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{'item': 'I407 2016227-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlI407 2016227-1 SpruchI407 2016227-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 17.01.2010 beim Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge: belangte Behörde) Notstandshilfe.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 17.01.2010 beim Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge: belangte Behörde) Notstandshilfe.
  3. Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht keine Folge gegeben. Sein Klagebegehren richtete sich auf die Verpflichtung der beklagten Partei zur Gewährung einer Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt. Dem Urteil legte das Erstgericht folgende entscheidungswesentliche Feststellungen zugrunde: "Der Kläger kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zum Stichtag XXXX noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen verrichten. Ein stündlicher Wechsel der Arbeitshaltung für mindestens 10 Minuten ist bei einer ausschließlichen im Sitzen durchgeführten Tätigkeit erforderlich, wobei es ausreichend wäre, wenn die Tätigkeit im Sitzen nach einer Stunde für 10 Minuten im Stehen durchgeführt werden könnte und dabei immer wieder einige Schritte gewechselt werden könnten. Dieser Haltungswechsel muss nicht geblockt in zehnminütiger Dauer erfolgen, sondern kann auch während der Stunde durch häufiges Aufstehen erfolgen. Der Kläger kann acht Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen arbeiten. Er kann Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck verrichten. [ ] Es muss die Möglichkeit bestehen, alle 90 Minuten eine in der Nähe liegende Toilette aufzusuchen. Hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen keine Beschränkungen. Es stehen keine medizinischen Gründe einer Wohnsitzverlegung oder Wochen- oder Tagespendeln entgegen. Begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf eine Besserung des Leistungskalküls besteht nicht. In der Gesamtschau der begutachtenden Fachgebiete ist in Zukunft mit Krankenständen in einem Ausmaß von einer Woche pro Jahr zu rechnen. Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Einschränkungen in der Lage, die Verweisungstätigkeiten einer Reinigungskraft in Ordinationen und Büros, eines Webgutkontrollors, eines Tagesportiers, eines Museumsaufsehers, eines Etikettierers, eines Adjustierers, eines Sortierers oder Verpackungsarbeiters kleiner Werkstücke, eines Tischarbeiters in der Werbemittelbranche, eines Maschinenarbeiters in der Kunststoff-, Elektronik- und Metallbranche oder einer einfachen Bürohilfskraft zu verrichten. Für all diese Tätigkeiten besteht österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt von mehr als einhundert Arbeitsstellen."
  4. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht keine Folge gegeben. Sein Klagebegehren richtete sich auf die Verpflichtung der beklagten Partei zur Gewährung einer Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt. Dem Urteil legte das Erstgericht folgende entscheidungswesentliche Feststellungen zugrunde: "Der Kläger kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zum Stichtag römisch 40 noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen verrichten. Ein stündlicher Wechsel der Arbeitshaltung für mindestens 10 Minuten ist bei einer ausschließlichen im Sitzen durchgeführten Tätigkeit erforderlich, wobei es ausreichend wäre, wenn die Tätigkeit im Sitzen nach einer Stunde für 10 Minuten im Stehen durchgeführt werden könnte und dabei immer wieder einige Schritte gewechselt werden könnten. Dieser Haltungswechsel muss nicht geblockt in zehnminütiger Dauer erfolgen, sondern kann auch während der Stunde durch häufiges Aufstehen erfolgen. Der Kläger kann acht Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen arbeiten. Er kann Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck verrichten. [ ] Es muss die Möglichkeit bestehen, alle 90 Minuten eine in der Nähe liegende Toilette aufzusuchen. Hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen keine Beschränkungen. Es stehen keine medizinischen Gründe einer Wohnsitzverlegung oder Wochen- oder Tagespendeln entgegen. Begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf eine Besserung des Leistungskalküls besteht nicht. In der Gesamtschau der begutachtenden Fachgebiete ist in Zukunft mit Krankenständen in einem Ausmaß von einer Woche pro Jahr zu rechnen. Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Einschränkungen in der Lage, die Verweisungstätigkeiten einer Reinigungskraft in Ordinationen und Büros, eines Webgutkontrollors, eines Tagesportiers, eines Museumsaufsehers, eines Etikettierers, eines Adjustierers, eines Sortierers oder Verpackungsarbeiters kleiner Werkstücke, eines Tischarbeiters in der Werbemittelbranche, eines Maschinenarbeiters in der Kunststoff-, Elektronik- und Metallbranche oder einer einfachen Bürohilfskraft zu verrichten. Für all diese Tätigkeiten besteht österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt von mehr als einhundert Arbeitsstellen."
