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{'item': 'G312 2004835-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 5Art 130Art. 151§ 33§ 29§ 2§ 23§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlG312 2004835-2 SpruchG312 2004835-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.07.2010, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: FR) festgestellt, dass er vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), und dass er wie folgt beitragspflichtig ist:
  2. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.07.2010, römisch 40 , wurde für römisch 40 (im Folgenden: FR) festgestellt, dass er vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), und dass er wie folgt beitragspflichtig ist: Mtl. Beitragsgrundlage in Euro Mtl. Beiträge in Euro KV XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Nach Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde fest, dass FR gemeinsam mit seiner Gattin, XXXX, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl XXXX im Ausmaß von XXXX ha sei. Der Einheitswert dieser Liegenschaft betrage laut Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 € XXXX. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 sei die Betriebsführung ab 01.01.1995 auf seine alleinige Rechnung und Gefahr erfolgt. Weiters habe ihm seine Tochter XXXX, die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft XXXX, zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen, diese betrage XXXX ha und der Einheitswert laut Bescheid zum 01.01.988/89 betrage € XXXX. Die Schwiegermutter des FR XXXX sei Alleineigentümerin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse XXXX, bestehend aus den Liegenschaften XXXX und Einlagezahl XXXX. Diese Liegenschaften gingen laut Einantwortungsbeschluss des BG XXXX vom 24.09.2009 zur Gänze an die Gattin des FR über. FR bewirtschafte seit 01.01.1995 XXXX ha landwirtschaftliche Flächen von diesem Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der von ihm bewirtschafteten Flächen habe den für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jeweils zur Geltung kommenden Grenzwert ab 01.01.1995 überschritten. Bis 31.12.1999 sei FR jedoch aufgrund seiner ASVG Pflichtversicherung

§ 5Abs.

2 Z 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen. Mit Schreiben vom 12.01.2010, eingelangt am 14.01.2010, habe FR der belangten Behörde erstmals mitgeteilt, dass sämtliche in Frage stehenden Flächen nicht auf seine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden seien. Vielmehr brachte er vor, dass eine gemeinsame Betriebsführung mit der Tochter vorgelegen sei. Eine diesbezügliche - von ihm und seiner Tochter unterfertigte - Erklärung sei der belangten Behörde am 01.02.2010 zur Kenntnis gebracht worden. Der entsprechende Bewirtschafterwechsel (von FR auf Personengemeinschaft) bei der Agrarmarkt Austria sei erst am 29.01.2010 mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2010 bei der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX bekannt gegeben worden. Glaubwürdige Beweise, die eine gemeinsame Betriebsführung mit seiner Tochter vor dem 01.01.2010 untermauern würden, hätten nicht erbracht werden können. Gegen eine derartige Vereinbarung spräche auch die Bewirtschaftungsvereinbarung vom 11.12.2009, die zwischen FR und seiner Gattin als Bewirtschafter abgeschlossen worden sei. Am 14.12.2009 sei FR über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG informiert worden, zu diesem Zeitpunkt sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bi s30.09.2006 verjährt gewesen. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert betragen: Nach Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde fest, dass FR gemeinsam mit seiner Gattin, römisch 40 , je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha sei. Der Einheitswert dieser Liegenschaft betrage laut Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 € römisch 40 . Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 sei die Betriebsführung ab 01.01.1995 auf seine alleinige Rechnung und Gefahr erfolgt. Weiters habe ihm seine Tochter römisch 40 , die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft römisch 40 , zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen, diese betrage römisch 40 ha und der Einheitswert laut Bescheid zum 01.01.988/89 betrage € römisch 40 . Die Schwiegermutter des FR römisch 40 sei Alleineigentümerin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse römisch 40 , bestehend aus den Liegenschaften römisch 40 und Einlagezahl römisch 40 . Diese Liegenschaften gingen laut Einantwortungsbeschluss des BG römisch 40 vom 24.09.2009 zur Gänze an die Gattin des FR über. FR bewirtschafte seit 01.01.1995 römisch 40 ha landwirtschaftliche Flächen von diesem Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der von ihm bewirtschafteten Flächen habe den für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jeweils zur Geltung kommenden Grenzwert ab 01.01.1995 überschritten. Bis 31.12.1999 sei FR jedoch aufgrund seiner ASVG Pflichtversicherung

