ 76§ 35Art. 133§ 52§ 34§§ 56§ 57§ 77§ 21§ 24§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW250 2146540-1 SpruchW250 2146540-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 31.05.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 31.05.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Antrag des BF vom 21.07.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 12.08.2016 abgewiesen. Dieser Bescheid ist am 15.09.2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 31.05.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2016 als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid vom 31.05.2016 ist daher am 25.06.2016 in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Am 06.07.2016 wurde dem BF die Einreise nach Deutschland verweigert. 1.3. Am 16.01.2017 erfolgte die Abmeldung des BF von seiner letzten Meldeadresse. Eine neue Zustelladresse hat er dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. 1.4. Nach Feststellung des Aufenthaltsortes des BF hat das Bundesamt am 19.01.2017 einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, da gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. Am 20.01.2017 wurde zwei Mal versucht, den BF an diesem Aufenthaltsort festzunehmen, er konnte jedoch nicht angetroffen werden, da er diese Unterkunft aufgegeben hatte und nunmehr in Wien aufhältig war. Am selben Tag wurde er in Wien aufgegriffen, festgenommen und am 21.01.2017 vom Bundesamt über die für XXXX geplante Abschiebung informiert und zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen.1.4. Nach Feststellung des Aufenthaltsortes des BF hat das Bundesamt am 19.01.2017 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, da gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. Am 20.01.2017 wurde zwei Mal versucht, den BF an diesem Aufenthaltsort festzunehmen, er konnte jedoch nicht angetroffen werden, da er diese Unterkunft aufgegeben hatte und nunmehr in Wien aufhältig war. Am selben Tag wurde er in Wien aufgegriffen, festgenommen und am 21.01.2017 vom Bundesamt über die für römisch 40 geplante Abschiebung informiert und zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. 1.
- Mit Bescheid es Bundesamtes vom 21.01.2017 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend den BF eine seit 25.06.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und seine Abschiebung für XXXX geplant sei. Der BF sei mittellos, ihm stehe Grundversorgung nicht mehr zu, er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine Meldeadresse, sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und seine Kernfamilie lebe nicht in Österreich. Der BF habe bisher an seiner Ausreise nicht mitgewirkt und es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens um sich erneut dieser Maßnahme zu entziehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF bisher geweigert habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und längere Zeit in Österreich illegal und ohne Meldung gelebt habe.1.
- Mit Bescheid es Bundesamtes vom 21.01.2017 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend den BF eine seit 25.06.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und seine Abschiebung für römisch 40 geplant sei. Der BF sei mittellos, ihm stehe Grundversorgung nicht mehr zu, er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keine Meldeadresse, sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und seine Kernfamilie lebe nicht in Österreich. Der BF habe bisher an seiner Ausreise nicht mitgewirkt und es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens um sich erneut dieser Maßnahme zu entziehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF bisher geweigert habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und längere Zeit in Österreich illegal und ohne Meldung gelebt habe. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.01.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. 1.
- Am XXXX wurde die Schubhaft beendet, mit der Effektuierung der Abschiebung begonnen und der BF am XXXX nach Afghanistan abgeschoben.1.
- Am römisch 40 wurde die Schubhaft beendet, mit der Effektuierung der Abschiebung begonnen und der BF am römisch 40 nach Afghanistan abgeschoben. 1.
- Am 02.02.2017 langte die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2017 ein, in der der BF nach einer Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorbringt, dass zwar eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, die Unzulässigkeit einer Abschiebung jedoch in jeder Lage des Verfahrens von einem entsprechenden Antrag unabhängig amtswegig aufzugreifen sei. Im gegenständlichen Fall könne auf Grund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht ausgeschlossen werden. Zur Darstellung der Lage in Afghanistan werden in der Beschwerde auszugsweise der EASO Bericht vom Jänner 2016, ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
- September 2015, ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Februar 2016, Sachverständigengutachten vom 08.10.2014 und 23.10.2015, BBC-Berichte vom 02.08.2016 sowie UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19.04.2016 zitiert.1.
