Obsah (41)
§ 21§ 53Art 133§ 10§ 52§§ 57§ 46§ 18§ 55§ 2§§ 31§ 146§ 66§ 36§ 389§ 290§ 288§ 38§ 390§ 34§ 20§ 259Art. 8§ 60§ 8§ 14a§ 24§ 9§ 46a§ 58§ 56§ 16§ 99§ 37§ 366§ 61§ 67Art. 7Art. 10Art. 11Art. 20RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlG308 2128529-1 SpruchG308 2128529-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN
§ 21Abs.
5 BFA-VGA) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs.
1 und Abs. 3 Z 1 auf acht Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, auf acht Jahre herabgesetzt wird. III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 25.05.2016, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft mittels RSb-Schreiben persönlich zugestellt am 02.06.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen, zugleich sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen "vom November 2015"
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 10, Absatz 2, Asyl
G 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, zugleich sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen "vom November 2015"
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1987 in das Bundesgebiet einreiste und seit 1988 ständig mit seinen Eltern im Bundesgebiet gelebt habe. Zwischen den Jahren 1993 und 1998 sei es zu mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen als Jugendstraftäter gekommen, sodass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.04.1995 bereits ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die damals zuständige Rechtsmittelbehörde, die Sicherheitsdirektion XXXX, habe die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.06.1998 abgewiesen und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre angehoben. Der Beschwerdeführer sei am 15.10.1998 schließlich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am 11.06.2015 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann zwischen März 2015 und März 2016 dreimal - schlussendlich rechtskräftig - wegen falscher Beweisaussage und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz strafgerichtlich verurteilt worden, weshalb der Tatbestand desBegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1987 in das Bundesgebiet einreiste und seit 1988 ständig mit seinen Eltern im Bundesgebiet gelebt habe. Zwischen den Jahren 1993 und 1998 sei es zu mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen als Jugendstraftäter gekommen, sodass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.04.1995 bereits ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die damals zuständige Rechtsmittelbehörde, die Sicherheitsdirektion römisch 40 , habe die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.06.1998 abgewiesen und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre angehoben. Der Beschwerdeführer sei am 15.10.1998 schließlich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am 11.06.2015 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann zwischen März 2015 und März 2016 dreimal - schlussendlich rechtskräftig - wegen falscher Beweisaussage und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz strafgerichtlich verurteilt worden, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei unrechtmäßig, sein Antrag vom November 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 2 Asyl
G sei mangels Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht zu erteilen gewesen und würden auch keine Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G vorliegen.Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt anzusehen sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei unrechtmäßig, sein Antrag vom November 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG sei mangels Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht zu erteilen gewesen und würden auch keine Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG vorliegen. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 16.06.2016, bei der belangten Behörde per Fax am 16.06.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und den Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels Folge geben. Die belangte Behörde habe völlig übersehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl enge familiäre Bindungen zum Bundesgebiet aufweise. Ein "Aufenthaltsverbot" würde, insbesondere ob der überschaubaren kriminellen Energie des Beschwerdeführers, sehr wohl in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen und damit zu einer Verletzung des "§" 8 EMRK führen. Die belangte Behörde habe sich weiters nicht mit der Zukunfts- und Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers würden schon länger zurück liegen. Die kriminelle Energie der zuletzt verurteilten Straftat sei nicht geeignet, ein "Aufenthaltsverbot" zu erlassen und hindere diese Strafe ferner nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 22.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden Kopien der gegenständlich relevanten und noch nicht aktenkundigen Strafurteile des Beschwerdeführers vom Landesgericht für Strafsachen XXXX angefordert. Die entsprechenden Urteile langten am 13.12.2016 sowie am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden Kopien der gegenständlich relevanten und noch nicht aktenkundigen Strafurteile des Beschwerdeführers vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 angefordert. Die entsprechenden Urteile langten am 13.12.2016 sowie am 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Aktenkundig ist eine Kopie eines bis 22.03.2016 gültigen bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in XXXX (ehemaliges Jugoslawien), heute ein Teil der Entität Republik Srpska in Bosnien und Herzegowina, geboren und reiste im Alter von XXXX Jahren, daher im Jahr 1983, erstmals mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein, wo er ein Halbjahr eine Volksschule besuchte. Der Beschwerdeführer reiste mit seinen Eltern anschließend wieder in das ehemalige Jugoslawien aus, wo sich die Familie bis zum Herbst des Jahres 1987 aufhielt und am 16.09.1987 wieder in das Bundesgebiet einreiste und sich in der Folge im Bundesgebiet niederließ (Bescheid Sicherheitsdirektion vom 22.06.1998, AS 773 alter Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (ehemaliges Jugoslawien), heute ein Teil der Entität Republik Srpska in Bosnien und Herzegowina, geboren und reiste im Alter von römisch 40 Jahren, daher im Jahr 1983, erstmals mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein, wo er ein Halbjahr eine Volksschule besuchte. Der Beschwerdeführer reiste mit seinen Eltern anschließend wieder in das ehemalige Jugoslawien aus, wo sich die Familie bis zum Herbst des Jahres 1987 aufhielt und am 16.09.1987 wieder in das Bundesgebiet einreiste und sich in der Folge im Bundesgebiet niederließ (Bescheid Sicherheitsdirektion vom 22.06.1998, AS 773 alter Verwaltungsakt). Dem Beschwerdeführer wurden spätestens beginnend mit 09.02.1988 Sichtvermerke erteilt, die immer wieder verlängert wurden. Der letzte Sichtvermerk war bis zum 24.07.1995 gültig (Bescheid Sicherheitsdirektion vom 22.06.1998, AS 773 alter Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet eine Sonderschule, von welcher er in der achten Klasse ohne Abschluss austrat. Auch eine begonnen Maurerlehre samt zweijährigem Besuch der Berufsschule brach der Beschwerdeführer ab (Niederschrift im Fremdenverfahren vom 12.08.1994, AS 547ff alter Verwaltungsakt; schriftliche Angaben des Beschwerdeführers in seinem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.11.2015, AS 170 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet eine Sonderschule, von welcher er in der achten Klasse ohne Abschluss austrat. Auch eine begonnen Maurerlehre samt zweijährigem Besuch der Berufsschule brach der Beschwerdeführer ab (Niederschrift im Fremdenverfahren vom 12.08.1994, AS 547ff alter Verwaltungsakt; schriftliche Angaben des Beschwerdeführers in seinem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 28.11.2015, AS 170 Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 24.08.1992 bis 16.05.1992 sowie 26.06.1995 bis 25.09.1995 Arbeiterlehrling bei einem Bauunternehmen. Von 10.11.1995 bis 22.11.1995, 04.06.1996 bis 31.07.1996, 29.07.1996 bis 02.09.1996, 04.02.1997 bis 23.02.1997, 26.08.1997 bis 17.10.1997, 09.02.1998 bis 20.02.1998 sowie 14.05.1998 und12.06.1998 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei unterschiedlichen Dienstgebern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zwischen 25.01.1995 und 13.06.1995 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.02.2017). 1.2.
