RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlI403 1436594-2 SpruchI403 1436594-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Benin, reiste am 30.11.2012 in einem Reisezug von Salzburg Richtung München. Er wurde am 06.12.2012 gemäß dem österreichisch-deutschen Schubabkommen nach Österreich rücküberstellt und zur weiteren fremdenpolizeilichen Überprüfung in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Im Rahmen der dort stattfindenden Einvernahme am 06.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, seine Heimat wegen Erbstreitigkeiten und der Belegung mit einem Voodoo-Zauber verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf würden ihn seine Halbbrüder töten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er über Frankreich in die EU eingereist sei, leitete das Bundesasylamt Konsultationen nach der Dublin-Verordnung mit Frankreich ein. Am 07.01.2013 informierten allerdings die französischen Behörden, dass bei ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei und auch nicht um Asyl angesucht haben würde. Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.04.2013 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, absolut gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe zuhause in Benin einen Personalausweis, den er sich über seinen Onkel schicken lassen könne. Er wiederholte, dass er Benin verlassen habe, weil er sich von seinen Halbbrüdern bedroht gefühlt haben würde und diese auch einen Voodoo-Zauber über ihn gelegt haben würden. Am 29.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Personalausweises aus Benin und erklärte sich diesen, falls benötigt, innerhalb von drei Wochen aus Benin zuschicken lassen zu können. In der Folge wurde im Mai 2013 der entsprechende Ausweis im Original vorgelegt und in Kopie zu den Akten genommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden könne. Seine Identität stehe fest, er gehöre der Volksgruppe der DENDI an und sei Moslem. Es sei auch glaubhaft, dass er wegen Erbstreitigkeiten und Familienproblemen seine Heimat verlassen habe. Es sei auch glaubhaft, dass er sich aus subjektiver Sicht betrachtet vor einem Voodoo-Fluch gefürchtet habe, weil – wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe – etwa 17 Prozent der Bevölkerung in Benin Voodoo praktizieren würden. Damit habe der Beschwerdeführer aber keine Umstände vorgebracht, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er in Benin Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten haben würde. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, da nicht alle in den Erbstreit involviert seien. Der Beschwerdeführer würde auch nicht in eine existenzbedrohende Lage kommen, er sei gesund, jung und arbeitsfähig. Die denMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werden könne. Seine Identität stehe fest, er gehöre der Volksgruppe der DENDI an und sei Moslem. Es sei auch glaubhaft, dass er wegen Erbstreitigkeiten und Familienproblemen seine Heimat verlassen habe. Es sei auch glaubhaft, dass er sich aus subjektiver Sicht betrachtet vor einem Voodoo-Fluch gefürchtet habe, weil – wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe – etwa 17 Prozent der Bevölkerung in Benin Voodoo praktizieren würden. Damit habe der Beschwerdeführer aber keine Umstände vorgebracht, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er in Benin Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten haben würde. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, da nicht alle in den Erbstreit involviert seien. Der Beschwerdeführer würde auch nicht in eine existenzbedrohende Lage kommen, er sei gesund, jung und arbeitsfähig. Die den Voodoo-Drohungen zugrunde liegenden Grundstücks- bzw. Erbstreitigkeiten würden keine Asylrelevanz ergeben. Diese würden nicht in einem Konnex zu einem Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention stehen. Ebenso könne Schutz vor bösen Geistern, Flüchen, Aberglauben nicht durch die Gewährung von Asyl erreicht werden. Das Vorbringen sei jedenfalls nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren und sei daher auch kein Asyl zu gewähren. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 15.07.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Inhaltlich wurde dargelegt, dass die erstinstanzliche Behörde, die dem Vorbringen ja Glauben geschenkt habe, zumindest eine Subsumierung hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte prüfen müssen. Seine Halbbrüder würden den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr weiterverfolgen. Nachdem auch sein Bruder umgebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass er selbst auch umgebracht werde. Die Polizei könne seiner Familie nicht wirklich helfen. Die Rückkehr in einen anderen Landesteil sei dem Beschwerdeführer mangels entsprechenden familiären und sozialen Netzwerken, sowie wegen des Umstandes, dass er von seinen Halbbrüdern überall gefunden werden würde, nicht möglich. Seine Halbbrüder würden den Voodoo-Priestern seinen Namen übergeben haben, um ihn mit einem Todesfluch zu belegen. Dieser wirke auf dem gesamten Staatsgebiet von Benin. Auch wenn es für ein westliches Land nicht nachvollziehbar sein möge, sei die Gefahr in seinem Fall, Opfer dieses Fluches zu werden, nicht abzuwenden. