RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlW253 2134242-1 SpruchW253 2134242-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Roland HERMANN, Caritas der Erzdiözese Wien, Spitalgasse 5 in 1090 Wien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Roland HERMANN, Caritas der Erzdiözese Wien, Spitalgasse 5 in 1090 Wien, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 24.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2015 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Kabul geboren worden zu sein und im Alter von eins bis eineinhalb Jahren mit der Familie von der Provinz Ghazni in den Iran übersiedelt zu sein. In Iran sei er öfter mit seiner Familie umgezogen. Zuletzt habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder im Iran, in der Stadt Qom, in der Straße XXXX XXXX , Block XXXX gelebt. In der Stadt Teheran sei er von der Polizei aufgegriffen und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es ihm nicht gestattet gewesen wäre mit seinem Ausweis die Stadt XXXX zu verlassen. Daraufhin sei er auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Seitens eines Scheichs sei ihm erklärt worden, dass es illegal sei nach Teheran zu kommen und wurde ihm seine Aufenthaltskarte als ungültig entzogen. Daraufhin seien im drei Millionen Toman geboten und für seine Familie Aufenthaltsdokumente für den Iran in Aussicht gestellt worden, wenn er sich für einen Kampfeinsatz in Syrien melden würde. Für diesen dreimonatigen Einsatz sei ihm eine 15-tätige Ausbildung in Aussicht gestellt worden. Nach Vorführung eines Videos, auf dem die Hinrichtung von Schiiten in Afghanistan zu sehen gewesen sei, wäre er zur Rache aufgefordert worden. Zum Schein sei er auf dieses Angebot eingegangen. Daraufhin habe er ein Dokument erhalten, welches ihn 10 Tage freie Bewegung in Iran garantiert habe. Nach Ablauf dieser 10 Tage habe er sich wieder melden müssen. Nach Erhalt dieses Passierscheines habe er seine Schwester und seine Mutter besucht und hätte den Iran noch vor Ablauf dieser 10 Tage verlassen. Um mit dem PKW in die Türkei und anschließend über das Mittelmeer mit dem Schlauchboot nach Griechenland und schließlich über Mazedonien und Serbien nach Österreich zu flüchten.1.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2015 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Kabul geboren worden zu sein und im Alter von eins bis eineinhalb Jahren mit der Familie von der Provinz Ghazni in den Iran übersiedelt zu sein. In Iran sei er öfter mit seiner Familie umgezogen. Zuletzt habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder im Iran, in der Stadt Qom, in der Straße römisch 40 römisch 40 , Block römisch 40 gelebt. In der Stadt Teheran sei er von der Polizei aufgegriffen und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es ihm nicht gestattet gewesen wäre mit seinem Ausweis die Stadt römisch 40 zu verlassen. Daraufhin sei er auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Seitens eines Scheichs sei ihm erklärt worden, dass es illegal sei nach Teheran zu kommen und wurde ihm seine Aufenthaltskarte als ungültig entzogen. Daraufhin seien im drei Millionen Toman geboten und für seine Familie Aufenthaltsdokumente für den Iran in Aussicht gestellt worden, wenn er sich für einen Kampfeinsatz in Syrien melden würde. Für diesen dreimonatigen Einsatz sei ihm eine 15-tätige Ausbildung in Aussicht gestellt worden. Nach Vorführung eines Videos, auf dem die Hinrichtung von Schiiten in Afghanistan zu sehen gewesen sei, wäre er zur Rache aufgefordert worden. Zum Schein sei er auf dieses Angebot eingegangen. Daraufhin habe er ein Dokument erhalten, welches ihn 10 Tage freie Bewegung in Iran garantiert habe. Nach Ablauf dieser 10 Tage habe er sich wieder melden müssen. Nach Erhalt dieses Passierscheines habe er seine Schwester und seine Mutter besucht und hätte den Iran noch vor Ablauf dieser 10 Tage verlassen. Um mit dem PKW in die Türkei und anschließend über das Mittelmeer mit dem Schlauchboot nach Griechenland und schließlich über Mazedonien und Serbien nach Österreich zu flüchten. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er dort keine Verwandten habe, als Hazara sein Leben in Gefahr sei und zudem möglicherweise als Lustknabe missbraucht werde. 1.
