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{'item': 'G313 2100658-2'}

Obsah (18)Art. 133§67§70§21§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 16§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlG313 2100658-2 SpruchG313 2100658-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 130 dritter Fall StGB und §§125, 126 Abs1 Z2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es wurde als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin in 43 Fällen mit einem Mittäter in einem Zeitraum von Juni bis August 2013 diverse Kupfer und Metallgegenstände in einem € 50.000,-
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 130 dritter Fall StGB und §§125, 126 Abs1 Z2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es wurde als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin in 43 Fällen mit einem Mittäter in einem Zeitraum von Juni bis August 2013 diverse Kupfer und Metallgegenstände in einem € 50.000,- übersteigenden Wert weggenommen habe, um sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Mildernd wurde dabei der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die völlig untergeordnete Tatbeteiligung sowie das Alter unter 21, erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Vielzahl der Tathandlungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes berücksichtigt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 wurde über die Beschwerdeführerin

§67Abs1 i

Vm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und

§70

Abs3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 wurde über die Beschwerdeführerin

§67

Abs1 in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und

§70Abs3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 09.02.2015 Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2016 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Begehung der Straftaten nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, jedoch wegen der vielfachen Eigentumsdelikte mit einer erheblichen Schadenssumme und der gewerbsmäßigen Begehung keine positive Zukunftsprognose möglich gewesen sei. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheine jedoch als nicht geboten: Die Beschwerdeführerin wurde erstmals in Österreich straffällig und habe sich seit der letzten Tat im August 2013 wohlverhalten. Die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten könne als äußert gering bezeichnet werden, weiters sei das Alter der Beschwerdeführerin bei der Tatbegehung und ihre untergeordnete Rolle dahin zu berücksichtigen und bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes müsse die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Wörtlich heißt es in der Entscheidung weiter: "Zu Gunsten der BF war weiters zu berücksichtigen, dass diese sich nachweislich um die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Bundesgebiet bemüht hat und nunmehr seit 19.08.2015 einer Beschäftigung im Ausmaß von 35 Wochenstunden nachgeht. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die BF im Bundesgebiet über familiäre Bindungen insofern verfügt, als ihr Ehegatte und ihr minderjähriges Kind im Bundesgebiet aufhältig sind, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass zweifellos ein Familienleben im Sinne des Art8 EMRK vorliegt." Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führt das Bundesverwaltungsgericht begründend aus: "Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§21Abs7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

[...] Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet."

  1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Art 8 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Artikel 8, EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin hätten sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aber auch seit der Einbringung der Beschwerde grundlegend verändert: Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin sei der XXXX
  3. Die Beschwerdeführerin sei ausschließlich in Österreich sozialversichert. Private oder familiäre Bindungen zum Heimatstaat lägen nicht vor. Ebenso wenig habe die schwangere Beschwerdeführerin in Tschechien eine Wohnmöglichkeit für sich und ihr minderjähriges Kind. Zudem wäre dem Ehegatten (Kindesvater) die übliche Kontaktmöglichkeit zu seinem neugeborenen Kind genommen.Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin sei der römisch 40
  4. Die Beschwerdeführerin sei ausschließlich in Österreich sozialversichert. Private oder familiäre Bindungen zum Heimatstaat lägen nicht vor. Ebenso wenig habe die schwangere Beschwerdeführerin in Tschechien eine Wohnmöglichkeit für sich und ihr minderjähriges Kind. Zudem wäre dem Ehegatten (Kindesvater) die übliche Kontaktmöglichkeit zu seinem neugeborenen Kind genommen.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericthshofes vom 30.06.2016, Zl. E 812/2016-12, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2016, Zl. 2100658-2/4E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF ist tschechische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX, Tschechische Republik, geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Die BF ist tschechische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Tschechische Republik, geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2014, Zahl: XXXX, wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130
  7. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2014, Zahl: römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130,
  8. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Im Bundesgebiet leben der Ehegatte der BF, XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, das Kind der BF, XXXX, geb. XXXX, StA. tschechische Republik, sowie die Schwiegereltern der BF, die beide ebenso österreichische Staatsangehörige sind. Die Ehe der BF wurde am XXXX.2015 geschlossen. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte der BF ist nicht Vater des Kindes XXXX.Im Bundesgebiet leben der Ehegatte der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, das Kind der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. tschechische Republik, sowie die Schwiegereltern der BF, die beide ebenso österreichische Staatsangehörige sind. Die Ehe der BF wurde am römisch 40 .2015 geschlossen. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte der BF ist nicht Vater des Kindes römisch 40 . Die Schwangerschaft der BF wurde erstmals in der Beschwerde an den VfGH vorgebracht. Am 08.07.2016 wurde im Bundesgebiet ein gemeinsames Kind der BF und ihres Ehegatten namens XXXX geboren. DIe Tochter der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, wohnt bei ihren Eltern und ist ab 01.08.2016 an der Hauptwohnsitzadresse in XXXX, gemeldet.Am 08.07.2016 wurde im Bundesgebiet ein gemeinsames Kind der BF und ihres Ehegatten namens römisch 40 geboren. DIe Tochter der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, wohnt bei ihren Eltern und ist ab 01.08.2016 an der Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 , gemeldet. Die BF ist seit 10.09.2014 in Österreich gemeldet. Sie steht seit 19.08.2015 in einem aufrechten Dienstverhältnis in Österreich, dies mit einem Einkommen von € 1.225,00 brutto. Die BF hat nun in Österreich intensive familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindungen aufgebaut.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. 2.
  11. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung der BF stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX sowie auf den aktuellen Strafregisterauszug.Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung der BF stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 sowie auf den aktuellen Strafregisterauszug. DIe Feststellung, dass am XXXX eine Tochter der BF und ihres Ehegatten namens XXXXgeboren wurde, beruht auf der am 25.07.2016 beim BVwG eingelangten Geburtsurkunde.DIe Feststellung, dass am römisch 40 eine Tochter der BF und ihres Ehegatten namens XXXXgeboren wurde, beruht auf der am 25.07.2016 beim BVwG eingelangten Geburtsurkunde. Die österreichische Staatsbürgerschaft ihrer Tochter ist aus dem beim BVwG ebenfalls am 25.07.2016 eingelangten und am 12.07.2016 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis ersichtlich. Die Feststellung, dass die BF mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn und ihrer gemeinsamen Tochter in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich wie auch der Zeitpunkt der Eheschließung der BF aus einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. Der Zeitpunkt ihrer Eheschließung am XXXX.2015 in Österreich ist auch aus der nachgereichten Heiratsurkunde ersichtlich.Der Zeitpunkt ihrer Eheschließung am römisch 40 .2015 in Österreich ist auch aus der nachgereichten Heiratsurkunde ersichtlich. Die Feststellung, dass der Ehegatte, der Sohn und die Tochter der BF sowie ihre Schwiegereltern in Österreich behördlich gemeldet sind, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die BF seit 19.08.2015 einer Beschäftigung in Österreich nachgeht, ergibt sich aus der dem vorgelegten Lohnzettel samt Dienstvertrag (OZ 3).
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. Abs. 1 Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis. Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Im Absatz 2, wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A): 3.1. Anzuwendendes Recht: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.