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 22.07.2013 vorgelegt. Am 11.09.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Zeitung samt DHL-Kuvert übermittelt. In der Zeitung vom 25.02.2013 findet sich ein Artikel über das Familiendrama, welches im Wesentlichen die gleichen Angaben beinhaltet, welche auch vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben worden waren. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG vorgesehen, wurde die Zuständigkeit für alle Ende 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen.Wie in Paragraph 75, Absatz 19, AsylG vorgesehen, wurde die Zuständigkeit für alle Ende 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen. Am 13.03.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung leide. Er müsse dagegen lebenslang Medikamente einnehmen, welche in einer Stellungnahme detailliert aufgelistet wurden. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn der Medikation seine Lebensfreunde verloren, versuche dennoch noch immer für die Gemeinde zu arbeiten. Mit der Krankheit gehe auch eine gewisse soziale Ausgrenzung einher, welche auch zu psychischen Problemen bei ihm geführt haben würde. Es sei davon auszugehen, dass diese soziale Ausgrenzung in einem afrikanischen Land noch schlimmer wäre. Sein Onkel mütterlicherseits, mit dem er Kontakt habe, habe ihm erzählt, dass sein Bruder auch an Hepatitis B gestorben sei, wie sich nachträglich herausgestellt habe. Benin sei eines der ärmsten Länder der Welt und, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, seien Krankenhäuser teilweise schwer erreichbar und die Behandlungskosten zu teuer. Es seien daher weitere Informationen einzuholen, konkret zum Vorliegen einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung, zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten und deren Kosten. Zudem könne der Glauben des Beschwerdeführers an die Existenz des Voodoo-Fluches im Fall einer Rückkehr zu einer weiteren Verschlechterung seiner psychischen Situation beitragen, was wiederum negative Auswirkungen auf seinen Allgemeinzustand bedingen könnte. In Hinblick auf die aktuelle gesundheitliche Situation sei daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Zur Integration des Beschwerdeführers wurden der Anstellungsvertrag bei der Straßenzeitung "20er", eine Bestätigung der Marktgemeinde J. über die Leistung gemeinnütziger Tätigkeiten und Bestätigungen über die Teilnahme am Stadtlauf sowie an Deutschkursen vorgelegt. Der Stellungnahme waren auch entsprechende ärztliche Befunde beigelegt, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis B leidet. Am 15.06.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vorgelegt: ein Dienstzeugnis des Bauhofes der Marktgemeinde J über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten, eine Unterstützungserklärung des Seelsorgers, in der auch eine Einstellungszusage enthalten war, ein weiteres Unterstützungsschreiben, zudem war weiters eine Zeitung aus dem Benin vom 13.11.2014 beigelegt, in welcher wiederum ein Artikel über den Familienstreit enthalten war. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 wurde das Verfahren der erkennenden Richterin zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Benin übermittelt und er um die Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht ersucht. Am 03.09.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zugestimmt werde. Bezüglich der Länderfeststellungen wurde zunächst auf die bereits eingebrachte Stellungnahme vom 13.03.2015 verwiesen und erklärt, dass die medizinische Notfallversorgung nicht einmal in den größeren Städten sichergestellt sei. Die Behandlung der Hepatitis-B-Erkrankung sei mit den traditionellen Heilmitteln nicht möglich. Es würden auch abgelaufene Medikamente ein großes Problem in Benin darstellen. Eine adäquate Versorgung mit Medikamenten sei nicht möglich. Sollte nicht aufgrund der Länderfeststellungen ohnehin von einer unzureichenden medizinischen Versorgung ausgegangen werden, wurde die Einholung von spezifischen Zusatzinformationen angeregt. Am 21.10.2015 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte, mit dem Medikament Viread behandelt zu werden. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfrage an den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers gestellt, der mit Schreiben vom 26.10.2015 insbesondere darauf verwies, dass eine Weiterführung der Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament Viread notwendig sei, da es sonst zu einer Reaktivierung der HBV-Infektion kommen könne und das Risiko, an einer Leberzirrhose oder an einem Leberzellkarzinom zu erkranken, signifikant erhöht wäre. Am 20.11.2015 langte am Bundesverwaltungsgericht, als Antwort auf eine Anfrage bei der Staatendokumentation, ein Bericht von MEDCOI ein, in dem insbesondere ausgeführt wurde, dass in Benin stationäre sowie ambulante Behandlung von Hepatitis B durch einen Internisten sowie Gastroenterologen gewährleistet sei, und zwar im öffentlichen Krankenhaus Centre National Hospitalo-Universitaire (CNHU) Hubert Maga in Cotonou, Benin. MEDCOI berichtete, dass tenofovir (in Viread enthaltener Wirkstoff) in Benin erhältlich sei, Alternativmedikamente wie entecavir oder adefovir dipivoxil hingegen nicht. MEDCOI führte weiter aus, dass laut einer Kontaktperson der Preis für eine Packung Tenofovir (30 Stück, Behandlung für einen Monat) bei 10.500 CFA [Anm.: etwa EUR 16] liege, laut einer anderen Kontaktperson koste sie 51.000 CFA [Anm.: etwa EUR 78]. Im Jahr 2010 sei die Anzahl von Versicherungsgesellschaften, die kleine Risiken abdecken, bei 210 gelegen. Ein Sozialversicherungssystem sei in Planung, aber noch nicht umgesetzt. Laut der ersten Kontaktperson koste ein Arztbesuch 7.000 CFA [Anm. etwa EUR 11] in einem öffentlichen Spital. Laut der zweiten Kontaktperson würden Arztbesuche zwischen 2.000 CFA [Anm. etwa 3 EUR] in öffentlichen Spitälern und in Privatspitälern zwischen 7500 [Anm.: etwa EUR 11,5] und 15.000 CFA [etwa EUR 23] kosten. Ein Spitalsaufenthalt in einer Abteilung für Gastroenterologie koste 7.000 CFA [Anm. etwa EUR11] für die Aufnahme und 5.000 CFA [Anm.: etwa EUR 7,5] für die Folgeuntersuchung. Der Bericht von MEDCOI wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. In einer am 09.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme wurde wiederholt, dass bei einem Absetzen des Medikaments Viread eine Reaktivierung der HBV-Infektion und eine signifikante Erhöhung des Risikos, an einer Leberzirrhose oder einem Leberkarzinom zu erkranken, drohe und dies sei in Benin einem Todesurteil gleichzusetzen. Laut Anfragebeantwortung sei die Behandlung von Hepatitis B in einem Krankenhaus in Cotonou möglich und sei der in Viread enthaltene Wirkstoff Tenefovir ebenfalls erhältlich. Die diesbezüglichen Kosten seien aber unterschiedlich angegeben worden und würde die Summe von 51.000 CFA dem gesamten Verdienst eines gut bezahlten Tagelöhners entsprechen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht voll arbeitsfähig und könne er sich eine Behandlung in Cotonou nicht leisten, da dort auch die Mietkosten zu hoch seien. Eine adäquate Unterstützung durch die Familie sei nicht möglich, sonst wäre sein Bruder auch nicht an der Krankheit verstorben. Zudem könnte eine Umstellung auf ein anderes Medikament für den Beschwerdeführer katastrophale Folgen haben. Es sei daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Stellungnahme beigelegt war eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, in welcher dieser darauf verwies, dass regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen und Labordiagnostik für den Therapieerfolg maßgeblich seien und er sich nicht vorstellen könne, dass dies in Benin leistbar und möglich sei. Wenn sich außerdem eine Resistenz gegenüber Viread entwickeln würde, müsste man andere Medikamente verabreichen, welche laut MEDCOI-Bericht in Benin nicht erhältlich seien. Der Arzt legte außerdem dar, massive Zweifel an den angegebenen Kosten für Medikamente und Spitalsaufenthalt zu haben, da diese gravierend von den europäischen Preisen abweichen würden. In der Folge wurden umfangreiche Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt (Arbeitszeugnis der Gemeinde J. sowie 18 Empfehlungsschreiben). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, Zl. I 403 1436594-1/23E wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. Grundlage der Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm in Benin Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Auch wenn er in seinem Heimatdorf bedroht sein sollte, bestehe diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und –willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Es spreche auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer leide zwar an gesundheitlichen Einschränkungen, doch sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell nicht so gravierend, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien für die Gewährung von subsidiärem Schutz greifen würden. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich in der Folge aber an die österreichische Rechtsordnung gehalten und ist unbescholten. Er hat für die kurze Aufenthaltsdauer sehr schnell Deutsch gelernt, so besuchte er beispielsweise einen Deutschkurs vom 15.04.2013 bis 07.08.2013 sowie vom 13.01.2014 bis 30.06.