- Schon während seiner Schulzeit und auch als unmündiger Minderjähriger trat der Beschwerdeführer mit strafrechtlich relevantem Verhalten in Erscheinung und wurde gegenüber Mitschülern und Lehrern tätlich. Die Tätlichkeiten führten auch zu Körperverletzungen (Meldung einer Straftat Unmündiger der Bundespolizeidirektion XXXX vom 27.10.1987, AS 249 alter Verwaltungsakt).1.2.
- Schon während seiner Schulzeit und auch als unmündiger Minderjähriger trat der Beschwerdeführer mit strafrechtlich relevantem Verhalten in Erscheinung und wurde gegenüber Mitschülern und Lehrern tätlich. Die Tätlichkeiten führten auch zu Körperverletzungen (Meldung einer Straftat Unmündiger der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 27.10.1987, AS 249 alter Verwaltungsakt). 1.2.
- Über den Beschwerdeführer ergingen beginnend mit Dezember 1992 zahlreiche Verwaltungsstrafverfügungen wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes, Erregung von in ungebührlicher Weise störendem Lärm und Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln, in welchen er zu Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verurteilt wurde (AS 283f, AS 477f, AS 633f, AS 659f, AS 715f, AS 723f, alter Verwaltungsakt), sowie verwaltungsstrafrechtliche als auch gerichtliche Strafanzeigen (AS 295ff, AS 311ff, AS 317ff, AS 337ff, AS 403ff, AS 415ff, AS 425ff, AS 429ff, AS 471ff, AS 483ff, AS 489ff, AS 503ff, AS 561ff, AS 587ff, AS 611ff, AS 721f, AS 749ff, AS 857ff, AS 873ff alter Verwaltungsakt). 1.2.
- Hinsichtlich des Zeitraumes der Jahre 1993 bis 1998 scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: "01) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX"01) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/ 4 129/1 130 15 StGB Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX1994 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXXzu LG F. STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F. STRAFS. XXXX vom XXXXLG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 02) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1993 RK XXXX199302) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX1993 RK XXXX1993 PAR 83/1 84 ABS 1 U 2/2 PAR 125 12 PAR 127 129/1 U 3 15 PAR 135/1 83/1 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX1994 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX1993zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX1993 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1993LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX1993 03) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1994 RK XXXX199403) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX1994 RK XXXX1994 PAR 83/1 84 ABS 2/2 15 StGB Keine Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme aufKeine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf XXXX RK XXXXrömisch 40 RK römisch 40 Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX1994 04) JUGENDGERICHT XXXX vom XXXX1995 RK XXXX199504) JUGENDGERICHT römisch 40 vom XXXX1995 RK XXXX1995 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 100 Tags zu je 40,00 ATS (4.000,00 ATS) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX1996 05) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1996 RK XXXX199605) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX1996 RK XXXX1996 PAR 15 269/1 15 83/1 84 ABS 2/4 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum XXXX1997 06) BG F. STRAFS. XXXX vom XXXX1998 RK XXXX199806) BG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX1998 RK XXXX1998 PAR 146 StGB Geldstrafe von 120 Tags zu je 700,00 ATS (84.000,00 ATS) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2006 zu BG F. STRAFS. XXXX RK XXXXzu BG F. STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 02.01.2006
Entschließung des Bundespräsidenten vom 07.12.2005 Erlass des BMFJ Zahl 4.013.486/2-IV 4/2005 JUSTIZANSTALT XXXX vom XXXX2005JUSTIZANSTALT römisch 40 vom XXXX2005 07) LG F. STRAFS. XXXXvom XXXX1998 RK XXXX1998 PAR 83/1 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 240 Tags zu je 200,00 ATS (48.000,00 ATS) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf BG F.Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG F. STRAFS. XXXX RK XXXXXXXXSTRAFS. römisch 40 RK XXXXXXXX Vollzugsdatum XXXX1998 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXXzu LG F. STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX1998 LG F. STRAFS. XXXXvom XXXX2001" 1.2.
- Der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX1993 lag der Sachverhalt zugrunde, dass er als Mitglied einer Bande durch Einbruch in Personenfahrzeuge Diebstähle in der Absicht begannen hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zwischen Weihnachten 1992 und 11.01.1993 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Mittätern insgesamt 19 teils versuchte Diebstähle im Raum XXXX und XXXX begangen.1.2.
- Der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX1993 lag der Sachverhalt zugrunde, dass er als Mitglied einer Bande durch Einbruch in Personenfahrzeuge Diebstähle in der Absicht begannen hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zwischen Weihnachten 1992 und 11.01.1993 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Mittätern insgesamt 19 teils versuchte Diebstähle im Raum römisch 40 und römisch 40 begangen. 1.2.
- Der zweiten Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX1993 lag unter anderem zugrunde, dass er am 05.06.1993 ein Fahrrad beschädigte, am 17.06.1993 einen Sweater gestohlen hat, am 08.07.1993 einen Feuerlöscher grundlos entleerte, am 17.08.1993 gemeinsam mit Mittätern einen Einbruchdiebstahl in einen Kiosk sowie in ein Lagerhaus beging und noch am selben Tag drei Fahrräder durch Aufschlagen des Schlosses gestohlen hat. Am 04.12.1992 hat er eine Person gemeinsam mit weiteren Mittätern durch Faustschläge und Fußtritte am ganzen Körper vorsätzlich verletzt. 1.2.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.04.1995, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen der ersten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen vom XXXX1993 und vom XXXX1993 und den zahlreichen Verwaltungsstrafen und Anzeigen
§§ 18Abs. 1 Z 1 und Z 2 und Abs. 2 i
Vm. §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes 1992, BGBl. Nr. 838/1992, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1.2.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.04.1995, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen der ersten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen vom XXXX1993 und vom XXXX1993 und den zahlreichen Verwaltungsstrafen und Anzeigen
Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.2.
- Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 14.04.1995 wurde durch den damaligen bevollmächtigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.05.1995 das Rechtsmittel der Berufung an die Sicherheitsdirektion erhoben. 1.2.
- Während des anhängigen Berufungsverfahrens beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten und wurde mehrfach strafgerichtlich verurteilt. 1.2.
- Der Verurteilung vom XXXX1994 lag zusammengefasst zugrunde, dass der Beschwerdeführer teils alleine, teils mit mehreren Mittätern am 25.07.1993 im Rahmen eines Raufhandels bei welchem auch der Beschwerdeführer und seine Mittäter teilweise Opfer der gegnerischen Bande wurden, insgesamt sechs Personen, durch Schläge, Tritte und Werfen von Pflastersteinen in verabredeter Verbindung am Körper verletzte, sodass ein Opfer Blutergüsse am Kopf und linken Oberschenkel und ein anderes Opfer eine Absplitterung eines Backenzahnes erlitt. Unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Urteil vom XXXX1993 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers aber auf eine Zusatzstrafe abgesehen, da auch bei gemeinsamer Aburteilung keine höheren Strafen verhängt worden wären (aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX1994, AS 673ff). 1.2.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 14.07.1995 die neuerliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Landeshauptmann von Steiermark (AS 605 und AS 769 alter Verwaltungsakt). Eine Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer aber nicht mehr erteilt. Die Gültigkeit seines letzten Sichtvermerkes endete mit 24.07.
- 1.2.
- Dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX1995 lag erneut eine vom Beschwerdeführer verursachte Körperverletzung zugrunde.1.2.
- Dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX1995 lag erneut eine vom Beschwerdeführer verursachte Körperverletzung zugrunde. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX1996 wurde der Beschwerdeführer ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.08.1995 in XXXX Beamte der Bundespolizeidirektion XXXX teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper durch Wegstoßen und Beschimpfungen an seiner Identitätsfeststellung sowie durch versetzen eines gezielten Faustschlages gegen den Kopf eines Beamten an seiner Festnahme zu hindern versucht hat und durch diese Tathandlungen einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen versuchte. Das Strafmaß wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX auf vier Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX1996 wurde der Beschwerdeführer ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.08.1995 in römisch 40 Beamte der Bundespolizeidirektion römisch 40 teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper durch Wegstoßen und Beschimpfungen an seiner Identitätsfeststellung sowie durch versetzen eines gezielten Faustschlages gegen den Kopf eines Beamten an seiner Festnahme zu hindern versucht hat und durch diese Tathandlungen einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen versuchte. Das Strafmaß wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 auf vier Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt. 1.2.
- Wegen Betruges
§ 146St
GB wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX1998 zu einer Gelstrafe von insgesamt ATS 84.000,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX1998 wurde über den Beschwerdeführer schließlich wegen des Vergehens der Körperverletzung
§§ 31und 40 St
GB zum Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen XXXXvom XXXX1998 eine Zusatzstrafe in der Höhe von insgesamt ATS 48.000,00, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen sowie eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verhängt.1.2.13. Wegen Betruges
Paragraph 146, StGB wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom XXXX1998 zu einer Gelstrafe von insgesamt ATS 84.000,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX1998 wurde über den Beschwerdeführer schließlich wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraphen 31 und 40 StGB zum Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen XXXXvom XXXX1998 eine Zusatzstrafe in der Höhe von insgesamt ATS 48.000,00, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen sowie eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verhängt. 1.2.14. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 22.06.1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.04.1995
§ 66Abs.
4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass über den Beschwerdeführer
§ 36Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 i
Vm. §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2, 38 und 39 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen wurde.1.2.14. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 22.06.1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.04.1995
Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass über den Beschwerdeführer
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz eins und Absatz 2, 38 und 39 des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen wurde. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde zur Fahndung ausgeschrieben, am 12.10.1998 festgenommen und über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.10.1998, Zl. XXXX, die Schubhaft verhängt.1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde zur Fahndung ausgeschrieben, am 12.10.1998 festgenommen und über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.10.1998, Zl. römisch 40 , die Schubhaft verhängt. 1.2.
- Schließlich verließ der Beschwerdeführer am 15.10.1998 freiwillig das Bundesgebiet mit einem Linienbus über Ungarn nach "Jugoslawien". 1.3.
- Hinsichtlich des Zeitraumes der Jahre 2015 bis Februar 2017 scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: "08) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2015 RK XXXX2015"08) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2015 RK XXXX2015 § 288
(1)StGBParagraph 288,
(1)StGB Datum der (letzten) Tag 30.08.2014 Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum XXXX2015 09) LG F. STRAFS. GRAZ XXXX vom XXXX2016 RK XXXX201609) LG F. STRAFS. GRAZ römisch 40 vom XXXX2016 RK XXXX2016 §§ 28
(4)1. Fall SMGParagraphen 28,
(4)1. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG Datum der (letzten) Tag 11.06.2015 Freiheitsstrafe 20 Monate 10) LG F. STRAFS. XXXXvom XXXX2016 RK XXXX2016 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(1)Z 4 SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(1)Ziffer 4, SMG § 80 StGBParagraph 80, StGB Datum der (letzten) Tag 30.08.2014 Freiheitsstrafe 4 Monate Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2015Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2015 Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2016Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2016 Vollzugsdatum XXXX2016" Eine Tilgung ist bisher hinsichtlich keiner der im Strafregister des Beschwerdeführers aufscheinenden Verurteilungen eingetreten. 1.3.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX2015, rechtskräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer (N.V.) folgender Schuldspruch: "O.M-P. und N.V. sind schuldig, es haben I. O.M-P. und N.V. in G.römisch eins. O.M-P. und N.V. in G.
- in der Nacht vom
- Auf den
- August 2014 den Tod der am
- Juli 1999 geborenen (minderjährigen) A.C.S.D.A. unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig herbeigeführt, indem sie der Genannten das Suchtmittel "Ecstasy (MDMA) in Kenntnis des Mischkonsums mit anderen Suchtmitteln und Alkohol, der eingeschränkten Verwendbarkeit und Gefahr missbräuchlicher Verwendung zur Einnahme zur Verfügung stellten, wobei sie ausreichende Überlegungen zur Mengentoleranz und zur damit verbundenen allfälligen tödlichen Wirkung trotz Kenntnis der Gefahrensituation außer Acht ließen;
- L.B. dadurch, dass sie sie aufforderten, sie solle gegenüber dem Rettungsdienst und der Polizei nicht die Wahrheit sagen und behaupten, A.C.S.D.A. habe die Wohnung alleine verlassen und sei erst am Morgen des
- August 2014 zurückgekehrt, dazu zu bestimmen versucht, vor der Kriminalpolizei als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache, nämlich zu den Umständen des Todes der A.C.S.D.A., falsch auszusagen; II. O.M-P. am [...]römisch zwei. O.M-P. am [...] Es haben hiedurch
- O.M-P. [...]
