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{'item': 'L501 2146847-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 49§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlL501 2146847-1 SpruchL501 2146847-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs.

1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Steyr vom 24.01.2017, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2017-0566-4-000024-09, bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Steyr vom 24.01.2017, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2017-0566-4-000024-09, bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden belangte Behörde) vom 03.01.2017 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 21.12.2016 bis 01.01.2017

§ 49Al

VG 1977 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den für 21.12.2016 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.01.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden belangte Behörde) vom 03.01.2017 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 21.12.2016 bis 01.01.2017

Paragraph 49, AlVG 1977 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den für 21.12.2016 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.01.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In ihrer mit Schreiben vom 08.01.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass ihr am 01.12.2016 am Info-Schalter kein Kontrollmeldetermin ausgehändigt worden sei, die AMS Bedienstete ihr vielmehr mitgeteilt habe, dass sie einen neuen Termin bekäme. Sie brachte vor, dass der angeblich ausgedruckte Kontrollmeldetermin vielleicht im Drucker vergessen und ihr nicht mitgegeben worden wäre, sie noch nie einen Termin versäumt habe und nicht verstehe, warum ihr der Termin nicht auf ihr Onlinekonto geschickt worden sei. Mit Schreiben vom 11.01.2017 wurde die bP von der belangten Behörde über die Ermittlungsergebnisse wie folgt informiert: Der bP sei im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 01.12.2016 die Vorschreibung des Kontrollmeldetermin ausgedruckt und ausgefolgt worden, diese habe die KontrolImeldung am 21.12.2016 um 10:30 Uhr jedoch nicht eingehalten. Sie habe daher infolge Nichteinhaltung der Kontrollmeldung die Notstandshilfe am 22.12.2016 mit 21.12.2016 eingestellt und die bP mit Schreiben vom 22.12.2016 (Zustellung über eAMS) sowohl über die Einstellung als auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung samt Darlegung der Rechtslage informiert. Am 24.12.2016 habe die bP per eAMS kundgetan, dass sie angeblich einen Kontrolltermin nicht eingehalten habe; als sie sich am 01.