- Der Beschwerdeführer verrichtet seit dem 26.06.2014 ehrenamtlich Arbeiten am Bauhof der Gemeinde J. Für diese Tätigkeit wurde ihm vom Bauhofleiter sowohl am 25.03.2015 als auch am 28.09.2015 und am 07.01.2016 ein Zeugnis ausgestellt, in welchem das Engagement des Beschwerdeführers und seine freundliche Art betont wurden. Der Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Gemeinde J. auch zur Weihnachtsfeier der Gemeindebediensteten eingeladen. Seit dem 06.09.2013 engagiert er sich als Verkäufer einer Straßenzeitung. Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde eine Einstellungszusage für eine Lüftungsfirma für den Fall einer Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, Zl. römisch eins 403 1436594-1/23E wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. Grundlage der Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm in Benin Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Auch wenn er in seinem Heimatdorf bedroht sein sollte, bestehe diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und –willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Es spreche auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer leide zwar an gesundheitlichen Einschränkungen, doch sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell nicht so gravierend, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien für die Gewährung von subsidiärem Schutz greifen würden. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich in der Folge aber an die österreichische Rechtsordnung gehalten und ist unbescholten. Er hat für die kurze Aufenthaltsdauer sehr schnell Deutsch gelernt, so besuchte er beispielsweise einen Deutschkurs vom 15.04.2013 bis 07.08.2013 sowie vom 13.01.2014 bis 30.06.
- Der Beschwerdeführer verrichtet seit dem 26.06.2014 ehrenamtlich Arbeiten am Bauhof der Gemeinde J. Für diese Tätigkeit wurde ihm vom Bauhofleiter sowohl am 25.03.2015 als auch am 28.09.2015 und am 07.01.2016 ein Zeugnis ausgestellt, in welchem das Engagement des Beschwerdeführers und seine freundliche Art betont wurden. Der Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Gemeinde J. auch zur Weihnachtsfeier der Gemeindebediensteten eingeladen. Seit dem 06.09.2013 engagiert er sich als Verkäufer einer Straßenzeitung. Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde eine Einstellungszusage für eine Lüftungsfirma für den Fall einer Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich einen breiten Freundeskreis aufgebaut. Ein Konvolut an Unterstützungsschreiben wurde vorgelegt. Darunter befinden sich Empfehlungsschreiben eines katholischen Pfarrers, einer Rechtsanwältin, des Heimleiters sowie weitere rund zwanzig Empfehlungsschreiben verschiedener Personen. Diese zeichnen das Bild eines aufgeschlossenen, integrierten Menschen, der seine Gespräche bevorzugt auf Deutsch führt. Der Beschwerdeführer integriert sich auch über seine Teilnahme an sportlichen Ereignissen, so nahm er am Innsbrucker Stadtlauf teil und trainiert beim SK Jenbach in der Nachwuchsmannschaft (Bestätigung vom 12.10.2015 liegt vor). Der Beschwerdeführer zeigte auch Zivilcourage, als er am 12.02.2015 eine männliche Person nach Ausübung eines Taschendiebstahls an der Flucht hinderte und dabei selbst verletzt wurde (Abschluss-Bericht der LPD Tirol vom 12.02.2015). Es ergibt sich aus einer Zusammenschau all dieser vorgelegten Unterlagen und des positiven Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterließ, dass sich der Beschwerdeführer bereits nachhaltig in Österreich integriert hat. Zu seinen Ungunsten ist in der Interessensabwägung allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass er sich nur etwas über drei Jahre im Bundesgebiet aufhält und daher noch von einer kurzen Aufenthaltsdauer auszugehen ist. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. In der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist aber auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich etwa EGMR vom 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich). Wie bereits im Zuge der Prüfung des subsidiären Schutzes ausgeführt wurde, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, die Behandlung seiner Hepatitis-B Erkrankung in Benin fortzusetzen. Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. dazu VwGH-Erkenntnis vom
- April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN). Auch diesbezüglich ist aber auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Wenn ein Fremder aber substanziiert darlegt, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne, kann dies ein privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich ergeben (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN und vom 29.02.2012, 2010/21/0310). Die vorgelegten ärztlichen Befunde ergeben in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Hepatitis-B in Benin, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht sichergestellt ist. Daraus ergibt sich zwar noch kein generelles Abschiebehindernis im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte, doch erwächst ihm ein zusätzliches Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich, welches für sich alleine genommen allerdings keinesfalls ausreichen würde, um für den Fall einer Rückkehrentscheidung die Verletzung von Art 8 EMRK anzunehmen.In der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ist aber auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen vergleiche diesbezüglich etwa EGMR vom 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich). Wie bereits im Zuge der Prüfung des subsidiären Schutzes ausgeführt wurde, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, die Behandlung seiner Hepatitis-B Erkrankung in Benin fortzusetzen. Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen vergleiche dazu VwGH-Erkenntnis vom
