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{'item': 'W106 2132463-1'}

Obsah (10)§ 50a§ 28Art. 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW106 2132463-1 SpruchW106 2132463-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 50a

BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.06.2016, Zl. P6/69054/2016-PA, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit

Paragraph 50 a, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 8 AVG und § 50a BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG und Paragraph 50 a, BDG 1979 ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (15.03.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): I.

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht als Bezirksinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird als Sachbearbeiterin (E2a) im Mitarbeiterpool des LKA Tirol verwendet.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht als Bezirksinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird als Sachbearbeiterin (E2a) im Mitarbeiterpool des LKA Tirol verwendet. Vom 12.09.2006 bis 11.07.2016 (= 9 Jahre und 10 Monate) war ihre regelmäßige Wochendienstzeit

§ 50a

BDG 1979 herabgesetzt, und zwar bis 11.07.2015 auf 50% und ab 12.07.2015 auf 70%.Vom 12.09.2006 bis 11.07.2016 (= 9 Jahre und 10 Monate) war ihre regelmäßige Wochendienstzeit

Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt, und zwar bis 11.07.2015 auf 50% und ab 12.07.2015 auf 70%. I.2. Mit Schreiben vom 10.11.2015 beantragte die BF

§ 50a

BDG die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 32 Wochenstunden (= 80% der Vollbeschäftigung) ab 12.07.2016 für die Dauer von zwei Jahren und begründete dies mit aufwändigen Verpflichtungen gegenüber ihren betagten Eltern.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 10.11.2015 beantragte die BF

Paragraph 50 a, BDG die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 32 Wochenstunden (= 80% der Vollbeschäftigung) ab 12.07.2016 für die Dauer von zwei Jahren und begründete dies mit aufwändigen Verpflichtungen gegenüber ihren betagten Eltern. I.

  1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.06.2016 den Antrag ab und begründete dies mit der Personalsituation an der Dienststelle der BF, insbesondere aber damit, dass mit der Genehmigung die Personalmaßnahme (insgesamt) über 10 Jahre und damit auf Dauer wirksam würde.römisch eins.
  2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.06.2016 den Antrag ab und begründete dies mit der Personalsituation an der Dienststelle der BF, insbesondere aber damit, dass mit der Genehmigung die Personalmaßnahme (insgesamt) über 10 Jahre und damit auf Dauer wirksam würde. I.
  3. Mit Schreiben vom 12.07.2016 erhob die BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung rügte sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides und erachtete sich in ihrem subjektiven Recht auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50aBDG 1979 wegen Nichtvorliegens wichtiger dienstlicher Interessen als verletzt.

Sie beantragte die Stattgebung ihres Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Zeit vom 12.07.2016 bis einschließlich 11.07.2018 auf 32 Stunden.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 12.07.2016 erhob die BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung rügte sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides und erachtete sich in ihrem subjektiven Recht auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 50 a, BDG 1979 wegen Nichtvorliegens wichtiger dienstlicher Interessen als verletzt. Sie beantragte die Stattgebung ihres Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Zeit vom 12.07.2016 bis einschließlich 11.07.2018 auf 32 Stunden. I.

  1. Mit Schreiben vom 12.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 16.08.2016), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 12.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 16.08.2016), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. I.
  3. Mit Schreiben des BVwG vom 14.02.2017 wurde der Beschwerdevertretung im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum 12.07.2016 bis 11.07.2018 bereits eine geraume Zeit verstrichen ist und nach § 50a BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei, die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben des BVwG vom 14.02.2017 wurde der Beschwerdevertretung im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum 12.07.2016 bis 11.07.2018 bereits eine geraume Zeit verstrichen ist und nach Paragraph 50 a, BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei, die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt. Mit Note der Beschwerdevertretung vom 08.03.2017 wurde der Antrag vom 10.11.2015 und damit auch der Beschwerdeantrag vom 12.07.2016 im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH dahingehend modifiziert, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 32 Stunden für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem dem Erkenntnis des BVwG folgenden Monatsersten beantragt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den bereits im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen aus. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der BF und sind soweit unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage ersatzlos aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage ersatzlos aufzuheben war. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 50aAbs.

3 BDG 1979 ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.

Paragraph 50 a, Absatz 3, BDG 1979 ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die BF begehrte die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 32 Stunden vom 12.06.2016 bis 11.07.2018. In ihrer Beschwerde hielt sie an diesem beantragten Zeitraum fest. Im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum 12.07.2016 bis 11.07.2018 bereits eine geraume Zeit verstrichen ist und nach § 50a BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (siehe für viele VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024), wurde der BF die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt.Im Hinblick darauf, dass von dem beantragten Zeitraum 12.07.2016 bis 11.07.2018 bereits eine geraume Zeit verstrichen ist und nach Paragraph 50 a, BDG eine rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (siehe für viele VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024), wurde der BF die Möglichkeit zu einer Antragsmodifikation eingeräumt. Mit Schreiben der Beschwerdevertretung vom 08.03.2017 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 32 Stunden für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem dem Erkenntnis des BVwG folgenden Monatsersten beantragt wird.

§ 13Abs.