- N.V. zu Punkt I.
- das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs. 1 Z 1 StGB und zu Punkt I.
- das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB begangen.
- N.V. zu Punkt römisch eins.
- das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und zu Punkt römisch eins.
- das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB begangen. [...] Es wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB N.V. nach § 81 Abs. 1 StGB zu einerEs wird hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB N.V. nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten Sowie
§ 389Abs. 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des StrafverfahrensSowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt." Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zl. XXXX, erging infolge der seitens beider Angeklagten erhobenen Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2015 folgender Spruch:Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , erging infolge der seitens beider Angeklagten erhobenen Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2015 folgender Spruch: "Den Berufungen des Erstangeklagten O.M-P. und des Zweitangeklagten N.V. wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld sowie der Berufung des Erstangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben. Aus Anlass der Berufungen werden in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO
§ 290Abs. 1 St
PO in Ansehung beider Angeklagten der Schuldspruch zu I.
- und demgemäß die Strafaussprüche aufgehoben und über den Erstangeklagten [...] sowie über den Zweitangeklagten wegen der zu I.
- verbleibenden strafbaren Handlungen
§ 288Abs. 1 St
GB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt.Aus Anlass der Berufungen werden in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO
Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung beider Angeklagten der Schuldspruch zu römisch eins.
- und demgemäß die Strafaussprüche aufgehoben und über den Erstangeklagten [...] sowie über den Zweitangeklagten wegen der zu römisch eins.
- verbleibenden strafbaren Handlungen
Paragraph 288, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt.
§ 38Abs 1 St
GB wird die vom Erstangeklagten erlittene weitere Vorhaft von [...] sowie die vom Zweitangeklagten im Verfahren XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erlittene Vorhaft von XXXX, bis XXXX, jeweils auf die verhängte Strafe angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die vom Erstangeklagten erlittene weitere Vorhaft von [...] sowie die vom Zweitangeklagten im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 erlittene Vorhaft von römisch 40 , bis römisch 40 , jeweils auf die verhängte Strafe angerechnet. Im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches wird die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
§ 390Abs 1 St
PO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Paragraph 390, Absatz eins, StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. [...]" Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass es hinsichtlich der Richtigkeit der Subsumtion des zu Punkt I.
- unter Anklage gestellten Sachverhalts ausreichende Feststellungen fehlen würden, was zur Kassation des Urteils in diesem Schuldspruchpunkt und demgemäß auch zur Aufhebung der Strafaussprüche geführt habe. In diesem Umfang sei die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe würden jedoch nicht vorliegen.Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass es hinsichtlich der Richtigkeit der Subsumtion des zu Punkt römisch eins.
- unter Anklage gestellten Sachverhalts ausreichende Feststellungen fehlen würden, was zur Kassation des Urteils in diesem Schuldspruchpunkt und demgemäß auch zur Aufhebung der Strafaussprüche geführt habe. In diesem Umfang sei die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe würden jedoch nicht vorliegen. Zur Neubemessung der Strafe hinsichtlich des Beschwerdeführers (Zweitangeklagter) wurde ausgeführt, dass für den verbleibenden Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage nach §§ 15, 288 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB nach § 288 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu verhängen sei. Der Versuch wirke sich im gegenständlichen Fall mildernd aus. Als erschwerend würden einschlägige Vorstrafen gegenüberstehen, da der Beschwerdeführer (Zweitangeklagte) eine, wenn auch bereits länger zurückliegende, Vorverurteilung wegen Betruges aufweise, wobei Betrug und falsche Beweisaussage (vor Gericht) auf den gleichen verwerflichen Charaktermangel zurückzuführen seien. In Anbetracht der Begleitumstände, nämlich der versuchten Bestimmung einer Minderjährigen zur Falschaussage zwecks Vertuschung der Todesumstände einer anderen Minderjährigen, sei überaus hoch. In einer Gesamtabwägung sei eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verhängen gewesen und scheide eine bedingte Strafnachsicht, unabhängig davon, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers (Zweitangeklagten) aus dem Jahre 1998 datiere, aus. Die beschriebenen Tatumstände bei der Begehung der falschen Beweisaussage würden auf eine besonders ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten hinweisen, sodass nicht anzunehmen sei, dass die bloße Androhung des Vollzuges ausreichen würde, um den Beschwerdeführer (Zweitangeklagten) von der künftigen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen komme eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht.Zur Neubemessung der Strafe hinsichtlich des Beschwerdeführers (Zweitangeklagter) wurde ausgeführt, dass für den verbleibenden Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 288, Absatz eins, StGB als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu verhängen sei. Der Versuch wirke sich im gegenständlichen Fall mildernd aus. Als erschwerend würden einschlägige Vorstrafen gegenüberstehen, da der Beschwerdeführer (Zweitangeklagte) eine, wenn auch bereits länger zurückliegende, Vorverurteilung wegen Betruges aufweise, wobei Betrug und falsche Beweisaussage (vor Gericht) auf den gleichen verwerflichen Charaktermangel zurückzuführen seien. In Anbetracht der Begleitumstände, nämlich der versuchten Bestimmung einer Minderjährigen zur Falschaussage zwecks Vertuschung der Todesumstände einer anderen Minderjährigen, sei überaus hoch. In einer Gesamtabwägung sei eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verhängen gewesen und scheide eine bedingte Strafnachsicht, unabhängig davon, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers (Zweitangeklagten) aus dem Jahre 1998 datiere, aus. Die beschriebenen Tatumstände bei der Begehung der falschen Beweisaussage würden auf eine besonders ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten hinweisen, sodass nicht anzunehmen sei, dass die bloße Androhung des Vollzuges ausreichen würde, um den Beschwerdeführer (Zweitangeklagten) von der künftigen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen komme eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht. 1.3.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2016, rechtskräftig am XXXX2016, erging über den Beschwerdeführer (N.V.) folgender Schuldspruch:1.3.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2016, rechtskräftig am XXXX2016, erging über den Beschwerdeführer (N.V.) folgender Schuldspruch: "Der Angeklagte N.V. ist schuldig, er hat in G. vorschriftswidrig Suchtgift:
- in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in zahlreichen Angriffen im Zeitraum von Anfang 2015 bis
