RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlL525 2131464-1 SpruchL525 2131464-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA des Irans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA des Irans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 24.2.2016 einen Asylantrag und wurde am 25.2.2016 niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran als Taxifahrer gearbeitet und habe durch seine Arbeit einen Mann, der eine Kirche besuchte habe, kennen gelernt. Der Beschwerdeführer habe den Mann mehrere Male gefahren und sei dann auch in die Kirche gegangen. Als dies bekannt geworden sei, hätte der Beschwerdeführer private Probleme bekommen und hätte sich sogar seine Frau von ihm scheiden lassen. Er habe Angst um sein Leben bekommen, weshalb er fliehen habe müssen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 4.4.2016 Rückkehrhilfe und beantragte die Übernahme der Heimreisekosten, was er mit Schreiben vom 8.4.2016 wiederum zurückzog. Der Beschwerdeführer wurde am 5.7.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in Teheran als Taxifahrer gearbeitet. Er hätte für eine Agentur gearbeitet und hätte den Auftrag gehabt, einen Kunden zu einer Kirche zu fahren. Der Beschwerdeführer habe den Kunden dann mehrere Male gefahren und auch wieder abgeholt. Eines Tages hätte er den Kunden gefragt, ob in der Kirche, die der Kunde besuche, auch über das Christentum gelehrt werden würde, was der Kunde bejaht habe. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte sich bereits zuvor ein wenig mit dem Christentum beschäftigt, da sein Glaube in den Islam bereits abgeschwächt sei. Einmal habe der Kunde den Beschwerdeführer in die Kirche mitgenommen. Danach habe der Beschwerdeführer seinen Kollegen über den Besuch erzählt, was wiederum der Agenturleitung gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin aufgefordert worden, vor Gericht zu erscheinen und habe der Beschwerdeführer vorher bereits der Agenturleitung gesagt, er sei kein Christ, was ihm aber nicht geglaubt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei ein zweiter Gesprächstermin gegeben worden und sei er daraufhin per SMS bedroht und beschimpft worden. Er habe dann entschieden, den Iran zu verlassen. Da er seine Ehefrau nicht mitnehmen habe können, hätte sie sich von ihm scheiden lassen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, der Kunde hätte Danial geheißen und sei armenischer Christ gewesen. Den genauen Namen wisse er nicht. Die Kirche sei eine offiziell staatlich anerkannte Kirche gewesen und der Beschwerdeführer sei einmal dort gewesen. Persönlich sei der Beschwerdeführer nie bedroht worden, aber seine Autoscheibe sei eingeschlagen worden und das Auto sei besprayt worden. Die SMS habe er von einer unbekannten Person erhalten. Von staatlicher Seite sei der Beschwerdeführer nie bedroht worden. Über das Christentum wisse der Beschwerdeführer nicht viel. In Österreich sei er insgesamt drei Mal in der Kirche in Traiskirchen gewesen. Wenn er die Kirche besuchen wollen würde, müsse er nach Linz fahren, das könne er sich nicht leisten. Der Beschwerdeführer besitze keine Bibel und informiere sich über das Internet. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe, weil er nicht vor Gericht erschienen sei. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 6.7.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AslyG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 6.7.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AslyG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte keine Gefährdungslage bzw. Verfolgung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe nur vage behauptet, dass er als Taxifahrer in Teheran nur aus Neugierde eine offizielle Hauskirche betreten hätte und deshalb von der staatlichen Arbeitsgemeinschaft der Taxifahrer bei einem Revolutionsgericht angezeigt worden sei. Dies sei schon alleine aus dem Grund nicht plausibel, da der Beschwerdeführer einerseits behauptet hätte, niemals mit staatlichen Behörden Probleme gehabt zu haben und andererseits später behauptet hätte, er sei aufgrund des Kirchenbesuches eben bei einem Revolutionsgericht angezeigt worden. Habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, er habe mit dem Kunden ca. eineinhalb Stunden über das Christentum gesprochen, so habe er dies kurze Zeit später wieder in Abrede gestellt und behauptet er hätte sich nur über den Zweck des Gottesdienstes in der Hauskirche erkundigt und hätte der Beschwerdeführer seine Ansicht über einen Gelehrten abgegeben. Der Beschwerdeführer hätte während der Einvernahme immer wieder seine Aussagen geändert und habe sich mehrmals widersprochen. Auch das geschilderte Bedrohungsszenario sei nicht nachvollziehbar. Habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet er sei durch die Arbeitsgemeinschaft bedroht worden, sei auch dies später abgeändert worden indem der Beschwerdeführer ausführte, er sei von Unbekannten bedroht worden und steigerte der Beschwerdeführer kurz nachher in der Vernehmung sein Vorbringen, indem er plötzlich von eingeschlagenen Autofenstern gesprochen habe und von Drohbriefen. Insbesondere seien die Drohbriefe erst sehr spät vorgebracht worden, es entspreche aber der Lebenserfahrung, dass ein Bedrohungsszenario umfassend dargestellt werde, wenn man dazu befragt werde. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine offizielle Hauskirche besucht, was allerdings den Länderfeststellungen widerspreche, zumal offizielle Hauskirchen im Iran überwacht werden würden und Identitätskontrollen durchgeführt werden würden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem Zugang zu einer offiziellen Hauskirche bekommen hätte. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer angegeben, er hätte das Gebet in der Kirche verstanden, was wiederum den Länderfeststellungen widerspreche, zumal Gottesdienste nicht in Farsi abgehalten werden dürften, der Beschwerdeführer aber nicht armenisch spreche. Die belangte Behörde folgerte daher, der Beschwerdeführer habe nie eine Kirche im Iran besucht und somit auch keiner Verfolgung ausgesetzt. Eine Verfolgung iSd § 3 AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar, der Beschwerdeführer sei ein junger erwachsener Mann, dem es zumutbar sei anfänglich seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Zusätzlich könne der Beschwerdeführer auch auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familie oder Verwandtschaft in Österreich, ein Eingriff in sein Familienleben sei durch eine Rückkehrentscheidung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Deutschkenntnisse, gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Unterhalt im Rahmend der Grundversorgung. Private Bindungen habe er nicht. Dem gegenüber stehe das Interesse der Republik Österreich auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und das Interesse an einer geregelten Zuwanderung. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 57 AsylG hätten sich keine ergeben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte keine Gefährdungslage bzw. Verfolgung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe nur vage behauptet, dass er als Taxifahrer in Teheran nur aus Neugierde eine offizielle Hauskirche betreten hätte und deshalb von der staatlichen Arbeitsgemeinschaft der Taxifahrer bei einem Revolutionsgericht angezeigt worden sei. Dies sei schon alleine aus dem Grund nicht plausibel, da der Beschwerdeführer einerseits behauptet hätte, niemals mit staatlichen Behörden Probleme gehabt zu haben und andererseits später behauptet hätte, er sei aufgrund des Kirchenbesuches eben bei einem Revolutionsgericht angezeigt worden. Habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, er habe mit dem Kunden ca. eineinhalb Stunden über das Christentum gesprochen, so habe er dies kurze Zeit später wieder in Abrede gestellt und behauptet er hätte sich nur über den Zweck des Gottesdienstes in der Hauskirche erkundigt und hätte der Beschwerdeführer seine Ansicht über einen Gelehrten abgegeben. Der Beschwerdeführer hätte während der Einvernahme immer wieder seine Aussagen geändert und habe sich mehrmals widersprochen. Auch das geschilderte Bedrohungsszenario sei nicht nachvollziehbar. Habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet er sei durch die Arbeitsgemeinschaft bedroht worden, sei auch dies später abgeändert worden indem der Beschwerdeführer ausführte, er sei von Unbekannten bedroht worden und steigerte der Beschwerdeführer kurz nachher in der Vernehmung sein Vorbringen, indem er plötzlich von eingeschlagenen Autofenstern gesprochen habe und von Drohbriefen. Insbesondere seien die Drohbriefe erst sehr spät vorgebracht worden, es entspreche aber der Lebenserfahrung, dass ein Bedrohungsszenario umfassend dargestellt werde, wenn man dazu befragt werde. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine offizielle Hauskirche besucht, was allerdings den Länderfeststellungen widerspreche, zumal offizielle Hauskirchen im Iran überwacht werden würden und Identitätskontrollen durchgeführt werden würden. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem Zugang zu einer offiziellen Hauskirche bekommen hätte. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer angegeben, er hätte das Gebet in der Kirche verstanden, was wiederum den Länderfeststellungen widerspreche, zumal Gottesdienste nicht in Farsi abgehalten werden dürften, der Beschwerdeführer aber nicht armenisch spreche. Die belangte Behörde folgerte daher, der Beschwerdeführer habe nie eine Kirche im Iran besucht und somit auch keiner Verfolgung ausgesetzt. Eine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar, der Beschwerdeführer sei ein junger erwachsener Mann, dem es zumutbar sei anfänglich seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Zusätzlich könne der Beschwerdeführer auch auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familie oder Verwandtschaft in Österreich, ein Eingriff in sein Familienleben sei durch eine Rückkehrentscheidung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Deutschkenntnisse, gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Unterhalt im Rahmend der Grundversorgung. Private Bindungen habe er nicht. Dem gegenüber stehe das Interesse der Republik Österreich auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und das Interesse an einer geregelten Zuwanderung. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG hätten sich keine ergeben. Mit Schriftsatz vom 27.7.2016 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Möglichkeiten am Verfahren mitgewirkt, er werde auch bald die Taufe erhalten. Er besuche regelmäßig die Messe. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer der Beschwerde ein selbst verfasstes Schreiben bei, wonach seine bisherigen Aussagen keine Lügen gewesen seien. Er neige zum Christentum und gehe bereits eine Weile in die Kirche. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.2.2017 eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft, er habe einen Deutschkurs besucht und arbeite nicht. Er hätte eine Arbeitszusage von einem Freund, der Handys in Wien repariert. Der Beschwerdeführer habe einen österreichischen Freund, der Christian heiße. Der Beschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht zunächst an, er hätte vor österreichischen Behörden immer die Wahrheit gesagt, änderte seine Aussage aber im Zuge der mündlichen Verhandlung. Er hätte mit seinen Eltern in Teheran täglich Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Kurde, die Mutter sei Perserin, er (der Beschwerdeführer) fühle sich eher als Kurde. Er hätte niemals Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Iran gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Beruf eines Automechanikers bzw. Autoelektrikers gelernt. Er habe als Fahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor: * Seine Geburtsurkunde mit Lichtbild * Eine Nationale Identitätskarte (Zweitausstellung) * Wehrdienstbefreiungskarte * Einen iranischen Führerschein * Einen österreichischen Meldezettel * Eine Nutzungsvereinbarung vom 9.11.2016 über die Unterkunftnahme an der Meldeadresse * Eine Bestätigung vom 11.10.2016 über den Beushc eines Glaubenskurses der VCC JesusZentrum Wien * Eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Wien in Österreich vom 15.2.2017 * Eine Visitenkarte eines potentiellen Arbeitgebers aus der Handy- und Computerbranche Dem Beschwerdeführer wurde seitens des erkennenden Gerichts aufgetragen, eine Arbeitsplatzzusage binnen drei Wochen vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer angab, er könne dort nach positivem Abschluss des Verfahrens zum Arbeiten anfangen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran (Stand: 31.3.2016) ausgehändigt und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist verstrich ohne eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsbürger. Die Identität steht fest. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran, der Beschwerdeführer ist geschieden. Der Beschwerdeführer hat den Beruf eines Automechanikers und Autoelektrikers gelernt. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung und spricht nicht Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gering ausgeprägte Sozialkontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Zur Lage im Herkunftsstaat Iran: Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015). Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015). Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015).Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. Paragraph 881 a, des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015). Anhänger der Baha'i-Glaubensgemeinschaft, Sufis, die Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und andere religiöse Minderheiten wurden auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungswesen diskriminiert und konnten ihren Glauben nicht frei praktizieren. Dies galt auch für Muslime, die zum Christentum konvertierten, Schiiten, die zum sunnitischen Islam übertraten, und Sunniten. Es gingen Berichte ein, wonach zahlreiche Baha'i, zum Christentum konvertierte Personen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten 2015 festgenommen und inhaftiert wurden. Einige von ihnen kamen in Haft, weil sie Baha'i-Studierende unterrichtet hatten, denen der Zugang zur höheren Bildung verweigert wird (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Jahresbericht 2015/16 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/319678/458901_de.html, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung UK Home Office (12.2015): Country information and Guidance, Iran: Christians and Christian Converts, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1449654645_cig-iran-christians-and-christian-converts.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 16.3.2016 Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa - je nach Quelle - 100.000 (GIZ 1.2016) bis 300.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (FIS 21.8.2015). Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2015, vgl. FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015).Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015). Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vgl. FIS 21.8.2015).Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vergleiche FIS 21.8.2015). Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden an geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Office (21.8.2015): Christian Converts in Iran, http://www.migri.fi/download/62318_Suuntaus-raportti_Kristityt_kaannynnaiset_IranissaFINALFINAL160915_2_.pdf?6385541925bfd288, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016a): Iran, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran
