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{'item': 'G313 2108641-1'}

Obsah (14)Art 133§§ 1§ 2§ 14Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 130§ 56§ 15§ 33§ 36§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlG313 2108641-1 SpruchG313 2108641-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.03.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Folgenden: BF) die Notstandshilfe

§§ 1Abs.

1, 2 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 2, 8 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) in Verbindung mit § 20, 21, 33, 36 Abs. 2, 3 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in derzeit geltender Fassung ab 01.08.2014 in Höhe von 18,50 €, ab 01.12.2014 in Höhe von 14,26 €, ab 01.01.2015 in Höhe von 7,95 €, ab 01.02.2015 in Höhe von 7,98 €1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.03.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Folgenden: BF) die Notstandshilfe

Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins, 2, 8, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) in Verbindung mit Paragraph 20, 21, 33, 36, Absatz 2, 3 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in derzeit geltender Fassung ab 01.08.2014 in Höhe von 18,50 €, ab 01.12.2014 in Höhe von 14,26 €, ab 01.01.2015 in Höhe von 7,95 €, ab 01.02.2015 in Höhe von 7,98 € und ab 01.03.2015 in Höhe von 9,20€ gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass trotz Abmeldung des Nebenwohnsitzes des BF aufgrund Weiterführung der bisherigen Beziehung zu Frau XXXX weiterhin eine Lebensgemeinschaft bestehe, weshalb auch das Einkommen seiner Lebensgefährtin zur Beurteilung seines Anspruchs auf Notstandshilfe heranzuziehen sei. Da der BF seinen Wohnsitz bei Frau XXXX ab 17.02.2015 nur deshalb abgemeldet habe, um Notstandshilfe ohne Anrechnung des Partnereinkommens zu erhalten und nicht deshalb, weil sich in seiner Beziehung zu Frau XXXX etwas geändert hätte, sei auch nach der Abmeldung seines Wohnsitzes

§ 2Abs.

2 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) weiterhin eine Einkommensanrechnung vorzunehmen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass trotz Abmeldung des Nebenwohnsitzes des BF aufgrund Weiterführung der bisherigen Beziehung zu Frau römisch 40 weiterhin eine Lebensgemeinschaft bestehe, weshalb auch das Einkommen seiner Lebensgefährtin zur Beurteilung seines Anspruchs auf Notstandshilfe heranzuziehen sei. Da der BF seinen Wohnsitz bei Frau römisch 40 ab 17.02.2015 nur deshalb abgemeldet habe, um Notstandshilfe ohne Anrechnung des Partnereinkommens zu erhalten und nicht deshalb, weil sich in seiner Beziehung zu Frau römisch 40 etwas geändert hätte, sei auch nach der Abmeldung seines Wohnsitzes

