2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Rechtsgrundlagen: Die VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. [ ]" Die Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte VO (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 11 Sammelantrag Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken." "Artikel 13 Verspätete Einreichung
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [ ] Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." § 21 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise:Paragraph 21, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise: "Einreichung § 21.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015. [ ]" § 22.
1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: [ ]
Sd Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann.
Z 7 leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.Der Sammelantrag muss
Sd Artikel 72, Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. Paragraph 22, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann.
Ziffer 7, leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.
der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw.
1 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen.
Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw.
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen. Dadurch, dass die BF die Zahlung für Junglandwirte nicht bzw. nicht rechtzeitig im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 als Sammelantrag gestellt hat, war ihr diese Zahlung auch nicht zuzuerkennen. Die BF gibt an, dass die Nichtbeantragung auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe. Dieses Vorbringen zielt rechtlich darauf ab, dass der BF ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
VO (EU) 809/2014 verlangt jedoch, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war, konnte die BF die Beantragung einer Zahlung für Junglandwirte doch optional wählen (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377).Die BF gibt an, dass die Nichtbeantragung auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe. Dieses Vorbringen zielt rechtlich darauf ab, dass der BF ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
, VO (EU) 809 aus 2014, verlangt jedoch, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war, konnte die BF die Beantragung einer Zahlung für Junglandwirte doch optional wählen vergleiche ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377).
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, damit eine solche Zahlung gewährt werden kann.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, damit eine solche Zahlung gewährt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2141565.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.