- April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN). Auch diesbezüglich ist aber auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Wenn ein Fremder aber substanziiert darlegt, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne, kann dies ein privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich ergeben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN und vom 29.02.2012, 2010/21/0310). Die vorgelegten ärztlichen Befunde ergeben in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Hepatitis-B in Benin, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht sichergestellt ist. Daraus ergibt sich zwar noch kein generelles Abschiebehindernis im Sinne einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte, doch erwächst ihm ein zusätzliches Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich, welches für sich alleine genommen allerdings keinesfalls ausreichen würde, um für den Fall einer Rückkehrentscheidung die Verletzung von Artikel 8, EMRK anzunehmen. In einer Zusammenschau aller Umstände ergibt sich allerdings, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortführung seines Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt. Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert. Der Beschwerdeführer hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert. Zudem verstärkt seine Erkrankung, welche in Benin wohl nur unzureichend behandelt werden könnte, sein Interesse an der Fortführung des Privatlebens in Österreich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung."Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung." Am 26.01.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer legte dem Antrag verschiedene Unterlagen zur Integration bei, welche im Wesentlichen bereits im vorangegangenen Asylverfahren berücksichtigt worden waren. Unter anderem legte er Geburtsurkunde und Personalausweis vor.Am 26.01.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG). Der Beschwerdeführer legte dem Antrag verschiedene Unterlagen zur Integration bei, welche im Wesentlichen bereits im vorangegangenen Asylverfahren berücksichtigt worden waren. Unter anderem legte er Geburtsurkunde und Personalausweis vor. Am 01.07.2016 wurde beim Bundesamt von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich um eine baldige Erledigung des Antrags ersucht. In der Folge wurde auch noch das ÖSD Zertifikat A2 vom 28.07.2016 vorgelegt. Am 16.08.2016 wurde neuerlich beim Bundesamt wegen Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte zwecks Arbeitsaufnahme angefragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte eine Anfrage bei den zuständigen Polizeibehörden in Bezug auf etwaige Vormerkungen in der Bundesrepublik Deutschland und wurde informiert, dass aufgrund der am 30.11.2012 erfolgten illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Deutschland und der daraufhin erfolgten Zurückschiebung nach Österreich eine unbefristete Wiedereinreisesperre verhängt worden war. Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er wurde zu seiner Integration in Österreich befragt und darauf hingewiesen, dass gemäß § 60 Abs.1 Z. 2 AsylG gegen einen Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates besteht.Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er wurde zu seiner Integration in Österreich befragt und darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gegen einen Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates besteht. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 26.01.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Die Abweisung des Antrages wurde damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot erlassen worden war.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 26.01.2016 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Die Abweisung des Antrages wurde damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot erlassen worden war. Gegen diesen Bescheid wurde am 08.09.2016 Beschwerde durch Rechtsanwalt Mag. Szabo Llaszlo erhoben, der sich auf eine ihm erteilte Vollmacht berief. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung I403 1436594-1/23E ausgesprochen habe, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. Seither habe sich die Sachlage nicht verändert. Das Bundesamt sei an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden. Die Integration des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit nur noch verdichtet. Hinsichtlich des deutschen Wiedereinreiseverbotes würde es Aufgabe der belangten Behörde sein, für dessen Aufhebung Sorge zu tragen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folge geben. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2016 vorgelegt. Mit Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 14.02.2017 wurden die aufgrund der Zurückschiebung vom 06.12.2012 gegen den Beschwerdeführer verhängten Sperrwirkungen (Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot, Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels) nachträglich befristet bis einschließlich 14.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin und somit Drittstaatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht durch Vorlage eines Personalausweises fest. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig. Seit der entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.01.2016 hat sich der Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich verändert.