Paragraph 2, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung (NH-VO) weiterhin eine Einkommensanrechnung vorzunehmen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde erhoben. In Beschwerde wurde eingewendet, den angefochtenen Bescheid insoweit zu bekämpfen, als das Einkommen von FrauXXXX zur Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des BF herangezogen worden sei. Dies sei ab Antragstellung am 10.07.2014, zumindest jedoch ab 17.02.2015 - dem Zeitpunkt der Abmeldung seines Wohnsitzes bei Frau XXXX - zu Unrecht erfolgt, weil für diesen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft im Sinne der Notstandshilfeverordnung vorliege.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde erhoben. In Beschwerde wurde eingewendet, den angefochtenen Bescheid insoweit zu bekämpfen, als das Einkommen von FrauXXXX zur Berechnung des Notstandshilfeanspruchs des BF herangezogen worden sei. Dies sei ab Antragstellung am 10.07.2014, zumindest jedoch ab 17.02.2015 - dem Zeitpunkt der Abmeldung seines Wohnsitzes bei Frau römisch 40 - zu Unrecht erfolgt, weil für diesen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft im Sinne der Notstandshilfeverordnung vorliege.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2015 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) die Beschwerde des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2015 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) die Beschwerde des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, es liege eine Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft und somit eine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und Frau XXXX vor, weshalb bei Berechnung des Notstandshilfeanspruchs auch das Einkommen der Lebensgefährtin des BF zu berücksichtigen sei.Begründend wurde ausgeführt, es liege eine Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft und somit eine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und Frau römisch 40 vor, weshalb bei Berechnung des Notstandshilfeanspruchs auch das Einkommen der Lebensgefährtin des BF zu berücksichtigen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.06.2015 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.06.2015 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des BF vom 24.09.2015, Zl. G313 2108641-1/8Z, wurde der BF um ehestmögliche Übermittlung seines Mietvertrages ersucht.
  4. Am 05.10.2015 langte beim BVwG ein Schreiben der rechtlichen Vertretung des BF vom 30.09.2015 ein. Mit diesem wurde bekannt gegeben, der ehemalige Masseverwalter des BF habe einen diesem Schreiben beigeschlossenen Mietvertrag des BF vorgelegt habe, und dass das das Vertretungsverhältnis wegen rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet sei.
  5. Mit Schreiben des BVwG vom 07.10.2015 wurde die Polizeiinspektion XXXX im Wege der Amtshilfe ehestmöglich um sachdienliche Erhebung an der Adresse XXXX, und um Auskunft ersucht, welche Personen an dieser Anschrift tatsächlich wohnhaft seien und sich regelmäßig dort aufhalten. Laut aktuellen ZMR-Datensätzen seien XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, an der angeführten Adresse gemeldet, wobei XXXX als Unterkunftgeber angegeben worden sei.römisch 40 im Wege der Amtshilfe ehestmöglich um sachdienliche Erhebung an der Adresse römisch 40 , und um Auskunft ersucht, welche Personen an dieser Anschrift tatsächlich wohnhaft seien und sich regelmäßig dort aufhalten. Laut aktuellen ZMR-Datensätzen seien römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , an der angeführten Adresse gemeldet, wobei römisch 40 als Unterkunftgeber angegeben worden sei. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 07.10.2015 wurde die Polizeiinspektion XXXX im Wege der Amtshilfe ehestmöglich um sachdienliche Erhebung an der Adresse "XXXX" und um Auskunft ersucht, welche Personen an dieser Anschrift tatsächlich wohnhaft seien und sich regelmäßig dort aufhalten. Laut aktuellem ZMR-Datensatz sei Petra VOSTROWSKY an der angeführten Adresse gemeldet.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 07.10.2015 wurde die Polizeiinspektion römisch 40 im Wege der Amtshilfe ehestmöglich um sachdienliche Erhebung an der Adresse "XXXX" und um Auskunft ersucht, welche Personen an dieser Anschrift tatsächlich wohnhaft seien und sich regelmäßig dort aufhalten. Laut aktuellem ZMR-Datensatz sei Petra VOSTROWSKY an der angeführten Adresse gemeldet.
  6. Mit Schreiben der PI XXXX vom 14.10.2015 wurde dem BVwG - dort eingelangt am 19.10.2015 - mitgeteilt, dass bei einem Kontrollbesuch am 14.10.2015 an der Wohnanschrift in XXXX, der BF angetroffen werden habe können. Dieser habe angegeben, dass er der Lebensgefährte der XXXX sei und sich an dieser Adresse unregelmäßig - manchmal zwei bis drei Mal und manchmal nur einmal wöchentlich) - aufhalte. Er selbst habe eine Wohnung in XXXX, an dieser Adresse wohne jedoch nur XXXX. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit XXXX habe diese die Angaben des BF, wonach nur sie an dieser Wohnanschrift gemeldet sei und sich ihr Lebensgefährte nur unregelmäßig in ihrem Wohnhaus aufhalte, bestätigt.