  5. In einem am 09.09.2014 erstellten arbeits- und berufspsychologischen Gutachten geht hervor, dass leichte Arbeiten ganztätig für den Beschwerdeführer möglich seien.
  6. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 23.09.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung – der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift – wurde dem Beschwerdeführer eine Vorbereitungsmaßnahme bei der XXXX gemeinnützige GmbH angeboten und im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der längeren Phase der Arbeitslosigkeit seine Erfahrungen und Fähigkeiten leider nicht ausreichten, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen. Als Ziel der Betreuung wurde der Erwerb von Arbeitserfahrung, Training von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Verbesserung der Arbeitshaltung und der Zeitstruktur und die Steigerung der Belastbarkeit, vereinbart. Es wurde weiters festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum XXXX bei der XXXX gemeinnützigen GmBH vorzustellen habe. Ziel der Maßnahme sei es den Beschwerdeführer durch diese intensive Betreuung und Qualifizierung in ein Transitdienstverhältnis im Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt und/oder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
  7. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 23.09.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung – der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift – wurde dem Beschwerdeführer eine Vorbereitungsmaßnahme bei der römisch 40 gemeinnützige GmbH angeboten und im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der längeren Phase der Arbeitslosigkeit seine Erfahrungen und Fähigkeiten leider nicht ausreichten, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen. Als Ziel der Betreuung wurde der Erwerb von Arbeitserfahrung, Training von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Verbesserung der Arbeitshaltung und der Zeitstruktur und die Steigerung der Belastbarkeit, vereinbart. Es wurde weiters festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum römisch 40 bei der römisch 40 gemeinnützigen GmBH vorzustellen habe. Ziel der Maßnahme sei es den Beschwerdeführer durch diese intensive Betreuung und Qualifizierung in ein Transitdienstverhältnis im Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt und/oder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Als Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise wurde festgehalten: "Aus Sicht des AMS ist die Erlangung einer Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ohne Teilnahme an dieser Vorbereitungsmaßnahme nicht möglich. Wir laden Sie daher nachdrücklich zur Teilnahme an dieser Vorbereitungsmaßnahe ein und erlauben uns, auf die unten angeführten Folgen für Ihren Leistungsbezug bei Nichtteilnahme bzw. Vereitelung hinzuweisen. Sollten Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, dieser Einladung zur Vorbereitungsmaßnahme, die eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist, Folge zu leisten, oder durch Ihr Verschulden den Erfolg dieser Vorbereitungsmaßnahme vereiteln, verlieren Sie für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden6 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG. Die Mindestdauer des Anspruchverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb neuer Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankgeld bezogen wurde.""Aus Sicht des AMS ist die Erlangung einer Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ohne Teilnahme an dieser Vorbereitungsmaßnahme nicht möglich. Wir laden Sie daher nachdrücklich zur Teilnahme an dieser Vorbereitungsmaßnahe ein und erlauben uns, auf die unten angeführten Folgen für Ihren Leistungsbezug bei Nichtteilnahme bzw. Vereitelung hinzuweisen. Sollten Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, dieser Einladung zur Vorbereitungsmaßnahme, die eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist, Folge zu leisten, oder durch Ihr Verschulden den Erfolg dieser Vorbereitungsmaßnahme vereiteln, verlieren Sie für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden6 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG. Die Mindestdauer des Anspruchverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb neuer Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankgeld bezogen wurde." Darüber hinaus wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer angab, nicht arbeitsfähig zu sein. Dem wurde das Urteil des OLG XXXX vom Februar 2014 entgegen gehalten, aus dem hervorgeht, dass die angebotene Tätigkeit zumutbar im Sinne seines Leistungskalküls sei. Die Firma XXXX werde auf seine Einschränkungen Rücksicht nehmen und ihm eine zumutbare Arbeit übertragen. Er sei seit mehreren Jahren arbeitslos und sei das Beschäftigungsprojekt geeignet, ihn wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen.Darüber hinaus wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer angab, nicht arbeitsfähig zu sein. Dem wurde das Urteil des OLG römisch 40 vom Februar 2014 entgegen gehalten, aus dem hervorgeht, dass die angebotene Tätigkeit zumutbar im Sinne seines Leistungskalküls sei. Die Firma römisch 40 werde auf seine Einschränkungen Rücksicht nehmen und ihm eine zumutbare Arbeit übertragen. Er sei seit mehreren Jahren arbeitslos und sei das Beschäftigungsprojekt geeignet, ihn wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen.