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, BSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen. Mit Schreiben vom 12.01.2010, eingelangt am 14.01.2010, habe FR der belangten Behörde erstmals mitgeteilt, dass sämtliche in Frage stehenden Flächen nicht auf seine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden seien. Vielmehr brachte er vor, dass eine gemeinsame Betriebsführung mit der Tochter vorgelegen sei. Eine diesbezügliche - von ihm und seiner Tochter unterfertigte - Erklärung sei der belangten Behörde am 01.02.2010 zur Kenntnis gebracht worden. Der entsprechende Bewirtschafterwechsel (von FR auf Personengemeinschaft) bei der Agrarmarkt Austria sei erst am 29.01.2010 mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2010 bei der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 bekannt gegeben worden. Glaubwürdige Beweise, die eine gemeinsame Betriebsführung mit seiner Tochter vor dem 01.01.2010 untermauern würden, hätten nicht erbracht werden können. Gegen eine derartige Vereinbarung spräche auch die Bewirtschaftungsvereinbarung vom 11.12.2009, die zwischen FR und seiner Gattin als Bewirtschafter abgeschlossen worden sei. Am 14.12.2009 sei FR über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG informiert worden, zu diesem Zeitpunkt sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bi s30.09.2006 verjährt gewesen. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert betragen: Zeitraum Ausmaß ha Einheitswert in Euro Eigengrund Pachtgrund Eigengrund Pachtgrund 3/3 3/3 10/2006 - 12/2009 XXXX XXXX XXXX XXXX3/3 3/3 10 aus 2006, - 12 aus 2009, römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40

