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{'item': 'G308 2145608-1'}

Obsah (16)§ 10Art. 133§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 38§ 7§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlG308 2145608-1 SpruchG308 2145608-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

§ 10Abs. 3 Al

VG wird dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 07.11.2016 bis 18.12.2016 nachgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld zusteht.römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 07.11.2016 bis 18.12.2016 nachgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld zusteht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 18.11.2016 stellte das AMS Klagenfurt den Arbeitslosengeldbezug von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 07.11.2016 bis 18.12.2016 ein. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX Personal Dienstleistung GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 07.11.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom 18.11.2016 stellte das AMS Klagenfurt den Arbeitslosengeldbezug von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum vom 07.11.2016 bis 18.12.2016 ein. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 Personal Dienstleistung GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 07.11.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. 1a. Am 11.11.2016 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS Klagenfurt aufgenommen worden. Dabei wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.10.2016 dem BF eine Beschäftigung als Elektroinstallationstechniker beim Dienstgeber XXXX Personal Dienstleistung GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen habe. Möglicher Arbeitsantritt war der 07.11.

  1. Der BF gab dazu an, bezüglich der Zumutbarkeit der Stelle keinerlei Einwendungen zu haben. Der präsumtive Dienstgeber gab an, dass der BF am 07.11.2016 zu arbeiten beginnen könne. Er habe aber abgelehnt, da er eine andere Arbeitszusage habe.1a. Am 11.11.2016 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS Klagenfurt aufgenommen worden. Dabei wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.10.2016 dem BF eine Beschäftigung als Elektroinstallationstechniker beim Dienstgeber römisch 40 Personal Dienstleistung GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen habe. Möglicher Arbeitsantritt war der 07.11.
  2. Der BF gab dazu an, bezüglich der Zumutbarkeit der Stelle keinerlei Einwendungen zu haben. Der präsumtive Dienstgeber gab an, dass der BF am 07.11.2016 zu arbeiten beginnen könne. Er habe aber abgelehnt, da er eine andere Arbeitszusage habe. Der BF erklärte dazu, dass er am 25.10.2016 persönlich bei der Firma vorgesprochen habe, der betreffende Ansprechpartner war nicht anwesend. Er habe von der Sekretärin einen Termin für den 08.11.2016 erhalten (siehe Kopie). Er wurde dann seitens der Firma angerufen, dass er früher kommen solle. Er habe dann gefragt, ob es ein Problem sei, dass er für Jänner 2017 bei seiner alten Firma (XXXX) eine Einstellungszusage habe. Darauf schrie ihn der Vertreter der Firma XXXX an, dass er ihn nicht brauche und dass sie Personen brauchen, die auch bei ihnen dauerhaft arbeiten wollen. Er habe kein konkretes Arbeitsangebot mit Beginndatum von dieser Firma halten. Anläßlich dieser Niederschrift legte er auch eine Einstellzusage der Firma XXXX für Jänner 2017 vor.Der BF erklärte dazu, dass er am 25.10.2016 persönlich bei der Firma vorgesprochen habe, der betreffende Ansprechpartner war nicht anwesend. Er habe von der Sekretärin einen Termin für den 08.11.2016 erhalten (siehe Kopie). Er wurde dann seitens der Firma angerufen, dass er früher kommen solle. Er habe dann gefragt, ob es ein Problem sei, dass er für Jänner 2017 bei seiner alten Firma (römisch 40 ) eine Einstellungszusage habe. Darauf schrie ihn der Vertreter der Firma römisch 40 an, dass er ihn nicht brauche und dass sie Personen brauchen, die auch bei ihnen dauerhaft arbeiten wollen. Er habe kein konkretes Arbeitsangebot mit Beginndatum von dieser Firma halten. Anläßlich dieser Niederschrift legte er auch eine Einstellzusage der Firma römisch 40 für Jänner 2017 vor.
  3. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 24.11.2016 erhob der BF Beschwerde. Darin teilte er mit, dass er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. Das Arbeitslosengeld sei ihm unberechtigterweise gestrichen worden.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX, vom 09.01.2017 wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte es nach Wiedergabe des Sachverhalts und der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF das Nicht-zu-Stande-Kommen des Dienstverhältnisses dadurch herbeigeführt habe, indem er den potentiellen Dienstgeber mitteilte, dass er wieder bei seiner alten Firma anfangen werde. Diese Aussage sei nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen. Dazu wird festgehalten, dass eine Vermittlung trotz Wiedereinstellungszusage