  7. Mit Schreiben der PI römisch 40 vom 14.10.2015 wurde dem BVwG - dort eingelangt am 19.10.2015 - mitgeteilt, dass bei einem Kontrollbesuch am 14.10.2015 an der Wohnanschrift in römisch 40 , der BF angetroffen werden habe können. Dieser habe angegeben, dass er der Lebensgefährte der römisch 40 sei und sich an dieser Adresse unregelmäßig - manchmal zwei bis drei Mal und manchmal nur einmal wöchentlich) - aufhalte. Er selbst habe eine Wohnung in römisch 40 , an dieser Adresse wohne jedoch nur römisch 40 . Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit römisch 40 habe diese die Angaben des BF, wonach nur sie an dieser Wohnanschrift gemeldet sei und sich ihr Lebensgefährte nur unregelmäßig in ihrem Wohnhaus aufhalte, bestätigt.
  8. Mit E-Mail vom 15.10.2015 übermittelte die PI XXXX dem BVwG einen Bericht, dass der BF an der Wohnadresse nicht selbst angetroffen wurde, er sich jedoch telefonisch bei der PI XXXX gemeldet hat und angegeben hat, dass an der angeführten Adresse in XXXX, der BF und XXXX wohnhaft und gemeldet seien, sich auch regelmäßig dort aufhalten würden, ansonsten jedoch dort niemand wohnhaft sei.
  9. Mit E-Mail vom 15.10.2015 übermittelte die PI römisch 40 dem BVwG einen Bericht, dass der BF an der Wohnadresse nicht selbst angetroffen wurde, er sich jedoch telefonisch bei der PI römisch 40 gemeldet hat und angegeben hat, dass an der angeführten Adresse in römisch 40 , der BF und römisch 40 wohnhaft und gemeldet seien, sich auch regelmäßig dort aufhalten würden, ansonsten jedoch dort niemand wohnhaft sei.
  10. Mit E-Mail des BVwG vom 20.10.2015 wurde die Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgesellschaft "XXXX" um ehestmögliche Bekanntgabe ersucht, wie groß die Mietwohnung des BF sei. Daraufhin langte noch an demselben Tag beim BVwG per E-Mail die Antwort ein, das Mietobjekt habe eine Nutzfläche von 48,38 m².
  11. Mit Schreiben des BVwG vom 30.11.2015, Zl. G313 2108641-1/10Z, wurde die PI XXXX erneut im Wege der Amtshilfe ehestmöglich um sachdienliche Erhebung an der Adresse in XXXX, und um Auskunft ersucht, welche Personen an dieser Anschrift tatsächlich wohnhaft seien und sich regelmäßig dort aufhalten würden.
  12. Mit Schreiben des BVwG vom 30.11.2015, Zl. G313 2108641-1/10Z, wurde die PI römisch 40 erneut im Wege der Amtshilfe ehestmöglich um sachdienliche Erhebung an der Adresse in römisch 40 , und um Auskunft ersucht, welche Personen an dieser Anschrift tatsächlich wohnhaft seien und sich regelmäßig dort aufhalten würden. Laut aktuellen ZMR-Datensätzen seien der BF und XXXX, geb. XXXX, an der genannten Adresse gemeldet. Als Unterkunftgeber sei der BF angegeben worden. Der BF konnte nicht angetroffen werden, jedoch dessen Bruder.Laut aktuellen ZMR-Datensätzen seien der BF und römisch 40 , geb. römisch 40 , an der genannten Adresse gemeldet. Als Unterkunftgeber sei der BF angegeben worden. Der BF konnte nicht angetroffen werden, jedoch dessen Bruder.
  13. Am 30.12.2015 langte beim BVwG ein Scheiben der PI XXXX vom 16.12.2015 ein, wonach an der Adresse in XXXX durchgeführte Kontrollbebsuche am 02.,
  14. Und 09.12.2015 jeweils negativ verlaufen seien, und der BF am 16.12.2015 nach Hinterlassung einer Verständigung an seiner Wohnadresse bei der PI erschienen sei. Dabei habe der BF angegeben, dass er an der Wohnadresse in XXXX allein mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Dies sei durch eine ZMR-Anfrage bestätigt worden, die eine Meldung des BF an dieser Adresse seit 04.09.2009 ergeben habe. Bezüglich seines zuvor bei ihm wohnenden Bruders, XXXX, habe der BF angegeben, dieser sei seit 23.10.2015 an der Wohnadresse in XXXX, gemeldet. Dies sei ebenfalls durch eine ZMR-Anfrage bestätigt worden.
  15. Am 30.12.2015 langte beim BVwG ein Scheiben der PI römisch 40 vom 16.12.2015 ein, wonach an der Adresse in römisch 40 durchgeführte Kontrollbebsuche am 02.,
  16. Und 09.12.2015 jeweils negativ verlaufen seien, und der BF am 16.12.2015 nach Hinterlassung einer Verständigung an seiner Wohnadresse bei der PI erschienen sei. Dabei habe der BF angegeben, dass er an der Wohnadresse in römisch 40 allein mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Dies sei durch eine ZMR-Anfrage bestätigt worden, die eine Meldung des BF an dieser Adresse seit 04.09.2009 ergeben habe. Bezüglich seines zuvor bei ihm wohnenden Bruders, römisch 40 , habe der BF angegeben, dieser sei seit 23.10.2015 an der Wohnadresse in römisch 40 , gemeldet. Dies sei ebenfalls durch eine ZMR-Anfrage bestätigt worden.
  17. Mit E-Mail vom 14.04.2016 wurde der Unterkunftgeber des BF seitens des BVwG neuerlich um Bekanntgabe der Anzahl der Zimmer des genannten Wohnobjekts ersucht. Daraufhin langte am 18.04.2016 per E-Mail die Antwort ein, dass es sich dabei um eine Zweizimmerwohnung handle.