(2013): The cost of faith, https://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung Open Doors (12.2015): Gefangenenliste 2015, https://www.portesouvertes.ch/pdf/prisonnier-d.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 22.3.2016 Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015). Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. DIS 23.6.2014).Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche DIS 23.6.2014). Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 14.10.2015). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (23.6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran; Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung UK Home Office (12.2015): Country information and Guidance, Iran: Christians and Christian Converts, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1449654645_cig-iran-christians-and-christian-converts.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 22.3.2016 Zur Lage der Kurden im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden bilden ca. 8% der gesamtiranischen Bevölkerung (nach Angabe der kurdischen NGO Kurdish Human Rights Project) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit und der Meinungs- und Versammlungsfreiheit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Zwar werden Kurden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Im Juli 2015 kündigte Präsident Rohani in einer Rede die Einführung eines kurdisch-sprachigen Dienstes der staatlichen Nachrichtenagentur, die Eröffnung eines Lehrstuhls für kurdische Sprache, sowie die generelle Förderung der kurdischen Sprache, Literatur und Kultur an (AA 9.12.2015). In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdisch sprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh"), oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Dies gilt insbesondere für Mitglieder der PJAK, die als iranischer Ableger der türkischen PKK gilt. Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die DPIK. Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Berichten zufolge wurde der Kurde Mansour Arvand am
- Juni 2015 erhängt, nachdem er wegen angeblicher Zusammenarbeit mit der DPIK unter dem Vorwurf "Kampf gegen Gott" verurteilt wurde. Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Ein 2011 geschlossener Waffenstillstandsvertrag konnte die Lage für mehrere Jahre beruhigen. Seit Sommer 2015 häufen sich jedoch wieder Berichte über Feuergefechte zwischen Revolutionsgarden und PJAK-Kämpfern. In der Presse des letzten Jahres finden sich zudem vereinzelt Fälle, in denen an Mitgliedern der PJAK die Todesstrafe vollstreckt wurde (AA 9.12.2015). Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die angebliche Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, "Partei für ein freies Leben in Kurdistan", Schwesterorganisation der PKK im Iran) - und die oftmals unverhältnismäßig hohen Strafausmaße. Jüngste Zusammenstöße zwischen Kurden und iranischen Sicherheitskräften nähren Befürchtungen, dass Kurden zukünftig vermehrt Repressalien ausgesetzt sein könnten, nicht zuletzt um Sympathiebekundungen mit den verstärkten Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden hintanzuhalten. (ÖB Teheran 10.2015). Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht Zur Todesstrafe im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016).Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016). Bei Drogendelikten verhängt die Justiz in der Regel die Todesstrafe nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Es häufen sich Meldungen über Hinrichtungskandidaten, die von den Familienangehörigen des Opfers begnadigt werden. Das dafür zu zahlende Blutgeld ("Diyeh") liegt im Falle eines Mordes bei mindestens umgerechnet 45.000 €, ist aber Verhandlungssache. Sollte dies aus Mangel an finanziellen Mitteln der Familie des Täters scheitern, hat die Regierung einen Unterstützungsfond eingerichtet, der nach Angaben der Justiz von März bis August 2014 umgerechnet ca. 2,4 Mio. Euro auszahlte, um 125 Personen vor einer Hinrichtung zu bewahren. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 8 Fälle im Jahr 2014 und 5 in 2015), aber rechtlich besonders missbrauchsanfällig sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden". Der Tatbestand ist offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für die Aburteilung politisch Andersdenkender. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen und häufig öffentlich vollstreckt (AA 9.12.2015). Im ersten Halbjahr 2015 mehr Menschen hingerichtet als im gesamten Jahr
- In den ersten sechs Monaten 2015 wurden 533 Personen exekutiert, im Jahr 2014 waren es
- Über die Hälfte davon wurden für Straftaten mit Bezug zu Drogen hingerichtet (FCO 15.7.2015). Bis 19.11.2015 sollen bereits 694 Personen hingerichtet worden sein. Ein Großteil der Hinrichtungen wird wegen Drogendelikten vollstreckt (2014 etwa 40%, 2015 rund 68%). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Es finden sich zudem unbestätigte Meldungen, nach denen die Todesstrafe insb. wegen eines Drogendelikts tatsächlich wegen eines anderen Strafgrunds vollstreckt wurde (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2015): Jahresbericht 2014/15 - Iran, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/iran#unfairegerichtsverfahren, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (15.7.2015): Human Rights and Democracy Report 2014: Islamic Republic of Iran - in-year update July 2015, http://www.ecoi.net/local_link/311545/449636_de.html, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht Zur Situation im Sozialwesen, der medizinischen Grundversorgung und der Situation im Falle der Rückkehr enthält das Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 12.2015). Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Obgleich der Iran keine universelle soziale Absicherung bietet, schätzte das Iranische Zentrum für Statistik (the Iranian Center for Statistics) 1996, dass mehr als 73% der iranischen Bevölkerung von der Sozialversicherung erfasst waren. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung sichert allen Arbeitnehmern einen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter und Berufsunfällen zu. Im Jahr 2003 begann die Regierung ihre Wohlfahrtsorganisationen zusammenzulegen, um Überflüssigkeiten und Ineffizienz zu beseitigen. Im Jahr 2003 lag die Mindestrente bei 50% des Lohns, aber bei nicht weniger als dem Mindestlohn. Der Iran gab 22,5% seines Haushaltes für Sozialhilfeprogramme aus, von welchen mehr als 50% die Renten betrafen. Von 15.000 Obdachlosen im Iran im Jahr 2015 waren 5.000 Frauen. Arbeitnehmer im Alter von 18 und 65 Jahren werden vom Sozialversicherungssystem erfasst. Die Finanzierung ist zwischen Arbeitnehmer (7% des Lohns), Arbeitgeber (20-23%) und dem Staat, welcher den Beitrag des Arbeitnehmers um weitere 3% erhöht, aufgeteilt. Das Sozialversicherungssystem ist für Selbständige zugänglich, sofern diese zwischen 12% und 18% ihres Einkommens freiwillig zahlen. Beamte, Soldaten, Polizisten und IRGC haben ihre eigenen Rentensystems. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 12.2015). BEHZISTI ist die Staatliche Wohlfahrtsorganisation (SWO), die sich um Personen mit Behinderungen, benachteiligte Personen und Personen mit geringen Einkommen kümmert (SWO o.D.). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 2.2016c). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016c): Iran, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt Iran -Strichaufzählung SWO - State Welfare Organization (o.D.): http://behzisti.ir/Modules/ShowFramework.aspx?TemporaryTempID=538, Zugriff 17.3.2016 Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land) - aber die Qualität schwankt (GIZ 1.2016a). Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 1.2016b). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten (IOM 12.2015). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 17.3.2016). In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Allerdings erschweren die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich den Import von Medikamenten und medizinischem Gerät aus dem westlichen Ausland, sodass häufiger auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen werden muss. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben (AA 9.12.2015). Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 9.12.2015). Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI genannt: www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt. -Strichaufzählung Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. -Strichaufzählung Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellte müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. -Strichaufzählung Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 12.2015). Trotz der derzeitigen Sanktionen gegen Iran und der daraus folgenden Knappheit einiger Medikamente ist kein ernster Mangel an Medikamenten, Spezialisten oder Ausstattung im öffentlichen Gesundheitssystem festzustellen. Pharmazeutische Produkte werden unter Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit größtenteils importiert. Zudem gibt es private Einrichtungen, mit sich unterscheidenden Behandlungskosten, in größeren Städten, für alle, die von einer privaten Gesundheitsversorgung profitieren wollen. Der Rote Halbmond importiert spezifische Medikamente und bietet diese den Patienten durch ausgewählte Apotheken an. Grundsätzlich sind alle Medikamente im Iran erhältlich. Um den Verkauf auf dem Schwarzmarkt entgegenzuwirken, werden Medikamente zumeist nur in kleinen Mengen angeboten (IOM 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.3.2016): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016a): Iran, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016b): Iran, Alltag, http://liportal.giz.de/iran/alltag/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt Iran Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 9.12.2015). Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- Beweiswürdigung: 2.1 Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seinem familiären Umfeld im Iran ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht, ebenso wie die Feststellungen zur sozialen Integration und seinem Leben in Österreich. Dass der Beschwerdeführer im Iran nicht verfolgt wird, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Der Beschwerdeführer gestand im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst ein, dass seine Fluchtgeschichte erlogen war und dass "die Angaben vor dem BFA [...] zu 100% falsch" waren (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer führte - nachvollziehbar - aus, dass die meisten Iraner, die nach Europa kommen würden, einen religiösen Asylgrund angeben würden, weswegen auch er selbst dies als Grund angab. Für das erkennende Gericht haben sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich irgendeiner Verfolgung im Iran ausgesetzt war.Dass der Beschwerdeführer im Iran nicht verfolgt wird, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Der Beschwerdeführer gestand im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst ein, dass seine Fluchtgeschichte erlogen war und dass "die Angaben vor dem BFA [...] zu 100% falsch" waren vergleiche S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer führte - nachvollziehbar - aus, dass die meisten Iraner, die nach Europa kommen würden, einen religiösen Asylgrund angeben würden, weswegen auch er selbst dies als Grund angab. Für das erkennende Gericht haben sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich irgendeiner Verfolgung im Iran ausgesetzt war. Nicht glaubwürdig dargelegt wurde für das erkennende Gericht allerdings das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte in Österreich zum österreichischen Glauben gefunden. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zunächst schon alleine aus dem Umstand massiv geschmälert, als dass er seitens des erkennenden Gerichtes im Anfangsstadium der mündlichen Verhandlung befragt wurde, ob er vor den österreichischen Behörden bis jetzt immer die Wahrheit ausgesagt hat, was er bejahte (vgl. S 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) nur um später - konkret zu seinem Fluchtgrund befragt - anzugeben, dass die bisherige Fluchtgeschichte in keiner Weise der Wahrheit entspricht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angegeben hat, dass seine bisherige Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, sondern erst unter Hinweis auf die massiven Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde verwickelt hat und dass er den klaren und nachvollziehbaren Aussagen und Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde noch ausdrücklich behauptet, dass seine Aussagen keineswegs Lügen waren. Für das erkennende Gericht ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer eben nicht aus eigenem Entschluss vor dem erkennenden Gericht die Wahrheit sagen wollte, sondern dies erst aufgrund der Vorhalte, dass sein Vorbringen unglaubwürdig erscheine.Nicht glaubwürdig dargelegt wurde für das erkennende Gericht allerdings das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte in Österreich zum österreichischen Glauben gefunden. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zunächst schon alleine aus dem Umstand massiv geschmälert, als dass er seitens des erkennenden Gerichtes im Anfangsstadium der mündlichen Verhandlung befragt wurde, ob er vor den österreichischen Behörden bis jetzt immer die Wahrheit ausgesagt hat, was er bejahte vergleiche S 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) nur um später - konkret zu seinem Fluchtgrund befragt - anzugeben, dass die bisherige Fluchtgeschichte in keiner Weise der Wahrheit entspricht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angegeben hat, dass seine bisherige Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, sondern erst unter Hinweis auf die massiven Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde verwickelt hat und dass er den klaren und nachvollziehbaren Aussagen und Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde noch ausdrücklich behauptet, dass seine Aussagen keineswegs Lügen waren. Für das erkennende Gericht ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer eben nicht aus eigenem Entschluss vor dem erkennenden Gericht die Wahrheit sagen wollte, sondern dies erst aufgrund der Vorhalte, dass sein Vorbringen unglaubwürdig erscheine. Ausgehend davon stellt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich die innere Überzeugung zum Christentum gefunden, als nicht glaubwürdig dar. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei aus dem Islamischen Glauben ausgetreten (vgl. S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und legt hierfür eine "Bestätigung" der Islamischen Glaubensgemeinschaft bei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Schreiben nur besagt, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist, jedoch noch nichts darüber, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist und zum Christentum konvertiert ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung des VCC JesusZentrum - offenbar eine Freikirche - vom 11.10.2016 vorgelegt hat, so wird auch damit nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich in der Kirche betätigt und intensiv mit dem Christentum beschäftigt, sodass es zur geforderten inneren Konversion kommt (vgl. dazu die Ausführungen weiter unten), sondern wird damit nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein paar Mal die Kirche besucht habe. Weder ist er Mitglied, noch wird darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer getauft wurde, was der Beschwerdeführer allerdings vor dem erkennenden Gericht angab (vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer konnte aber auch im Zuge der Verhandlung nicht einmal einfache Fragen zum Christentum beantworten, so konnte er nicht angeben, was die Sakramente bedeuten noch wusste er, wer die vier Evangelisten waren. Dass der Beschwerdeführer daher tatsächlich die Bibel liest, ist nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer ja selbst angab, er lese die Bibel auf Persisch (vgl. S 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ebenso gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Tätigkeiten in der Kirche kaum Auskunft über Tätigkeiten, die auf seine Glaubensausübung Bezug nehmen, sondern schilderte der Beschwerdeführer vielmehr ausführlich den Putzplan innerhalb der Kirchengemeinschaft. Es wäre allerdings auf die ausdrückliche