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{'item': 'G313 2129726-1'}

Obsah (11)§ 21Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlG313 2129726-1 SpruchG313 2129726-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.06.2016, wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.06.2016, wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF sei in der Justizanstalt XXXX in Haft, weil er das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Z. 1 StGB begangen habe und deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2014, XXXX, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden sei. Er sei auch in Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraft. Der BF sei nachweislich Sozialhilfeempfänger und nicht imstande, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Aufgrund seiner finanziellen Situation und der Tatsache, dass davon auszugehen sei, dass der BF nach seiner Haftentlassung am 22.07.2016 wiederum in einem Obdachlosenheim unterkomme und stundenweise in einer Einrichtung für Obdachlose arbeite und eventuell wie zuvor € 310,- Sozialhilfe bekomme, sei keine Änderung seiner Situation zu erwarten und ihm keine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Wiederholung seiner erst kürzlich begangenen Straftaten zu rechnen und von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr auszugehen.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF sei in der Justizanstalt römisch 40 in Haft, weil er das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Ziffer eins, StGB begangen habe und deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2014, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden sei. Er sei auch in Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraft. Der BF sei nachweislich Sozialhilfeempfänger und nicht imstande, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Aufgrund seiner finanziellen Situation und der Tatsache, dass davon auszugehen sei, dass der BF nach seiner Haftentlassung am 22.07.2016 wiederum in einem Obdachlosenheim unterkomme und stundenweise in einer Einrichtung für Obdachlose arbeite und eventuell wie zuvor € 310,- Sozialhilfe bekomme, sei keine Änderung seiner Situation zu erwarten und ihm keine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Wiederholung seiner erst kürzlich begangenen Straftaten zu rechnen und von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.06.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. 2. Mit handschriftlichem Schreiben vom 04.07.2016, beim BFA am 08.07.2016 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, der BF habe in Österreich zwar gearbeitet, seine Arbeit jedoch aufgrund eines Alkoholproblems verloren. Von seiner Bewährungshilfe sei ihm bereits eine Therapie zugesichert worden. Er habe nach seiner Haftentlassung auch neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit XXXX. Der BF habe zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr, in Österreich jedoch viele Sozialkontakte, von denen er Unterstützung erwarten könne.Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, der BF habe in Österreich zwar gearbeitet, seine Arbeit jedoch aufgrund eines Alkoholproblems verloren. Von seiner Bewährungshilfe sei ihm bereits eine Therapie zugesichert worden. Er habe nach seiner Haftentlassung auch neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit römisch 40 . Der BF habe zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr, in Österreich jedoch viele Sozialkontakte, von denen er Unterstützung erwarten könne. 3. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 08.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 11.07.2016 ein. 4. Am 01.08.2016 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF am 22.07.2016 den deutschen Behörden

Rückübernahmeabkommen übergeben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist deutscher Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX in Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  3. Der BF ist deutscher Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  4. Der BF reiste unbekannten Datums, jedenfalls vor dem 08.09.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zur Abschiebung am 22.07.2016 aufgehalten hat - und war von 08.09.2009 bis 01.07.2010 mit Nebenwohnsitz in XXXX, von 03.09.2010 bis 09.12.2010 mit Nebenwohnsitz in XXXX, von 09.12.2010 bis 10.03.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX, von 16.09.2011 bis 27.05.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX, von 17.06.2013 bis 23.01.2014 in XXXX,von 14.02.2014 bis 12.05.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX, von 01.01.2014 bis 06.05.2016 mit Hauptwohnsitz XXXX in XXXX und von 24.04.2016 bis 22.07.2016 in der Justizanstalt XXXX gemeldet.1.
  5. Der BF reiste unbekannten Datums, jedenfalls vor dem 08.09.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zur Abschiebung am 22.07.2016 aufgehalten hat - und war von 08.09.2009 bis 01.07.2010 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , von 03.09.2010 bis 09.12.2010 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , von 09.12.2010 bis 10.03.2011 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , von 16.09.2011 bis 27.05.2013 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , von 17.06.2013 bis 23.01.2014 in römisch 40 ,von 14.02.2014 bis 12.05.2014 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , von 01.01.2014 bis 06.05.2016 mit Hauptwohnsitz römisch 40 in römisch 40 und von 24.04.2016 bis 22.07.2016 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. 1.
  6. Der BF hat am 03.03.2010 eine unbefristete Anmeldebescheinigung erhalten. 1.
  7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX, vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2014, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Beistellung einer Bewährungshilfe angeordnet wurde.1.
