4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).2. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 21.04.2010
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und andererseits kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege. 3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 05.05.2010 durch die rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. 4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010 wurden die Beschwerden
G 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010 wurden die Beschwerden
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II VO von Frankreich nach Österreich überstellt.6. Am 20.07.2011 wurden die Beschwerdeführer
den einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO von Frankreich nach Österreich überstellt.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).8. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 01.09.2011
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und andererseits kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege. 9. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.09.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012,
G abgewiesen wurden.9. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.09.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurden.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.11. Mit Bescheiden des BAA vom 14.06.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer 1-4
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
F, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012 als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde u.a., dass die Beschwerdeführer 1-4 über ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen belehrt wurden. Diese Ausreiseverpflichtung wurde seitens der Beschwerdeführer 1-4 ignoriert und sie hielten sich in weiterer Folge nicht rechtmäßig im Bundegebiet auf.13. Die Beschwerden wurden
Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012 als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde u.a., dass die Beschwerdeführer 1-4 über ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen belehrt wurden. Diese Ausreiseverpflichtung wurde seitens der Beschwerdeführer 1-4 ignoriert und sie hielten sich in weiterer Folge nicht rechtmäßig im Bundegebiet auf. 14. Am 01.10.2012 stellen die Beschwerdeführer 1-4 beim BAA weitere Anträge auf internationalen Schutz
G 2005.14. Am 01.10.2012 stellen die Beschwerdeführer 1-4 beim BAA weitere Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruch I). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer 1-4
G 2005, BGBl I Nr.100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen und die Durchführung der Ausweisung
15. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.03.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz 1 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruch römisch eins). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer 1-4
Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen und die Durchführung der Ausweisung
G bis 18.07.2013 aufgeschoben (Spruch II).Paragraph 10, Absatz 3 AsylG bis 18.07.2013 aufgeschoben (Spruch römisch zwei). Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 28.03.2013 in Rechtskraft.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).17. Die Anträge der Beschwerdeführer 1-5 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 10.12.2013
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer 1-5 zum behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft. 18. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide abgewiesen wurden.
G 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.18. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der angefochtenen Bescheide abgewiesen wurden.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In diesen Erkenntnissen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1-5 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Letztlich wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.In diesen Erkenntnissen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1-5 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Letztlich wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.
G abgewiesen.
G, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Armenien zulässig ist.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.25. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2014 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG, 9 BFA-VG, 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
G, §§ 9, 10 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs 1 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraphen 55, 57, AsylG, Paragraphen 9, 10, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die Erkenntnisse erwuchsen mit 02.07.2014 in Rechtskraft. 28. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und stellten am 10.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G, welche mit Bescheiden des BFA vom 17.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen wurden.28. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und stellten am 10.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welche mit Bescheiden des BFA vom 17.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen wurden.
3 Z 3 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer 1-5, zumal der Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt war.31. Am 18.08.2016 erteilte das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer 1-5, zumal der Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt war.
3 BFA-VG festgenommen und aufgrund von Bauchschmerzen in das LKH Graz (Gynäkologie) verbracht. Dort konnte eine zunächst vermutete Eierstockentzündung ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerdeführerin 2 nicht stationär aufgenommen wurde. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin 2 in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.36. Am 25.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin 2 aus dem LKH Graz Süd-West entlassen,
Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG festgenommen und aufgrund von Bauchschmerzen in das LKH Graz (Gynäkologie) verbracht. Dort konnte eine zunächst vermutete Eierstockentzündung ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerdeführerin 2 nicht stationär aufgenommen wurde. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin 2 in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.