Frage seitens des erkennenden Gerichtes "Sind Sie ein aktives Mitglied Ihrer Gemeinde?" zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über seine Beschäftigung mit dem Glauben in der Gemeinschaft von sich aus Auskunft gibt. Auffallend ist darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft erst am 15.2.2017 an die IGGiÖ übermittelte, was insofern bemerkenswert erscheint, als dass dies zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht passierte und der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, ihm sei gesagt worden, er müsse zuerst austreten und könne erst dann getauft werden (vgl. S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), er vor dem erkennenden Gericht jedoch auch angab, dass er bereits getauft sei (vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich getauft wurde, konnte insofern nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer zwar angab, er sei nach dem Ritus des Heiligen Geistes (Anm. wortwörtliche Übersetzung des Dolmetsch, vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) getauft worden, befinde er sich aber jetzt in einem Taufvorbereitungskurs. Auch dieses widersprüchliche Vorbringen spricht aus Sicht des erkennenden Gerichts dafür, dass der Beschwerdeführer die Konversion nur zum Schein behauptet um in Österreich internationalen Schutz zu erlangen. Von einer ernstgemeinten Konversion kann nicht die Rede sein, zumal sonst davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bzw. seine Ausführungen über die Ausübung seines Glaubens in Österreich annähernd schlüssig und widerspruchsfrei darstellen kann, womit für das erkennende Gericht auch feststeht, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nie eine Taufe im engeren Sinn erhalten hat. Sollte die angeführte Taufe nämlich eine ernst gemeinte Taufe gewesen sein, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem Taufunterricht befindet.Ausgehend davon stellt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich die innere Überzeugung zum Christentum gefunden, als nicht glaubwürdig dar. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei aus dem Islamischen Glauben ausgetreten vergleiche S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und legt hierfür eine "Bestätigung" der Islamischen Glaubensgemeinschaft bei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Schreiben nur besagt, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist, jedoch noch nichts darüber, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist und zum Christentum konvertiert ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung des VCC JesusZentrum - offenbar eine Freikirche - vom 11.10.2016 vorgelegt hat, so wird auch damit nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich in der Kirche betätigt und intensiv mit dem Christentum beschäftigt, sodass es zur geforderten inneren Konversion kommt vergleiche dazu die Ausführungen weiter unten), sondern wird damit nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein paar Mal die Kirche besucht habe. Weder ist er Mitglied, noch wird darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer getauft wurde, was der Beschwerdeführer allerdings vor dem erkennenden Gericht angab vergleiche S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer konnte aber auch im Zuge der Verhandlung nicht einmal einfache Fragen zum Christentum beantworten, so konnte er nicht angeben, was die Sakramente bedeuten noch wusste er, wer die vier Evangelisten waren. Dass der Beschwerdeführer daher tatsächlich die Bibel liest, ist nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer ja selbst angab, er lese die Bibel auf Persisch vergleiche S 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ebenso gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Tätigkeiten in der Kirche kaum Auskunft über Tätigkeiten, die auf seine Glaubensausübung Bezug nehmen, sondern schilderte der Beschwerdeführer vielmehr ausführlich den Putzplan innerhalb der Kirchengemeinschaft. Es wäre allerdings auf die ausdrückliche Frage seitens des erkennenden Gerichtes "Sind Sie ein aktives Mitglied Ihrer Gemeinde?" zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über seine Beschäftigung mit dem Glauben in der Gemeinschaft von sich aus Auskunft gibt. Auffallend ist darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft erst am 15.2.2017 an die IGGiÖ übermittelte, was insofern bemerkenswert erscheint, als dass dies zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht passierte und der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angab, ihm sei gesagt worden, er müsse zuerst austreten und könne erst dann getauft werden vergleiche S 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), er vor dem erkennenden Gericht jedoch auch angab, dass er bereits getauft sei vergleiche S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich getauft wurde, konnte insofern nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer zwar angab, er sei nach dem Ritus des Heiligen Geistes Anmerkung wortwörtliche Übersetzung des Dolmetsch, vergleiche S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) getauft worden, befinde er sich aber jetzt in einem Taufvorbereitungskurs. Auch dieses widersprüchliche Vorbringen spricht aus Sicht des erkennenden Gerichts dafür, dass der Beschwerdeführer die Konversion nur zum Schein behauptet um in Österreich