§ 9Abs. 4 Al

VG zumutbar ist. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 23.02.1984, ZL 81/08/0209) hat der Arbeitslose das Arbeitsangebot vereitelt, wenn der auf einen Dauerarbeitsplatz (Jahresstelle) Vermittelte dem Arbeitgeber erklärt, diese Beschäftigung als Übergangslösung anzusehen und es dadurch zu keiner Beschäftigung kommt.3. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ römisch 40 , vom 09.01.2017 wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte es nach Wiedergabe des Sachverhalts und der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF das Nicht-zu-Stande-Kommen des Dienstverhältnisses dadurch herbeigeführt habe, indem er den potentiellen Dienstgeber mitteilte, dass er wieder bei seiner alten Firma anfangen werde. Diese Aussage sei nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen. Dazu wird festgehalten, dass eine Vermittlung trotz Wiedereinstellungszusage

Paragraph 9, Absatz 4, AlVG zumutbar ist. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 23.02.1984, ZL 81/08/0209) hat der Arbeitslose das Arbeitsangebot vereitelt, wenn der auf einen Dauerarbeitsplatz (Jahresstelle) Vermittelte dem Arbeitgeber erklärt, diese Beschäftigung als Übergangslösung anzusehen und es dadurch zu keiner Beschäftigung kommt. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wie die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb von acht Wochen gerechnet ab Sanktionsbeginn liegen hingegen nicht vor, so dass die Voraussetzung für die Gewährung von Nachsicht nicht vorliegt. Die Arbeitsaufnahme bei der Firma Künstl am 03.01.2016 liegt außerhalb dieses Zeitraumes.Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wie die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb von acht Wochen gerechnet ab Sanktionsbeginn liegen hingegen nicht vor, so dass die Voraussetzung für die Gewährung von Nachsicht nicht vorliegt. Die Arbeitsaufnahme bei der Firma Künstl am 03.01.2016 liegt außerhalb dieses Zeitraumes.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 19.01.2017 stellte der BF einen Vorlageantrag ohne nähere Begründung.
  2. Mit Schreiben vom 25.01.2017 legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor. Dabei wies es darauf hin, dass weder der Beschwerde noch dem Vorlageantrag eine substantielle Begründung zu entnehmen ist.
  3. Mit Schreiben vom 30.01.2017 wurde der BF seitens des BVwG aufgefordert, seine Beschwerdegründe darzulegen.
  4. Mit Schreiben vom 15.02.2017 teilte der BF mit, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Zuweisung an die Firma XXXX die Bestätigung der Firma XXXX bereits vorgelegen ist, dass er im Jänner 2017 eingestellt werde. Aus welchen Gründen das AMS ihn einer Firma zuweise, welche nachweislich Dauerbeschäftigungen anbietet, ist aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich. In der weiterführenden rechtlichen Beurteilung wird unter anderen angegeben, dass er durch sein Verhalten, den Erfolg seiner Bemühungen durch