  1. wieder arbeitslos gemeldet habe, hätte man ihr jedoch gesagt, dass sie einen neuen Kontrollmeldetermin bekäme, diesen habe sie aber bislang nicht erhalten. Am 27.12.2016 sei der bP per eAMS mitgeteilt worden, dass ihr der Kontrollmeldetermin in der Info-Stelle übergeben worden sei und sie sich ehestmöglich wieder anmelden solle. In der niederschriftlichen Befragung am 02.01.2017 habe die bP angegeben, dass die Dame an der Info-Stelle ihr mitgeteilt habe, dass ihr der Termin zugesandt werde. Die AMS Beraterin sei befragt worden und habe sie angegeben, den Termin am 01.12.2016 persönlich ausgefolgt zu haben. Sie habe dies in einem Aktenvermerk nochmals bekräftigt. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte die bP vor, dass ihr am 01.12.2016 beim Info-Schalter auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass der Kontrollmeldetermin 10.12.2016, den sie vor ihrer letzten Arbeitsaufnahme erhalten habe, hinfällig sei und sie einen neuen bekäme. Ihr sei kein Zettel ausgehändigt worden und habe sie seit ihrer Arbeitslosigkeit ab 01.03.2009 keinen Termin versäumt. Sie wisse, dass das Nichteinhalten eines Kontrollmeldetermins zur Bezugssperre führt und sie sich nicht selber schaden würde. In Wien habe es eine Kontrollmeldekarte gegeben, auch seien ihr die Termine bislang per eAMS übermittelt worden. Ihr Internet bzw. PC funktioniere nicht richtig, deshalb habe sie die Nachricht vom 27.12.2016 erst am 30.12.2016 gelesen und sich sohin am ersten Arbeitstag (02.01.2017) beim AMS gemeldet. Mit Bescheid vom 24.01.2017 wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 03.01.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Ausführungen vom 11.01.2017 und ergänzte sie dahingehend, dass die von ihr in das eAMS-Konto zugestellten Dokumente automatisch elektronisch protokolliert werden würden und seit 14.11.2016 überdies mit einer Lesebestätigung versehen seien. Da die bP demnach in das Schreiben vom 22.12.2016 keine Einsicht genommen habe, stelle sich die Frage, warum sie am 24.12.2016 Kenntnis vom versäumten Kontrollmeldetermin gehabt habe. Auch habe die bP ihre Nachricht vom 27.12.2016 nicht am 30.12.2016, sondern erst am 01.01.2017 gelesen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, bestritt die Richtigkeit der Lesebestätigung sowie das Lesen der Nachricht vom 22.12.2016 am 27.12.
  2. Sie habe die Nachricht vielmehr am 24.12.2016 gelesen und beantwortet. Sie habe noch keinen Termin versäumt, sie wisse ja, was passiere, wenn ein Termin versäumt wird, es stünde ja immer auf dem Ausdruck. Mit Schreiben vom 16.02.2017 ergänzte die belangte Behörde ihre Ausführungen betreffend Kontrollmeldetermine (elektronischen Bestätigungen) wie folgt: "Der bP wurde letztmalig am 9.10.2015 die Vorschreibung einer Kontrollmeldung per eAMS-Konto übersandt, und zwar für den 21.10.2015 (Sendeprotokoll). Bei der persönlichen Vorsprache am 21.10.2015 wurde eine Kontrollmeldung für den 5.1.2016 vorgeschrieben und der bP persönlich ausgefolgt. Bei der persönlichen Vorsprache am 5.1.2016 wurde eine Kontrollmeldung für den 23.3.2016 vorgeschrieben und persönlich ausgefolgt. Bei der persönlichen Vorsprache am 23.3.2016 wurde eine Kontrollmeldung für den 9.6.2016 vorgeschrieben und persönlich ausgefolgt. Am 4.7.2016 hat sich die bP nach einer Unterbrechung telefonisch in der Serviceline des AMS um 8:23 Uhr rückgemeldet und noch am selben Tag - auf Grund erforderlicher Antragstellung - persönlich beim AMS vorgesprochen. Ihr wurde bei der persönlichen Vorsprache eine Kontrollmeldung für den 10.8.2016 vorgeschrieben und persönlich ausgefolgt (nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt per Post zugesendet). Dass die Kontrollmeldung bei der persönlichen Vorsprache ausgedruckt und nicht von der Serviceline getätigt wurde ist im Druckprotokoll (User-Code) festgehalten. Bei der persönlichen Vorsprache am 10.10.2016 hat das AMS eine Kontrollmeldung für 19.12.2016 vorgeschrieben und der bP persönlich ausgefolgt." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die bP steht seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so auch in der Zeit vor ihrer letzten vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Firma XXXX von 17.10.2016 bis 30.11.
  4. Per eAMS-Konto wurde der bP letztmalig am 9.10.2015 eine Kontrollmeldung für den 21.10.2015 übersandt. Im Rahmen von persönlichen Vorsprachen am 21.10.2015, 5.1.2016, 23.3.2016, 4.7.2016 und 10.10.2016 wurden der bP jeweils Kontrollmeldetermine ausgedruckt und persönlich ausgefolgt. Die bP hat ihre Kontrollmeldetermine ab 01.03.2009 bis auf den gegenständlich relevanten am 21.12.2016 stets eingehalten. Der bP sind die Rechtsfolgen im Falle der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund bekannt.Die bP steht seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so auch in der Zeit vor ihrer letzten vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Firma römisch 40 von 17.10.2016 bis 30.11.
  5. Per eAMS-Konto wurde der bP letztmalig am 9.10.2015 eine Kontrollmeldung für den 21.10.2015 übersandt. Im Rahmen von persönlichen Vorsprachen am 21.10.2015, 5.1.2016, 23.3.2016, 4.7.2016 und 10.10.2016 wurden der bP jeweils Kontrollmeldetermine ausgedruckt und persönlich ausgefolgt. Die bP hat ihre Kontrollmeldetermine ab 01.03.2009 bis auf den gegenständlich relevanten am 21.12.2016 stets eingehalten. Der bP sind die Rechtsfolgen im Falle der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund bekannt. Am 01.12.2016 sprach die bP persönlich beim AMS vor und teilte die Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit 30.11.2016 mit. Die AMS Beraterin am Info-Schalter reaktivierte hierauf den Datensatz der bP, veranlasste die Wiederanweisung der Notstandshilfe ab 01.12.2016 (Höhe täglich € 36,24) und folgte ihr ein Schreiben folgenden Inhalts aus: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin [ ]