  1. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 29.07.2010, eingelangt mit 30.07.2010 bei der belangten Behörde, führte der BF durch seinen Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die belangte Behörde die abgegebenen Erklärungen völlig missverstanden habe. Damals habe er zum Ausdruck gebracht (12.01.2010), dass die mit seiner Tochter bestandenen GesbR nach außen hin - etwa gegenüber der AMA und der SVB - nur deshalb nicht offen gelegt worden sei, da sie aufgrund verschiedener Informationen irrtümlich angenommen haben, dass eine GesbR nur zwischen ihnen gelte, nach Außen aber nur Einer auftreten könne. Er habe mit dem Schreiben vom 12.01.2010 bekannt gegeben, dass dieser Umstand gegenüber der AMA, aber auch gegenüber der SVB richtiggestellt werden soll, wobei grundsätzlich die Bewirtschaftung eben bereits seit 1995 in der Form erfolge, dass er gemeinsam mit seiner Tochter XXXX mit einem Beteiligungsverhältnis 50 : 50 % die für die Beitragsbemessung relevanten landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne der Nichtbestand einer GesbR nicht abgeleitet werden, und wird im Schreiben vom 11.12.2009 zum Ausdruck gebracht, sollte sich durch die Erbschaft seiner Gattin nach ihrer Mutter an der Bewirtschaftung nichts ändern, wobei sie auch zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass für die GesbR nur eine Person nach Außen hin auftreten könne. Bei richtiger Interpretation seiner Schreiben vom 11.12.2009 und 12.01.2010 sei daher auch von der SVB zu erkennen gewesen, dass die Meldung der GesbR, die tatsächlich nach den Bestimmungen der §§ 1175 ff ABGB als sogenannte "Innengesellschaft" zu beurteilen sei, nur aufgrund eines Missverständnisses unterblieben sei, welches er mit Schreiben vom 12.01.2010 klar gestellt habe. Er habe dann entsprechende Nachweise für die gemeinsame Wirtschaftsführung vorgelegt, wie Typenschein hinsichtlich des Traktors, den Kaufvertrag, diverse Rechnungen, aus denen sich die gemeinsame Wirtschaftsführung ergebe. Somit seien die der Beitragsvorschreibung zugrunde liegenden Einheitswerte (Gesamtbetrag € 2.124,10) nur zur Hälfte ihm (€ 1.062,05) und zur anderen Hälfte seiner Tochter XXXX zuzuordnen, wodurch sich für den relevanten Zeitraum keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG ergeben hätte. Unabhängig davon, sei jedoch die gegenständliche nachträgliche Feststellung der Beiträge ausschließlich auf einen Verwaltungsmissstand im Bereich der SVB zurückzuführen, da die mit Wirksamkeit vom 01.01.2000 eingeführte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auch für Personen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, nicht für alle Versicherten in gleicher Weise und somit gleichheitswidrig umgesetzt wurde. Er sei mangels Information durch die SVB davon ausgegangen, dass aufgrund seiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG nicht in Betracht komme. In diesem Zusammenhang verweise er auf ein Merkblatt der SVB, welches er beilege, und wonach diese Ausnahme in der Krankenversicherung ausdrücklich angeführt sei. Daher sei die rückwirkende Beitragsvorschreibung eine dem verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widersprechende willkürliche Verwaltungshandlung und es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie die Feststellung, dass er nicht der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei, beantragt sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
  2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 29.07.2010, eingelangt mit 30.07.2010 bei der belangten Behörde, führte der BF durch seinen Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die belangte Behörde die abgegebenen Erklärungen völlig missverstanden habe. Damals habe er zum Ausdruck gebracht (12.01.2010), dass die mit seiner Tochter bestandenen GesbR nach außen hin - etwa gegenüber der AMA und der SVB - nur deshalb nicht offen gelegt worden sei, da sie aufgrund verschiedener Informationen irrtümlich angenommen haben, dass eine GesbR nur zwischen ihnen gelte, nach Außen aber nur Einer auftreten könne. Er habe mit dem Schreiben vom 12.01.2010 bekannt gegeben, dass dieser Umstand gegenüber der AMA, aber auch gegenüber der SVB richtiggestellt werden soll, wobei grundsätzlich die Bewirtschaftung eben bereits seit 1995 in der Form erfolge, dass er gemeinsam mit seiner Tochter römisch 40 mit einem Beteiligungsverhältnis 50 : 50 % die für die Beitragsbemessung relevanten landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne der Nichtbestand einer GesbR nicht abgeleitet werden, und wird im Schreiben vom 11.12.2009 zum Ausdruck gebracht, sollte sich durch die Erbschaft seiner Gattin nach ihrer Mutter an der Bewirtschaftung nichts ändern, wobei sie auch zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass für die GesbR nur eine Person nach Außen hin auftreten könne. Bei richtiger Interpretation seiner Schreiben vom 11.12.2009 und 12.01.2010 sei daher auch von der SVB zu erkennen gewesen, dass die Meldung der GesbR, die tatsächlich nach den Bestimmungen der Paragraphen 1175, ff ABGB als sogenannte "Innengesellschaft" zu beurteilen sei, nur aufgrund eines Missverständnisses unterblieben sei, welches er mit Schreiben vom 12.01.2010 klar gestellt habe. Er habe dann entsprechende Nachweise für die gemeinsame Wirtschaftsführung vorgelegt, wie Typenschein hinsichtlich