die wahrheitsgemäße Bekanntgabe seiner Beschäftigungszusage zunichte gemacht habe. Die Behörde habe laut Bescheid vielmehr verlangt, dass er den potentiellen Arbeitgeber von seiner Einstellung nicht abbringe. Die Behörde verlange also von ihm, ihr Fehlverhalten durch die Zuweisung auf eine Dauerbeschäftigungsstelle in der Form zu korrigieren, dass er für den künftigen Arbeitgeber wichtige Informationen nicht bekannt gäbe bzw. diesbezügliche Fragen durch den potentiellen Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Dieses Verlangen stellte für ihn eine gravierende Rechtswidrigkeit dar.
  5. Mit Schreiben vom 15.02.2017 teilte der BF mit, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Zuweisung an die Firma römisch 40 die Bestätigung der Firma römisch 40 bereits vorgelegen ist, dass er im Jänner 2017 eingestellt werde. Aus welchen Gründen das AMS ihn einer Firma zuweise, welche nachweislich Dauerbeschäftigungen anbietet, ist aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich. In der weiterführenden rechtlichen Beurteilung wird unter anderen angegeben, dass er durch sein Verhalten, den Erfolg seiner Bemühungen durch die wahrheitsgemäße Bekanntgabe seiner Beschäftigungszusage zunichte gemacht habe. Die Behörde habe laut Bescheid vielmehr verlangt, dass er den potentiellen Arbeitgeber von seiner Einstellung nicht abbringe. Die Behörde verlange also von ihm, ihr Fehlverhalten durch die Zuweisung auf eine Dauerbeschäftigungsstelle in der Form zu korrigieren, dass er für den künftigen Arbeitgeber wichtige Informationen nicht bekannt gäbe bzw. diesbezügliche Fragen durch den potentiellen Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Dieses Verlangen stellte für ihn eine gravierende Rechtswidrigkeit dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand seit 01.08.2016 bis 03.01.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die angebotene Beschäftigung hätte seine Arbeitslosigkeit sofort beendet. Er hat die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt. Er hat jedoch am 03.01.2017 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung des AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht die einerseits an der Zumutbarkeit der Beschäftigung Zweifel entstehen lassen, aber auch keine substantiierten Gründe vorgebracht, die seine Arbeitswilligkeit bestätigen würden. Das Verhalten des BF war zweifellos geeignet eine Anstellung durch die Firma XXXX zu verhindern, womit er seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf diese Firma massiv in Zweifel gestellt hat. Er hat jedoch rund 8 Wochen danach eine Vollbeschäftigung aufgenommen.Das Verhalten des BF war zweifellos geeignet eine Anstellung durch die Firma römisch 40 zu verhindern, womit er seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf diese Firma massiv in Zweifel gestellt hat. Er hat jedoch rund 8 Wochen danach eine Vollbeschäftigung aufgenommen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil AI): 3.2.

