GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II wie folgt lautet:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.04.2016 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes an: Das Leben in Algerien ist sehr hart. Ich hatte viele Probleme, weil die wirtschaftliche Lage dort sehr schlecht ist. Wir sind eine große Familie, haben aber ein kleines Haus. Leute aus einer niedrigeren Schicht, wie ich, haben in Algerien keine Chance auf eine halbwegs gute Zukunft. Damit es mir einmal besser geht, habe ich das Land verlassen und möchte hier Asyl. Vielleicht finde ich hier Arbeit und kann damit meine Familie in Algerien unterstützen. Am 06.05.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die belangte Behörde), bei der er zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes erklärte: Ich habe nur wirtschaftliche Gründe, sonst nichts, das habe ich bereits beim ersten Antrag gesagt. Mehr kann ich nicht sagen. Mit Bescheid vom 18.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Zudem wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Absatz 1 Ziffer 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom 18.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Zudem wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er schon seit 2009 in der Europäischen Union lebe; zuerst sei er vier Jahre in Griechenland gewesen, danach für einige Zeit in Österreich und schließlich in Deutschland und letztendlich in der Schweiz. Er habe sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung sowie aus einer existentiellen wirtschaftlichen Notlage heraus verlassen, die ein solches Ausmaß annehme, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensbedrohliche Situation gelangen würde. Die belangte Behörde sei äußerst ungenau vorgegangen; die Einvernahme zu seinen Fluchtgründen habe nicht länger als etwa zwei Minuten gedauert und er habe das Gefühl gehabt, routinemäßig abgefertigt zu werden. Dies habe sich auch in einer mangelhaften Beweiswürdigung niedergeschlagen. Da die wirtschaftliche Lage in Algerien im Allgemeinen und seine wirtschaftliche und soziale Stellung im Besonderen derart schlecht sei, bestehe eine ernsthafte Gefährdung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter. Die alleinige Tatsache, dass er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge, rechtfertige nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes. Dies würde sonst auch auf nahezu jeden Asylwerber zutreffen, da nur im Fall der Mittellosigkeit auch Grundversorgung gewährt werde. Er sei unbescholten und habe lediglich sein Recht in Anspruch genommen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen – was daran als "schweres Fehlverhalten" anzusehen sei, lasse die belangte Behörde offen. Sein bisheriges Verhalten könne also nicht als Begründung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes herhalten. Auch sei durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in keiner Weise gefährdet oder laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er schon seit 2009 in der Europäischen Union lebe; zuerst sei er vier Jahre in Griechenland gewesen, danach für einige Zeit in Österreich und schließlich in Deutschland und letztendlich in der Schweiz. Er habe sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung sowie aus einer existentiellen wirtschaftlichen Notlage heraus verlassen, die ein solches Ausmaß annehme, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensbedrohliche Situation gelangen würde. Die belangte Behörde sei äußerst ungenau vorgegangen; die Einvernahme zu seinen Fluchtgründen habe nicht länger als etwa zwei Minuten gedauert und er habe das Gefühl gehabt, routinemäßig abgefertigt zu werden. Dies habe sich auch in einer mangelhaften Beweiswürdigung niedergeschlagen. Da die wirtschaftliche Lage in Algerien im Allgemeinen und seine wirtschaftliche und soziale Stellung im Besonderen derart schlecht sei, bestehe eine ernsthafte Gefährdung seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsgüter. Die alleinige Tatsache, dass er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge, rechtfertige nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes. Dies würde sonst auch auf nahezu jeden Asylwerber zutreffen, da nur im Fall der Mittellosigkeit auch Grundversorgung gewährt werde. Er sei unbescholten und habe lediglich sein Recht in Anspruch genommen, in Österreich einen Asylantrag zu stellen – was daran als "schweres Fehlverhalten" anzusehen sei, lasse die belangte Behörde offen. Sein bisheriges Verhalten könne also nicht als Begründung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes herhalten. Auch sei durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in keiner Weise gefährdet oder laufe anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.07.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.07.2016, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2016, GZ. I409 2128463-1/4E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz am 30.11.2016 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2017, XXXX wurde er wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz am 30.11.2016 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.01.2017, römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass er seine Fluchtgründe aufrechterhalten wolle, dass die Situation in Algerien schlecht sei und dass er schon so lange in Europa sei, dass er sich dort nicht integrieren könne. Er habe überall Probleme und sei psychisch am Ende. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.02.2017 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, wegen einer Verletzung des Armes Medikamente nehmen zu müssen. Er leide seit Herbst 2016 auch an Depressionen. Der Beschwerdeführer erklärte dann ausdrücklich, seine bisherigen Fluchtgründe aufrechtzuerhalten. Dazu kämen seine gesundheitlichen Probleme. Der Beschwerdeführer wurde am 17.02.2017 durch den Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien untersucht. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und von stabilem psychischem Zustandsbild sei. In Bezug auf die Ellbogenfraktur würden noch leichte Beschwerden bei Streckung bestehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Betreuung durch den Verein Dialog. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.01.2017