  8. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2014, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Beistellung einer Bewährungshilfe angeordnet wurde. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis des BF und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und die Tatbegehung zusammen mit Mittäter berücksichtigt. Diesem Strafrechtsurteil liegt folgende strafbare Handlung des BF zugrunde: Der BF hat am 10.05.2014 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter Verfügungsberechtigten der XXXXTankstelle fremde bewegliche Sachen, nämlich zehn Packungen Zigaretten im Wert von circa EUR 40 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, indem er mit vom Mittäter zur Verfügung gestelltem Werkzeug ein Fenster einschlug und der Mittäter sodann über eine Leiter durch dieses Fenster einstieg.Der BF hat am 10.05.2014 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter Verfügungsberechtigten der XXXXTankstelle fremde bewegliche Sachen, nämlich zehn Packungen Zigaretten im Wert von circa EUR 40 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, indem er mit vom Mittäter zur Verfügung gestelltem Werkzeug ein Fenster einschlug und der Mittäter sodann über eine Leiter durch dieses Fenster einstieg. Wegen dieser mit einem Mittäter begangenen Straftat war der BF im Zeitraum von 24.04.2016 bis 22.07.2016 in der Justizanstalt XXXX in Haft.Wegen dieser mit einem Mittäter begangenen Straftat war der BF im Zeitraum von 24.04.2016 bis 22.07.2016 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Der BF wurde bereits in seinem Heimatland Deutschland zwölfmal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit:
  9. Urteil des Amtsgerichts (im Folgenden: AG) XXXX vom XXXX1993, rechtskräftig seit XXXX1998, wegen "Diebstahls im besonders schweren Fall",
  10. Urteil des Amtsgerichts (im Folgenden: AG) römisch 40 vom XXXX1993, rechtskräftig seit XXXX1998, wegen "Diebstahls im besonders schweren Fall",
  11. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX1994, wegen "Diebstahls",
  12. mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit XXXX1994, wegen "Diebstahls",
  13. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX1998, rechtskräftig seit diesem Datum wegen "Diebstahls in zwei Fällen",
  14. mit Urteil des AG römisch 40 vom XXXX1998, rechtskräftig seit diesem Datum wegen "Diebstahls in zwei Fällen",
  15. mit Urteil des AG XXXX wegen "Diebstahls in zwei Fällen",
  16. mit Urteil des AG römisch 40 wegen "Diebstahls in zwei Fällen",
  17. mit Urteil des AG XXXXvom XXXX1998, rechtskräftig seit XXXX1998, wegen "Diebstahls in sechs sachlich zusammentreffenden Fällen",
  18. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX2000, rechtskräftig seit XXXX2001, wegen "gemeinschaftlicher Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, räuberische Erpressung und gemeinschaftlicher Raub mit Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung",
  19. mit Urteil des AG römisch 40 vom XXXX2000, rechtskräftig seit XXXX2001, wegen "gemeinschaftlicher Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, räuberische Erpressung und gemeinschaftlicher Raub mit Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung",
  20. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX2002, rechtskräftig seit XXXX2003, wegen "vorsätzlicher Körperverletzungen",
  21. mit Urteil des AG römisch 40 vom XXXX2002, rechtskräftig seit XXXX2003, wegen "vorsätzlicher Körperverletzungen",
  22. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX2005, rechtskräftig seit XXXX2005, wegen "Diebstahles",
  23. mit Urteil des AG römisch 40 vom XXXX2005, rechtskräftig seit XXXX2005, wegen "Diebstahles",
  24. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX2005, rechtskräftig seit XXXX2005, wegen " "Erschleichen von Leistungen in vier Fällen",
  25. mit Urteil des AG römisch 40 vom XXXX2005, rechtskräftig seit XXXX2005, wegen " "Erschleichen von Leistungen in vier Fällen",
  26. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX2005, rechtskräftig seit XXXX2005, wegen "Diebstahls, Leistungserschleichung",
  27. mit Urteil des AG römisch 40 vom XXXX2005, rechtskräftig seit XXXX2005, wegen "Diebstahls, Leistungserschleichung",
  28. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX2006, rechtskräftig seit XXXX2006, wegen "gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit Diebstahl", und
  29. mit Urteil des AG römisch 40 vom XXXX2006, rechtskräftig seit XXXX2006, wegen "gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit Diebstahl", und
  30. mit Urteil des AG XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX2007, wegen "Diebstahls".