- Am 30.03.2016 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme mit welcher er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholte und erörterte, warum es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, sich in Ghazni oder Kabul neu anzusiedeln. 1.
- Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.07.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht behauptet worden sei. Es seien auch sonst im Gesamtverfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan sowie aufgrund der derzeitig prekären Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und mangels eines tragfähigen sozialen Netzes und entsprechender beruflicher Qualifikation, sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.1.
- Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.07.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht behauptet worden sei. Es seien auch sonst im Gesamtverfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan sowie aufgrund der derzeitig prekären Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und mangels eines tragfähigen sozialen Netzes und entsprechender beruflicher Qualifikation, sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. 1.
- Gegen den Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides vom 27.07.2016 erhob der Beschwerdeführer am 31.08.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und in Folge unrichtiger Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seines jugendlichen Erscheinungsbildes als Jugendlicher zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan drohe ihm daher als auf sich allein gestellter jugendlicher Schiit und Hazara Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß.1.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides vom 27.07.2016 erhob der Beschwerdeführer am 31.08.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und in Folge unrichtiger Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seines jugendlichen Erscheinungsbildes als Jugendlicher zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan drohe ihm daher als auf sich allein gestellter jugendlicher Schiit und Hazara Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß. 1.
- Am 16.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtgrund befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen dieser Verhandlung im Wesentlichen seine bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. 1.
- Mit Stellungnahmen vom 23.01.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den während der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zum Beweis dafür, dass Hazara der Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme. Weiters brachte er vor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der auf sich allein gestellten Jugendlichen besonders gefährdet sei und es für ihn keine innerstaatlichen Fluchtalternativen gebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund des mit Beschwerdevorlage des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016 übermittelten Verwaltungsakts sowie auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017, der in dieser eingebrachten Länderberichte und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.10.2017 fest. Es werden daher nachfolgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara angehörig und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1998 geboren. Sein Geburtsort konnte nicht festgestellt werden. Seine Familie stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX und wanderte in den Iran aus. Der Beschwerdeführer lebte seit zumindest seinem ersten Lebensjahr bis zu seinem Aufbruch nach Österreich im Iran. Der Aufenthaltsort seines Vaters ist unbekannt. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten.Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1998 geboren. Sein Geburtsort konnte nicht festgestellt werden. Seine Familie stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 und wanderte in den Iran aus. Der Beschwerdeführer lebte seit zumindest seinem ersten Lebensjahr bis zu seinem Aufbruch nach Österreich im Iran. Der Aufenthaltsort seines Vaters ist unbekannt. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer vermittelt aufgrund seines deutlich sichtbaren Bartwuchses sowie seines Auftretens den Eindruck eines jungen erwachsenen Mannes. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim in Afghanistan einer konkret gegen ihn gerichteten psychischen und/oder physischen Gewalt im Sinne des Beschwerdevorbringens ausgesetzt ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsland konkret gefährdet ist, als Tanzjunge missbraucht zu werden oder sonst aufgrund seines jugendlichen Alters gefährdet ist, verfolgt zu werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt: -Strichaufzählung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (Wien, 21.01.2016 – letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016), -Strichaufzählung Auskunft der SFH-Länderanalyse, Afghanistan: Bacha Bazi, Bern, 11.03.2013 1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 2016: Schiiten Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vergleiche FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015). Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html, 10.9.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf [...] Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). [...] Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). [...] Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Kinder [...] Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015).Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015). Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