  8. Am 30.09.2014 langte beim AMS eine E-Mail einer Mitarbeiterin der XXXX gemeinnützigen GmbH ein. Darin wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während seines Termins über die Einrichtung geschimpft habe. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er ganz sicher nicht hier arbeiten werde. Er werde anwesend sein, arbeiten werde er jedoch nicht. Er könne nicht arbeiten, da er sehr krank sei. Bei dem Rundgang durch die Werkstätte habe er weiter geschimpft. Der Arbeitsanleiter habe ihm dann mitgeteilt, dass wenn er hier nicht arbeiten wolle, solle er zum AMS gehen. Der Beschwerdeführer sei dann hinausbegleitet worden, während dieser ganzen Zeit habe er weiter geschimpft.
  9. Am 30.09.2014 langte beim AMS eine E-Mail einer Mitarbeiterin der römisch 40 gemeinnützigen GmbH ein. Darin wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während seines Termins über die Einrichtung geschimpft habe. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er ganz sicher nicht hier arbeiten werde. Er werde anwesend sein, arbeiten werde er jedoch nicht. Er könne nicht arbeiten, da er sehr krank sei. Bei dem Rundgang durch die Werkstätte habe er weiter geschimpft. Der Arbeitsanleiter habe ihm dann mitgeteilt, dass wenn er hier nicht arbeiten wolle, solle er zum AMS gehen. Der Beschwerdeführer sei dann hinausbegleitet worden, während dieser ganzen Zeit habe er weiter geschimpft.
  10. Bei der am 06.10.2014 vor dem AMS wegen der "Weigerung an einer Maßnahme zur Widereingliederung teilzunehmen" aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - an, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er nicht arbeiten könne. Er habe dort auch gesagt, dass er eben aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne. Er sei über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 12.11.2014 und die Rechtsfolgen des § 49 AlVG bei Nichteinhaltung informiert worden. Zu den Angaben des Schulungsträgers erkläre er, dass er gesagt habe, dass er halt anwesend sein werde, aber nicht arbeiten könne. Berücksichtigungswürdige Gründe gebe er keine an. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift.
  11. Bei der am 06.10.2014 vor dem AMS wegen der "Weigerung an einer Maßnahme zur Widereingliederung teilzunehmen" aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG - an, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er nicht arbeiten könne. Er habe dort auch gesagt, dass er eben aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne. Er sei über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 12.11.2014 und die Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG bei Nichteinhaltung informiert worden. Zu den Angaben des Schulungsträgers erkläre er, dass er gesagt habe, dass er halt anwesend sein werde, aber nicht arbeiten könne. Berücksichtigungswürdige Gründe gebe er keine an. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift. Die Beraterin des Beschwerdeführers gab dazu folgende Stellungnahme ab: "Herr L. ist seit 03.2006 ohne Arbeit. 2007 wurde ein Arbeitsangebot im GBP nach 1 Woche abgebrochen. Die Betreuung von Herrn L. gestaltet sich aufgrund seiner Verweigerungshaltung sehr schwierig. Zuletzt wurde im gesundheitlichen Bereich alles abgeklärt. Ein Klageverfahren gegen die Ablehnung der IV-Pension ist inzwischen abgeschlossen, Herr L. ist arbeitsfähig wenn seine Einschränkungen berücksichtigt werden – was beim angebotenen Arbeitsplatz vollumfänglich der Fall ist. Außerdem wurde eine psychologische Abklärung kürzlich abgeschlossen. Hier hat er der Psychologin u.a. im Gespräch gesagt, dass er die Arbeit im Projekt körperlich natürlich machen könne (schließlich könnten das Personen von der Lebenshilfe auch). Er werde dort aber nicht arbeiten, er hat viele Jahre in die Versicherung einbezahlt und muss diese Arbeit nicht verrichten. Der Regionalbeirat wird um Verhängung der Sperre gebeten."