§ 49Al

VG findet am 21.12.2016, 10:30 Uhr (Zimmernummer 1.023) statt. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem [ ] Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Das Ausdrucken des Schreibens (samt Inhalt) wurde elektronisch protokolliert und kann diese Dokumentation seitens des Beraters nicht beeinflusst werden. Die AMS-Beraterin markiert stets vor Übergabe des Kontrollmeldetermins den Termin mit Leuchtstift und macht auf das Datum dezidiert aufmerksam. Der für 21.12.2016 vorgeschriebene Kontrollmeldetermin wurde von der bP nicht eingehalten. Infolge Nichteinhaltung der Kontrollmeldung stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe am 22.12.2016 mit 21.12.2016 ein und informierte die bP mit Schreiben vom 22.12.2016 (Zustellung über eAMS) sowohl über die Einstellung als auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung samt Darlegung der Rechtslage. Auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Vorsprache wurde ausdrücklich hingewiesen.Am 01.12.2016 sprach die bP persönlich beim AMS vor und teilte die Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit 30.11.2016 mit. Die AMS Beraterin am Info-Schalter reaktivierte hierauf den Datensatz der bP, veranlasste die Wiederanweisung der Notstandshilfe ab 01.12.2016 (Höhe täglich € 36,24) und folgte ihr ein Schreiben folgenden Inhalts aus: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin [ ]

