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{'item': 'G308 2121952-1'}

Obsah (24)Art 133§ 38§ 12§ 14Art 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 15§ 27§ 9§ 24§ 28§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 2§ 25§ 21a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlG308 2121952-1 SpruchG308 2121952-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ. VSNR XXXX vom 12.11.2015 sprach das AMS XXXX aus, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX in der Weststeiermark

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den nachstehend angeführten Zeitraum rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs 1 AlVG die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 3.301,87 verpflichtet werde. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum war:1. Mit Bescheid, GZ. VSNR römisch 40 vom 12.11.2015 sprach das AMS römisch 40 aus, dass der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40 in der Weststeiermark

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den nachstehend angeführten Zeitraum rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 3.301,87 verpflichtet werde. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum war: 01.01.2013 bis 07.02.2013, 20.02.2013 bis 15.03.2013, 28.03.2013 bis 25.05.2013 und 10.07.2013 bis 31.07.2013. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass aufgrund des nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheides für 2013 der Notstandshilfebezug für die genannten Zeiträume endgültig beurteilt werde. Im Fall der BF kam es wegen Überschreitung des Höchstbetrages

§ 12Abs 6 lit c Al

VG zu einer Rückforderung.Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass aufgrund des nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheides für 2013 der Notstandshilfebezug für die genannten Zeiträume endgültig beurteilt werde. Im Fall der BF kam es wegen Überschreitung des Höchstbetrages

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG zu einer Rückforderung.

  1. Mit Niederschrift vom 03.12.2015 wurde seitens des AMS festgehalten, dass die BF vorbrachte, dass sie den Bescheid des AMS vom 12.11.2015 nie erhalten habe. Sie habe darauf gewartet, weil ihr von der Beraterin ein Bescheid angekündigt worden sei. Sie sei wegen ihrer Erkrankung immer wieder im Krankenhaus, vielleicht sei er während dieser Zeit zugestellt worden und verloren gegangen. Die Schwiegermutter sei aber eigentlich verlässlich und sie hätte den Brief sicher übergeben. Ebenfalls habe sie erst bei der Überweisung des AMS bemerkt, dass es anscheinend schon einen Bescheid gebe und ein Abzug gemacht wurde. Sie habe Brustkrebs und erhöhte Kosten für Medikamente zu tragen und wisse nicht, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten soll.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 03.12.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.
  3. Begründend führte sie aus, dass sie in der Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 die Geringfügigkeitsgrenze niemals überschritten habe und sich ordnungsgemäß vom AMS abgemeldet habe. Nachträglich wurde sie für das Jahr 2013 von der SVA nachversichert, da sie in der Zeit nach der Arbeitslosigkeit zu viel verdient habe.
  4. Mit Bescheid vom 28.01.2016, GZ XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungs- gerichtsverfahrengsgesetz) iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF monatlich Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz bei der Regionalgeschäftsstelle XXXX für die Monate Jänner bis Juli 2013 vorgelegt habe. Sie konnte daher für diese Zeit vorläufig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, da diese unter der Geringfügigkeitsgrenze waren. Mit 01.08.2013 hat sich die BF vom Bezug der Notstandshilfe abgemeldet. Am 16.07.2012 führte die BF niederschriftlich an, dass sie seit 29.05.2012 eine selbstständige Erwerbstätigkeit- "Autoreinigung" ausübe, für die ein Gewerbeschein erforderlich sei. Sie wurde in der Niederschrift nachweislich darüber informiert, dass die vorläufige Beurteilung des Anspruches auf Grundlage der jeweils monatlich im Nachhinein von der BF abzugebenden Erklärung über das Einkommen und den Umsatz erfolgt. Da eine Weitergewährung des Anspruchs erst nach Vorlage der Einkommens- und Umsatzerklärung für den betreffenden Monat geprüft werden kann, wird der Leistungsbezug jeweils mit Monatsbeginn eingestellt.4. Mit Bescheid vom 28.01.2016, GZ römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungs- gerichtsverfahrengsgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF monatlich Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz bei der Regionalgeschäftsstelle römisch 40 für die Monate Jänner bis Juli 2013 vorgelegt habe. Sie konnte daher für diese Zeit vorläufig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, da diese unter der Geringfügigkeitsgrenze waren. Mit 01.08.2013 hat sich die BF vom Bezug der Notstandshilfe abgemeldet. Am 16.07.2012 führte die BF niederschriftlich an, dass sie seit 29.05.2012 eine selbstständige Erwerbstätigkeit- "Autoreinigung" ausübe, für die ein Gewerbeschein erforderlich sei. Sie wurde in der Niederschrift nachweislich darüber informiert, dass die vorläufige Beurteilung des Anspruches auf Grundlage der jeweils monatlich im Nachhinein von der BF abzugebenden Erklärung über das Einkommen und den Umsatz erfolgt. Da eine Weitergewährung des Anspruchs erst nach Vorlage der Einkommens- und Umsatzerklärung für den betreffenden Monat geprüft werden kann, wird der Leistungsbezug jeweils mit Monatsbeginn eingestellt. Die BF bezog seit 09.12.2011 in der regionalen Geschäftsstelle AMS XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 22.05.2012 Notstandshilfe in Höhe von Euro 23,09 täglich. Ende September 2015 wurde der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bekannt, dass die BF für das ganze Jahr 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert wurde. Die BF führte dazu aus, dass sie während der Zeit der Arbeitslosigkeit (bis 31.07.2013) nur geringfügig selbstständig erwerbstätig gewesen wäre und erst danach einen Vertrag mit XXXX gemacht hätte. Ihr Einkommen wäre erst nach der Arbeitslosigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze gewesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 12.11.2015 wurde die Notstandshilfe für die genannten Zeiten widerrufen und zurückgefordert mit der Begründung, dass aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides für 2013, der Notstandshilfebezug 2013 endgültig beurteilt wurde und es wegen Überschreitung des Höchstbetrages