- September 2015, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanimus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015) [...] Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies — intimidation and targeted violence against Afghans, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 17.1.2014 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 1.2.2 Auszug aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse, Afghanistan: Bacha Bazi, 2013: [...] "Bacha Bazi" bedeutet Knabenspiel. Reiche Männer halten sich dabei Jungen im Alter zwischen elf und 16 Jahren, die als Frauen verkleidet an Festen tanzen. In vielen Fällen kommt es zu sexuellem Missbrauch. Der "Bacha Baz", der "Knabenspieler", trägt so seine finanzielle Macht zur Schau. Wenn sein Tanzknabe schön ist oder gut tanzt, steigt sein Ansehen umso mehr. Die "Bachis", so der Name der tanzenden Jungen, sind Eigentum ihrer Herren. Sie gehören mächtigen Kriegsfürsten, lokalen Polizeichefs oder reichen Geschäftsmännern. Vor allem Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sollen in den Missbrauch involviert sein. Meist stammen die Jungen aus armen Familien, werden als Waisen von der Straße geholt oder entführt. Straßenkinder sind besonders gefährdet, Opfer zu werden. Die Knaben haben kaum die Möglichkeit, ihre Herren zu verlassen. Es gibt Berichte über Bachis, welche von ihren Herren beim Versuch, sie zu verlassen, umgebracht wurden. [...] Die Knabentänze waren vor allem im Norden Afghanistans im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords verbreitet. Inzwischen werden auch in südlichen Regionen und in Kabul Tanzknaben gehalten. Zunahme sexueller Gewalt gegen Kinder. Es gibt keine statistischen Erhebungen zum Vorkommen von "Bacha Bazi". Verschiedene Organisationen wie UNICEF haben darauf hingewiesen, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder zugenommen hat. Auch die Afghanistan Independent Human Rights Commission äusserte sich besorgt über die Zunahme sexuellen Missbrauchs von Kindern. Stigmatisierung. Sobald bei den Tanzknaben der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (Bacha Bereesh – Junge ohne Bart) aus. Die Zeit als "Bachi" hinterlässt bei vielen schwere seelische Schäden. [...] Bei einigen wenigen Jungen hält die Beziehung zu ihrem Herren ein Leben lang. Sie arbeiten weiterhin für ihre Herren oder werden mit einer deren Töchter verheiratet. [...] Verbot unter den Taliban. Unter der Taliban-Herrschaft war "Bacha Bazi" verboten. In den schriftlichen Verhaltensregeln für ihre Kämpfer halten die Taliban bis heute fest, dass sie keine Jungen ohne Bart in ihre Quartiere mitnehmen dürfen. Das dürfte wohl weniger auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch abzielen, sondern auf das Verbot von Homosexualität, die während des Talibanregimes mit dem Tode bestraft wurde. Straffreiheit für die Täter. Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist in Afghanistan weit verbreitet. Doch in den wenigsten Fällen kommt es zu einer Anzeige. Das Vertrauen in das Justizsystem ist gering. Die Durchsetzungskraft der Justiz ist beschränkt und die Täter bleiben meistens straffrei. Zudem ist das Bewusstsein wenig ausgeprägt, dass sexueller Missbrauch von Kindern strafbar ist. Opfer aber auch Zeugen sexueller Gewalt werden nicht geschützt. Angst vor weiteren Übergriffen oder vor Vergeltungsmaßnahmen ist meist der Hauptgrund dafür, dass Täter nicht angezeigt werden. Da die Besitzer der Knaben einflussreiche Männer sind, werden sie in der Regel aufgrund ihrer Macht nicht strafrechtlich verfolgt. Zudem sind die verantwortlichen Behörden vielfach selbst in "Bacha Bazi" involviert. So rekrutieren die afghanischen Sicherheitsdienste weiterhin minderjährige Jungen unter anderem auch für sexuelle Zwecke. Sexueller Missbrauch von Kindern ist nicht explizit als Straftat definiert, sondern fällt unter den Artikel 427 des Strafgesetzbuches