  31. mit Urteil des AG römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit XXXX2007, wegen "Diebstahls". 1.
  32. Der BF war im Zeitraum von 27.08.2009 bis 23.02.2011 in XXXX beschäftigt, arbeitete von 21.03.2011 bis 09.07.2011 in einem Gasthof in XXXX.1.
  33. Der BF war im Zeitraum von 27.08.2009 bis 23.02.2011 in römisch 40 beschäftigt, arbeitete von 21.03.2011 bis 09.07.2011 in einem Gasthof in römisch 40 . Er bezog in den Zeiträumen von 23.08.2011 bis 30.09.2011, von 01.10.2011 bis 31.01.2014, von 11.03.2014 bis 09.05.2014, von 24.04.2014 bis 05.05.2014, und von 01.07.2014 bis 24.04.2016 Sozialhilfe. In den Zeiträumen von 25.07.2011 bis 28.07.2011, von 17.10.2011 bis 14.11.2011, von 11.03.2014 bis 14.05.2014, und von 25.06.2014 bis 10.12.2014 war der BF jeweils beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. 1.
  34. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige, zu seiner Mutter in Deutschland keinen Kontakt mehr, in Österreich jedoch einige soziale Anknüpfungspunkte. Der BF ist Alkoholiker und hat sich mit seiner im Zuge seiner strafrechtlichen Verurteilung beigestellten Bewährungshelferin auch über eine durchzuführende Therapie beraten. Der BF wurde vor seiner Strafhaft im Rahmen der XXXX Sozialen Dienste betreut und war XXXX in XXXXuntergebracht. Abgesehen von einigen geschlossenen Sozialkontakten und einigen legalen - teilweise nur geringfügigen - Beschäftigungen hat der BF in Österreich keine besonderen Integrationsschritte gesetzt.Der BF ist Alkoholiker und hat sich mit seiner im Zuge seiner strafrechtlichen Verurteilung beigestellten Bewährungshelferin auch über eine durchzuführende Therapie beraten. Der BF wurde vor seiner Strafhaft im Rahmen der römisch 40 Sozialen Dienste betreut und war römisch 40 in XXXXuntergebracht. Abgesehen von einigen geschlossenen Sozialkontakten und einigen legalen - teilweise nur geringfügigen - Beschäftigungen hat der BF in Österreich keine besonderen Integrationsschritte gesetzt.
  35. Beweiswürdigung: 2.
  36. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  37. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung der Meldeadressen des BF in Österreich ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich basiert auf einem aktuellen Strafregisterauszug und einer dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung. Die Feststellungen zu den zwölf strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland stützen sich auf einen Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS). Die Feststellung, dass der BF am 22.07.2016 auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben wurde, beruht auf einer Anfrage im "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister". Dass der BF am 22.07.2016 den deutschen Behörden

Rückübernahmeabkommen übergeben wurde, beruht auf einem am 01.08.2016 beim BVwG eingelangten E-Mail des BFA. Dass der BF vor seiner Strafhaft im Rahmen der sozialen Dienste XXXX betreut und XXXX in XXXX untergebracht war, beruht insbesondere auf einem aktuellen Zentralmelderegisterauszug.Dass der BF vor seiner Strafhaft im Rahmen der sozialen Dienste römisch 40 betreut und römisch 40 in römisch 40 untergebracht war, beruht insbesondere auf einem aktuellen Zentralmelderegisterauszug. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zum Sozialhilfeempfang des BF in Österreich beruht auf einer Anfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren. Die Feststellung, dass der BF in Österreich keine Verwandte hat, beruht auf seinem diesbezüglichen Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 18.05.