des Traktors, den Kaufvertrag, diverse Rechnungen, aus denen sich die gemeinsame Wirtschaftsführung ergebe. Somit seien die der Beitragsvorschreibung zugrunde liegenden Einheitswerte (Gesamtbetrag € 2.124,10) nur zur Hälfte ihm (€ 1.062,05) und zur anderen Hälfte seiner Tochter römisch 40 zuzuordnen, wodurch sich für den relevanten Zeitraum keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG ergeben hätte. Unabhängig davon, sei jedoch die gegenständliche nachträgliche Feststellung der Beiträge ausschließlich auf einen Verwaltungsmissstand im Bereich der SVB zurückzuführen, da die mit Wirksamkeit vom 01.01.2000 eingeführte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auch für Personen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, nicht für alle Versicherten in gleicher Weise und somit gleichheitswidrig umgesetzt wurde. Er sei mangels Information durch die SVB davon ausgegangen, dass aufgrund seiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG nicht in Betracht komme. In diesem Zusammenhang verweise er auf ein Merkblatt der SVB, welches er beilege, und wonach diese Ausnahme in der Krankenversicherung ausdrücklich angeführt sei. Daher sei die rückwirkende Beitragsvorschreibung eine dem verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widersprechende willkürliche Verwaltungshandlung und es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie die Feststellung, dass er nicht der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei, beantragt sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
  3. Der maßgebliche Verwaltungsakt wurde unter Anschluss einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 04.10.2010, datiert mit 01.10.2010, dem Landeshauptmann XXXX vorgelegt.
  4. Der maßgebliche Verwaltungsakt wurde unter Anschluss einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 04.10.2010, datiert mit 01.10.2010, dem Landeshauptmann römisch 40 vorgelegt. Die belangte Behörde führte nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes ergänzend aus, dass auch wenn man von einer Betriebsführung in Form einer, als reinen Innengesellschaft konzipierten GesbR ausgehe, dies nicht an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ändere. Bei Prüfung der Versicherungspflicht der Gesellschafter einer GesbR, die zur gemeinsamen Verwaltung eines land(forst)wirtschaftlichen Besitzes gegründet wurde, sei zwischen einer reinen Innengesellschaft und einer Außengesellschaft zu unterscheiden. Eine Außengesellschaft sei eine GesBR dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, dh. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liege vor, wenn die GesbR nach außen nicht in Erscheinung trete, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Übrigen (also im Verhältnis zum Dritten als indirekter Stellvertreter) auftreten. Betreibe eine als bloße Innengesellschaft gestaltete GesbR einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, werde er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter bzw. jenes Gesellschafters geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der Übrigen, auftreten. Ist allerdings - wie im gegenständlichen Fall - einer der Gesellschafter ein reiner Innengesellschafter (jemand, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu verneinen.Die belangte Behörde führte nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes ergänzend aus, dass auch wenn man von einer Betriebsführung in Form einer, als reinen Innengesellschaft konzipierten GesbR ausgehe, dies nicht an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ändere. Bei Prüfung der Versicherungspflicht der Gesellschafter einer GesbR, die zur gemeinsamen Verwaltung eines land(forst)wirtschaftlichen Besitzes gegründet wurde, sei zwischen einer reinen Innengesellschaft und einer Außengesellschaft zu unterscheiden. Eine Außengesellschaft sei eine GesBR dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, dh. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liege vor, wenn die GesbR nach außen nicht in Erscheinung trete, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Übrigen (also im Verhältnis zum Dritten als indirekter Stellvertreter) auftreten. Betreibe eine als bloße Innengesellschaft gestaltete GesbR einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, werde er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter bzw. jenes Gesellschafters geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der Übrigen, auftreten. Ist allerdings - wie im gegenständlichen Fall - einer der Gesellschafter ein reiner Innengesellschafter (jemand, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu verneinen. Unstrittig sei, dass zivilrechtlicher (Mit)Eigentümer der Liegenschaft XXXX der FR gemeinsam mit seiner Gattin XXXX sei. Zivilrechtliche Eigentümerin der XXXX sei die Tochter des Einspruchswerbers XXXX. Zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaften XXXX und XXXX sei bis zu ihrem Tod die Schwiegermutter des FR gewesen. Mit Einantwortung am 24.09.2009 stehe diese Liegenschaft nunmehr im Eigentum der Gattin des FR. Strittig sei nunmehr, wem die Betriebsführung dieser Liegenschaften zuzurechnen sei. Durch Bewirtschaftungs- und Nutzungsvereinbarungen seien dem FR die Liegenschaften XXXX und die XXXX zur Gänze und XXXX ha der XXXX zur alleinigen Nutzung überlassen worden. Ein Betrieb werde auf