§ 38

ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 38, ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Absatz 3, leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist

Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist

Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Ziffer 2,), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Ziffer 3,), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Ziffer 4,), so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, Paragraph 10, Rz 257). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung VwGH zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung VwGH zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Zum Fehlen einer ausführlichen Begründung wird ausgeführt, dass zu erkennen war, was der BF begehrte, und wodurch er es zu begründen glaubte. Mit dem ergänzenden Schreiben vom 15.02.2017 führte der BF seine Gründe an. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Unbestritten blieb, dass dem BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung bei der Firma XXXX zu bewerben. Durch sein Verhalten hat der BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande.Unbestritten blieb, dass dem BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung bei der Firma römisch 40 zu bewerben. Durch sein Verhalten hat der BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden, und wurde von BF auch nicht vorgebracht. Im Übrigen wurden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung seitens des BF keinerlei Einwände - wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit und die Entlohnung - erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegenstehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist vergleiche VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Insofern wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen zu Recht ausgesprochen. 3.4. Zu Spruchteil A II):3.4. Zu Spruchteil A römisch zwei): Nachsicht:

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates durch das AMS ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates durch das AMS ganz oder teilweise nachzusehen. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Der VwGH hat auch in Ro2015/08/0027 vom 21.01.2016 ausdrücklich klargestellt, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch bei einer Beschäftigungsaufnahme erst zu einem Zeitpunkt, der länger als acht Wochen ab Beginn der Sanktionsfrist liegt, dennoch eine Nachsicht des nunmehrigen § 10 Abs. 3 AlVG rechtlich angebracht sein kann und im Zuge einer Ermessensentscheidung zu beurteilen ist .Der VwGH hat auch in Ro2015/08/0027 vom 21.01.2016 ausdrücklich klargestellt, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch bei einer Beschäftigungsaufnahme erst zu einem Zeitpunkt, der länger als acht Wochen ab Beginn der Sanktionsfrist liegt, dennoch eine Nachsicht des nunmehrigen Paragraph 10, Absatz 3, AlVG rechtlich angebracht sein kann und im Zuge einer Ermessensentscheidung zu beurteilen ist . Nach Auffassung des hier erkennenden Senats ist der gegenständliche Sachverhalt rechtlich dahin zu beurteilen, dass

§ 10Abs. 3 Al

VG Nachsicht zu gewähren ist und daher keine Sanktion

§ 10Abs. 1 Al

VG zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer bereits am 11.11.2016 eine Einstellzusage mit Arbeitsbeginn Jänner 2017 dem AMS vorgelegt hat, und er folglich innerhalb von rund acht Wochen Tag ab dem Beginn des Sanktionszeitraumes mit 07.11.2016 zu einer Beschäftigungsaufnahme durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Grundsätzlich kann jede Beschäftigungsaufnahme vor der entgültigen Entscheidung berücksichtigt werden (vgl VwGH Ro2015/08/0026 vom 17.12.2015).Nach Auffassung des hier erkennenden Senats ist der gegenständliche Sachverhalt rechtlich dahin zu beurteilen, dass

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht zu gewähren ist und daher keine Sanktion

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer bereits am 11.11.2016 eine Einstellzusage mit Arbeitsbeginn Jänner 2017 dem AMS vorgelegt hat, und er folglich innerhalb von rund acht Wochen Tag ab dem Beginn des Sanktionszeitraumes mit 07.11.2016 zu einer Beschäftigungsaufnahme durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Grundsätzlich kann jede Beschäftigungsaufnahme vor der entgültigen Entscheidung berücksichtigt werden vergleiche VwGH Ro2015/08/0026 vom 17.12.2015). Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH ist damit zusammenfassend eine Nachsichtsgewährung auch nach Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Sanktionszeitraums zulässig, dies ist vom Gesetzeswortlaut her jedenfalls gedeckt und erscheint die Rechtslage daher im gegenständlichen Einzelfall sachlichkeitsorientiert dahin auszulegen zu sein, dass beim ein zur gänzlichen Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG führender Fall vorliegt. In einer Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalls war daher gegenständlich auf gänzliche Nachsichtsgewährung zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer eine neue Vollzeit-Beschäftigung in nur geringfügig längerer Zeit als acht Wochen nach dem Beginn des Sanktionszeitraumes definitiv angetreten hat, er diese Beschäftigung aufgrund von Eigeninitiative erlangt hat, es sich um die erste Vereitelungshandlung des BF gehandelt hat.Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH ist damit zusammenfassend eine Nachsichtsgewährung auch nach Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Sanktionszeitraums zulässig, dies ist vom Gesetzeswortlaut her jedenfalls gedeckt und erscheint die Rechtslage daher im gegenständlichen Einzelfall sachlichkeitsorientiert dahin auszulegen zu sein, dass beim ein zur gänzlichen Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führender Fall vorliegt. In einer Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalls war daher gegenständlich auf gänzliche Nachsichtsgewährung zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer eine neue Vollzeit-Beschäftigung in nur geringfügig längerer Zeit als acht Wochen nach dem Beginn des Sanktionszeitraumes definitiv angetreten hat, er diese Beschäftigung aufgrund von Eigeninitiative erlangt hat, es sich um die erste Vereitelungshandlung des BF gehandelt hat. Es war daher die an sich gerechtfertigte Sanktion nachzusehen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2145608.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.