  18. Die anberaumte Verhandlung vor dem BVwG am 06.10.2015 wurde wegen Verhinderung von Frau XXXX wieder abberaumt.
  19. Die anberaumte Verhandlung vor dem BVwG am 06.10.2015 wurde wegen Verhinderung von Frau römisch 40 wieder abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Der BF brachte am 10.07.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe ein. Der BF war im Zeitraum von 28.03.2014 bis 16.02.2015 mit Nebenwohnsitz an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX in XXXX, aufrecht gemeldet.Der BF war im Zeitraum von 28.03.2014 bis 16.02.2015 mit Nebenwohnsitz an der Wohnsitzadresse von Frau römisch 40 in römisch 40 , aufrecht gemeldet. Während des Zeitraums von Anfang Mai bis 14.07.2014 musste der BF eine Fußfessel tragen und hat ständig bei Frau XXXX in ihrem Haus gewohnt.Während des Zeitraums von Anfang Mai bis 14.07.2014 musste der BF eine Fußfessel tragen und hat ständig bei Frau römisch 40 in ihrem Haus gewohnt. Am 09.10.2014 hat der BF der belangten Behörde erstmals seinen Wohnsitz in XXXX, per eAMS-Konto gemeldet. Der BF ist an dieser Adresse bereits seit 04.09.2009 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet und wohnte im Zeitraum von 15.01.2015 bis 23.10.2015 Herr XXXX dort tatsächlich der Bruder des BF XXXX. Der BF bewohnt dort eine 48,38 m² große Zweizimmerwohnung.Am 09.10.2014 hat der BF der belangten Behörde erstmals seinen Wohnsitz in römisch 40 , per eAMS-Konto gemeldet. Der BF ist an dieser Adresse bereits seit 04.09.2009 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet und wohnte im Zeitraum von 15.01.2015 bis 23.10.2015 Herr römisch 40 dort tatsächlich der Bruder des BF römisch 40 . Der BF bewohnt dort eine 48,38 m² große Zweizimmerwohnung. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.10.2014 hat der BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Adresse in XXXX, nach wie vor korrekt sei und der BF sich an der Adresse seiner Lebensgefährtin und nicht an der Adresse in XXXX, aufhalte.Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.10.2014 hat der BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Adresse in römisch 40 , nach wie vor korrekt sei und der BF sich an der Adresse seiner Lebensgefährtin und nicht an der Adresse in römisch 40 , aufhalte. Am 31.10.2014 ersuchte der BF die belangte Behörde, nachdem ihm die Überweisung der Notstandshilfe auf das Konto mitgeteilt wurde, um Postzustellung an die Adresse in XXXX.Am 31.10.2014 ersuchte der BF die belangte Behörde, nachdem ihm die Überweisung der Notstandshilfe auf das Konto mitgeteilt wurde, um Postzustellung an die Adresse in römisch 40 . Am 12.01.2015 hat der BF per eAMS-Konto die Anweisung seiner Notstandshilfe urgiert und dabei mit "XXXX" gezeichnet. Am 14.01.2015 teilte die belangte Behörde dem BF mit, zur Berechnung der Notstandshilfe die von ihm bereits im Dezember 2014 angeforderte Lohnbescheinigung seiner Lebensgefährtin zu benötigen, ansonsten eine Anweisung der Notstandshilfe nicht möglich sei. Der BF wehrte sich gegen die Abgabe einer Lohnbestätigung seiner Lebensgefährtin und gab der belangten Behörde am 14.01.2015 per eAMS-Konto bekannt: "Wir wohnen nicht zusammen, bin einmal da und dort! Ich habe meine eigene Wohnung und das hat nichts mit einem gemeinsamen Haushalt zu tun! Bin nur meistens Anfang des Monats bei meiner Freundin, deshalb die Meldungsadresse!" Auch am 26.01.2015 betonte der BF vor der belangten Behörde getrennte Haushaltsführung und Kostentragung mit Frau XXXX.Auch am 26.01.2015 betonte der BF vor der belangten Behörde getrennte Haushaltsführung und Kostentragung mit Frau römisch 40 . Am 17.02.2015 hat der BF seinen Nebenwohnsitz an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX in XXXX, abgemeldet.Am 17.02.2015 hat der BF seinen Nebenwohnsitz an der Wohnsitzadresse von Frau römisch 40 in römisch 40 , abgemeldet. Bei einem polizeilichen Kontrollbesuch am 14.10.2015 wurde der BF an der Adresse seiner Lebensgefährtin in XXXX, angetroffen. Der BF gab gegenüber den Kontrollbeamten an, der Lebensgefährte von Frau XXXX zu sein und sich unregelmäßig - manchmal zwei bis drei Mal und manchmal nur einmal wöchentlich - an dieser Adresse aufzuhalten.Bei einem polizeilichen Kontrollbesuch am 14.10.2015 wurde der BF an der Adresse seiner Lebensgefährtin in römisch 40 , angetroffen. Der BF gab gegenüber den Kontrollbeamten an, der Lebensgefährte von Frau römisch 40 zu sein und sich unregelmäßig - manchmal zwei bis drei Mal und manchmal nur einmal wöchentlich - an dieser Adresse aufzuhalten. Die PI XXXX hat bei Kontrollbesuchen an der Hauptwohnsitzadresse des BF am 02.,
  22. und 09.12.2015 niemanden dort angetroffen. Nach Hinterlassung einer Verständigung an seiner Wohnadresse ist der BF persönlich bei der PI XXXX erschienen und gab an, an dieser Adresse allein mit Hauptwohnsitz gemeldet zu sein.Die PI römisch 40 hat bei Kontrollbesuchen an der Hauptwohnsitzadresse des BF am 02.,