G nicht in Betracht gekommen sei. In weiterer Folge seien Mandatsbescheide erlassen und der rechtlichen Vertretung nachweislich am 24.08.2016 per Telefax übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zumal sie sich vom 23.08.2016 bis 24.08.2016 in ärztlicher Behandlung in einem Krankenhaus befunden habe. Das BFA habe eine umfangreiche Abwägung vorgenommen. Es liege eine Vaterschaftsanerkennung aller drei Kinder vor und habe die Familie durchgängig im selben Haushalt gelebt. Zusätzlich sei es bei der Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger ausreichend, wenn diese im Zielstaat einem Familienmitglied übergeben werden würden. Es könne im konkreten Fall daher kein strengerer Maßstab angewandt werden. Wäre die Abschiebung nicht umgesetzt worden, hätten sich diese auch in Österreich in der Obhut des Vaters befunden. Es habe daher kein Nachteil für die Familie festgestellt werden können. Zudem gelte der Vater nach armenischem Recht als Elternteil. Aus dem Gesetz ergebe sich nichts Gegenteiliges.43. Mit Schreiben vom 21.12.2016 erstattete das BFA eine ergänzende Stellungnahme. Darin wurde eingangs erneut auf Paragraph 10, BFA-VG verwiesen, wonach jeder Elternteil für sich alleine berechtigt und verpflichtet sei, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im gegenständlichen Fall zutreffe. Im Zuge der erneuten Antragstellung sei festgestellt worden, dass ein nicht widerrufenes rechtliches Vertretungsverhältnis zur Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 bestehe. Die Vorverfahren zur Gewährung des Status eines Asylberechtigten seien am 28.03.2013 letztmalig rechtskräftig abgeschlossen worden. Die am 23.08.2016 gestellten Folgeanträge seien zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden, weshalb eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, AsylG nicht in Betracht gekommen sei. In weiterer Folge seien Mandatsbescheide erlassen und der rechtlichen Vertretung nachweislich am 24.08.2016 per Telefax übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zumal sie sich vom 23.08.2016 bis 24.08.2016 in ärztlicher Behandlung in einem Krankenhaus befunden habe. Das BFA habe eine umfangreiche Abwägung vorgenommen. Es liege eine Vaterschaftsanerkennung aller drei Kinder vor und habe die Familie durchgängig im selben Haushalt gelebt. Zusätzlich sei es bei der Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger ausreichend, wenn diese im Zielstaat einem Familienmitglied übergeben werden würden. Es könne im konkreten Fall daher kein strengerer Maßstab angewandt werden. Wäre die Abschiebung nicht umgesetzt worden, hätten sich diese auch in Österreich in der Obhut des Vaters befunden. Es habe daher kein Nachteil für die Familie festgestellt werden können. Zudem gelte der Vater nach armenischem Recht als Elternteil. Aus dem Gesetz ergebe sich nichts Gegenteiliges.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen.
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
G 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Nachdem die Beschwerdeführer 1 und 2 und in weiterer Folge auch deren Kinder mehrere Anträge auf internationalen Schutz stellten [30.11.2009 (BF 1-2), 21.07.2011 (BF 1-4), 19.04.2012 (BF 1-4), 01.10.2012 (BF 1-4), 07.06.2013 (BF1-5)] wurde die letzten von allen Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des BAA vom 10.12.2013
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2014 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abgewiesen.
G, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Armenien zulässig ist.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 wurde die Beschwerde
G, §§ 9, 10 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs 1 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2014 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG, 9 BFA-VG, 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 wurde die Beschwerde
Paragraphen 55, 57, AsylG, Paragraphen 9, 10, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen mit 02.07.2014 in Rechtskraft. Es lag daher (letztmalig) seit 02.07.2014 - und somit zu einem Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführer am 22.08.2016 (BF 1, 3-5) bzw. am 25.08.2016 (BF 2) eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung vor. Trotzdem sind die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Österreichischen Bundesgebiet nie nachgekommen und haben insbesondere nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Armenien ersucht. Die Festnahmen erfolgten auf Basis des am 18.08.2016 (BF 1, 3-5) bzw. 25.08.2016 (BF 2) erlassenen Festnahmeauftrages
Die Beschwerdeführer wurden am 22.08.2016 (BF 1, 3-5) und am 27.08.2016 (BF 2) auf dem Luftweg ohne Probleme nach Armenien überstellt.Die Festnahmen erfolgten auf Basis des am 18.08.2016 (BF 1, 3-5) bzw. 25.08.2016 (BF 2) erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Die Beschwerdeführer wurden am 22.08.2016 (BF 1, 3-5) und am 27.08.2016 (BF 2) auf dem Luftweg ohne Probleme nach Armenien überstellt. Beim Beschwerdeführer 1 ist das Gehörvermögen eingeschränkt und wurde eine XXXX ) diagnostiziert. Es erfolgte eine entsprechende operative Behandlung, welche komplikationslos verlief sowie eine Nachuntersuchung. Die Nachbehandlung beschränkte sich auf die häusliche Pflege (zB Verbandwechsel) und Schonung.Beim Beschwerdeführer 1 ist das Gehörvermögen eingeschränkt und wurde eine römisch 40 ) diagnostiziert. Es erfolgte eine entsprechende operative Behandlung, welche komplikationslos verlief sowie eine Nachuntersuchung. Die Nachbehandlung beschränkte sich auf die häusliche Pflege (zB Verbandwechsel) und Schonung. Die Beschwerdeführerin 2 leidet an einer medikamentös behandelten Depression und Angststörung sowie an einer Überfunktion der Schilddrüse.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und
1 Z 3 BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR
1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn3.2.1.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1 FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:3.2.4.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer trotz Kenntnis der oben bezeichneten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Vielmehr verblieben die Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Das BFA konnte somit
1 Z 2 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen. Gegenteiliges wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung auch nicht behauptet bzw. substantiiert dargetan.Das BFA konnte somit
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen. Gegenteiliges wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung auch nicht behauptet bzw. substantiiert dargetan. Absatz 4 des § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) normiert, dass bei Angehörigen (§ 72 StGB) bei denen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vorliegen, das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen hat, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt. Dieser Verpflichtung kam das BFA nach, zumal es die Abschiebetermine der Familienmitglieder derart koordinierte, dass diese Maßnahme an einem Tage erfolgt wäre und gegen sämtliche Familienmitglieder Festnahmeaufträge erteilt wurden, um die Familieneinheit zu wahren.Absatz 4 des Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) normiert, dass bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) bei denen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vorliegen, das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen hat, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt. Dieser Verpflichtung kam das BFA nach, zumal es die Abschiebetermine der Familienmitglieder derart koordinierte, dass diese Maßnahme an einem Tage erfolgt wäre und gegen sämtliche Familienmitglieder Festnahmeaufträge erteilt wurden, um die Familieneinheit zu wahren. Dass die Beschwerdeführerin 2 letztlich erst drei Tage nach der Abschiebung der Beschwerdeführer 1 und 3-5 nach Armenien verbracht wurde, lag am damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche von 22.08.2016 bis 25.08.2016 stationär in Behandlung war. Nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdefrei aus dem Krankenhaus entlassen wurde, erfolgte am 27.08.2016, somit lediglich drei Tage nach ihrer Familie, die Abschiebung nach Armenien. Zwar wäre eine allfällige Trennung nach der höchstgerichtlichen Judikatur (Urteil des EGMR Cruz Varas) insbesondere nur dann zulässig, wenn sich eines der Familienmitglieder der Abschiebung entzieht, was im konkreten Fall nicht zutrifft, jedoch hat das BFA die Außerlandesschaffung zügig betrieben und die Beschwerdeführerin 2 innerhalb von zwei Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nach Armenien verbracht. Diese lediglich (vorübergehende) Trennung ist somit als zumutbar zu qualifizieren, zumal die Auswirkungen auf das Familienleben der Beschwerdeführer Fremden so gering wie möglich gehalten wurden. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken bzw. eine freiwillige Ausreise in Anspruch nehmen können. 3.2.5. Verbot der Abschiebung
Verbot der Abschiebung