- Juni 2015 zumindest 225 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt vom 40,8 %, somit 81,7 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz, 5,45 Grenzmengen), 25 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt von 11,7 %, somit 2,93 Gramm Diacetylmorphin in Reinsubstanz, 0,98 Grenzmengen), 30 Gramm Amphetamin (Reinheitsgehalt von 34,6 %, somit 7,62 Gramm Amphetamin-Base in Reinsubstanz, 0,76 Grenzmengen), 37 Gramm Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 7 %, somit 2,59 Grazmm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 0,13 Grenzmengen) sowie eine Ecstasy-Tablette und 0,5 Gramm Cannabisharz gewinnbringend an die abgesondert verfolgten D.A., S.L., M.A., E.A., S.S., G.L.,S.K., E.P., A.Z., P.R, Z.H., M.B., sowie weitere namentlich nicht bekannte Abnehmer teils verkaufte, teils unentgeltlich überließ, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmengen umfasste, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
- in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in zahlreichen Angriffen im Zeitraum von Anfang 2015 bis
- Juni 2015 zumindest 225 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt vom 40,8 %, somit 81,7 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz, 5,45 Grenzmengen), 25 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt von 11,7 %, somit 2,93 Gramm Diacetylmorphin in Reinsubstanz, 0,98 Grenzmengen), 30 Gramm Amphetamin (Reinheitsgehalt von 34,6 %, somit 7,62 Gramm Amphetamin-Base in Reinsubstanz, 0,76 Grenzmengen), 37 Gramm Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 7 %, somit 2,59 Grazmm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 0,13 Grenzmengen) sowie eine Ecstasy-Tablette und 0,5 Gramm Cannabisharz gewinnbringend an die abgesondert verfolgten D.A., S.L., M.A., E.A., S.S., G.L.,S.K., E.P., A.Z., P.R, Z.H., M.B., sowie weitere namentlich nicht bekannte Abnehmer teils verkaufte, teils unentgeltlich überließ, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmengen umfasste, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
- in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am
- Juni 2015 in seiner Wohnung 14,03 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt von 11,7 %, somit 1,64 Gramm Diacetylmorphin in Reinsubstanz, 0,55 Grenzmengen), 22,75 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt von 40,8 %, somit 8,26 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz, 0,55 Grenzmengen), 509,07 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von 0,69 %, somit 3,92 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 0,2 Grenzmengen), 63,90 Gramm MDMA (Reinheitsgehalt von 41,1b58,2 %, somit 25,42 Gramm MDMA-Base in Reinsubstanz, 0,85 Grenzmengen) sowie 102,30 Gramm Amphetamin (Reinheitsgehalt von 18,62-35,09 %, somit 25,13 Gramm Amphetamin-Base in Reinsubstanz, 2,51 Grenzmengen) zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs versteckt hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
- in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am
- Juni 2015 in seiner Wohnung 14,03 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt von 11,7 %, somit 1,64 Gramm Diacetylmorphin in Reinsubstanz, 0,55 Grenzmengen), 22,75 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt von 40,8 %, somit 8,26 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz, 0,55 Grenzmengen), 509,07 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von 0,69 %, somit 3,92 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 0,2 Grenzmengen), 63,90 Gramm MDMA (Reinheitsgehalt von 41,1b58,2 %, somit 25,42 Gramm MDMA-Base in Reinsubstanz, 0,85 Grenzmengen) sowie 102,30 Gramm Amphetamin (Reinheitsgehalt von 18,62-35,09 %, somit 25,13 Gramm Amphetamin-Base in Reinsubstanz, 2,51 Grenzmengen) zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs versteckt hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
- besessen, indem er im Zeitraum von Mitte 2014 bis
- Juni 2015 unbekannte Mengen an Cannabiskraut, Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA, Cannabisharz und Ecstasy-Tabletten erwarb und bis zum Konsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte. Strafbare Handlungen: N.V. hat hiedurch die Vergehen und zwar zu Punkt
- des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 3 erster Fall SMG, zu Punkt
- der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Absatz 1 erster Satz zweiter Fall, Absatz 4 erster Fall SMG und zu Punkt
- des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 1 Z 1 zweiter Fall, Absatz 2 SMG begangen.N.V. hat hiedurch die Vergehen und zwar zu Punkt
- des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 3 erster Fall SMG, zu Punkt
- der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 1 erster Satz zweiter Fall, Absatz 4 erster Fall SMG und zu Punkt
- des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2 SMG begangen. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Absatz 1 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 28, Absatz 1 StGB Strafe: Er wird hiefür unter Bedachtnahme auf den § 28 Absatz 1 StGB nach § 28a Absatz 3 erster Strafsatz SMG zuStrafe: Er wird hiefür unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, Absatz 1 StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 3 erster Strafsatz SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
§ 34
Absatz 1 SMG werden die sichergestellten Suchtgifte (laut ON 75) eingezogen.
Paragraph 34, Absatz 1 SMG werden die sichergestellten Suchtgifte (laut ON 75) eingezogen.
§ 20Absatz 1 und Absatz 3 St
GB wird ein Betrag in der Höhe von EUR 3.000,00 für verfallen erklärt.
Paragraph 20, Absatz 1 und Absatz 3 StGB wird ein Betrag in der Höhe von EUR 3.000,00 für verfallen erklärt. Angerechnete Vorhaft:
§ 38Absatz 1 Z 1 St
PO wird die Vorhaft vom XXXX bis zum XXXX auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer eins, StPO wird die Vorhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Kostenentscheidung:
§ 389Abs. 1 St
PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: erschwerend: der lange Deliktszeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, das durch vier einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben und die weitere Delinquenz während des laufenden Verfahrens hg. XXXX;römisch 40 ; mildernd: das Geständnis und der Ausspruch des Verfalls; [...] FREISPRUCH Hingegen wird der Angeklagte von der weiters gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in G. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen angeboten, indem er Anfang Juni 2015 M.A. 1.000 Gramm Amphetamin (Reinheitsgehalt von 34,6 %, somit 253,96 Gramm Amphetamin-Base in Reinsubstanz, 25,4 Grenzmengen) um einen Preis von EUR 3.500,00 zum Kauf anbot, wobei er M.A. das Amphetamin vorzeigte, M.A. das Angebot aber ablehnte, wobei sein Vorsatz die Überschreitung der 25-fachen der Grenzmenge umfasste,
§ 259Z 3 St
PO freigesprochen.Hingegen wird der Angeklagte von der weiters gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in G. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem anderen angeboten, indem er Anfang Juni 2015 M.A. 1.000 Gramm Amphetamin (Reinheitsgehalt von 34,6 %, somit 253,96 Gramm Amphetamin-Base in Reinsubstanz, 25,4 Grenzmengen) um einen Preis von EUR 3.500,00 zum Kauf anbot, wobei er M.A. das Amphetamin vorzeigte, M.A. das Angebot aber ablehnte, wobei sein Vorsatz die Überschreitung der 25-fachen der Grenzmenge umfasste,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Grund des Freispruchs: Kein Schuldbeweis." 1.3.