  1. Da von der BF, die aufgrund ihrer tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.3.
  2. Da von der BF, die aufgrund ihrer tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 130 dritter Fall StGB und §§125, 126 Abs1 Z2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 130 dritter Fall StGB und §§125, 126 Abs1 Z2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin in 43 Fällen mit einem Mittäter in einem Zeitraum von Juni bis August 2013 diverse Kupfer und Metallgegenstände in einem € 50.000,- übersteigenden Wert weggenommen habe, um sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2016, Zl. G313 2100658-2/4E wurde die vormals von der belangten Behörde festgelegte Dauer des wegen Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erlassenen Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung (familiärer) Bindungen im österreichischen Bundesgebiet auf sechs Monate herabgesetzt. 3.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom 30.06.2016, Zl. E812/2016-12, aufgehoben und auf eine in der Beschwerde der BF vom 09.02.2015 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2015 angedeutete und nunmehr eingetretene Änderung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin hingewiesen. Es ist insofern eine Änderung eingetreten, als am XXXX die Tochter der BF und ihres Ehegatten geboren wurde.Es ist insofern eine Änderung eingetreten, als am römisch 40 die Tochter der BF und ihres Ehegatten geboren wurde. Der nunmehr über ein halbes Jahr alten Tochter der BF, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, steht Kindergarten-, Schulbesuch und eine bedeutende soziale Intergationsphase bevor. Sie ist insbesondere auch auf ein Zusammenleben mit ihrer gesamten Familie angewiesen. 3.
  2. Obwohl ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten besteht (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417), war bei der Interessensabwägung zu Gunsten der BF ihre bloß untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung, ihre mit 18 Monaten nur gering ausgefallene Freiheitsstrafe und ihr Wohlverhalten seit ihrer letzten Tatbegehung im August 2013 zu berücksichtigen. Zu ihren Gunsten muss weiters berücksichtigt werden, dass die BF sich nachweislich um die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Bundesgebiet bemüht hat und ab 19.08.2015 einer Beschäftigung im Ausmaß von 35 Wochenstunden nachgegangen sei. Besonderes Gewicht bei der Interessensabwägung haben jedoch vor allem die familiären Bindungen der BF zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen - ihrem minderjährigen Sohn, ihrem Ehegatten und ihrer in Österreich am XXXX geborenen Tochter, deren Vater ihr Ehegatte ist.3.
  3. Obwohl ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten besteht vergleiche VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417), war bei der Interessensabwägung zu Gunsten der BF ihre bloß untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung, ihre mit 18 Monaten nur gering ausgefallene Freiheitsstrafe und ihr Wohlverhalten seit ihrer letzten Tatbegehung im August 2013 zu berücksichtigen. Zu ihren Gunsten muss weiters berücksichtigt werden, dass die BF sich nachweislich um die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Bundesgebiet bemüht hat und ab 19.08.2015 einer Beschäftigung im Ausmaß von 35 Wochenstunden nachgegangen sei. Besonderes Gewicht bei der Interessensabwägung haben jedoch vor allem die familiären Bindungen der BF zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen - ihrem minderjährigen Sohn, ihrem Ehegatten und ihrer in Österreich am römisch 40 geborenen Tochter, deren Vater ihr Ehegatte ist. Nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.Nach Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist. Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  4. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, ist nach Ansicht des BVwG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und daher für unzulässig zu erklären.Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  5. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, ist nach Ansicht des BVwG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und daher für unzulässig zu erklären. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2100658.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.