§ 12Abs 6 lit c Al

VG zu einer Rückforderung kam.Die BF bezog seit 09.12.2011 in der regionalen Geschäftsstelle AMS römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 22.05.2012 Notstandshilfe in Höhe von Euro 23,09 täglich. Ende September 2015 wurde der regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bekannt, dass die BF für das ganze Jahr 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert wurde. Die BF führte dazu aus, dass sie während der Zeit der Arbeitslosigkeit (bis 31.07.2013) nur geringfügig selbstständig erwerbstätig gewesen wäre und erst danach einen Vertrag mit römisch 40 gemacht hätte. Ihr Einkommen wäre erst nach der Arbeitslosigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze gewesen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 12.11.2015 wurde die Notstandshilfe für die genannten Zeiten widerrufen und zurückgefordert mit der Begründung, dass aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides für 2013, der Notstandshilfebezug 2013 endgültig beurteilt wurde und es wegen Überschreitung des Höchstbetrages

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG zu einer Rückforderung kam. Da die BF für das Jahr 2013 Einkünfte aus gewerblicher selbstständiger Tätigkeit in bestimmter Höhe bezog, wurde sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 01.01.2013 bis 31.07.2014 als Selbstständige unter anderem in die Pensionsversicherung einbezogen. Diese Daten sind auch im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeichert. Die BF gelte daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht als arbeitslos (§ 12 Abs. 1 Z 1 AlVG) und gehen daher die Beschwerdeeinwendungen ins Leere. Die Notstandshilfe war somit zu widerrufen.Da die BF für das Jahr 2013 Einkünfte aus gewerblicher selbstständiger Tätigkeit in bestimmter Höhe bezog, wurde sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 01.01.2013 bis 31.07.2014 als Selbstständige unter anderem in die Pensionsversicherung einbezogen. Diese Daten sind auch im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeichert. Die BF gelte daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht als arbeitslos (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) und gehen daher die Beschwerdeeinwendungen ins Leere. Die Notstandshilfe war somit zu widerrufen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Empfängerin einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne deren Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Die ungerechtfertigt empfangene Leistung ist jedoch nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens zurückzufordern. Es ergibt sich demnach ein Rückforderungsbetrag von Euro 3.301,