  12. Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe das "Gemeinnützige Beschäftigungsprojekt" bei XXXX abgebrochen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe das "Gemeinnützige Beschäftigungsprojekt" bei römisch 40 abgebrochen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Paragraph 38, AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des Paragraph 10, Absatz eins und 3 AlVG. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 28.10.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es nicht richtig sei, dass er das Beschäftigungsprojekt abgebrochen hätte. Er habe sich pünktlich dort gemeldet. Es seien zwei Damen anwesend gewesen. Sie hätten ihm zum Chef geführt. Dieser habe ihm erklärt, dass er nicht anfangen brauche. Er sei schon vor sieben Jahren dort gewesen. Er hätte alle Verpflichtungen erfüllt.
  14. In der Folge wurden Herr F und Frau B, Frau G und Herr M von der XXXX gemeinnützige GmbH seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  15. In der Folge wurden Herr F und Frau B, Frau G und Herr M von der römisch 40 gemeinnützige GmbH seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die Protokolle über die Einvernahmen Zeugen mit Schreiben vom 19.11.2014 und führte aus: "Aufgrund Ihrer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt geht das AMS Dornbirn davon aus, dass Ihre Zuweisung zur Vorbereitungsmaßnahme beim GMP XXXX jedenfalls notwendig und sinnvoll gewesen ist, denn die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme hätte nicht nur Ihre Arbeitsmarktchancen durch den Erwerb von Arbeitserfahrung, das Training von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Verbesserung der Arbeitshaltung und der Zeitstruktur und die Steigerung der Belastbarkeit verbessert, auch hätte die gegenständliche Maßnahme eine Neuorientierung und Reflexion im Hinblick auf ein anschließendes Dienstverhältnis beim GBP XXXX beinhaltet. Das Ziel der Vorbereitungsmaßnahme wäre jedenfalls Ihre Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt gewesen. Die Notwendigkeit und die Sinnhaftigkeit Ihrer Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme wurde Ihnen vom AMS Dornbirn am 23.09.2014 dargelegt, da Ihre Erfahrungen und Fähigkeiten aufgrund Ihrer längeren Phase an Arbeitslosigkeit nicht ausreichen, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen."Aufgrund Ihrer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt geht das AMS Dornbirn davon aus, dass Ihre Zuweisung zur Vorbereitungsmaßnahme beim GMP römisch 40 jedenfalls notwendig und sinnvoll gewesen ist, denn die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme hätte nicht nur Ihre Arbeitsmarktchancen durch den Erwerb von Arbeitserfahrung, das Training von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Verbesserung der Arbeitshaltung und der Zeitstruktur und die Steigerung der Belastbarkeit verbessert, auch hätte die gegenständliche Maßnahme eine Neuorientierung und Reflexion im Hinblick auf ein anschließendes Dienstverhältnis beim GBP römisch 40 beinhaltet. Das Ziel der Vorbereitungsmaßnahme wäre jedenfalls Ihre Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt gewesen. Die Notwendigkeit und die Sinnhaftigkeit Ihrer Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme wurde Ihnen vom AMS Dornbirn am 23.09.2014 dargelegt, da Ihre Erfahrungen und Fähigkeiten aufgrund Ihrer längeren Phase an Arbeitslosigkeit nicht ausreichen, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen. Insbesondere wären bei der Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme Ihre gesundheitlichen Einschränkungen mitberücksichtigt worden. Rechtlich wurden Sie vom AMS Dornbirn auch darüber informiert, dass die Verweigerung der Teilnahme an der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme bzw. die Vereitelung der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme beim GBP XXXX, den Verlust Ihres Notstandshilfebezuges für zumindest 6 Wochen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes zur Folge haben kann.Rechtlich wurden Sie vom AMS Dornbirn auch darüber informiert, dass die Verweigerung der Teilnahme an der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme bzw. die Vereitelung der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme beim GBP römisch 40 , den Verlust Ihres Notstandshilfebezuges für zumindest 6 Wochen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes zur Folge haben kann. Aufgrund Ihrer Aussagen und Ihres Verhaltens beim Vorstellungsgespräch am 30.09.2014 geht das AMS Dornbirn davon aus, dass Sie Ihre Teilnahme an der vom AMS Dornbirn zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert haben. Ausschlaggebend dafür, dass es nicht zu Ihrer Teilnahme an der gegenständlichen Vorbereitungsmaßnahme gekommen ist, waren ausschließlich Ihr Verhalten und Ihre Aussagen beim Vorstellungsgespräch am 30.09.