Paragraph 50, FPG: § 50 FPG lautet: § 50.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im gegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.Im gegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben die oben festgestellten gesundheitlichen Beschwerden. Es ist der Aktenlage aber nicht zu entnehmen, dass sie sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befanden oder auf Dauer nicht reisefähig waren. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Armenien unzumutbar erscheinen lässt. Sollten die beiden in Armenien eine medizinische Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass dort eine adäquate medizinische Versorgung besteht.Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben die oben festgestellten gesundheitlichen Beschwerden. Es ist der Aktenlage aber nicht zu entnehmen, dass sie sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befanden oder auf Dauer nicht reisefähig waren. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Armenien unzumutbar erscheinen lässt. Sollten die beiden in Armenien eine medizinische Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass dort eine adäquate medizinische Versorgung besteht. Auch in der Beschwerde wird eine Verletzung nach Art. 3 EMRK nicht substantiiert dargetan.Auch in der Beschwerde wird eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK nicht substantiiert dargetan. Darüber hinaus gab es kein Hinweise darauf, dass für die Beschwerdeführer stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Eine Empfehlung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte stand der Abschiebung nach Armenien nicht entgegen. Insoweit in der Beschwerdeschrift angeführt wurde, die getrennte Abschiebung der Beschwerdeführer stelle eine unzumutbare Härte für die Kinder dar, zumal diese ohne ihre gesetzliche Vertreterin ausreisen hätten müssen, so war festzuhalten, dass nicht nur die Beschwerdeführerin 2, sondern auch der Beschwerdeführer 1 zur gesetzlichen Vertretung befugt war (vgl. § 10 Abs 2 BFA-VG), weshalb die Beschwerdeführer 3-5 immer in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters waren. Abgesehen davon ist § 46 Abs. 3 FPG zu entnehmen, dass sich das BFA vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen Fremden u. a. lediglich davon zu vergewissern habe, dass dieser einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben wird. Dem BFA kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass bei begleiteten Minderjährigen – wie im konkreten Fall – kein strengerer Maßstab angewendet werden könne, indem bei begleiteten Minderjährigen die Begleitung eines gesetzlichen Vertreters gefordert werde.Insoweit in der Beschwerdeschrift angeführt wurde, die getrennte Abschiebung der Beschwerdeführer stelle eine unzumutbare Härte für die Kinder dar, zumal diese ohne ihre gesetzliche Vertreterin ausreisen hätten müssen, so war festzuhalten, dass nicht nur die Beschwerdeführerin 2, sondern auch der Beschwerdeführer 1 zur gesetzlichen Vertretung befugt war vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG), weshalb die Beschwerdeführer 3-5 immer in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters waren. Abgesehen davon ist Paragraph 46, Absatz 3, FPG zu entnehmen, dass sich das BFA vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen Fremden u. a. lediglich davon zu vergewissern habe, dass dieser einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben wird. Dem BFA kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass bei begleiteten Minderjährigen – wie im konkreten Fall – kein strengerer Maßstab angewendet werden könne, indem bei begleiteten Minderjährigen die Begleitung eines gesetzlichen Vertreters gefordert werde. Dem Vorwurf, dass über Folgeanträge der Beschwerdeführer 4 und 5 vom 23.08.2016 bis dato noch nicht entschieden wurde, ist entgegenzuhalten, dass Mandatsbescheide erlassen und der (damaligen) rechtlichen Vertretung am 24.08.2016 zugestellt wurden. Dass die Beschwerdeführerin 2 am 26.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Armenien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt waren.Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien dem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt waren. 3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch die mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpften Abschiebungen, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in ihren Rechten verletzt wurden und sind daher spruchgemäß die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz von Aufwendungen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz von Aufwendungen): 3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
GVG obsiegende und die Beschwerdeführer unterlegene Parteien, weshalb den Beschwerdeführern kein Kostenersatz gebührt und ihre diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Dem BFA als obsiegende Partei gebührt
G-AufwErsV für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand jeweils ein Kostenersatz iHv € 426,20.3.3.2. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die Beschwerdeführer unterlegene Parteien, weshalb den Beschwerdeführern kein Kostenersatz gebührt und ihre diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Dem BFA als obsiegende Partei gebührt
Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand jeweils ein Kostenersatz iHv € 426,
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne konnte die Verhandlung
GVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.In diesem Sinne konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L523.2008770.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.