1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Steyr vom 24.01.2017, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2017-0566-4-000024-09, bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Steyr vom 24.01.2017, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2017-0566-4-000024-09, bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden belangte Behörde) vom 03.01.2017 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 21.12.2016 bis 01.01.2017
VG 1977 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den für 21.12.2016 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.01.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden belangte Behörde) vom 03.01.2017 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 21.12.2016 bis 01.01.2017
Paragraph 49, AlVG 1977 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den für 21.12.2016 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.01.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In ihrer mit Schreiben vom 08.01.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass ihr am 01.12.2016 am Info-Schalter kein Kontrollmeldetermin ausgehändigt worden sei, die AMS Bedienstete ihr vielmehr mitgeteilt habe, dass sie einen neuen Termin bekäme. Sie brachte vor, dass der angeblich ausgedruckte Kontrollmeldetermin vielleicht im Drucker vergessen und ihr nicht mitgegeben worden wäre, sie noch nie einen Termin versäumt habe und nicht verstehe, warum ihr der Termin nicht auf ihr Onlinekonto geschickt worden sei. Mit Schreiben vom 11.01.2017 wurde die bP von der belangten Behörde über die Ermittlungsergebnisse wie folgt informiert: Der bP sei im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 01.12.2016 die Vorschreibung des Kontrollmeldetermin ausgedruckt und ausgefolgt worden, diese habe die KontrolImeldung am 21.12.2016 um 10:30 Uhr jedoch nicht eingehalten. Sie habe daher infolge Nichteinhaltung der Kontrollmeldung die Notstandshilfe am 22.12.2016 mit 21.12.2016 eingestellt und die bP mit Schreiben vom 22.12.2016 (Zustellung über eAMS) sowohl über die Einstellung als auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung samt Darlegung der Rechtslage informiert. Am 24.12.2016 habe die bP per eAMS kundgetan, dass sie angeblich einen Kontrolltermin nicht eingehalten habe; als sie sich am 01.
VG findet am 21.12.2016, 10:30 Uhr (Zimmernummer 1.023) statt. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem [ ] Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Das Ausdrucken des Schreibens (samt Inhalt) wurde elektronisch protokolliert und kann diese Dokumentation seitens des Beraters nicht beeinflusst werden. Die AMS-Beraterin markiert stets vor Übergabe des Kontrollmeldetermins den Termin mit Leuchtstift und macht auf das Datum dezidiert aufmerksam. Der für 21.12.2016 vorgeschriebene Kontrollmeldetermin wurde von der bP nicht eingehalten. Infolge Nichteinhaltung der Kontrollmeldung stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe am 22.12.2016 mit 21.12.2016 ein und informierte die bP mit Schreiben vom 22.12.2016 (Zustellung über eAMS) sowohl über die Einstellung als auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung samt Darlegung der Rechtslage. Auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Vorsprache wurde ausdrücklich hingewiesen.Am 01.12.2016 sprach die bP persönlich beim AMS vor und teilte die Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit 30.11.2016 mit. Die AMS Beraterin am Info-Schalter reaktivierte hierauf den Datensatz der bP, veranlasste die Wiederanweisung der Notstandshilfe ab 01.12.2016 (Höhe täglich € 36,24) und folgte ihr ein Schreiben folgenden Inhalts aus: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin [ ]
Paragraph 49, AlVG findet am 21.12.2016, 10:30 Uhr (Zimmernummer 1.023) statt. Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem [ ] Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Das Ausdrucken des Schreibens (samt Inhalt) wurde elektronisch protokolliert und kann diese Dokumentation seitens des Beraters nicht beeinflusst werden. Die AMS-Beraterin markiert stets vor Übergabe des Kontrollmeldetermins den Termin mit Leuchtstift und macht auf das Datum dezidiert aufmerksam. Der für 21.12.2016 vorgeschriebene Kontrollmeldetermin wurde von der bP nicht eingehalten. Infolge Nichteinhaltung der Kontrollmeldung stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe am 22.12.2016 mit 21.12.2016 ein und informierte die bP mit Schreiben vom 22.12.2016 (Zustellung über eAMS) sowohl über die Einstellung als auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung samt Darlegung der Rechtslage. Auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Vorsprache wurde ausdrücklich hingewiesen. Die von der belangten Behörde in das eAMS-Konto zugestellten Dokumente werden automatisch elektronisch protokolliert und seit 14.11.2016 überdies mit einer Lesebestätigung versehen. Die Lesebestätigung dokumentiert, wann seitens des Leistungsbeziehers Einsicht in das übermittelte Dokument genommen wird. Auch jede Einsichtnahme eines AMS-Bediensteten in den Datensatz des Leistungsbeziehers wird automatisch protokolliert; die Dokumentation kann nicht beeinflusst werden. Am 24.12.2016 meldete sich die bP per eAMS und tat kund, dass sie angeblich einen Kontrolltermin nicht eingehalten habe. Am ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen teilte die belangte Behörde der bP mit Schreiben vom 27.12.2016 per eAMS mit, dass der Kontrollmeldetermin persönlich ausgehändigt worden sei und sie sich ehestmöglich wieder anmelden möge. Die Nachricht wurde von der bP am 01.01.2017 um 19:02 Uhr gelesen. Am 02.01.2017 sprach die bP persönlich bei der belangten Behörde vor und wurde die Wiederanweisung der Notstandshilfe mit 02.01.2017 veranlasst. In den Datensatz der bP wurde – soweit gegenständlich relevant – an folgenden Tagen von Bediensteten der belangten Behörde Einsicht genommen: 21.12.2016, 22.12.2016, 27.12.2016, 02.01.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt.Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR
VG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose
Paragraph 49, Absatz eins, AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert
Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert
Absatz 2, leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraphen 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Der Kontrollmeldetermin wurde der bP anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 01.12.2016 am Info-Schalter von der Beraterin ausgehändigt. Der bP sind aufgrund der von ihr in jüngster Zeit zu absolvierenden Kontrollmeldetermine die Folgen einer Säumnis bekannt. Trotzdem hat die bP den ihr vorgeschriebenen Kontrolltermin am 21.12.2016 ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen und erst am 02.01.2017 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen. Da die bP sohin den ordnungsgemäß zugestellten Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht eingehalten hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Verlust der Notstandshilfe
VG vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges ausgesprochen hat.Da die bP sohin den ordnungsgemäß zugestellten Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht eingehalten hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges ausgesprochen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2146847.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.