  16. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen geht das AMS Dornbirn davon aus, dass der Bescheid des AMS Dornbirn vom 20.10.2014 zu Recht ergangen ist und Sie die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme GBP – Kaplan Bonetti aufgrund Ihres Verhaltens und Ihrer Aussagen beim Vorstellungsgespräch am 30.09.2014 verweigert haben. Wir vertreten derzeit die Ansicht, dass das AMS Dornbirn zu Recht ausgesprochen hat, dass sie Ihren Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 30.09.2014 – 10.11.2014 verloren haben." Mit Schreiben vom 21.11.2014 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er sehr wohl bereit gewesen wäre, bei den Kaplan Bonetti Arbeitsprojekten zu arbeiten. Als er jedoch erwähnt habe, dass er bereits vor 7 Jahren einmal gekündigt worden sei, sei ihm mit den Worten "da können Sie gleich wieder gehen" die Türe gewiesen worden. Mit Schreiben vom 26.11.2014, eingelangt am 15.12.2014 langte eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er arbeitswillig sei, er sich entschuldige, falls er sich ungehörig benommen habe, er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht voll einsatzfähig sei und dass er darauf bestehe, dass sein Verhalten in jeder Weise korrekt gewesen sei.
  17. Mit Bescheid vom 01.12.2014 hat die belangte Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, dass der Beschwerde keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den wahren Sachverhalt wiederspiegeln würde.
  18. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und gab ergänzend an, dass er erklärt hätte, arbeitswillig zu sein. Außerdem habe er sich entschuldigt, für den Fall, dass er sich ungehörig benommen hätte. Dies sei im Bescheid jedoch nicht berücksichtig worden. Er beantrage daher, dies bei der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen.
  19. In einer abschließenden Stellungnahme des AMS Dornbirn wird vorgebracht, dass das AMS Dornbirn eindeutig von einer Verweigerungshandlung des Beschwerdeführers ausgehe. Die Inhalte der Stellungnahmen des Beschwerdeführers seien aus Sicht der belangten Behörde für den Ausgang des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens nicht von Relevanz gewesen. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei Rücksicht genommen worden. Es sei unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer nachträglich für sein Verhalten entschuldigt habe. Tatsache sei, dass er die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert habe. Außerdem lasse sich aus der Stellungnahme lediglich ein Teilgeständnis für sein unkooperatives Verhalten ableiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 02.12.2014 nicht invalide oder berufsunfähig. 1.
  22. Der Beschwerdeführer bezog zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses Notstandshilfe. D
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit folgen den im Urteil des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX, XXXX getroffenen Feststellungen, welche das Oberlandesgericht XXXX als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom XXXX, XXXX als tragende Erwägungen zu Grunde gelegt hat.2.