- Am 02.02.2017 langte die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2017 ein, in der der BF nach einer Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorbringt, dass zwar eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, die Unzulässigkeit einer Abschiebung jedoch in jeder Lage des Verfahrens von einem entsprechenden Antrag unabhängig amtswegig aufzugreifen sei. Im gegenständlichen Fall könne auf Grund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht ausgeschlossen werden. Zur Darstellung der Lage in Afghanistan werden in der Beschwerde auszugsweise der EASO Bericht vom Jänner 2016, ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
- September 2015, ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Februar 2016, Sachverständigengutachten vom 08.10.2014 und 23.10.2015, BBC-Berichte vom 02.08.2016 sowie UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19.04.2016 zitiert. Der BF stamme aus Ghazni, sei aber bereits als kleines Kind mit seiner Familie in den Iran geflohen und habe keine Anknüpfungspunkte und kein soziales und familiäres Netz mehr in Afghanistan. Darüber hinaus leide der BF an Epilepsie. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen Feststellungen zu treffen, ob eine Abschiebung nach Afghanistan auf Grund seiner amtsbekannten Krankheit eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde.Der BF stamme aus Ghazni, sei aber bereits als kleines Kind mit seiner Familie in den Iran geflohen und habe keine Anknüpfungspunkte und kein soziales und familiäres Netz mehr in Afghanistan. Darüber hinaus leide der BF an Epilepsie. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen Feststellungen zu treffen, ob eine Abschiebung nach Afghanistan auf Grund seiner amtsbekannten Krankheit eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde. Da sich die Abschiebung des BF nach Afghanistan als eine Verletzung von Art. 3 EMRK erweise, sei auch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig.Da sich die Abschiebung des BF nach Afghanistan als eine Verletzung von Artikel 3, EMRK erweise, sei auch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig. Die Behörde gehe von Fluchtgefahr aus, da der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, er nicht gemeldet sei und keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Er habe sich als unkooperativ erwiesen, da er über sein wahres Alter geschwiegen habe und bisher seiner Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen sei. Grundversorgung stehe dem BF keine zu. Mit dieser Begründung habe das Bundesamt die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides nicht beachtet, wonach es erforderlich sei, in einem ersten Schritt den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt festzustellen, in einem zweiten Schritt jene Gründe anzugeben, welche die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die rechtlichen Erwägungen darzustellen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die Beweiswürdigung beschränke sich auf einen Verweis auf den Akteninhalt, weshalb es nicht ersichtlich sei, wie die Behörde zu den getroffenen Feststellungen gelangt sei. Es fehle somit an dem geforderten zweiten Schritt und auch die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestände sei mangelhaft. Im Fall des BF liege keine Fluchtgefahr vor, da es zwar richtig sei, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, doch sei der BF auf Grund fehlender Personaldokumente nicht in der Lage, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Richtig sei, dass das Alter des BF mittels Verfahrensanordnung geändert worden sei, dass der BF jedoch nur ein ungefähres Alter wisse könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, weshalb es falsch sei, hier von mangelnder Kooperationsbereitschaft auszugehen. Der BF verfüge seit 04.01.2017 über keine Meldeadresse und würde bei einer neuerlichen Unterkunftnahme seiner Meldeverpflichtung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachkommen. Unrichtig sei, dass dem BF keine Grundversorgung zustehe, da Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung geleistet werde und der BF daher weiterhin Grundversorgung hätte beziehen können. Selbst bei Annahme von Fluchtgefahr hätte das Bundesamt ein gelinderes Mittel anwenden müssen. Auch bei dieser Beurteilung habe die Behörde den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtigt und die Ausführungen in diesem Zusammenhang allgemein gehalten. Das Bundesamt habe die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen, da der BF über längere Zeit in Österreich ohne Meldung gelebt habe, zu strafbaren Handlungen neige und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es sei unrichtig, dass der BF über längere Zeit ohne Meldung gewesen sei, da er bis 04.01.2017 über eine Meldeadresse verfügt habe. Die temporäre Obdachlosigkeit könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er um eine neue Wohnadresse und um eine Meldung bemüht gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Bundesamt zur Ansicht gelange, dass der BF zu strafbaren Handlungen neige. Auch der unrechtmäßige Aufenthalt alleine rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels. Der BF beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Darüber hinaus beantragte der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei in Höhe von € 737,60, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, der Eingabegebühr in Höhe von € 30,00, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF. 1.
- Am 10.02.2017 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sich der BF von XXXX , XXXX Uhr, bis XXXX , XXXX Uhr, in Schubhaft befunden habe und begleitet nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Während seiner Zeit in Schubhaft sei keine Beschwerde eingelangt.1.
- Am 10.02.2017 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sich der BF von römisch 40 , römisch 40 Uhr, bis römisch 40 , römisch 40 Uhr, in Schubhaft befunden habe und begleitet nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Während seiner Zeit in Schubhaft sei keine Beschwerde eingelangt. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang (I. 1.
- – I. 1.8.)
- Zum Verfahrensgang (römisch eins. 1.
- – römisch eins. 1.8.) Der unter Punkt I. 1.
- bis I.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. 1.
- bis römisch eins.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF 2.
- Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität belegen. Er gibt an, afghanischer Staatsbürger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
- Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, er nahm keine Medikamente ein und war nicht in ärztlicher Behandlung. Er war haftfähig.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft 3.
- Am 19.01.2017 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen.3.1. Am 19.01.2017 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen. 3.
- Vor Anordnung der Schubhaft lagen sämtliche erforderliche Dokumente und Flugtickets zur Abschiebung des BF nach Afghanistan am XXXX vor. Der BF wurde an diesem Termin abgeschoben.3.