8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH

  1. 11.2014, Ra 2014/22/0016; 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH
  2. 11.2014, Ra 2014/22/0016; 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, mwN). Wann von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des VwGH einzelfallbezogen zu beurteilen. So wird allgemein eine das Wesen der Sache berührende Antragsänderung anzunehmen sein, wenn es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, wenn das Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG,
  3. Ausgabe, zu § 13, Rz 45 und 47 zitierte Judikatur und Lehre).Wann von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des VwGH einzelfallbezogen zu beurteilen. So wird allgemein eine das Wesen der Sache berührende Antragsänderung anzunehmen sein, wenn es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, wenn das Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG,
  4. Ausgabe, zu Paragraph 13,, Rz 45 und 47 zitierte Judikatur und Lehre). Im Regelungszusammenhang des § 50a BDG 1979 hat der VwGH zB in seiner Entscheidung vom 13.03.2009, 2007/12/0092 wie folgt ausgeführt:Im Regelungszusammenhang des Paragraph 50 a, BDG 1979 hat der VwGH zB in seiner Entscheidung vom 13.03.2009, 2007/12/0092 wie folgt ausgeführt: "Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 nur auf Antrag des Beamten verfügt werden, wobei - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur gleichartigen Bestimmung des § 44a LDG 1984 judiziert hat - das von der Dienstbehörde festgelegte Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass im Antrag des Beamten seine Deckung finden muss, d. h. nicht von dem beantragten Ausmaß abweichen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie das zu § 44b LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom
  6. April 2005, Zl. 2002/12/0001). Dies ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut des § 50a Abs. 1 BDG 1979, aus dem hervorgeht, dass die Dienstbehörde zu prüfen hat, ob der Verwendung im verlangten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Ist letzteres der Fall, wird die Herabsetzung zu versagen sein. Dies ergibt sich auch aus den unter I. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, wonach die Prüfung, ob der beantragten Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen, nicht nur in Bezug auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß derselben zu erfolgen hat."Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann nach Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 nur auf Antrag des Beamten verfügt werden, wobei - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur gleichartigen Bestimmung des Paragraph 44 a, LDG 1984 judiziert hat - das von der Dienstbehörde festgelegte Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass im Antrag des Beamten seine Deckung finden muss, d. h. nicht von dem beantragten Ausmaß abweichen darf vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie das zu Paragraph 44 b, LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom
  8. April 2005, Zl. 2002/12/0001). Dies ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979, aus dem hervorgeht, dass die Dienstbehörde zu prüfen hat, ob der Verwendung im verlangten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Ist letzteres der Fall, wird die Herabsetzung zu versagen sein. Dies ergibt sich auch aus den unter römisch eins. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, wonach die Prüfung, ob der beantragten Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen, nicht nur in Bezug auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß derselben zu erfolgen hat. Wenn in diesem Zusammenhang vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, ist damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und ihre zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegen steht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung wie auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll. Es ist sodann Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von diesem Antrag zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das hg. Erkenntnis vom
  9. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077). In Ansehung des Ausmaßes einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit liegt dabei keine Trennbarkeit vor, weil nach dem Vorgesagten die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen oder nicht, vom verlangten Ausmaß, d.h. insbesondere auch von der konkreten Zeitdauer, abhängt. Erweist sich, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, und ist der Beamte nicht zu einer Modifikation seines Ansuchens bereit, so ist sein Antrag abzuweisen; die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einem vom Antrag des Beamten abweichenden Ausmaß, insbesondere auch in einem geringeren Umfang, ist nicht zulässig (vgl. zur gleichartigen Rechtslage nach dem LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom
  10. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben nach § 75 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108)."Wenn in diesem Zusammenhang vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, ist damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und ihre zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegen steht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung wie auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll. Es ist sodann Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von diesem Antrag zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das hg. Erkenntnis vom
  12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077). In Ansehung des Ausmaßes einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit liegt dabei keine Trennbarkeit vor, weil nach dem Vorgesagten die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen oder nicht, vom verlangten Ausmaß, d.h. insbesondere auch von der konkreten Zeitdauer, abhängt. Erweist sich, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, und ist der Beamte nicht zu einer Modifikation seines Ansuchens bereit, so ist sein Antrag abzuweisen; die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einem vom Antrag des Beamten abweichenden Ausmaß, insbesondere auch in einem geringeren Umfang, ist nicht zulässig vergleiche zur gleichartigen Rechtslage nach dem LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom
  13. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben nach Paragraph 75, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
  14. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108)." Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist in der mit Schreiben vom 08.03.2017 erfolgten Modifizierung des beantragten Zeitraumes mit "bis 2 Jahre nach dem dem Erkenntnis des BVwG folgenden Monatsersten", womit eine Ausweitung des beantragten Zeitraumes um mehr als ein Jahr vorgenommen wurde, eine wesentliche Änderung des ursprünglich mit 18.07.2018 begrenzten Zeitraumes zu erblicken. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Herabsetzung vorliegen, nur für den gesamten beantragten Zeitraum vorgenommen werden. Es kann daher die Gewährung auch nicht für einen vom Antrag des Beamten abweichenden Zeitraum vorgenommen werden. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 8 AVG und § 50a BDG 1979 ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG und Paragraph 50 a, BDG 1979 ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren über den "modifizierten Antrag" vom 08.03.2017 nach einem auf den erweiterten Zeitraum zu ergänzenden Ermittlungsverfahren zu entscheiden haben, wobei von der Antragstellerin der im Rahmen der Verbesserung genannte Zeitraum "bis 2 Jahre nach dem dem Erkenntnis des BVwG folgenden Monatsersten" neuerlich zu konkretisieren sein wird (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0081). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2132463.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.