← Österreich

{'item': 'G308 2144080-1'}

Obsah (18)§§ 38Art. 133§ 33Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 14§ 15§ 17§ 28§ 2§ 36§ 293§ 20§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlG308 2144080-1 SpruchG308 2144080-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

§§ 38, 33 i

Vm § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF in Verbindung mit §§ 2, 5 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) BGBl. Nr. 352/1973 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 38, 33, in Verbindung mit Paragraph 36, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF in Verbindung mit Paragraphen 2, 5 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.11.2016, GZ XXXX wurde der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 14.11.2016 von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF)

§ 33Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide idgF, mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen des Gatten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch der BF auf Notstandshilfe übersteigt.1. Mit Bescheid vom 22.11.2016, GZ römisch 40 wurde der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 14.11.2016 von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF)

Paragraph 33, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, und Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, beide idgF, mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen des Gatten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch der BF auf Notstandshilfe übersteigt.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 13.12.2016 erhob die BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend führte sie darin aus, dass nach Abzug der Rückzahlung von Hauskaufkosten inklusive notwendiger Versicherungen für das Haus und Auto definitiv anrechenbares Einkommen ihres Gatten zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse lediglich in der Höhe von € 336,83 pro Person übrig bleibt. Damit liegt definitiv eine Notlage vor. Als Kosten werden angeführt: Kreditrückzahlung in der Höhe von € 530.-, Versicherungen i.H.v. € 42,26, Risikoversicherung für Kredit € 18,28, Autoversicherung € 64,58, Betriebskosten Strom monatlich € 45, Betriebskosten, Heizung und Grundsteuer monatlich € 96,43 sowie Betriebskosten Gemeinde € 37,
  2. Da der Gatte der BF bis Ende September 2016 beruflich tätig war, sind noch kurzfristig Reserven verfügbar, längerfristig kommt es jedoch zu einer schwierigen Situation. Überdies fühle sie sich vom System ungerecht behandelt, nämlich als hätte sie im Leben nie gearbeitet. Zudem werde sie als verheiratete Frau bestraft, im Gegensatz zu anderen Personen in ihrer Situation. Darüber hinaus hatte sie am 29.11.2016 einen Unfall mit Fraktur des Schultergelenks, alle Krankheits-und Therapiekosten stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Beigelegt werden diverse Belege zur Unterstützung der Auslagen.
  3. Mit Bescheid vom 27.12.2016, GZ XXXX erließ das AMS XXXX fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und Verfahrensganges ausgeführt, dass

der gesetzlichen Grundlagen lediglich eine Erhöhung der Freigrenze für den Wohnbaukredit erfolgen kann. Die anderen Auslagen können mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.Diese Freigrenze beträgt im vorliegenden Fall € 265.-, unter Berücksichtigung der Freigrenze von € 642.- für das Jahr 2016 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner. Er erhält im Oktober 2016 ein Transfereinkommen (Arbeitslosengeld) von € 50,27 täglich, daher ein monatliches Einkommen von € 1.508,10, welches auf die Notstandshilfe der BF in Anrechnung zu bringen ist. Von diesem Betrag € 1.508,10 werden die Freigrenze von € 642.- und € 65.- (Freigrenzenerhöhung für Kreditrückzahlung) abgezogen, so dass sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von € 601.- ergibt. Der tägliche Grundanspruch an fiktiver Notstandshilfe beträgt € 17,57. Da der Anrechnungsbetrag mit € 19,70 (€ 601 x 12 : 365) die fiktive Notstandshilfe von € 17,57 täglich übersteigt, ist ein Notstandshilfeanspruch ab 14.11.2016 nicht gegeben.3. Mit Bescheid vom 27.12.2016, GZ römisch 40 erließ das AMS römisch 40 fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und Verfahrensganges ausgeführt, dass