- Vor Anordnung der Schubhaft lagen sämtliche erforderliche Dokumente und Flugtickets zur Abschiebung des BF nach Afghanistan am römisch 40 vor. Der BF wurde an diesem Termin abgeschoben.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 4.
- Der BF reiste am 08.07.2015 illegal nach Österreich ein und stellt am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2016 abgewiesen. In diesem Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Dieser Bescheid ist am 25.06.2016 in Rechtskraft erwachsen. 4.
- Der BF hat am 06.07.2016 versucht nach Deutschland auszureisen, die Einreise nach Deutschland wurde ihm jedoch verweigert. 4.
- Am 04.01.2017 wurde der BF von seinem bisherigen Grundversorgungsquartier abgemeldet. Die Abmeldung im Zentralen Melderegister ist am 17.01.2017 erfolgt. 4.
- Der BF wurde am 20.01.2017 bei zwei Festnahmeversuchen an seiner mittlerweile ausgeforschten Unterkunft nicht angetroffen, da er diese bereits aufgegeben hatte. 4.
- In Österreich leben keine Mitglieder der Kernfamilie des BF, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zur Person des BF (2.
- – 2.2.) Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, wonach der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben in der Niederschrift vom 09.07.2015 und 30.05.2016, in denen er angibt, dass er noch nie ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis besessen habe und kein Personaldokument vorlegen könne. Unbestritten fest steht, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Das Alter des BF wurde im Gutachten zur Volljährigkeitsbestimmung vom 19.09.2015 bestimmt und ergibt sich daraus, dass der BF spätestens am 21.03.1998 geboren wurde, weshalb er zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft volljährig war. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Dass der BF unbescholten ist, ergibt aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Im gesamten Verfahren gibt es keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF und es wird derartiges von ihm auch nicht vorgebracht. So gibt er in der Niederschrift vom 30.05.2016 an, dass er gesund sei und immer gesund gewesen sei. Auch aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen amtsärztlichen Gutachten vom 24.01.2017 über die Flugtauglichkeit des BF ergibt sich kein Hinweis auf eine Erkrankung des BF. Hinweise auf die in der Beschwerde angeführte "amtsbekannte Epilepsie" des BF konnten im gesamten Verwaltungsakt nicht vorgefunden werden. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 19.01.2017 befindet sich im Verwaltungsakt des Bundesamtes, ebenso die Angaben zum geplanten Abschiebetermin am 24.01.
- 2.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Dass der BF am 08.07.2015 illegal nach Österreich eingereist ist ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.07.2015, aus dem sich ergibt, dass der BF am 08.07.2015 aufgegriffen wurde und keine für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Dokumente bzw. Einreisetitel vorweisen konnte. Aus diesem Bericht ergibt sich auch der Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz am 08.07.2015.Dass der BF am 08.07.2015 illegal nach Österreich eingereist ist ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.07.2015, aus dem sich ergibt, dass der BF am 08.07.2015 aufgegriffen wurde und keine für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Dokumente bzw. Einreisetitel vorweisen konnte. Aus diesem Bericht ergibt sich auch der Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz am 08.07.
- Die Feststellungen hinsichtlich Erlassung und Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 31.05.2016, mit dem über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entschieden worden ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Ebenso der Zeitpunkt der Rechtskraft. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Schreiben der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland vom 06.07.2016, aus dem sich ergibt, dass dem BF am 06.07.2016 die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Der Zeitpunkt der Abmeldung des BF aus seinem Grundversorgungsquartier ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Betreuungssystem. Seine Meldedaten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass am 20.01.2017 zwei Mal versucht wurde, den BF an seinem bekannt gewordenen Wohnort anzutreffen, er jedoch nicht anwesend war und Zeugen ausgesagt haben, dass er diese Unterkunft aufgegeben habe, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes einliegenden Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 20.01.2017.Dass am 20.01.2017 zwei Mal versucht wurde, den BF an seinem bekannt gewordenen Wohnort anzutreffen, er jedoch nicht anwesend war und Zeugen ausgesagt haben, dass er diese Unterkunft aufgegeben habe, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes einliegenden Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 20.01.
- Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Verankerung sowie zur finanziellen Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Niederschriften vom 09.07.2015 und 30.05.