  25. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit folgen den im Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 , römisch 40 getroffenen Feststellungen, welche das Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom römisch 40 , römisch 40 als tragende Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Diese Feststellungen wurden auch der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat weder im Zuge des Administrativverfahrens noch im Zuge des hiergerichtlichen Verfahrens ein substantiiertes Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand erstattet.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  28. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.
  4. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. . § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.2.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039, mwN).3.2.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039, mwN). 3.2.
  5. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).3.2.
  7. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163). 3.2.
  9. Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer zwar nicht von belangten Behörde (oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister) eine Beschäftigung zugewiesen worden, sondern wurde ihr von der Firma K B eine Beschäftigung in einem gemeinnützigen Betrieb angeboten.3.2.
  10. Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer zwar nicht von belangten Behörde (oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister) eine Beschäftigung zugewiesen worden, sondern wurde ihr von der Firma K B eine Beschäftigung in einem gemeinnützigen Betrieb angeboten. Eine solche "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" ist zwar in § 10 Abs. 1 AlVG nicht explizit angeführt, sondern wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom
  11. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).Eine solche "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" ist zwar in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht explizit angeführt, sondern wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche neuerlich das Erkenntnis vom
  12. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163). Auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" ist als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen (§ 9 Abs. 7 AlVG). Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. die Erkenntnisse vom 7.09.2011, Zl. 2009/08/0111, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0077).Auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" ist als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche die Erkenntnisse vom 7.09.2011, Zl. 2009/08/0111, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0077). Eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. das Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0163).Eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche das Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0163). Im Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin von der Firma K. B. eine befristete Stelle angeboten wurde, welche die Beschwerdeführerin am 30.09.2014 abgelehnt hat. Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie in der Ablehnung dieser Stelle eine Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin sieht. 3.2.
  13. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (in einem sozialökomischen Betrieb oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. dazu Erk des VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2009/08/0077). Als Notstandshilfebezieherin war die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – auch eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVG- anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheint oder ob die Beschwerdeführerin etwas dazu lernen, kommt es nicht an (vgl. Erk. des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).3.2.
  14. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (in einem sozialökomischen Betrieb oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor vergleiche dazu Erk des VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2009/08/0077). Als Notstandshilfebezieherin war die Beschwerdeführerin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – auch eine solche iSd Paragraph 9, Absatz 7, AlVG- anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgsversprechend erscheint oder ob die Beschwerdeführerin etwas dazu lernen, kommt es nicht an vergleiche Erk. des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). 3.2.
  15. Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist zu prüfen, ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  16. Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist zu prüfen, ob die zugewiesene Beschäftigung zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2.6.
  17. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).3.2.6.
  18. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.6.
  19. Dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hätte, konnte nicht festgestellt werden und wird auch nicht von Beschwerdeführerin vorgebracht. 3.2.6.
  20. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Wie im Sachverhalt dargelegt, entsprach die angebotene Entlohnung dem geltenden Kollektivvertrag.3.2.6.
  21. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Wie im Sachverhalt dargelegt, entsprach die angebotene Entlohnung dem geltenden Kollektivvertrag. 3.2.6.
  22. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er eine befristete Stelle nicht annehmen müsse, ist auf die Judikatur hinzuweisen, wonach auch eine Befristung jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bewirken kann (vgl. erneut das Erk. des VwGH vom29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 19.10.2011, Zl. 2010/08/0206).3.2.6.
  23. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er eine befristete Stelle nicht annehmen müsse, ist auf die Judikatur hinzuweisen, wonach auch eine Befristung jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bewirken kann vergleiche erneut das Erk. des VwGH vom29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 19.10.2011, Zl. 2010/08/0206). 3.2.6.
  24. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.6.
  25. Dass es dem Beschwerdeführer auch bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).3.2.6.
  26. Dass es dem Beschwerdeführer auch bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). 3.2.
  27. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).3.2.
  28. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zuletzt VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023). 3.2.
  29. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.2.
  30. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.2.
  31. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat, was zu einem temporären Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG führt.3.2.
  32. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat, was zu einem temporären Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG führt. 3.2.
  33. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.3.2.
  34. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. 3.2.
  35. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  36. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2016227.1.00

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