internationalen Schutz zu erlangen. Von einer ernstgemeinten Konversion kann nicht die Rede sein, zumal sonst davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bzw. seine Ausführungen über die Ausübung seines Glaubens in Österreich annähernd schlüssig und widerspruchsfrei darstellen kann, womit für das erkennende Gericht auch feststeht, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nie eine Taufe im engeren Sinn erhalten hat. Sollte die angeführte Taufe nämlich eine ernst gemeinte Taufe gewesen sein, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem Taufunterricht befindet. In einer Gesamtschau, nämlich der oben dargelegten grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht und dem Nichtvorhandensein von grundlegendem Wissen zum Christentum, steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus tatsächlicher Überzeugung Christ geworden ist bzw. bei seiner Rückkehr mit einer erheblichen Gefährdung aufgrund seiner religiösen Gesinnung zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer hat eine individuelle Bedrohung nicht glaubhaft machen können. 2.2 Zu den Länderfeststellungen: Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348). Der Beschwerdeführer trat den aktuellen Quellen, die dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden und deren Kernaussagen nicht entgegen. Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind. Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hinanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hinanzuhalten vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom
- September 2008, 2008/23/0675, und vom
- November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2013, U 2272/2012). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Hinwendung zum christlichen Glauben) des Asylwerbers nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom
- September 2008, 2008/23/0675, und vom
- November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2013, U 2272 aus 2012,). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Hinwendung zum christlichen Glauben) des Asylwerbers nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, mwN). Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. etwa das Erk vom
- Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom
- September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120 zum Herkunftsstaat Marokko).Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst vergleiche etwa das Erk vom
- Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom
- September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120 zum Herkunftsstaat Marokko). Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden, eines Staatsangehörigen des Iran, zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675).Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden, eines Staatsangehörigen des Iran, zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K64).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3,, K64). Wie oben beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum Christentum konvertiert ist. Eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeiten bzw. seiner Konversion im Iran kommt bereits aus dem Grund nicht in Frage, da der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, dass sämtliches Vorbringen zum Fluchtgrund vor österreichischen Verwaltungsbehörden nicht der Wahrheit entspricht. Ebenso konnte der Beschwerdeführer aber auch nicht glaubhaft darlegen, dass er in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war als unglaubwürdig zu qualifizieren, weswegen es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Der Beschwerdeführer ist nicht formal Mitglied einer Kirche bzw. getauft. Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Falle seiner Rückkehr die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. Der Beschwerdeführer ist nicht in leitender Funktion exponiert und hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er missionierend tätig ist. Den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge sehen sich vor allem missionierende Christen und christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer, welcher nur zum Schein konvertierte, im Iran den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein. Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern eben um jemanden, der nur zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist. Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen. Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers (dass er nämlich in Österreich eine Kirche besucht) erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass sich seine Familie zu ihrem scheinbaren Glaubensübertritt negativ geäußert hätte und ist nicht davon auszugehen, dass diese die iranischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis setzt, sondern gibt der Beschwerdeführer vielmehr an, er habe täglichen Kontakt zu seiner Familie. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er fühle sich der kurdischen Minderheit zugehörig, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst aussagte, dass er nie aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe Verfolgung ausgesetzt war. Dass Kurden im Iran systematisch verfolgt würden, kann weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderfeststellungen abgeleitet werden. Darüber hinaus änderte der Beschwerdeführer während des Asyl