Rechnung und Gefahr jener Person geführt, die auf Grund eines Rechtstitels berechtigt und verpflichtet werde, wobei die Rechtsbeziehungen nach außen von besonderer Bedeutung seien. Mit Schreiben vom 12.01.2010 sei erstmals vorgebracht worden, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung mit der Tochter vorgelegen habe. Glaubwürdige Beweise dafür seien nicht erbracht worden, viel mehr sei FR nach außen hin immer als alleiniger Betriebsführer aufgetreten. Daher werde beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben.Unstrittig sei, dass zivilrechtlicher (Mit)Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 der FR gemeinsam mit seiner Gattin römisch 40 sei. Zivilrechtliche Eigentümerin der römisch 40 sei die Tochter des Einspruchswerbers römisch 40 . Zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaften römisch 40 und römisch 40 sei bis zu ihrem Tod die Schwiegermutter des FR gewesen. Mit Einantwortung am 24.09.2009 stehe diese Liegenschaft nunmehr im Eigentum der Gattin des FR. Strittig sei nunmehr, wem die Betriebsführung dieser Liegenschaften zuzurechnen sei. Durch Bewirtschaftungs- und Nutzungsvereinbarungen seien dem FR die Liegenschaften römisch 40 und die römisch 40 zur Gänze und römisch 40 ha der römisch 40 zur alleinigen Nutzung überlassen worden. Ein Betrieb werde auf Rechnung und Gefahr jener Person geführt, die auf Grund eines Rechtstitels berechtigt und verpflichtet werde, wobei die Rechtsbeziehungen nach außen von besonderer Bedeutung seien. Mit Schreiben vom 12.01.2010 sei erstmals vorgebracht worden, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung mit der Tochter vorgelegen habe. Glaubwürdige Beweise dafür seien nicht erbracht worden, viel mehr sei FR nach außen hin immer als alleiniger Betriebsführer aufgetreten. Daher werde beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben.
  5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 10.08.2012, XXXX, wurde dem Einspruch des FR keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass dem Argument des FR nicht zu folgen sei, wonach die mit seiner Tochter bestandenen GesbR nach außen hin nur deshalb nicht offen gelegt worden sei, weil er irrtümlich angenommen habe, dass eine GesbR nur zwischen ihm und seiner Tochter gelte, nach außen hin aber nur einer auftreten könne. Jedoch belege die zwischen FR und seiner Tochter abgeschlossene Nutzungsvereinbarung betreffend deren landwirtschaftliche Flächen die alleinige Bewirtschaftung durch FR, wonach XXXX ihrem Vater, seit 01.01.1995 die Pflege und Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zur Bewirtschaftung überließe, anstatt sie zum gemeinsamen Nutzen in die Gesellschaft einzubringen.
  6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 vom 10.08.2012, römisch 40 , wurde dem Einspruch des FR keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass dem Argument des FR nicht zu folgen sei, wonach die mit seiner Tochter bestandenen GesbR nach außen hin nur deshalb nicht offen gelegt worden sei, weil er irrtümlich angenommen habe, dass eine GesbR nur zwischen ihm und seiner Tochter gelte, nach außen hin aber nur einer auftreten könne. Jedoch belege die zwischen FR und seiner Tochter abgeschlossene Nutzungsvereinbarung betreffend deren landwirtschaftliche Flächen die alleinige Bewirtschaftung durch FR, wonach römisch 40 ihrem Vater, seit 01.01.1995 die Pflege und Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zur Bewirtschaftung überließe, anstatt sie zum gemeinsamen Nutzen in die Gesellschaft einzubringen.
  7. Dagegen erhob FR durch seine rechtsfreundliche Vertretung XXXX fristgerecht Berufung und wiederholte weitgehend die bereits erhobenen Einwendungen.
  8. Dagegen erhob FR durch seine rechtsfreundliche Vertretung römisch 40 fristgerecht Berufung und wiederholte weitgehend die bereits erhobenen Einwendungen.
  9. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde samt Berufung vom Landeshauptmann XXXX an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien am 30.11.2012 zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde samt Berufung vom Landeshauptmann römisch 40 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien am 30.11.2012 zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Aufgrund des Zuständigkeitsüberganges wurde der maßgebliche Verfahrensakt samt Berufung dem Bundesverwaltungsgericht übergeben und am 18.03.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  12. Am 17.07.2014 teilte die Kanzlei XXXX mit, dass der BF am 07.05.2014 verstorben ist. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters wie auch die Rücksprache mit der Gemeinde XXXX belegte das Ableben des BF mit 07.05.2014.
  13. Am 17.07.2014 teilte die Kanzlei römisch 40 mit, dass der BF am 07.05.2014 verstorben ist. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters wie auch die Rücksprache mit der Gemeinde römisch 40 belegte das Ableben des BF mit 07.05.
  14. Mit Schriftsatz vom 18.07.2014, eingelangt am 22.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die rechtsfreundliche Vertretung XXXX die Einstellung des Verfahrens aufgrund der beiliegenden Todesmitteilung (Sterbeurkunde XXXX der Gemeinde XXXX). Begründend führte der Rechtsanwalt aus, dass mit dem Tod des FR dessen Rechtsfähigkeit erloschen sei und in persönlichen Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I