  23. und 09.12.2015 niemanden dort angetroffen. Nach Hinterlassung einer Verständigung an seiner Wohnadresse ist der BF persönlich bei der PI römisch 40 erschienen und gab an, an dieser Adresse allein mit Hauptwohnsitz gemeldet zu sein. Festgestellt wird, dass sich der BF nicht regelmäßig an seiner Hauptwohnsitzadresse, sondern sich auch nach Abmeldung seines Nebenwohnsitzes hauptsächlich an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX aufgehalten hat und er dort seinen Lebensmittelpunkt hat und mit Frau XXXX überwiegend zusammen wohnt. Seine vor Abmeldung seines Nebenwohnsitzes bestandene Beziehung zu Frau XXXX wurde danach unverändert weitergeführt. Es wird von einer zwischen Frau XXXX und dem BF bestehenden Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen.Festgestellt wird, dass sich der BF nicht regelmäßig an seiner Hauptwohnsitzadresse, sondern sich auch nach Abmeldung seines Nebenwohnsitzes hauptsächlich an der Wohnsitzadresse von Frau römisch 40 aufgehalten hat und er dort seinen Lebensmittelpunkt hat und mit Frau römisch 40 überwiegend zusammen wohnt. Seine vor Abmeldung seines Nebenwohnsitzes bestandene Beziehung zu Frau römisch 40 wurde danach unverändert weitergeführt. Es wird von einer zwischen Frau römisch 40 und dem BF bestehenden Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen.
  24. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob zwischen dem BF und Frau XXXX auch nach Abmeldung des Nebenwohnsitzes des BF weiterhin eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und somit eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Notstandshilfeverordnung besteht, insbesondere auf den BF und Frau XXXX betreffende Zentralmelderegisterauszüge, auf die dem Gerichtsakt einliegenden Polizeiberichte über Kotrollbesuche an ihrer jeweiligen Wohnsitzadresse und auf alle relevanten Angaben des BF vor Abmeldung seines Nebenwohnsitzes und danach.Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob zwischen dem BF und Frau römisch 40 auch nach Abmeldung des Nebenwohnsitzes des BF weiterhin eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und somit eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Notstandshilfeverordnung besteht, insbesondere auf den BF und Frau römisch 40 betreffende Zentralmelderegisterauszüge, auf die dem Gerichtsakt einliegenden Polizeiberichte über Kotrollbesuche an ihrer jeweiligen Wohnsitzadresse und auf alle relevanten Angaben des BF vor Abmeldung seines Nebenwohnsitzes und danach. Die PI XXXX berichtete nach einem am 14.10.2015 an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX, durchgeführten Kontrollbesuch davon, den BF dort angetroffen zu haben. Dieser habe gegenüber den Kontrollbeamten angegeben, der Lebensgefährte von Frau XXXX zu sein und sich manchmal zwei bis drei Mal und manchmal nur einmal wöchentlich an dieser Adresse aufzuhalten. Seine Wohnung habe er in XXXX. An dieser Wohnadresse sei hingegen nur Frau XXXX wohnhaft. Auch die telefonisch kontaktierte Frau XXXX habe vorgebracht, sie allein sei an der Wohnanschrift in XXXX, gemeldet und ihr Lebensgefährte halte sich nur unregelmäßig dort auf. Der BF würde sich um die Hunde und den Garten von Frau XXXX kümmern.Die PI römisch 40 berichtete nach einem am 14.10.2015 an der Wohnsitzadresse von Frau römisch 40 , durchgeführten Kontrollbesuch davon, den BF dort angetroffen zu haben. Dieser habe gegenüber den Kontrollbeamten angegeben, der Lebensgefährte von Frau römisch 40 zu sein und sich manchmal zwei bis drei Mal und manchmal nur einmal wöchentlich an dieser Adresse aufzuhalten. Seine Wohnung habe er in römisch 40 . An dieser Wohnadresse sei hingegen nur Frau römisch 40 wohnhaft. Auch die telefonisch kontaktierte Frau römisch 40 habe vorgebracht, sie allein sei an der Wohnanschrift in römisch 40 , gemeldet und ihr Lebensgefährte halte sich nur unregelmäßig dort auf. Der BF würde sich um die Hunde und den Garten von Frau römisch 40 kümmern. Dass Frau XXXX seit 02.12.2013 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet ist, konnte durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister festgestellt werden.Dass Frau römisch 40 seit 02.12.2013 mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet ist, konnte durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister festgestellt werden. Die PI XXXX gab dem BVwG mit Bericht vom 16.12.2015 bekannt, am 02.,
  25. und 09.12.2015 jeweils vergebliche Kontrollbesuche an der Hauptwohnsitzadresse des BF in XXXX durchgeführt zu haben. Nach Hinterlassung einer Verständigung an seiner Wohnadresse sei der BF bei der PI XXXX erschienen und habe dort angegeben, allein mit Hauptwohnsitz an der Wohnadresse in XXXX, gemeldet zu sein. XXXX, der zuvor bei ihm gewohnt habe, sei seit 23.10.2015 an anderer Wohnadresse gemeldet.Die PI römisch 40 gab dem BVwG mit Bericht vom 16.12.2015 bekannt, am 02.,