  1. Mit fristgerecht eingebrachten Schreiben vom 10.02.2016 stellte die BF einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung.
  2. Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten und Vorlageantrag dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 30.05.2016 wurde die BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert mitzuteilen, wann ihre selbstständige Tätigkeit genau begonnen habe, da die Angaben darüber differieren. Sie wurde ersucht mitzuteilen, wann sie genau mit welcher Tätigkeit begonnen habe und wie hoch das Einkommen 2013 war. Sie wurde ersucht, einen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vorzulegen und mitzuteilen, wann genau die selbstständige Tätigkeit geendet habe. Dieses Schreiben wurde seitens der BF am 02.06.2016 übernommen. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch bis dato nicht.
  4. Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Steiermark um Auskunft versucht, aufgrund welcher selbstständigen Erwerbstätigkeit die BF im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.07.2013 pflichtversichert in der Pensionsversicherung war. Weiters wurde ersucht mitzuteilen, über welche Gewerbeberechtigung die BF wann verfügte und ob es seitens der BF Anstrengungen gegeben habe, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für diesen Zeitraum aufzuheben, wenn ja wie diese Verfahren geendet haben. Weiters wurde um Übermittlung eines etwaigen rechtskräftigen Bescheides zur Versicherungspflicht versucht.
  5. Mit Schreiben vom 31.08.2016 teilte die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Steiermark Folgendes mit: Die BF war im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Pensionsversicherung aufgrund der Gewerbeberechtigung "Ersatz-Schlüssel für freie Gewerbe" Wortlaut Autoreinigung pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG). Die Tätigkeit aus dieser Gewerbeberechtigung begann mit 01.09.2008, wurde jedoch im Zeitraum vom 01.12.2008 bis 28.05.2012 ruhend gemeldet bzw. mit 29.05.2012 wieder in Betrieb genommen. Mit 29.07.2014 wurde die Berechtigung zurückgelegt.
  6. Mit Schreiben vom 31.08.2016 teilte die SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Steiermark Folgendes mit: Die BF war im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Pensionsversicherung aufgrund der Gewerbeberechtigung "Ersatz-Schlüssel für freie Gewerbe" Wortlaut Autoreinigung pflichtversichert (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG). Die Tätigkeit aus dieser Gewerbeberechtigung begann mit 01.09.2008, wurde jedoch im Zeitraum vom 01.12.2008 bis 28.05.2012 ruhend gemeldet bzw. mit 29.05.2012 wieder in Betrieb genommen. Mit 29.07.2014 wurde die Berechtigung zurückgelegt. Am 29.05.2012 wurde seitens der BF ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Umsätze ab 29.05.2012 gestellt. Mit Schreiben der SVA vom 04.06.2012 wurde ihr mitgeteilt, dass sie ab 29.05.2012 vorläufig von der Pflichtversicherung in der GSVG Pensions-und Krankenversicherung ausgenommen im Sinne § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG sei. Die BF ersuchte telefonisch am 03.10.2013 um Zugang zur Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. die Ausnahme zu widerrufen. Mit Mail vom 16.10.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in die Pflichtversicherung per 17.10.
  7. Ferner teilte sie mit, den Rückstand in den nächsten Monaten in Form einer Ratenzahlung abzudecken.Am 29.05.2012 wurde seitens der BF ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Umsätze ab 29.05.2012 gestellt. Mit Schreiben der SVA vom 04.06.2012 wurde ihr mitgeteilt, dass sie ab 29.05.2012 vorläufig von der Pflichtversicherung in der GSVG Pensions-und Krankenversicherung ausgenommen im Sinne Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sei. Die BF ersuchte telefonisch am 03.10.2013 um Zugang zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG bzw. die Ausnahme zu widerrufen. Mit Mail vom 16.10.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in die Pflichtversicherung per 17.10.
  8. Ferner teilte sie mit, den Rückstand in den nächsten Monaten in Form einer Ratenzahlung abzudecken. Mit Schreiben der SVA vom 21.10.2013 wurde ihr mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 16.10.2013 der Ausnahmeantrag widerrufen werde und sie daher ab 17.10.2013 auch in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei. Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX am 17.08.2015 wurde der SVA der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 18.06.2015 übermittelt. Dieser weist unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 9.600.- aus. Mit Schreiben der SVA vom 16.06.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass die Einkünfte im Jahr 2013 im Sinne des Einkommensteuerbescheids 2013 den Grenzbetrag überschreiten und daher die Ausnahme von der Pflichtversicherung vom 01.01.2013 bis 16.10.2013 rückwirkend wegfällt und daher Beiträge für die Zeit der rückwirkenden Einbeziehung im vierten Quartal 2015 vorgeschrieben werden.Mit Schreiben der SVA vom 21.10.2013 wurde ihr mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 16.10.2013 der Ausnahmeantrag widerrufen werde und sie daher ab 17.10.2013 auch in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei. Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 am 17.08.2015 wurde der SVA der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 18.06.2015 übermittelt. Dieser weist unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 9.600.- aus. Mit Schreiben der SVA vom 16.06.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass die Einkünfte im Jahr 2013 im Sinne des Einkommensteuerbescheids 2013 den Grenzbetrag überschreiten und daher die Ausnahme von der Pflichtversicherung vom 01.01.2013 bis 16.10.2013 rückwirkend wegfällt und daher Beiträge für die Zeit der rückwirkenden Einbeziehung im vierten Quartal 2015 vorgeschrieben werden. Ein rechtskräftiger Bescheid über die Versicherungspflicht sei nicht ergangen.
  9. Mit Schreiben vom 21.09.2016 wurde der BF die Beschwerdevorlage sowie der Vorlagebericht zum Parteiengehör zur Kenntnisnahme und etwaigen Stellungnahme übermittelt. Das Schreiben wurde jedoch nicht behoben. Da die Adresse lt. ZMR überprüft wurde und seitens der BF keine andere gemeldet wurde, wurde kein neuerlicher Zustellversuch unternommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die BF war von 01.01.2013 bis 31.07.2014 in der Pensionsversicherung der SVA pflichtversichert. Es gibt einen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 18.06.2015, die BF hat nicht dargelegt, dass dieser nicht rechtskräftig sei.
  11. Beweiswürdigung: Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. den eingeholten Stellungnahme der SVA.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG 1977 zehn Wochen.Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.