(1998)§ 8 AVG E278).9. Mit Schriftsatz vom 18.07.2014, eingelangt am 22.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die rechtsfreundliche Vertretung römisch 40 die Einstellung des Verfahrens aufgrund der beiliegenden Todesmitteilung (Sterbeurkunde römisch 40 der Gemeinde römisch 40 ). Begründend führte der Rechtsanwalt aus, dass mit dem Tod des FR dessen Rechtsfähigkeit erloschen sei und in persönlichen Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins
(1998)Paragraph 8, AVG E278).
  1. Die belangte Behörde wurde im Rahmen eines Parteiengehörs telefonisch über das Ableben des BF und über den Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des BF auf Einstellung des Verfahrens informiert, erhob dagegen keine Einwendungen.
  2. Mit Beschluss 13.05.2015 G312 2004835-1/7E wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingestellt.
  3. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 beantragte Frau XXXX, Erbin nach dem am 07.05.2014 verstorbenen FR, durch ihre Rechtsvertretung XXXX, sowie die Fortsetzung des Verfahrens.
  4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 beantragte Frau römisch 40 , Erbin nach dem am 07.05.2014 verstorbenen FR, durch ihre Rechtsvertretung römisch 40 , sowie die Fortsetzung des Verfahrens.
  5. Mit EMail vom 06.02.2017 wurde die rechtsfreundliche Vertretung von FR aufgefordert mitzuteilen, ob sie in Vertretung der eingetretenen Erben die Einstellung des Verfahrens beantragt haben.
  6. Am 17.02.2017 teilte die rechtsfreundliche Vertretung von FR mit, dass sie seitens der Rechtsnachfolger des FR keinen Vertretungsauftrag und auch keine Bevollmächtigung erhalten haben, sondern den Einstellungsantrag aufgrund ihrer vertretenen Rechtsansicht gestellt haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1.1.
  9. Die Rechtsvertretung des FR teilte dem erkennenden Gericht am 17.07.2014 mit, dass FR am 07.05.2014 verstorben ist und beantragte mit Schriftsatz vom 18.07.2014 aufgrund dessen die Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. 1.1.
  10. Am 14.04.2015 wurde der zuständige Gerichtskommissär XXXX ersucht mitzuteilen, ob die gegenständliche Verlassenschaftssache bereits abgeschlossen ist.1.1.
  11. Am 14.04.2015 wurde der zuständige Gerichtskommissär römisch 40 ersucht mitzuteilen, ob die gegenständliche Verlassenschaftssache bereits abgeschlossen ist. 1.1.
  12. Mit Email vom 26.08.2014 teilte der zuständige Gerichtskommissär mit, dass die gegenständliche Verlassenschaftsabhandlung noch nicht abgeschlossen sei, es seien noch keine Erbantrittserklärungen abgegeben worden und es könne nicht mitgeteilt werden, wann mit der Beendigung der Verlassenschaft zu rechnen sei. 1.1.
  13. Mit Email vom 15.04.2015 übermittelte das Notariat XXXX den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss im Verlass nach FR vom 07.11.2014.1.1.
  14. Mit Email vom 15.04.2015 übermittelte das Notariat römisch 40 den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss im Verlass nach FR vom 07.11.
  15. 1.1.
  16. Mit Schriftsatz vom 22.04.2015 wurde der belangten Behörde der Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des verstorbenen FR übermittelt und um Stellungnahme unter Fristsetzung ersucht. 1.1.
  17. Die belangte Behörde erklärte im Schriftsatz vom 12.05.2015, dass den Erben ein Eintrittsrecht zukomme, jedoch im gegenständlichen Verfahren kein Fortsetzungsantrag gestellt worden sei, sondern vielmehr beantragt wurde, das gegenständliche Verfahren einzustellen, daher werde der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen getreten und erwachse der Bescheid des Landeshauptmannes XXXX in Rechtskraft.1.1.
  18. Die belangte Behörde erklärte im Schriftsatz vom 12.05.2015, dass den Erben ein Eintrittsrecht zukomme, jedoch im gegenständlichen Verfahren kein Fortsetzungsantrag gestellt worden sei, sondern vielmehr beantragt wurde, das gegenständliche Verfahren einzustellen, daher werde der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen getreten und erwachse der Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 in Rechtskraft. 1.1.
  19. Die rechtsfreundliche Vertretung von FR teilte schriftlich auf Anfrage am 17.02.217 mit, dass sie ohne Vertretung und ohne Vollmacht aufgrund der eigenen Rechtsansicht den Einstellungsantrag gestellt haben. Somit hatte die BF als Erbin von FR unverschuldet keine Kenntnis vom vormals anhängigen Verfahren des FR. 1.
  20. Zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem BSVG 1.2.
  21. FR war gemeinsam mit seiner Gattin XXXX je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft XXXX im Ausmaß von XXXX ha. Der Einheitswert dieser Liegenschaft betrug laut Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 € XXXX. Die Betriebsführung erfolgte am 01.01.1995 aufgrund einer Vereinbarung auf alleinige Rechnung und Gefahr von FR.1.2.
  22. FR war gemeinsam mit seiner Gattin römisch 40 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha. Der Einheitswert dieser Liegenschaft betrug laut Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 € römisch 40 . Die Betriebsführung erfolgte am 01.01.1995 aufgrund einer Vereinbarung auf alleinige Rechnung und Gefahr von FR. 1.2.
  23. Frau XXXX, die Tochter des FR, hatte die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft XXXX, dem FR zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen (Nutzungsbestätigung vom 01.01.1995). Das Ausmaß dieser Liegenschaft beträgt XXXX ha und der Einheitswert laut Bescheid zum 01.01.1988/89 € XXXX.1.2.
  24. Frau römisch 40 , die Tochter des FR, hatte die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft römisch 40 , dem FR zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen (Nutzungsbestätigung vom 01.01.1995). Das Ausmaß dieser Liegenschaft beträgt römisch 40 ha und der Einheitswert laut Bescheid zum 01.01.1988/89 € römisch 40 . 1.2.
  25. Die Schwiegermutter des FR, XXXX, war Alleineigentümerin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse XXXX bestehend aus den Liegenschaften XXXX, und XXXX. Laut Einantwortungsbeschluss des BG XXXX vom 2409.2009 wurde diese Liegenschaften zur Gänze an die Gattin von FR, XXXX, übertragen. Laut Nutzungsbestätigung vom 01.01.1995, abgeschlossen zwischen FR und seiner Schwiegermutter, sowie einer Bewirtschaftungsvereinbarung vom 11.12.2009 mit seiner Gattin, wurden von diesem Betrieb XXXX ha landwirtschaftlich Flächen seit 01.01.1995 auf seine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.1.2.
  26. Die Schwiegermutter des FR, römisch 40 , war Alleineigentümerin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse römisch 40 bestehend aus den Liegenschaften römisch 40 , und römisch 40 . Laut Einantwortungsbeschluss des BG römisch 40 vom 2409.2009 wurde diese Liegenschaften zur Gänze an die Gattin von FR, römisch 40 , übertragen. Laut Nutzungsbestätigung vom 01.01.1995, abgeschlossen zwischen FR und seiner Schwiegermutter, sowie einer Bewirtschaftungsvereinbarung vom 11.12.2009 mit seiner Gattin, wurden von diesem Betrieb römisch 40 ha landwirtschaftlich Flächen seit 01.01.1995 auf seine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. 1.2.
  27. Der Einheitswert der von FR bewirtschafteten Flächen hat den für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jeweils zur Geltung kommenden Grenzwert ab 01.01.1995 überschritten, jedoch war FR aufgrund seiner ASVG Pflichtversicherung