  26. und 09.12.2015 jeweils vergebliche Kontrollbesuche an der Hauptwohnsitzadresse des BF in römisch 40 durchgeführt zu haben. Nach Hinterlassung einer Verständigung an seiner Wohnadresse sei der BF bei der PI römisch 40 erschienen und habe dort angegeben, allein mit Hauptwohnsitz an der Wohnadresse in römisch 40 , gemeldet zu sein. römisch 40 , der zuvor bei ihm gewohnt habe, sei seit 23.10.2015 an anderer Wohnadresse gemeldet. Durch Einsichtnahme in das Zentralmelderegister konnte festgestellt werden, dass der BF seit 04.09.2009 mit Hauptwohnsitz in XXXX aufrecht gemeldet ist.Durch Einsichtnahme in das Zentralmelderegister konnte festgestellt werden, dass der BF seit 04.09.2009 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 aufrecht gemeldet ist. Dafür, dass er sich dort jedoch auch regelmäßig aufhält, besteht jedoch kein Anhaltspunkt, - im Gegenteil, konnte er doch bei allen polizeilichen Kontrollbesuchen am 02.,
  27. und 09.12.2015 an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX angetroffen werden.Dafür, dass er sich dort jedoch auch regelmäßig aufhält, besteht jedoch kein Anhaltspunkt, - im Gegenteil, konnte er doch bei allen polizeilichen Kontrollbesuchen am 02.,
  28. und 09.12.2015 an der Wohnsitzadresse von Frau römisch 40 angetroffen werden. Der BF hat der belangten Behörde zudem, nachdem diese eine Lohnbescheinigung seiner Lebensgefährtin angefordert hatte, am 14.01.2015 mitgeteilt: "Wir wohnen nicht zusammen, bin einmal da und dort! Ich habe meine eigene Wohnung und das hat nichts mit einem gemeinsamen Haushalt zu tun! Bin nur meistens Anfang des Monats bei meiner Freundin, deshalb die Meldungsadresse!" In der Beschwerde betonte der BF zwar ihre getrennten Wohnsitze und ihre getrennte Haushaltsführung, gestand jedoch eine Geschlechtsgemeinschaft und eine Verbindung zu Frau XXXX wegen ihrer Haustiere ein, sowie ihr bei der Gartenarbeit zu helfen, so mähe er den Garten für sie.In der Beschwerde betonte der BF zwar ihre getrennten Wohnsitze und ihre getrennte Haushaltsführung, gestand jedoch eine Geschlechtsgemeinschaft und eine Verbindung zu Frau römisch 40 wegen ihrer Haustiere ein, sowie ihr bei der Gartenarbeit zu helfen, so mähe er den Garten für sie. Da der BF der belangten Behörde getrennte Wohnsitze und getrennte Kostentragung erst bekannt gab, nachdem ihm die beabsichtigte Berücksichtigung des Einkommens von Frau XXXX bei Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs mitgeteilt worden war, kann seinem diesbezüglichem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden.Da der BF der belangten Behörde getrennte Wohnsitze und getrennte Kostentragung erst bekannt gab, nachdem ihm die beabsichtigte Berücksichtigung des Einkommens von Frau römisch 40 bei Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs mitgeteilt worden war, kann seinem diesbezüglichem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Vor dem Hintergrund, dass der BF an seiner Hauptwohnsitzadresse selbst nur eine Zweizimmerwohnung besitzt, während des Tragens einer Fußfessel ständig bei Frau XXXX in ihrem Haus gewohnt hat und mehrere gegenüber der belangten Behörde gemachte Angaben auf seinen ordentlichen Wohnsitz an seiner ehemaligen Nebenwohnsitzadresse hin bei Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs deuten, ist von einem Lebensmittelpunkt des BF an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX in XXXX, und einer Weiterführung seiner bisherigen Beziehung mit Frau XXXX an dieser Adresse auszugehen. Auch die Tatsache dass bei den Erhebungen an der XXXX lediglich nur der Bruder des BF angetroffen werden konnte, es sich um eine Zweizimmerwohnung dh ein Schlaf und ein Wohnzimmer handelt, kann davon ausgegangen werden dass der BF an der Adresse seiner Lebensgefährtin, wie er auch selbst angab wohnt, erst nach den polizeilichen Erhebungen ist der Bruder das BF an der Adresse XXXX ausgezogen.Vor dem Hintergrund, dass der BF an seiner Hauptwohnsitzadresse selbst nur eine Zweizimmerwohnung besitzt, während des Tragens einer Fußfessel ständig bei Frau römisch 40 in ihrem Haus gewohnt hat und mehrere gegenüber der belangten Behörde gemachte Angaben auf seinen ordentlichen Wohnsitz an seiner ehemaligen Nebenwohnsitzadresse hin bei Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs deuten, ist von einem Lebensmittelpunkt des BF an der Wohnsitzadresse von Frau römisch 40 in römisch 40 , und einer Weiterführung seiner bisherigen Beziehung mit Frau römisch 40 an dieser Adresse auszugehen. Auch die Tatsache dass bei den Erhebungen an der römisch 40 lediglich nur der Bruder des BF angetroffen werden konnte, es sich um eine Zweizimmerwohnung dh ein Schlaf und ein Wohnzimmer handelt, kann davon ausgegangen werden dass der BF an der Adresse seiner Lebensgefährtin, wie er auch selbst angab wohnt, erst nach den polizeilichen Erhebungen ist der Bruder das BF an der Adresse römisch 40 ausgezogen.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