  1. Zum Spruchteil A): 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. von Relevanz:3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. von Relevanz: "§ 12.

(1)Arbeitslos ist, wer 1.-eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.-nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2.-nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.-keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a)-wer in einem Dienstverhältnis steht; b)-wer selbständig erwerbstätig ist; c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; e)-wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird; f)-wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; g)-ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien; h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde; e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF ist gem. §12 Abs 1 Z 1 AlVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der SVA unterlegen, und deshalb schon begrifflich nicht arbeitslos gewesen. Es fehlt daher an der für den Bezug von Notstandshilfe notwendigen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit.Die BF ist gem. §12 Absatz eins, Ziffer eins, AlVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der SVA unterlegen, und deshalb schon begrifflich nicht arbeitslos gewesen. Es fehlt daher an der für den Bezug von Notstandshilfe notwendigen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit. Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen einer Pflichtversicherung gem. § 12 Abs 1 Z1 AlVG ausgeschlossen ist (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0159).Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen einer Pflichtversicherung gem. Paragraph 12, Absatz eins, Z1 AlVG ausgeschlossen ist (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0159). Darüber hinaus verlangt die Beendigung der Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung die Zurücklegung bzw. den Entzug des Gewerbescheines oder die Anzeige des Ruhens des Gewerbes oder die Verpachtung des Betriebes. Im Hinblick auf die Zurücklegung der gewerberechtlichen Bewilligung ist zu beachten, dass diese nur ein Indiz für die Beendigung der Erwerbstätigkeit darstellt. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass, solange gewerberechtliche Bewilligung nicht zurückgelegt bzw. entzogen wird, die Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung als aufrecht bestehend gilt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 307 zu § 12 AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Darüber hinaus verlangt die Beendigung der Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung die Zurücklegung bzw. den Entzug des Gewerbescheines oder die Anzeige des Ruhens des Gewerbes oder die Verpachtung des Betriebes. Im Hinblick auf die Zurücklegung der gewerberechtlichen Bewilligung ist zu beachten, dass diese nur ein Indiz für die Beendigung der Erwerbstätigkeit darstellt. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass, solange gewerberechtliche Bewilligung nicht zurückgelegt bzw. entzogen wird, die Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung als aufrecht bestehend gilt vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 307 zu Paragraph 12, AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