§ 5Abs.

2 Z 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG bis 31.12.1999 ausgenommen.1.2.4. Der Einheitswert der von FR bewirtschafteten Flächen hat den für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jeweils zur Geltung kommenden Grenzwert ab 01.01.1995 überschritten, jedoch war FR aufgrund seiner ASVG Pflichtversicherung

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, BSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG bis 31.12.1999 ausgenommen. 1.2.

  1. Der belangte Behörde teilte FR am 14.01.2010 erstmals schriftlich mit, dass die Betriebsführung sämtlicher in Frage stehenden Flächen nicht auf seine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden seien, sondern gemeinsam mit seiner Tochter XXXX bewirtschaftet worden sei. Unterlagen über eine gemeinsame Bewirtschaftung im Rahmen einer GesbR im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden nicht vorgelegt.1.2.
  2. Der belangte Behörde teilte FR am 14.01.2010 erstmals schriftlich mit, dass die Betriebsführung sämtlicher in Frage stehenden Flächen nicht auf seine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden seien, sondern gemeinsam mit seiner Tochter römisch 40 bewirtschaftet worden sei. Unterlagen über eine gemeinsame Bewirtschaftung im Rahmen einer GesbR im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden nicht vorgelegt. 1.2.
  3. Am 14.12.2009 ist FR über die Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem BSVG verständigt worden, die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung nach dem BSVG bis zum 30.09.2006 sind verjährt. 1.2.
  4. Die zwischen FR und XXXX abgeschlossene GesbR ist nicht nach Außen in Erscheinung getreten und hat somit keine Außenwirkung entfaltet.1.2.
  5. Die zwischen FR und römisch 40 abgeschlossene GesbR ist nicht nach Außen in Erscheinung getreten und hat somit keine Außenwirkung entfaltet.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. 3.
  3. Zu Spruchteil A 1) Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung und Fortsetzung des Verfahrens: 3.2.
  4. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:3.2.
  5. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist

§ 33Abs. 1 Vw

GVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist

Abs. 2 leg. cit. auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist

Absatz 2, leg. cit. auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist

Abs. 3 leg. cit. in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist

Absatz 3, leg. cit. in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Abs. 4 leg. cit. hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist

Abs. 4a leg. cit. auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei WochenDie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist

Absatz 4 a, leg. cit. auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren

Abs. 5 leg. cit. in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren

Absatz 5, leg. cit. in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet

Abs. 6 leg. cit. keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet

Absatz 6, leg. cit. keine Wiedereinsetzung statt. 3.2.

  1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gegenständlich moniert die BF, dass sie aufgrund unverschuldeter Unkenntnis von dem Erfordernis der Abgabe einer fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in das gegenständliche Verfahren als Erbin nach FR eingetreten ist, dies stelle jedenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die BF habe erst durch ein Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2015 von gegenständlichen Verfahren Kenntnis erlangt und erleide einen erheblichen Rechtsnachteil. Als "Ereignis" iSd § 46 Abs 1 VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom
  2. April 2003, Zl. 2001/03/0183).Als "Ereignis" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom
  3. April 2003, Zl. 2001/03/0183). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). 2.2.
  4. Im vorliegenden Beschwerdefall vertritt die rechtsfreundliche Vertretung der BF in dem am 16.11.2015 erhobenen Antrag die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt seien, da die BF unverschuldet keine Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren hatte und erst mit Schreiben vom 05.11.2015 der belangten Behörde Kenntnis davon erhielt. Dies sei jedenfalls als Wiedereinsetzungsgrund zu qualifizieren. Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH vom 17.05.1990, Zl. 90/06/0062; VwGH vom 19.05.1994, Zl. 94/18/0226; VwGH vom 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; VwGH vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; VwGH vom 01.
  5. 2006, Zl. 2005/07/0044; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu § 71).Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH vom 17.05.1990, Zl. 90/06/0062; VwGH vom 19.05.1994, Zl. 94/18/0226; VwGH vom 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; VwGH vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; VwGH vom 01.
  6. 2006, Zl. 2005/07/0044; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu Paragraph 71,). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; VwGH 20.01.2000, Zl. 98/06/0108; VwGH 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.10.1998, Zl. 98/21/0149; VwGH 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114; VwGH 26.06.2008, Zl. 2008/05/0122). 2.2.
  7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet ist: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen im Antrag vom 16.11.2015 sowie aus dem Schriftsatz vom 17.02.2017 unstrittig und zweifelsfrei ergibt, dass der Verfahrenseinstellungsantrag des Rechtsanwaltes von FR ohne Vertretungsvollmacht und ohne Auftrag der Erben eingebracht wurde. Auch wenn im vormals anhängigen Verfahren mehrmals beim zuständigen Notariat angefragt wurde, ob das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erben über das Verfahren Kenntnis hatten, und zwar unverschuldet, da sich die Erben in einem Nachlassverfahren nicht über sämtliche eventuell anhängige Verfahren in Kenntnis bringen können. Es würde die Sorgfaltspflicht auf unbillige Art und Weise ausdehnen, ihnen eine solche Verpflichtung aufzubürden. Auch bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten die Erben keine Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren haben können, um noch fristgerecht etwaige prozessuale Handlungen setzen zu können. Somit waren die gegenständlichen Anträge zu bewilligen und das Verfahren fortzusetzen. 3.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde 3.3.1.

§ 2Abs. 1 Z 1 BSVG (id

F bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.3.3.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der Fassung bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen

§ 2Abs.