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig. Seit der entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.01.2016 hat sich der Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich verändert. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte "Wiedereinreiseverbot" der Bundesrepublik Deutschland trat am 15.02.2017 außer Kraft. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte sich zudem durch einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde ausgewiesen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. I403 1436594-1/23E. Die Feststellung, dass sich der Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert, ergibt sich daraus, dass von keiner der Verfahrensparteien eine entscheidungswesentliche Änderung behauptet wurde. Die Feststellung zum Wiedereinreiseverbot ergibt sich aus der "Zurückschiebungsverfügung und Belehrung über die Wiedereinreisesperre" des Landesratsamtes Berchtesgadener Land vom 05.12.
- Die Feststellung zu dessen Befristung ergibt sich aus dem vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 13.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 14.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, Zl. I 403 1436594-1/23E wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, Zl. römisch eins 403 1436594-1/23E wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Ergibt die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie – in der Regel auf Dauer – unzulässig, so dass ein entsprechender Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre. Entsprechende Verfahrensschritte des Bundesamtes zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sind dem Akt nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer kam der amtswegigen Erteilung allerdings zuvor, indem er am 26.01.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 stellte. Dieser wurde vom Bundesamt abgewiesen; der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass Grundlage der Abweisung das bestehende Einreise-/Aufenthaltsverbot, das im Jahr 2012 von der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen worden war, ist.Ergibt die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie – in der Regel auf Dauer – unzulässig, so dass ein entsprechender Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre. Entsprechende Verfahrensschritte des Bundesamtes zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sind dem Akt nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer kam der amtswegigen Erteilung allerdings zuvor, indem er am 26.01.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 stellte. Dieser wurde vom Bundesamt abgewiesen; der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass Grundlage der Abweisung das bestehende Einreise-/Aufenthaltsverbot, das im Jahr 2012 von der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen worden war, ist. Es ist unbestritten, dass mit Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 05.12.2012 eine Zurückschiebung nach Österreich angeordnet und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) ausgesprochen wurde. Die belangte Behörde berief sich daher darauf, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 60 Abs. 1 AsylG 2005 entgegenstehe, der die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 regelt.Es ist unbestritten, dass mit Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 05.12.2012 eine Zurückschiebung nach Österreich angeordnet und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) ausgesprochen wurde. Die belangte Behörde berief sich daher darauf, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 entgegenstehe, der die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 regelt. § 60 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Mit Bescheid vom 14.02.2017 wurde allerdings das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von Seiten der Bundesrepublik Deutschland bis zu selbigem Tag befristet, wodurch zum Entscheidungszeitpunkt kein Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 AsylG gegeben ist. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde (§ 60 Abs. 3 AsylG 2005).Mit Bescheid vom 14.02.2017 wurde allerdings das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von Seiten der Bundesrepublik Deutschland bis zu selbigem Tag befristet, wodurch zum Entscheidungszeitpunkt kein Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG gegeben ist. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde (Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, Zl. I 403 1436594-1/23E war festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, so dass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gegeben ist. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikates Deutsch A2 des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind und kein Erteilungshindernis im Sinne des § 60 AsylG 2005 (mehr) vorliegt, ist dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und war spruchgemäß zu entscheiden.Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, Zl. römisch eins 403 1436594-1/23E war festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist, so dass die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben ist. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikates Deutsch A2 des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (und damit auch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) gegeben sind und kein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005 (mehr) vorliegt, ist dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.1436594.2.00