- Diesen Feststellungen wird auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei schon vor Anordnung der Schubhaft der Termin für die Effektuierung der Abschiebung feststand und die dafür erforderlichen Dokumente und Flugtickets vom Bundesamt beschafft worden sind. Mit der Abschiebung des BF war daher bereits bei Anordnung der Schubhaft zu rechnen. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und es lag eine den BF betreffende rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägt Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat am 06.07.2016 versucht nach Deutschland auszureisen. Er hat sein Grundversorgungsquartier im Jänner 2017 aufgegeben und ist untergetaucht. Eine Festnahme zur Vorbereitung der Abschiebung an seinem letzten bekannten Grundversorgungsquartier war daher nicht möglich. Hinzu kommt, dass der BF in Österreich keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen hatte. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht wieder untertauchen würde um sich der konkret und kurzfristig bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und es lag eine den BF betreffende rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägt Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat am 06.07.2016 versucht nach Deutschland auszureisen. Er hat sein Grundversorgungsquartier im Jänner 2017 aufgegeben und ist untergetaucht. Eine Festnahme zur Vorbereitung der Abschiebung an seinem letzten bekannten Grundversorgungsquartier war daher nicht möglich. Hinzu kommt, dass der BF in Österreich keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen hatte. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht wieder untertauchen würde um sich der konkret und kurzfristig bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eine Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten (versuchtes Verlassen des Bundesgebietes, Untertauchen, Verletzung der Meldeverpflichtung, Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert war, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hatte keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch nennenswerte soziale Kontakte konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung geändert hätte.. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da sämtliche organisatorische Maßnahmen zur tatsächlichen Außerlandesbringung des BF bereits vor Anordnung der Schubhaft gesetzt worden sind und die Abschiebung wenige Tage nach Anordnung der Schubhaft effektuiert worden ist. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache seines Untertauchens – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Dies umso mehr, als bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorlag und die tatsächliche Abschiebung des BF kurzfristig bevorstand.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache seines Untertauchens – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Dies umso mehr, als bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorlag und die tatsächliche Abschiebung des BF kurzfristig bevorstand. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.1.
- Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach seine Abschiebung nach Afghanistan auf Grund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er dort über keine Anknüpfungspunkte und kein soziales und familiäres Netz verfüge unzulässig sei, wird folgendes festgehalten: Von der Asylbehörde wurde rechtskräftig über die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan abgesprochen. Die Schubhaftbehörde ist an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden. Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat, jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss (vgl. VwGH vom 06.09.2010, AW 2010/21/0203).Von der Asylbehörde wurde rechtskräftig über die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan abgesprochen. Die Schubhaftbehörde ist an eine rechtskräftige bzw. durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden. Das gilt auch für eine (damit verbundene) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat, jedenfalls soweit diesbezüglich eine seither eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss vergleiche VwGH vom 06.09.2010, AW 2010/21/0203). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde im hier zu beurteilenden Fall vom Bundesamt mit Bescheid vom 31.05.2016 erlassen. In seiner Beschwerde zitiert der BF Dokumente, die – mit Ausnahme eines Berichtes der BBC vom 30.06.2016 – vor der Entscheidung des Bundesamtes datiert sind. Der vom BF zitierte EASO Bericht vom Jänner 2016 ist ausdrücklich als Quelle in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland im Bescheid des Bundesamtes genannt. Aus der jüngeren Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). In einem weiteren Erkenntnis wurde Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative für einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der so wie der BF der Volksgruppe der Hazara angehört, ohne ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten nicht als unzumutbar ausgeschlossen (VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Aus der jüngeren Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). In einem weiteren Erkenntnis wurde Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative für einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der so wie der BF der Volksgruppe der Hazara angehört, ohne ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten nicht als unzumutbar ausgeschlossen (VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Eine seit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingetretene Lageränderung ist daher im hier gegenständlichen Schubhaftverfahren nicht offenkundig, weshalb der Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2016 hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan Bindungswirkung entfaltet. Ein Hinweis auf die in der Beschwerde genannte "amtsbekannte Krankheit" des BF, da er an Epilepsie leide, ist dem gesamten Verwaltungsakt der Behörde nicht zu entnehmen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung wird verwiesen. 3.1.
- In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr vorliege, da es zwar richtig sei, dass er über keine Meldeadresse verfüge, er jedoch bei einer neuerlichen Unterkunftnahme seiner Meldeverpflichtung nachgekommen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass der BF weder seiner Verpflichtung nach dem Meldegesetz nachgekommen ist noch dem Bundesamt eine Zustelladresse bekannt gegeben hat. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seiner familiären, sozialen und beruflichen Situation ist das Bundesamt – wie oben dargestellt – zu Recht vom Bestehen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Die in Beschwerde monierten Begründungsmängel liegen insofern nicht vor, als der Begründung des angefochtenen Bescheides sowohl die getroffenen Feststellungen, die herangezogenen Beweismittel als auch die aus den Feststellungen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu entnehmen sind. Ebenso ist das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde nicht geeignet, die Anwendung eines gelinderen Mittels zu begründen. Zwar ist dem BF zuzustimmen, dass es nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage des Bundesamt zur Ansicht gelange, dass der BF zu strafbaren Handlungen neige, doch hat die Beurteilung des Sachverhaltes unabhängig von strafbarem Verhalten ergeben, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2146540.1.00