der gesetzlichen Grundlagen lediglich eine Erhöhung der Freigrenze für den Wohnbaukredit erfolgen kann. Die anderen Auslagen können mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.Diese Freigrenze beträgt im vorliegenden Fall € 265.-, unter Berücksichtigung der Freigrenze von € 642.- für das Jahr 2016 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner. Er erhält im Oktober 2016 ein Transfereinkommen (Arbeitslosengeld) von € 50,27 täglich, daher ein monatliches Einkommen von € 1.508,10, welches auf die Notstandshilfe der BF in Anrechnung zu bringen ist. Von diesem Betrag € 1.508,10 werden die Freigrenze von € 642.- und € 65.- (Freigrenzenerhöhung für Kreditrückzahlung) abgezogen, so dass sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von € 601.- ergibt. Der tägliche Grundanspruch an fiktiver Notstandshilfe beträgt € 17,

  1. Da der Anrechnungsbetrag mit € 19,70 (€ 601 x 12 : 365) die fiktive Notstandshilfe von € 17,57 täglich übersteigt, ist ein Notstandshilfeanspruch ab 14.11.2016 nicht gegeben.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 05.01.2016 stellte die BF einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung.
  3. Mit Schreiben vom 09.01.2017 wurde der Vorlageantrag samt Verfahrensakt und Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 09.01.2017 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und lebt mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt.Der BF ist am römisch 40 geboren und lebt mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Die BF stellte am 14.11.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe. Aufgrund des Einkommens ihres Ehegatten liegt keine Notlage vor. Angemerkt wird noch, dass auch das Einkommen des Lebensgefährten, auf den Einspruch von Notstandshilfe angerechnet wird. Diesbezüglich wird keine Unterscheidung zwischen Lebensgemeinschaft und verheirateten Personen getroffen. Weiters wird angemerkt, dass es insofern einen Unterschied macht, ob eine Person gearbeitet hat oder nicht, als sie im Ersteren Fall zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt ist. Für den Bezug von Notstandshilfe ist das Einkommen des Lebensgefährten bzw. Ehegattten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehen. Der Erhöhungstatbestand des § 6 Abs. 3 Notstandshilfeverordnung war insofern nicht anzuwenden, da die BF nach dem 50 Lebensjahr keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von 52 Wochen oder länger im Sinne von § 18 Abs. 2 lit. b AlVG erschöpft hat.Der Erhöhungstatbestand des Paragraph 6, Absatz 3, Notstandshilfeverordnung war insofern nicht anzuwenden, da die BF nach dem 50 Lebensjahr keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von 52 Wochen oder länger im Sinne von Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG erschöpft hat.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.

  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.3.
  2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut Paragraph 38, AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 33Abs. 1 Al

VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs. 3 Al

VG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).

§ 2Abs.

1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind

§ 36Abs. 2 Al

VG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Notlage sind

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen. Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a AlVG vorzugehen.

Abs. 5 Z 1 leg. cit. ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundessgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Unterlagen nachzuweisen.Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach Paragraph 36 a, AlVG vorzugehen.

Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundessgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist

§ 6Abs.

1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. § 1 NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:Paragraph eins, NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe: "

(1)Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt: 1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;1. 95 v

H des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

  1. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
  2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Ziffer eins, nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG.

(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung

§ 36Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen."

(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung

Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen." § 2 NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage:Paragraph 2, NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage: "

(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen." § 6 NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten:Paragraph 6, NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten: "
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  3. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  3. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5)Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(5)Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.

(7)Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(7)Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9)Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
(9)Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

§ 6Abs.

2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat € 642.- (Stand 2016:642,00) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat € 642.- (Stand 2016:642,00) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden.

§ 5Abs.

1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, NH-VO sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. § 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge

§ 36Abs. 3 lit. B lit. a Al

VG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)Paragraph 36, Absatz 5, AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG führen. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695) 3.

  1. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die konkrete Berechnung der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen und unter Anrechnung des Partnereinkommens wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden. Die gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen für den Ehegatten wurden seitens des AMS richtig berücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat).Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  2. September 2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat). Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2144080.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.