2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen

Paragraph 2, Absatz 2, BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das Erkenntnis vom

  1. Mai 2005, Zl. 2002/08/0094, mwN) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus (vgl. zu der erforderlichen besonderen, im Außenverhältnis wirksamen Vereinbarung zwischen Miteigentümern die hg. Erkenntnisse vom
  2. Oktober 1988, 87/08/0119, und vom
  3. Juli 1990, 88/08/0248; VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0324).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. das Erkenntnis vom
  4. Mai 2005, Zl. 2002/08/0094, mwN) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus vergleiche zu der erforderlichen besonderen, im Außenverhältnis wirksamen Vereinbarung zwischen Miteigentümern die hg. Erkenntnisse vom
  5. Oktober 1988, 87/08/0119, und vom
  6. Juli 1990, 88/08/0248; VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0324). 3.3.
  7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob - wie von FR vorgebracht wurde - eine gemeinsame Bewirtschaftung von ihm und seiner Tochter XXXX des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgt ist.3.3.
  8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob - wie von FR vorgebracht wurde - eine gemeinsame Bewirtschaftung von ihm und seiner Tochter römisch 40 des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgt ist. FR wendete ein, dass er den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb immer schon und auch zukünftig in Form einer GesbR gemeinsam mit seiner Tochter mit einem Beteiligungsverhältnis 50 : 50 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt habe und führt, somit seien die errechneten Einheitswerte jeweils zur Hälfte ihm und seiner Tochter zuzuordnen. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (Erkenntnis vom
  9. Juni 2010). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  10. Juni 2010, Zl. 2007/08/0114, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  11. Juni 2010, Zl. 2007/08/0114, mwN). Gegenständlich lag eine Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen FR und seiner Schwiegermutter von 1995, zwischen FR und seiner Gattin aus den Jahren 1995 und 2009 und zwischen FR und seiner Tochter XXXX sowie eine Erklärung des FR und seiner Tochter zur gemeinsamen Bewirtschaftung vom Jänner 2010 vor.Gegenständlich lag eine Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen FR und seiner Schwiegermutter von 1995, zwischen FR und seiner Gattin aus den Jahren 1995 und 2009 und zwischen FR und seiner Tochter römisch 40 sowie eine Erklärung des FR und seiner Tochter zur gemeinsamen Bewirtschaftung vom Jänner 2010 vor. Aus der Bewirtschaftungsvereinbarung aus dem Jahr 1995 geht klar hervor, dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen allein durch FR erfolgen soll. Dazu kommt, dass die Tochter ihre Flächen für die Bewirtschaftung mit der Nutzungsbestätigung an FR übertragen hat, dies spricht eindeutig gegen eine gemeinsame Bewirtschaftung. Auch ist nur FR hinsichtlich der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen nach Außen aufgetreten. Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (d.i. der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zum Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er unter Zugrundelegung der Ausführungen zu Punkt 4.2.
  12. dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG zu verneinen (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (d.i. der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zum Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er unter Zugrundelegung der Ausführungen zu Punkt 4.2.
  13. dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu verneinen (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197). 3.3.
  14. Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist

§ 23Abs.

1 BSVG für die

§ 2Abs.

1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten ist bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird.3.3.3. Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist

Paragraph 23, Absatz eins, BSVG für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten ist bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). Der Versicherungswert ist

Abs. 2 leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.Der Versicherungswert ist

Absatz 2, leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Bei Bildung des Versicherungswertes

Abs. 2 sind nach Abs. 3 leg. cit. in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:Bei Bildung des Versicherungswertes

Absatz 2, sind nach Absatz 3, leg. cit. in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

  1. a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
  2. b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
  3. c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  4. d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
  5. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
  6. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
  7. f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

§ 21Abs.

1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert; Eine Teilung des Einheitswertes

lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich

lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes

Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich

Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. Änderungen des Einheitswertes

Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden

Abs. 5 leg. cit. mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.Änderungen des Einheitswertes

Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden

Absatz 5, leg. cit. mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Die belangte Behörde hat in schlüssiger Weise dargelegt, warum sie zur Ansicht gelangt ist, dass FR und seiner Tochter XXXX keine gemeinsame Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der verfahrensgegenständlichen Flächen durchgeführt haben. Zudem räumte FR in seiner Beschwerde selbst ein, dass die Meldung der GesbR als sogenannte Innengesellschaft zu werten ist. Die belangte Behörde ist somit gegenständlich zu Recht von der alleinigen Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen durch FR ausgegangen.Die belangte Behörde hat in schlüssiger Weise dargelegt, warum sie zur Ansicht gelangt ist, dass FR und seiner Tochter römisch 40 keine gemeinsame Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der verfahrensgegenständlichen Flächen durchgeführt haben. Zudem räumte FR in seiner Beschwerde selbst ein, dass die Meldung der GesbR als sogenannte Innengesellschaft zu werten ist. Die belangte Behörde ist somit gegenständlich zu Recht von der alleinigen Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen durch FR ausgegangen. Aufgrund der Verjährungsbestimmungen hat die belangte Behörde nur mehr die Beiträge vom 01.10.2006 bis 31.12.2009 nachverrechnet, die Beiträge vom 01.01.2000 bis 30.09.2006 sind verjährt. 4. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der BF im streitgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1und 6 BSVG unterliegt.4. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der BF im streitgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, 6 BSVG unterliegt. Die Beschwerde war daher abzulehnen und der gegenständliche Bescheid zu bestätigen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2004835.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.