- Hinsichtlich des mit Urteil des Oberlandes XXXX vom XXXX2015 aufgehobenen und an das Erstgericht zurückverwiesenen Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer erging schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2016 über den Beschwerdeführer (N.V.) nun folgender Schuldspruch:1.3.
- Hinsichtlich des mit Urteil des Oberlandes römisch 40 vom XXXX2015 aufgehobenen und an das Erstgericht zurückverwiesenen Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer erging schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2016 über den Beschwerdeführer (N.V.) nun folgender Schuldspruch: "O.M-P. und N.V. sind schuldig, sie haben in XXXX"O.M-P. und N.V. sind schuldig, sie haben in römisch 40
- O.M-P. am
- August 2014 [...]
- N.V. in der Nacht vom
- auf den
- August 2014 den Tod der am XXXX 1999 geborenen (minderjährigen) A.C.D.A. fahrlässig herbeigeführt, indem er der Genannten das Suchtmittel Ecstasy in Kenntnis des Mischkonsums mit anderen Suchtmitteln, der eingeschränkten Verwendbarkeit und Gefahr missbräuchlicher Verwendung zur Einnahme zur Verfügung stellte;römisch 40 1999 geborenen (minderjährigen) A.C.D.A. fahrlässig herbeigeführt, indem er der Genannten das Suchtmittel Ecstasy in Kenntnis des Mischkonsums mit anderen Suchtmitteln, der eingeschränkten Verwendbarkeit und Gefahr missbräuchlicher Verwendung zur Einnahme zur Verfügung stellte;
- O.M-P. und N.V. in der Nacht vom
- auf den
- August 2014 vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen überlassen, und O.M-P. eine halbe Tablette Ecstasy und N.V. eine unbekannte Menge an Ecstasy-Tabletten der am XXXX1999 geborenen A.C.D.A., wobei sie dadurch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichten und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige waren. Strafbare Handlung(en): Die Vergehen O.M-P. [...] N.V. zu Punkt
- der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB undzu Punkt
- der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und zu Punkt
- des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 2 SMGzu Punkt
- des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: §§ 31, 40 StGB; § 28 Abs. 1 StGBParagraphen 31, 40, StGB; Paragraph 28, Absatz eins, StGB Strafe: jeweils nach dem § 27 Abs. 4 SMGjeweils nach dem Paragraph 27, Absatz 4, SMG [...] N.V.
§§ 31, 40 St
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2015, rechtskräftig am XXXX 2015 zu XXXX und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2016, rechtskräftig am XXXX 2016 zu XXXXN.V.
Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2015, rechtskräftig am römisch 40 2015 zu römisch 40 und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2016, rechtskräftig am römisch 40 2016 zu römisch 40 (Zusatz-)Freiheitsstrafe von vier Monaten Kostenentscheidung:
§ 389Abs. 1 St
PO werden die Angeklagten jeweils zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO werden die Angeklagten jeweils zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: [...] N.V. mildernd: reumütiges Geständnis, teilweiser Versuch, Unbescholtenheit, lange Verfahrensdauer erschwerend: Zusammentreffen von zahlreichen Vergehen, langer Deliktszeitraum, vier einschlägige Vorverurteilungen, Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens [...]" Aufgrund der zitierten Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.
- Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebte er seit seiner schlussendlich freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 15.10.1998 im nunmehrigen Bosnien und Herzegowina. Ab dem Jahr 2011 reiste der Beschwerdeführer immer wieder zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet ein, wo nach wie vor seine beiden Eltern sowie seine Schwester, ein Schwager, drei Nichten (wobei eine bereits einen Sohn hat), ein Neffe, eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers mit ihren jeweiligen Familienangehörigen leben. Er hat daher familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, war aber von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen und Eltern über 12 Jahre getrennt und hatte seinen Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina. Wann der Beschwerdeführer konkret letztmalig in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Aus dem ZMR geht eine letzte Nebenwohnsitzmeldung (außer der Strafhaft) von 10.02.2014 bis 21.03.2014 hervor. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX2016 für einen Tatbegehungszeitraum von
- bis 30.08.2014 verurteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zwischen diesen Zeiträumen verlassen hätte. Dem Beschwerdeführer wurden weder Sichtvermerke, Aufenthaltstitel oder sonstige, einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründende, Berechtigungen erteilt.Wann der Beschwerdeführer konkret letztmalig in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Aus dem ZMR geht eine letzte Nebenwohnsitzmeldung (außer der Strafhaft) von 10.02.2014 bis 21.03.2014 hervor. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom XXXX2016 für einen Tatbegehungszeitraum von
- bis 30.08.2014 verurteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zwischen diesen Zeiträumen verlassen hätte. Dem Beschwerdeführer wurden weder Sichtvermerke, Aufenthaltstitel oder sonstige, einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründende, Berechtigungen erteilt. Im Stande der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer einlangend mit 26.11.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
Im Stande der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer einlangend mit 26.11.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"- "Aufenthaltsberechtigung"), welcher mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zugleich abgewiesen wurde.Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"- "Aufenthaltsberechtigung"), welcher mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zugleich abgewiesen wurde. Bei seinen Aufenthalten im Bundesgebiet seit dem Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach von seinen seit über 35 Jahren in Österreich lebenden Eltern hinsichtlich der Gewährung von Unterkunft und Bereitstellung von Lebensmitteln sowie bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Österreich unterstützt. Der Beschwerdeführer ging seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach. Eine Krankenversicherung bestand nicht. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner in Österreich verbrachten Jugend und Schulzeit jedenfalls Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in irgendeiner Form ehrenamtlich oder sozial engagiert hätte, Mitglied in Vereinen war oder eine Ausbildung absolviert hätte. Integrations- oder Unterstützungsschrieben wurden keine vorgelegt. Eine Verpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister (Auszug vom 28.02.2017) Nebenwohnsitzmeldungen bei seinem Schwager für die Zeiträume 26.04.2011 bis 24.06.2011, 19.04.2012 bis 28.06.2012, 25.07.2013 bis 30.08.2013 und von 10.02.2014 bis 21.03.2014 auf. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 12.06.2015 bis 23.09.2016 mit einem Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.1.
- Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister (Auszug vom 28.02.2017) Nebenwohnsitzmeldungen bei seinem Schwager für die Zeiträume 26.04.2011 bis 24.06.2011, 19.04.2012 bis 28.06.2012, 25.07.2013 bis 30.08.2013 und von 10.02.2014 bis 21.03.2014 auf. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 12.06.2015 bis 23.09.2016 mit einem Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. 1.
- In Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer mit XXXX, geboren am XXXX, verheiratet und entstammen dieser Ehe die Tochter XXXX, geboren am XXXX, und der Sohn XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Familie in Bosnien und Herzegowina als Bauer, wo er ein Nettoeinkommen von etwa EUR 400,00 erwirtschaftete sowie durch zusätzliche Gelegenheitsarbeiten. Er hat Schulden in der Höhe von EUR 4.500,00 für einen Kredit zum Kauf eines Personenkraftfahrzeuges. Von seiner Ehegattin lebt er seit März 2014 getrennt und war seinen eigenen Angaben nach zwar eine Scheidung aber zugleich der Zuzug seiner Gattin und seiner Kinder nach Österreich geplant. Die Ehegattin und die Kinder leben zum Entscheidungszeitpunkt in Bosnien und Herzegowina. (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2015, S 5; Beilage zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Art. 8EMRK, AS 177 Verwaltungsakt).1.6.
In Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet und entstammen dieser Ehe die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , und der Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Familie in Bosnien und Herzegowina als Bauer, wo er ein Nettoeinkommen von etwa EUR 400,00 erwirtschaftete sowie durch zusätzliche Gelegenheitsarbeiten. Er hat Schulden in der Höhe von EUR 4.500,00 für einen Kredit zum Kauf eines Personenkraftfahrzeuges. Von seiner Ehegattin lebt er seit März 2014 getrennt und war seinen eigenen Angaben nach zwar eine Scheidung aber zugleich der Zuzug seiner Gattin und seiner Kinder nach Österreich geplant. Die Ehegattin und die Kinder leben zum Entscheidungszeitpunkt in Bosnien und Herzegowina. (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2015, S 5; Beilage zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Artikel 8, EMRK, AS 177 Verwaltungsakt).
1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbar ist. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Aus den aktuellen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jedoch offenbar selbst Suchtgift konsumiert hat und davon abhängig war. 1.
- Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2016 wurde der Beschwerdeführer am 24.09.2016 auf dem Luftweg vom Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina haben sich seit den im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderfeststellungen mit Stand 01.02.2016 nicht maßgeblich verändert. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat bedeutet für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und bringt auch keine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.Die Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina haben sich seit den im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderfeststellungen mit Stand 01.02.2016 nicht maßgeblich verändert. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat bedeutet für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und bringt auch keine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Derlei Gründe wurden vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina
§ 46
FPG unzulässig war.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG unzulässig war.
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem legte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, dessen Kopie im Verwaltungsakt einliegt. Die jeweiligen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln des alten und neuen Verwaltungsaktes sowie des gegenständlichen Gerichtsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister und einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Das genannten strafgerichtlichen Urteile, Verwaltungsstrafverfügungen und Anzeigen sind aktenkundig und wurden im Rahmen der freien Beweiswürdigung dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seine Jugend verbracht und hier zur Schule ging und andererseits aus den aktenkundigen handschriftlichen Anträgen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Zu keiner Zeit wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er würde an einer in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, oder dass er dort im Falle einer Rückkehr Verfolgung in irgendeiner Art drohe oder er existenzbedrohenden Lebensumständen ausgesetzt wäre. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen blieben gänzlich unbestritten. Alle übrigen Feststellungen stützten sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.
- Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet auszugsweise: "[...]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige - Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige - Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet: "Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird."§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 abzusprechen hat.Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56Asyl
G 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 16Abs.
5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste für etwa ein halbes Jahr im Alter von XXXX Jahren im Jahr 1983 mit seinen Eltern erstmals in das Bundesgebiet ein und danach wieder in das ehemalige Jugoslawien aus, wo er sich mit seiner Familie bis zum Herbst 1987 aufhielt. Am 16.09.1987 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern erneut in das Bundesgebiet ein und ließ sich mit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet nieder. Der Beschwerdeführer erhielt von der damals zuständigen Behörde der Bundespolizeidirektion bis 24.07.1995 Sichtvermerke, sodass sein Aufenthalt bis zum 24.07.1995 rechtmäßig war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Bundespolizeidirektion als damals zuständige Behörde in der Dauer von fünf Jahren mit Bescheid vom 14.04.1995 hatte sich der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre und elf Monate im Bundesgebiet niedergelassen, sodass die Sicherheitsdirektion in ihrem Bescheid vom am 22.06.1998, trotz des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden durchgehenden Aufenthaltes von etwa zehn Jahren und drei Monaten die Verhängung des Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung der rechtmäßigen Niederlassungszeit (Arg. erstinstanzliches Aufenthaltsverbot mit 14.04.1995, Ende des Sichtvermerkes am 24.07.1995 und folgender unrechtmäßiger Aufenthalt) und den zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, die die Verleihung einer Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht ermöglicht hätten, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für zulässig beurteilte und dieses sogar noch auf eine Dauer von zehn Jahren verlängerte.3.2.
- Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste für etwa ein halbes Jahr im Alter von römisch 40 Jahren im Jahr 1983 mit seinen Eltern erstmals in das Bundesgebiet ein und danach wieder in das ehemalige Jugoslawien aus, wo er sich mit seiner Familie bis zum Herbst 1987 aufhielt. Am 16.09.1987 reiste der Beschwerdeführer mit seinen Eltern erneut in das Bundesgebiet ein und ließ sich mit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet nieder. Der Beschwerdeführer erhielt von der damals zuständigen Behörde der Bundespolizeidirektion bis 24.07.1995 Sichtvermerke, sodass sein Aufenthalt bis zum 24.07.1995 rechtmäßig war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Bundespolizeidirektion als damals zuständige Behörde in der Dauer von fünf Jahren mit Bescheid vom 14.04.1995 hatte sich der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre und elf Monate im Bundesgebiet niedergelassen, sodass die Sicherheitsdirektion in ihrem Bescheid vom am 22.06.1998, trotz des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden durchgehenden Aufenthaltes von etwa zehn Jahren und drei Monaten die Verhängung des Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung der rechtmäßigen Niederlassungszeit (Arg. erstinstanzliches Aufenthaltsverbot mit 14.04.1995, Ende des Sichtvermerkes am 24.07.1995 und folgender unrechtmäßiger Aufenthalt) und den zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, die die Verleihung einer Staatsbürgerschaft im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht ermöglicht hätten, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für zulässig beurteilte und dieses sogar noch auf eine Dauer von zehn Jahren verlängerte. Der Beschwerdeführer reiste am 15.10.1998 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und reiste glaubhaft und erstmals wieder Ende April 2011 in das Bundesgebiet ein, wo er sich laut ZMR etwa zwei Monate mit einem Nebenwohnsitz meldete und eigenen Angaben nach seine Eltern und Verwandten besuchte. Der ursprünglich langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde durch seinen infolge des Aufenthaltsverbotes begründeten Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina von insgesamt fast dreizehn Jahren unterbrochen und hat der Beschwerdeführer dort geheiratet, eine Familie gegründet und seinen Lebensmittelpunkt nach Bosnien und Herzegowina verlegt. Weiters ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erneut in strafrechtliche Erscheinung getreten und hält sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seines Sichtvermerkes im Juli 1995 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Aufenthaltsverfestigung
§ 9Abs.
4, 5 oder 6 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.Eine Aufenthaltsverfestigung
Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor. 3.2.2.
Art. 7Abs.
3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde.
Art. 10Abs.
1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
Art. 11Abs.
1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
Art. 11Abs.
2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.3.2.2.
Artikel 7, Absatz 3, Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr.
562 aus 2006, vom 15.03.2006, Amtsblatt L 105 vom 13.04.2006, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde.
Artikel 10
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
Artikel 11
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
Artikel 11
, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Art. 20
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Artikel 20
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung), und nach Art. 5 Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung), und nach Artikel 5, Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen eigenen Angaben, seit Ablauf des gegen ihn im Jahre 1998 rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes für die Dauer von zehn Jahren, erstmals im Ende April 2011 in das Bundesgebiet ein und habe sich in den folgenden Jahren immer wieder zu Besuchszwecken in Österreich aufgehalten. Der Tag der fristrelevanten (letzten) Einreise in den Schengen-Raum konnte nicht festgestellt werden. Ausgehend von seiner letzten, einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet begründenden, Meldung vom 10.02.2014 (bis 21.03.2014) und unter der Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer einerseits wegen der von ihm in der Nacht von
- auf 30.08.2014 sowie im Zeitraum von Anfang des Jahres 2015 bis 11.06.2015 im Bundesgebiet begangenen Straftaten strafgerichtlich verurteilt wurde und andererseits ihm für diesen Zeitraum keinerlei Sichtvermerke oder Aufenthaltstitel/-berechtigungen zukamen, war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet am 24.09.2016 jedenfalls abgelaufen und war sein Aufenthalt in Österreich daher unrechtmäßig. Der Anwendungsbereich des
- Hauptstückes FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher diesbezüglich zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher diesbezüglich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib des Fremden in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib des Fremden in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Großteil seiner Jugend in Österreich verbracht hat hier über enge familiäre Bindungen verfügt: So leben seine beiden Eltern sowie seine Schwester, ein Schwager, drei Nichten (wobei eine bereits einen Sohn hat), ein Neffe, eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers mit ihren jeweiligen Familienangehörigen in Österreich. Insoweit vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführt wurde, dass das gegen ihn neuerlich verhängte "Aufenthaltsverbot in das von Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer einerseits und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere seinen beiden langjährig in Österreich lebenden Eltern nicht besteht. Infolge des bereits einmal gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes im Jahre 1995 bzw. 1998 musste der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen. Der gemeinsame Haushalt mit seinen Eltern wurde damit aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner ersten Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2011 zum Zwecke des Besuches seiner hier lebenden Familienangehörigen beinahe dreizehn Jahre in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina verbracht, dort geheiratet, eine Familie gegründet und hatte somit seinen Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina. Die Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder leben nach wie vor in Bosnien und Herzegowina. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, bei seinen Aufenthalten in Österreich seit dem Jahr 2011 von seinen Eltern bezüglich der Gewährung von Unterkunft und finanzieller Unterstützung abhängig gewesen zu sein, ergibt sich objektiv kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern für eine wesentliche Zeit im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, zumal einerseits seine Meldungen der Nebenwohnsitze beim Wohnsitz seines Schwagers erfolgten und der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil (insgesamt 28 Monate) seines letzten Aufenthalts im Bundesgebiet im Stande der Untersuchungs- und Strafhaft verbrachte. Es wurde zu keiner Zeit seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt, inwiefern die Beziehung zu seinen Eltern, seiner Schwester oder sonstigen Verwandten - trotz seiner Inhaftierung - von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis und von einer besonderen Intensität geprägt gewesen wäre, was wiederum für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens sprechen würde. Genau dieses Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird jedoch in besonderem Maße für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. zwischen erwachsenen Familienangehörigen gefordert. Dass die Beziehung mit ihnen - jedenfalls seit Beginn der Haft - über eine typischerweise anzunehmende emotionale Bindung hinausgeht, hat sich - insbesondere auch aufgrund der langjährigen Trennung während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Großteil seiner Jugend in Österreich verbracht hat hier über enge familiäre Bindungen verfügt: So leben seine beiden Eltern sowie seine Schwester, ein Schwager, drei Nichten (wobei eine bereits einen Sohn hat), ein Neffe, eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers mit ihren jeweiligen Familienangehörigen in Österreich. Insoweit vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführt wurde, dass das gegen ihn neuerlich verhängte "Aufenthaltsverbot in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer einerseits und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere seinen beiden langjährig in Österreich lebenden Eltern nicht besteht. Infolge des bereits einmal gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes im Jahre 1995 bzw. 1998 musste der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen. Der gemeinsame Haushalt mit seinen Eltern wurde damit aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner ersten Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2011 zum Zwecke des Besuches seiner hier lebenden Familienangehörigen beinahe dreizehn Jahre in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina verbracht, dort geheiratet, eine Familie gegründet und hatte somit seinen Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina. Die Ehegattin und die bei