(1976). Darin ist die Bestrafung für außerehelichen Geschlechtsverkehr und Päderastie festgelegt. Die Bestrafung beläuft sich auf fünf bis 15 Jahre Haft. Verurteilung der Opfer. Wenn überhaupt einmal gegen "Bacha Bazi" vorgegangen wird, dann trifft es meistens nur die Knaben. Die minderjährigen Opfer sexueller Gewalt werden verhaftet und beschuldigt, außerehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben. Einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskommission zufolge, verbüßen zwölf Prozent der männlichen Insassen von Jugendgefängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruchs. Keiner von ihnen ist älter als dreizehn Jahre. Human Rights Watch forderte im Februar 2013 die afghanische Regierung dazu auf, sexuell missbrauchte Kinder nicht auch noch strafrechtlich zu verfolgen. Die Organisation verwies dabei auf verschiedene Fälle, bei denen sexuell missbrauchte Kinder wegen moralischem Fehlverhalten zu Haftstrafen verurteilt wurden. Human Rights Watch fordert, dass die afghanische Regierung Kinder schützt und nicht kriminalisiert, darunter auch die Jungen, die als "Bachi" missbraucht wurden. Dokumentation von Bacha Bazi. Im Jahresbericht 2009 machte das US Department of State zum ersten Mal auf den sexuellen Missbrauch von Jungen aufmerksam. Auch UNHCR stellt in den letzten Guidelines zum Schutzbedarf von afghanischen Asylsuchenden fest, dass "Bacha Bazi" in der Gesellschaft vor allem im Norden Afghanistans eine gewisse Akzeptanz hat und von den lokalen Behörden toleriert wird. UNHCR weist darauf hin, dass Jungen oft aufgrund von Armut und Gewalt Opfer von "Bacha Bazi" werden. Einige sind gerade mal zehn Jahre alt. Sie müssen als Opfer und Überlebende von sexueller Gewalt gesehen werden und nicht als Personen, die ihre sexuellen Präferenzen ausleben. Die UN-Kinderschutzbeauftragte Radhika Coomaraswamy thematisierte im Februar 2010 "Bacha-Bazi" vor den Vereinten Nationen (UN). Darauf erarbeitete die afghanische Regierung mit den UN einen Aktionsplan, um zu verhindern, dass Minderjährige für die Sicherheitsdienste rekrutiert werden und dort der permanenten Gefahr von sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind. Der afghanische Journalist Najubullah Quraishi erstellte 2010 einen viel beachteten Dokumentarfilm über die Tanzknaben in Afghanistan. 2011 wies BCC in einer Dokumentation auf die Zunahme von "Bacha Bazi" hin.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Glaubensrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen insofern unbedenklichen Angaben sowie aus seiner Kenntnis der Sprache Dari und den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an diesen zu zweifeln. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers. Der Geburtsort des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war in dieser Hinsicht stark widersprüchlich. Bei der Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, im Iran geboren zu sein, während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, in Kabul geboren zu sein. In der Beschwerde nannte er als Geburtsort das Dorf XXXX . In diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer daher keinen Glauben geschenkt werden.Der Geburtsort des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war in dieser Hinsicht stark widersprüchlich. Bei der Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, im Iran geboren zu sein, während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, in Kabul geboren zu sein. In der Beschwerde nannte er als Geburtsort das Dorf römisch 40 . In diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer daher keinen Glauben geschenkt werden. Die Feststellungen, dass die Familie des Beschwerdeführers in den Iran auswanderte und er bis zu seinem Aufbruch dort gelebt hat sowie dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan hat und sein Vater unbekannten Aufenthalts ist, beruhen auf den diesbezüglich weitgehend nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche im Einklang mit den bis dahin getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren stehen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zum Aussehen des Beschwerdeführers gründet auf der eigenen Wahrnehmung des entscheidenden Richters im Zuge der mündlichen Verhandlung. Unzutreffend ist daher, dass wie vom Beschwerdeführer behauptet, er ein jugendliches Erscheinungsbild aufweise. 2.
- Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen behauptet. Überdies verneint er das Vorliegen einer solchen Gefahr ebenso in seiner Beschwerde (Seite 8 im Beschwerdevorbringen). Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durchwegs glaubhaft angab, sein ganzes Leben im Iran verbracht zu haben und in Afghanistan auch niemanden kenne. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass ihm persönlich auch niemals angedroht wurde, dass man ihn als Tanzjungen heranziehen würde (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Seine Befürchtungen als Hazara und/oder junger Mann einer gegen ihn gerichteten physischen und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu werden schilderte der Beschwerdeführer als allgemeine gehaltene Befürchtung seinerseits, konkrete Vorfälle und Gründe für eine ihn als Individuum treffende Verfolgung nannte er nicht. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan lässt sich ebenfalls keine drohende konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Die Vorkommnisse im Iran sind insofern nicht entscheidungsmaßgeblich, als bei der Prüfung des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten "wohlbegründete Furcht" nur auf den Herkunftsstaat Afghanistan abzustellen war. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Afghanistan vom 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) sowie auf der Auskunft der SFH-Länderanalyse, Afghanistan: Bacha Bazi, Bern, 11.03.
- Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht - regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Hinsichtlich der Problematik des "Bacha Bazi" in Afghanistan konnte der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 23.01.2017 dem vom Gericht herangezogenen Länderberichten nichts Substantiiertes entgegensetzen. Vielmehr bekräftigte der Beschwerdeführer mit den von ihm zitierten Quellen, dass die Mehrheit der Opfer minderjährig ist. Dass es vereinzelt auch volljährige Betroffene gibt, bestätigen die getroffenen Feststellungen ("Bei einigen wenigen Jungen hält die Beziehung zu ihrem Herren ein Leben lang"). Auch sonst vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit der herangezogenen Länderberichte nicht in Zweifel ziehen. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage, ob von einer Gruppenverfolgung schiitischer Hazara durch die Taliban und den Islamischen Staat auszugehen ist, war nicht zu berücksichtigen, da das Gericht bereits aufgrund der bisher vorliegenden Beweise (Länderberichte) ein klares Bild über die Lage der Hazara in Afghanistan gewinnen konnte (VwGH vom 17.06.1993, 93/09/0102 mwN) und diese aus den angeführten Gründen glaubhaft waren. Weiterer Ermittlungen zu diesem Thema bedarf es daher nicht. Ungeachtet dessen ist die Frage, ob eine Gruppenverfolgung vorliegt eine Frage der rechtlichen Beurteilung, welche von der Beweisführung ausgeschlossen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055). Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055). Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Vor dem dargestellten Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen: Eine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und hat er eine solche auch nicht behauptet. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Gegenständlich kommen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara/zur schiitischen Glaubensgemeinschaft, sowie eine Zugehörigkeit zur einer allfälligen sozialen Gruppe der auf sich allein gestellten jungen Männer in Afghanistan in Betracht: Zur Volksgruppe der Hazara / schiitischen Glaubensgemeinschaft: Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Anhaltspunkte, dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann der entscheidende Richter jedoch nicht finden:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Anhaltspunkte, dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann der entscheidende Richter jedoch nicht finden: Auf Basis der Länderberichte ist dem Beschwerdevorbringen zunächst darin zu folgen, dass Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen sind. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan an (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist daher anzunehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung – auch lokal – in Afghanistan aktuell festzustellen wäre, in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur dies auch festgestellt hätte (siehe auch BVwG 16.06.2016, W159 2105321-1/8E). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara – unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit – nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er aufgrund des Umstandes, dass er Hazara sei, nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, kann dies nach derzeitiger Lage und darauf basierender Zukunftsprognose nicht bestätigt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Länderberichte sind in diese Einschätzung eingeflossen und konnten an der Beurteilung nichts ändern. Der EGMR beurteilte die Lage der Hazara in Afghanistan mit 05.07.2016 in gleicher Weise. Die vom Beschwerdeführer zitierten Länderberichte sind allesamt vor diesem Stichtag datiert. Zur sozialen Gruppe der auf sich allein gestellten jungen Männer: Das abstrakte Vorbringen zu einer altersspezifischen Gefährdung umfasst die prekäre Lage für unbegleitete Kinder bei Rückkehr ohne soziales Netz; die Gefährdung des Missbrauchs als Bacha Bazi; die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden minderjährigen Afghanen ohne Bezug zum Herkunftsstaat" sowie die Gefahr, wegen alleiniger Rückkehr Opfer von Ausbeutung/Missbrauch/Zwangsrekrutierung/Gewalt zu werden. Damit wurde eine Reihe von Gefährdungsfaktoren vorgebracht, wobei jeweils davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle und sich dadurch das jeweilige Verfolgungsrisiko erhöhen würde. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen ist. Zwar war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unstrittig minderjährig, jedoch ist er mittlerweile als volljährig und junger Erwachsener anzusehen. Auch unter Rücksichtnahme darauf, dass jene allgemein ins Treffen geführten Gefährdungspotentiale nicht an einer starren Abgrenzung zwischen Minder- und Volljährigkeit haften, ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handelt, der insbesondere das Erscheinungsbild eines solchen aufweist, eine sich aus den genannten Faktoren zusammensetzende erhöhte Gefährdung jedoch nicht plausibel und konnte sohin nicht glaubhaft gemacht werden. Zusammenschauend wird deutlich, dass die ins Treffen geführten Risikofaktoren allesamt in Bezug zu der Annahme stehen, der Beschwerdeführer würde einer sozialen Gruppe angehören, die aufgrund ihres jungen Alters und mangels sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan eben jene Risiken zu gewärtigen hätten. Dem ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren träfen jedoch den Beschwerdeführer nur, weil er auf Grund seiner exponierten Stellung (mangels Schutzes durch Familienangehörige) den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen (vgl. hiezu AsylGH 17.06.2011, C1 419420-1/2011; 19.04.2011, C18 409159-1/2009). Zudem reicht die gegenwärtige Eigenschaft des Beschwerdeführers als "junger Erwachsener" nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (dies ist bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet).Dem ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren träfen jedoch den Beschwerdeführer nur, weil er auf Grund seiner exponierten Stellung (mangels Schutzes durch Familienangehörige) den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen vergleiche hiezu AsylGH 17.06.2011, C1 419420-1/2011; 19.04.2011, C18 409159-1/2009). Zudem reicht die gegenwärtige Eigenschaft des Beschwerdeführers als "junger Erwachsener" nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (dies ist bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet). In Bezug auf die genannten Risiken ist zudem wesentlich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass die Verwirklichung eines solchen Risikos konkret seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von jenen Risiken eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr stütze sich das Vorbringen auf allgemein in Afghanistan mögliche Gefährdungspotentiale, die generell aufgrund der notorischen Situation in seinem Herkunftsstaat vorhanden sind, sodass weitestgehend (d.h: nicht nur den Beschwerdeführer betreffend) eine entsprechende allenfalls eintretende Möglichkeit einer Verfolgung gegeben ist. Eine Verfolgungsgefahr ist jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.). Dass im Falle des Beschwerdeführers eine mehr als nur entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 23.01.2017 angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes bleibt vollständigkeitshalber zu bemerken, dass es sich in diesen beiden Fällen um Beschwerdeführer handelte, die zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig waren, wodurch sich diese Fälle vom gegenständlichen unterscheiden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils eine Überprüfung des konkreten Einzelfalles vorgenommen wird, eine Vergleichbarkeit mit anderen Judikaten ist dadurch nur bedingt möglich. Im Bezug zur Praxis des Bacha Bazi ist anzumerken, dass in der Gesamtschau der Länderberichte eindeutig hervorgeht, dass vor allem Kinder und Jugendliche betroffen sind. Als Altersgrenze ist in diesem Zusammenhang der einsetzende Bartwuchs wesentlich. Zwar ist es zutreffend, dass es vereinzelt Opfer gibt, die darüber hinaus, auch volljährig, für diese Praxis missbraucht werden. Doch betrifft die Mehrheit dieser Fälle Erwachsene, die schon seit ihrer Kindheit als "Lustknaben" ausgebeutet werden und sich aufgrund ihrer Abhängigkeit zum Täter genötigt fühlen, weiterhin bei diesem zu bleiben. Hierbei handelt es sich um Einzelfälle, daher kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass regelmäßig jeder junge Mann in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt ist, für die Praxis des Bacha Bazi missbraucht zu werden. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben). Aus einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer daher eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen und ist diese nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen – nicht asylrelevanten – Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen (vgl. VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen – nicht asylrelevanten – Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen vergleiche VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Anspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Anspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W253.2134242.1.00