Paragraph 49, AlVG findet am 21.12.2016, 10:30 Uhr (Zimmernummer 1.023) statt. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem [ ] Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Das Ausdrucken des Schreibens (samt Inhalt) wurde elektronisch protokolliert und kann diese Dokumentation seitens des Beraters nicht beeinflusst werden. Die AMS-Beraterin markiert stets vor Übergabe des Kontrollmeldetermins den Termin mit Leuchtstift und macht auf das Datum dezidiert aufmerksam. Der für 21.12.2016 vorgeschriebene Kontrollmeldetermin wurde von der bP nicht eingehalten. Infolge Nichteinhaltung der Kontrollmeldung stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe am 22.12.2016 mit 21.12.2016 ein und informierte die bP mit Schreiben vom 22.12.2016 (Zustellung über eAMS) sowohl über die Einstellung als auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung samt Darlegung der Rechtslage. Auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Vorsprache wurde ausdrücklich hingewiesen. Die von der belangten Behörde in das eAMS-Konto zugestellten Dokumente werden automatisch elektronisch protokolliert und seit 14.11.2016 überdies mit einer Lesebestätigung versehen. Die Lesebestätigung dokumentiert, wann seitens des Leistungsbeziehers Einsicht in das übermittelte Dokument genommen wird. Auch jede Einsichtnahme eines AMS-Bediensteten in den Datensatz des Leistungsbeziehers wird automatisch protokolliert; die Dokumentation kann nicht beeinflusst werden. Am 24.12.2016 meldete sich die bP per eAMS und tat kund, dass sie angeblich einen Kontrolltermin nicht eingehalten habe. Am ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen teilte die belangte Behörde der bP mit Schreiben vom 27.12.2016 per eAMS mit, dass der Kontrollmeldetermin persönlich ausgehändigt worden sei und sie sich ehestmöglich wieder anmelden möge. Die Nachricht wurde von der bP am 01.01.2017 um 19:02 Uhr gelesen. Am 02.01.2017 sprach die bP persönlich bei der belangten Behörde vor und wurde die Wiederanweisung der Notstandshilfe mit 02.01.2017 veranlasst. In den Datensatz der bP wurde – soweit gegenständlich relevant – an folgenden Tagen von Bediensteten der belangten Behörde Einsicht genommen: 21.12.2016, 22.12.2016, 27.12.2016, 02.01.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss der Akten der Verwaltungsbehörde (u.a. der elektronischen Nachweise) sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderung der AMS-Beraterin in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Druckprotokoll betreffend den für 21.12.2016 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin. Der bP ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die Nichtausfolgung des Kontrollmeldetermins glaubhaft darzulegen bzw. blieben ihre Aussagen in sich widersprüchlich. Sie konnte die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens aufgetretenen Widersprüche nicht aufklären. Während sie am 02.01.2017 im Rahmen der niederschriftlichen Aussage vom 02.01.2017 noch zu Protokoll gegeben hat, die Beraterin habe ihr die Zusendung eines neuen Termins angekündigt, brachte sie in der Beschwerde nur mehr vor, dass ihr die AMS-Beraterin einen neuen Termin angekündigt habe, nicht aber, dass ihr dieser zugesandt werde. Vielmehr hielt es die bP für möglich, dass der (angeblich) ausgedruckte Kontrollmeldetermin vielleicht im Drucker vergessen worden sei. In der mündlichen Verhandlung gestand die bP nun ein, dass die Beraterin nicht wörtlich gesagt habe, dass ihr ein neuer Termin zugesandt werde, sondern nur, dass sie einen neuen bekäme. Sie habe sich gedacht, er werde ihr zugeschickt. Diesen Erklärungsversuchen steht jedoch die klare und schlüssige Aussage der AMS-Beraterin entgegen, in welcher sie u.a. betonte, dass sie – sollte sie tatsächlich auf den Ausdruck im Drucker vergessen haben, was ihres Wissens in ihrer 25-jährigen Tätigkeit noch nie vorgekommen sei – dies spätestens beim nächsten Kunden bemerkt und der bP den Kontrollmeldetermin per RSb geschickt hätte. Des Weiteren konnte die bP die in der Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde aufgeworfene Frage, warum ihr ohne Einsichtnahme in die AMS-Mitteilung vom 22.12.2016 die Versäumung des Kontollmeldetermins am 24.12.2016 bekannt gewesen sei, nicht nachvollziehbar beantworten. Die alleinige Behauptung, der elektronische Nachweis sei fehlerhaft, überzeugt nicht, es ist vielmehr von einer Schutzbehauptung auszugehen. Es ist sohin der belangten Behörde zu folgen, dass der Kontrollmeldetermin der bP am 01.12.2016 ausgefolgt wurde. Die von der belangten Behörde widerlegte Behauptung der bP, sie habe die Kontrollmeldetermine hauptsächlich per e-AMS-Konto erhalten, spricht zudem ebenso wenig für ihre Glaubwürdigkeit wie ihre – durch das elektronische AMS-System widerlegten - Angaben, wann sie die jeweiligen Mitteilungen der belangten Behörde gelesen habe.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs. 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt.Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR

  1. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose

§ 49Abs. 1 Al

VG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert

Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert

Absatz 2, leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

§§ 38

und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraphen 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Der Kontrollmeldetermin wurde der bP anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 01.12.2016 am Info-Schalter von der Beraterin ausgehändigt. Der bP sind aufgrund der von ihr in jüngster Zeit zu absolvierenden Kontrollmeldetermine die Folgen einer Säumnis bekannt. Trotzdem hat die bP den ihr vorgeschriebenen Kontrolltermin am 21.12.2016 ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen und erst am 02.01.2017 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen. Da die bP sohin den ordnungsgemäß zugestellten Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht eingehalten hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Verlust der Notstandshilfe

§ 49Abs. 2 Al

VG vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges ausgesprochen hat.Da die bP sohin den ordnungsgemäß zugestellten Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht eingehalten hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges ausgesprochen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2146847.1.00

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