§ 2Abs. 1 Z. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1978 (GSVG), BGBl. Nr. 684/1978 idg

F, sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen pflichtversichert, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1978 (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978, idgF, sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen pflichtversichert, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 idgF, genannten Voraussetzungen ipso iure, sohin ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die mit der Zurücklegung oder mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet, ohne dass es eines konstitutiven Aktes der Wirtschaftskammer bedürfte (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar,

  1. Aufl. 2016, Rz. 6 zu § 2 GSVG mit Hinweisen zur Judikatur).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, idgF, genannten Voraussetzungen ipso iure, sohin ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die mit der Zurücklegung oder mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet, ohne dass es eines konstitutiven Aktes der Wirtschaftskammer bedürfte vergleiche Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar,
  2. Aufl. 2016, Rz. 6 zu Paragraph 2, GSVG mit Hinweisen zur Judikatur).

§ 2Abs.

1 WKG sind unter andrem alle physischen, die unter anderen Unternehmungen des Gewerbes und des Handwerks, rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen.

Paragraph 2, Absatz eins, WKG sind unter andrem alle physischen, die unter anderen Unternehmungen des Gewerbes und des Handwerks, rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen. Da es im gegenständlichen Fall auf die aufrechte gewerberechtliche Bewilligung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ankommt, würde für sich schon für die Annahme genügen, dass die BF

§ 2Abs.

1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag.Da es im gegenständlichen Fall auf die aufrechte gewerberechtliche Bewilligung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ankommt, würde für sich schon für die Annahme genügen, dass die BF

Paragraph 2, Absatz eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag. 3.2.2

§ 24Abs. 1 Al

VG ist der Bezug einzustellen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; ändert sich eine der für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebenden Voraussetzungen, so ist das Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe neu zu bemessen.3.2.2

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist der Bezug einzustellen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; ändert sich eine der für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebenden Voraussetzungen, so ist das Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe neu zu bemessen. War die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, so ist die Zuerkennung

§ 24Abs.

2 leg. cit. zu widerrufen.War die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, so ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. zu widerrufen. Da im gegenständlichen Fall die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung bzw. Gewährung von Arbeitslosengeld während des Bezuges nicht gegeben waren, fehlte der Auszahlung von Beginn an die erforderliche gesetzliche Grundlage, weshalb die belangte Behörde gehalten war, den Bezug der Notstandshilfe mit Bescheid zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen und der BF

§ 25Abs. 1 Al

VG die Refundierung des ohne gesetzliche Grundlage empfangenen Geldes aufzutragen.Da im gegenständlichen Fall die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung bzw. Gewährung von Arbeitslosengeld während des Bezuges nicht gegeben waren, fehlte der Auszahlung von Beginn an die erforderliche gesetzliche Grundlage, weshalb die belangte Behörde gehalten war, den Bezug der Notstandshilfe mit Bescheid zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen und der BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Refundierung des ohne gesetzliche Grundlage empfangenen Geldes aufzutragen.

§ 25Abs.

1 leg. cit. ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 19.02.2016, GZ E 2440/2015-6 ausgesprochen, dass die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich zulässig ist, und auch es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass § 36a abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt (mwN).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 19.02.2016, GZ E 2440/2015-6 ausgesprochen, dass die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich zulässig ist, und auch es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass Paragraph 36 a, abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt (mwN). Der Rückforderungsbetrag wurde auch richtig berechnet. Im vorliegenden Fall war das erzielte Einkommen lt. rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid (geringfügig) höher als die empfangene Notstandshilfe, so dass sich insofern auch der Rückzahlungsbetrag nicht veränderte. Abgesehen davon vermochte die BF weder mit der Beschwerde, noch mit dem Vorlageantrag einen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall erschien daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal der für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - erwies sich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2121952.1.00

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