  1. Dass der BF in Österreich unterstützende Sozialkontakte hat, beruht auf seinem diesbezüglich glaubwürdigen Beschwerdevorbringen. Der BF konnte der ihm mitgeteilten Beabsichtigung des BFA vom 06.05.2016, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, mit beim BFA am 18.05.2016 eingelangter Stellungnahme auch nicht wirksam entgegen treten. Er brachte dabei nämlich zwar vor, in Österreich bleiben zu wollen, führte jedoch keine für ein Bleiberecht im Bundesgebiet gesetzte Integrationsschritte an, im Gegenteil bezog er sich in seinem Schreiben doch im Wesentlichen auf seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit. Er gab Sozialhilfebezug vor seiner Inhaftierung und die ihm zustehende Möglichkeit, nach seiner Haftentlassung stundenweise in einer Einrichtung für Obdachlose zu arbeiten, an.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  4. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  5. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zur strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich und seinem weiterem Verhalten: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Erschwerend wurden dabei einschlägige Vorstrafen in Deutschland und die Tatbegehung mit einem Mittäter berücksichtigt. Der BF wurde nämlich bereits in Deutschland insgesamt zwölfmal strafrechtlich wegen verschiedener Delikte verurteilt, und dabei am XXXX1993, XXXX1994, XXXX1998, XXXX1998, XXXX2005, XXXX2005 und zuletzt am XXXX2007 wegen Diebstahls. Dies zeigt, dass der BF sich bereits in Deutschland von strafrechtlichen Verurteilungen nicht abschrecken ließ, sich zwecks Verschaffung von Einnahmen erneut an fremdem Vermögen zu bereichern. Die Verurteilungen in Deutschland hielten ihn auch nicht davon ab, in Österreich erneut straffällig zu werden. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2014 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2014 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Die dem Strafrechtsurteil vom XXXX2014 zugrunde liegende strafbare Handlung vom 10.05.2014 wurde in Bereicherungsabsicht und unter Zuhilfenahme eines Einbruchswerkzeugs begangen. Dass der BF grundsätzlich nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, zeigen insbesondere seine in Deutschland begangenen Körperverletzungsdelikte, insbesondere die von ihm begangene "Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung", weswegen der BF vom AG XXXX am XXXX2006 strafrechtlich verurteilt wurde.Die dem Strafrechtsurteil vom XXXX2014 zugrunde liegende strafbare Handlung vom 10.05.2014 wurde in Bereicherungsabsicht und unter Zuhilfenahme eines Einbruchswerkzeugs begangen. Dass der BF grundsätzlich nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckt, zeigen insbesondere seine in Deutschland begangenen Körperverletzungsdelikte, insbesondere die von ihm begangene "Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung", weswegen der BF vom AG römisch 40 am XXXX2006 strafrechtlich verurteilt wurde. Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere deshalb, weil der BF in Deutschland bereits zwölfmal straffällig geworden ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des BF kann dem BF keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden. Dies hat er außerdem durch sein strafbares Verhalten in Deutschland gezeigt. So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Verurteilung, sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Das vom BF gesetzte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt worden und ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Im Ergebnis ist sohin unter Anbetracht aller relevanten Momente dem BF eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt.Insbesondere die seinem Strafrechtsurteil zugrunde liegenden Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt. Den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Interesse zur Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen keine privaten Interessen des BF im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK entgegen.Den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Interesse zur Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen keine privaten Interessen des BF im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK entgegen. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige. Im Zentralen Melderegister scheint zudem keine durchgehende Wohnsitzmeldung des BF auf. Er war erstmals ab 08.09.2009 mit Nebenwohnsitz und erstmals ab 09.12.2010 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Vor seiner Strafhaft wurde er außerdem von den XXXX sozialen Diensten betreut und war er XXXX in XXXXuntergebracht.Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige. Im Zentralen Melderegister scheint zudem keine durchgehende Wohnsitzmeldung des BF auf. Er war erstmals ab 08.09.2009 mit Nebenwohnsitz und erstmals ab 09.12.2010 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Vor seiner Strafhaft wurde er außerdem von den römisch 40 sozialen Diensten betreut und war er römisch 40 in XXXXuntergebracht. Der BF ging zwar ab 27.08.2009 bis zu seiner Strafhaft im Bundesgebiet mehrmals bei verschiedenen Arbeitgebern einer - teilweise auch nur geringfügigen - Beschäftigung nach, der gesamte Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit war jedoch mehrmals durch Zeiten der Arbeitssuche und des Sozialhilfebezugs unterbrochen. Insgesamt war somit keine der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehende besondere Integration des BF in Österreich ersichtlich. Im gegenständlichen Fall ist in Gesamtbetrachtung die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in Österreich notwendig und daher jedenfalls gerechtfertigt. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, konnte ein diesbezüglicher Abspruch unterbleiben, wurde der BF doch bereits am 22.07.2016 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens den deutschen Behörden übergeben. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses:

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Da sich der BF seit seiner Ausreise am 22.07.2016 nicht mehr im Bundesgebiet befindet, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2129726.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.