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Mit Spruchpunkt III. wurde
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.01.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Eine schwere Erkrankung wurde verneint. Der Bescheid wurde gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 28.02.2017 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 08.03.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge * der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen * den angefochtenen Bescheid beheben und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen sowie * feststellen, dass die
FPG erlassene Rückkehrentscheidung
* feststellen, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
G vorliegen sowieAbsatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
Paragraph 55, AsylG vorliegen sowie * in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G vorliegen* in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG vorliegen Inhaltlich wurde in der Beschwerde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer unter Depressionen und den Folgen einer Armfraktur leide, dass er seine Heimat aufgrund von schwierigen Lebensverhältnissen schon vor acht Jahren als Jugendlicher verlassen habe, dass er gut Deutsch spreche und bei einer Rückkehr nach Algerien obdachlos und arbeitslos sei. Es drohe ihm auch eine Haftstrafe, da die Ausreise aus Algerien illegal erfolgt sei. Die belangte Behörde habe sich weder mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers noch mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Wenn sie davon ausgehe, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, lasse sie unberücksichtigt, dass es sich bei dem Vorbringen um ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Vorbringen handle. Bei der Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde die guten Deutschkenntnisse, den langjährigen Aufenthalt in Europa und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2016, GZ. I409 2128463-1/4E, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2016 abgewiesen wurde, ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2016, GZ. I409 2128463-1/4E, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2016 abgewiesen wurde, ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf nur anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in den Jahren 2013 bis 2015 teilweise in Österreich auf; am 26.04.2016 wurde er von der Schweiz nach Österreich überstellt. Insgesamt liegt damit jedenfalls ein Zeitraum von weniger als drei Jahren vor, welche er in Österreich verbracht hatte.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in den Jahren 2013 bis 2015 teilweise in Österreich auf; am 26.04.2016 wurde er von der Schweiz nach Österreich überstellt. Insgesamt liegt damit jedenfalls ein Zeitraum von weniger als drei Jahren vor, welche er in Österreich verbracht hatte. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Deutsch erlernt hat, vermag die Interessenabwägung unter diesen Umständen nicht maßgeblich zu beeinflussen. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Algerien bereits vor etwa acht Jahren verlassen und sich dann in verschiedenen Ländern der Europäischen Union und in der Schweiz aufgehalten hat. Dennoch hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht und ist davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration möglich wäre. Zudem steht einer etwaigen Lockerung der Bindungen zu Algerien keine entsprechende Verfestigung in Österreich gegenüber. Auch der Gesundheitszustand muss in die Interessensabwägung miteinbezogen werden; angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der strafgerichtlichen Verurteilungen kann das Interesse an einer Fortsetzung von Therapien in Österreich aber nicht ausreichen, um eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Entsprechend entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Entsprechend entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Soweit in der Beschwerde als Eventualantrag die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") beantragt wird, muss dem entgegengehalten werden, dass diese in drei Fällen in Betracht kommt: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (§ 57 Abs. 1 Z 1 FPG), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung
oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG). Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht.Soweit in der Beschwerde als Eventualantrag die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") beantragt wird, muss dem entgegengehalten werden, dass diese in drei Fällen in Betracht kommt: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung
Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Auch aus der Erkrankung des Beschwerdeführers erwächst kein Abschiebungshindernis. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass allfälligen daraus entstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebeugt bzw. durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge getragen wird (vgl. den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf).Auch aus der Erkrankung des Beschwerdeführers erwächst kein Abschiebungshindernis. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass allfälligen daraus entstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebeugt bzw. durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge getragen wird vergleiche den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf). 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei): Im angefochtenen Bescheid wurde
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. 3.
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Eine mündliche Verhandlung wurde zudem von keiner der Verfahrensparteien beantragt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2128463.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.