56 Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zum Beschwerdegegenstand:

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al

VG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die belangte Behörde hat nach bei ihr eingelangter Beschwerde ihren Ausgangsbescheid vom 12.03.2015 durch die Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 ersetzt. Diese wurde dem BF am 01.06.2015 zugestellt. Da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde per Telefax am 09.04.2015 zu laufen begonnen hat, ist die am 01.06.2015 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 jedenfalls fristgerecht innerhalb von zehn Wochen gem. § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG erlassen worden.Da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde per Telefax am 09.04.2015 zu laufen begonnen hat, ist die am 01.06.2015 zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 jedenfalls fristgerecht innerhalb von zehn Wochen gem. Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG erlassen worden. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0145-5; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0145-5; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Auch der dagegen erhobene und am 10.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.1.

§ 33Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idg

F, (im Folgenden: AlVG) haben Arbeitslose Anspruch auf Notstandshilfe, wenn das Arbeitslosengeld erschöpft ist und der Arbeitslose sich in einer Notlage befindet.3.3.1.

Paragraph 33, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, (im Folgenden: AlVG) haben Arbeitslose Anspruch auf Notstandshilfe, wenn das Arbeitslosengeld erschöpft ist und der Arbeitslose sich in einer Notlage befindet.

§ 2Abs. 1 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idg

F, (im Folgenden: NH-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, idgF, (im Folgenden: NH-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 6Abs.

1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von den Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 36Abs. 2 Al

VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (bzw. des Lebensgefährten /der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (bzw. des Lebensgefährten /der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. 3.3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der BF teilte der belangten Behörde getrennte Wohnsitze, nur mehr teilweise Wohngemeinschaft und auch getrennte Kostentragung mit Frau XXXX erst ab 14.01.2015 mit, - nachdem er von der beabsichtigten Berücksichtigung ihres Einkommens bei Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs erfahren hatte, und blieb auch in seiner Beschwerde dabei.Der BF teilte der belangten Behörde getrennte Wohnsitze, nur mehr teilweise Wohngemeinschaft und auch getrennte Kostentragung mit Frau römisch 40 erst ab 14.01.2015 mit, - nachdem er von der beabsichtigten Berücksichtigung ihres Einkommens bei Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs erfahren hatte, und blieb auch in seiner Beschwerde dabei. Eine bestehende Geschlechtsgemeinschaft mit Frau XXXX hat der BF jedoch zugestanden.Eine bestehende Geschlechtsgemeinschaft mit Frau römisch 40 hat der BF jedoch zugestanden. Zu prüfen war, ob seit Abmeldung seines Nebenwohnsitzes weiterhin eine überwiegende Wohn- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH vom 20.06.2006, 2005/08/0065; VwGH vom
  2. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, mwN, und vom
  3. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche VwGH vom 20.06.2006, 2005/08/0065; VwGH vom
  4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, mwN, und vom
  5. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038). Der BF gab der belangten Behörde sowohl bei seinem Antrag auf Notstandshilfe als auch danach stets die Wohnsitzadresse seiner Lebensgefährtin XXXX, als ordentlichen Wohnsitz bekannt.Der BF gab der belangten Behörde sowohl bei seinem Antrag auf Notstandshilfe als auch danach stets die Wohnsitzadresse seiner Lebensgefährtin römisch 40 , als ordentlichen Wohnsitz bekannt. Der Verwaltungsgerichthof hielt in einem etwas anders gelagerten Fall etwa fest: "Dass die Arbeitslose in ihrem Antrag auf Notstandshilfe die gleiche Wohnadresse wie in ihrem früheren Antrag auf Arbeitslosengeld - in welchem sie die Lebensgemeinschaft mit einer bestimmten Person noch anführte - angegeben hat, stellte keine vollständige Angabe über das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft dar, da die Behörde nur durch weitere amtswegige Nachforschungen - über die Angaben im Antragsformular hinaus - das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft ermitteln hätte können." (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0118)."Dass die Arbeitslose in ihrem Antrag auf Notstandshilfe die gleiche Wohnadresse wie in ihrem früheren Antrag auf Arbeitslosengeld - in welchem sie die Lebensgemeinschaft mit einer bestimmten Person noch anführte - angegeben hat, stellte keine vollständige Angabe über das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft dar, da die Behörde nur durch weitere amtswegige Nachforschungen - über die Angaben im Antragsformular hinaus - das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft ermitteln hätte können." vergleiche VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0118). Im gegenständlichen Fall haben weitere Nachforschungen des BVwG ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF auch nach Abmeldung seines Nebenwohnsitzes an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX befindet und er mit ihr überwiegend dort zusammenwohnt. Es ist daher auch von einer überwiegenden Wohngemeinschaft auszugehen.Im gegenständlichen Fall haben weitere Nachforschungen des BVwG ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF auch nach Abmeldung seines Nebenwohnsitzes an der Wohnsitzadresse von Frau römisch 40 befindet und er mit ihr überwiegend dort zusammenwohnt. Es ist daher auch von einer überwiegenden Wohngemeinschaft auszugehen. Der BF hat seinen Nebenwohnsitz an der Wohnsitzadresse seiner Lebensgefährtin am 17.02.2015 offensichtlich nur deshalb abgemeldet, um bei Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs der Anrechnung ihres Einkommens zu entgehen. Ihr gemeinsamer Haushalt wurde dadurch jedoch

§ 2Abs.

2 S.3 NH-VO nicht aufgelöst.Der BF hat seinen Nebenwohnsitz an der Wohnsitzadresse seiner Lebensgefährtin am 17.02.2015 offensichtlich nur deshalb abgemeldet, um bei Berechnung seines Notstandshilfeanspruchs der Anrechnung ihres Einkommens zu entgehen. Ihr gemeinsamer Haushalt wurde dadurch jedoch

Paragraph 2, Absatz 2, S.3 NH-VO nicht aufgelöst. In einem Erkenntnis vom 13.11.2013 (2012/08/0012) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn die Wäsche gemeinsam gewaschen wird, die gleichen Speisen gegessen werden, wenn ein Partner den anderen betreut und pflegt, der Partner das Auto des anderen repariert, den Rasen des anderen mäht, das Heizmaterial beschafft, die Landwirtschaft betreut und der Partner den Lebensmut des anderen stärkt sowie seelischen Beistand leistet, auch unabhängig von den Merkmalen der Geschlechts- und Wohngemeinschaft eine Wirtschaftsgemeinschaft in so ausgeprägtem Maß vorhanden ist, dass das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist. Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die beschriebenen Dienste (zumindest zum Teil) seit sieben Jahren erbracht wurden und ein gemeinsamer Wohnsitz seit zirka drei Jahren bestand. Da dem Vorbringen des BF hinsichtlich getrennter Kostentragung und Haushaltsführung kein Glauben geschenkt werden konnte, war auch von einer weiterhin bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft mit Frau XXXX auszugehen.Da dem Vorbringen des BF hinsichtlich getrennter Kostentragung und Haushaltsführung kein Glauben geschenkt werden konnte, war auch von einer weiterhin bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft mit Frau römisch 40 auszugehen. Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne der NH-VO im gegenständlichen Fall erfüllt sind, war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2108641.1.00

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