Obsah (19)
§ 28Artikel 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 18§ 24§ 25RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW142 2128593-1 SpruchW142 2128593-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER übe
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX, in der Provinz Herat, XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari sowie Farsi. Er habe keine Schule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe vor ca. sieben Monaten Afghanistan verlassen und habe sich vier Monate im Iran und drei Monate in der Türkei aufgehalten. In Griechenland sei er angehalten und in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass im Jahr 2013
(1392)seine Cousine im Alter von viereinhalb Jahren von einem Mann vergewaltigt und ermordet worden sei. Der BF habe mit seinem Onkel dann die Behördenwege erledigt und habe nach dem Täter geforscht. Der Täter sei gefasst und zu einer Haftstrafe von 17 Jahren verurteilt worden. Da die Familie des Täters sehr einflussreich und kriminell sei, sei die Haftstrafe auf sieben Jahre reduziert worden. Der Onkel des BF und dessen Frau seien in den Iran geflohen und auch der BF habe fliehen müssen, da sie alle von der Familie des Täters verfolgt und bedroht worden wären.2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Provinz Herat, römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari sowie Farsi. Er habe keine Schule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe vor ca. sieben Monaten Afghanistan verlassen und habe sich vier Monate im Iran und drei Monate in der Türkei aufgehalten. In Griechenland sei er angehalten und in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass im Jahr 2013
(1392)seine Cousine im Alter von viereinhalb Jahren von einem Mann vergewaltigt und ermordet worden sei. Der BF habe mit seinem Onkel dann die Behördenwege erledigt und habe nach dem Täter geforscht. Der Täter sei gefasst und zu einer Haftstrafe von 17 Jahren verurteilt worden. Da die Familie des Täters sehr einflussreich und kriminell sei, sei die Haftstrafe auf sieben Jahre reduziert worden. Der Onkel des BF und dessen Frau seien in den Iran geflohen und auch der BF habe fliehen müssen, da sie alle von der Familie des Täters verfolgt und bedroht worden wären.
- Mit Schreiben vom 19.05.2015 gab der BF an, dass sein Geburtsdatum falsch protokolliert worden sei. Er sei volljährig und sein Geburtsdatum sei der XXXX.
- Mit Schreiben vom 19.05.2015 gab der BF an, dass sein Geburtsdatum falsch protokolliert worden sei. Er sei volljährig und sein Geburtsdatum sei der römisch 40 .
- Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 25.04.2016, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der BF legte diverse Dokumente (Bestätigung Fußballverein Dornbirn vom 31.03.2016 und 12.04.2016, Schreiben aus Afghanistan, Foto der Cousine, Kopie des Reisepasses des Onkels mütterlicherseits und ein Spielerausweis aus Afghanistan) vor. Er habe weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat. Er sei am 06.05.2014 aus Afghanistan legal in den Iran gereist. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland weggeworfen. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er mit seiner Familie 8 Jahre (2000-2008) im Iran gelebt habe bevor sich die Familie dazu entschlossen habe, wieder nach Afghanistan zu gehen. In Afghanistan angekommen sei es zu Problemen gekommen. Eine Cousine des BF war plötzlich verschollen (15.09.2013). Sie sei dann am nächsten Tag vergewaltigt und tot aufgefunden worden. Er habe aber davor keinen Kontakt zur Cousine gehabt. Der BF habe dann seinen Onkel bei den Behördengängen unterstützt. Der Onkel habe getrauert und habe sich sogar selbst umbringen wollen. Der Täter, ein 16jähriger Bub, sei dann festgenommen worden. Danach sei auch der Onkel des BF bedroht worden. Der Junge habe zu einer gefährlichen Bande gehört. Am 16.02.2014 habe der Onkel Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Tage später sei der BF von zwei Personen angehalten worden, die ihn bedroht und gezwungen hätten, die Anzeige zurückzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt sei der BF ständig bedroht worden. Es habe Drohanrufe aber auch eine persönliche Bedrohung während der Präsidentenwahl vor einem Wahllokal gegeben. Diese beiden Personen hätten den BF verfolgt und bedroht. Da der Onkel des BF nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, habe sich der BF um dessen Angelegenheiten gekümmert. Er habe sich im Hause des Onkels befunden, als er ein explosionsartiges Geräusch gehört habe. Aus Angst habe er sich dann bei den Nachbarn des Onkels aufgehalten, die ihn nach Hause gebracht hätten. Als der BF seinen Eltern von den Vorfällen erzählt hatte, seien sie sehr besorgt gewesen. Der BF habe aus Angst dann nur noch selten das Haus verlassen. Er habe nicht mehr arbeiten oder Fußball spielen können. In dieser Zeit sei er auch ständig telefonisch bedroht worden, sodass der Vater für den BF einen Reisepass beantragt habe. Am 06.05.2014 sei der BF dann in den Iran ausgereist. Er sei weiterhin telefonisch bedroht worden. Aufgrund eines Streites mit dem Arbeitgeber im Iran sei der BF dann aus dem Iran ausgereist. Die Bedrohung sei von der Familie des Täters ausgegangen. Der BF sei insgesamt dreimal persönlich und unzählige Male per Telefon bedroht worden. Der BF habe sogar den Täter im Gefängnis besucht und habe ihn gebeten, ihn und seine Familie in Ruhe zu lassen. Dies allerding ohne Erfolg. Körperliche Übergriffe habe es nicht gegeben. Er habe zwar einmal einen Autounfall gehabt, glaube aber nicht dass dieser von den Bedrohern ausgegangen sei. Die Brüder des BF seien nicht bedroht worden, da sie keinen Kontakt zum Onkel gehabt hätten. Zur Polizei sei der BF nicht gegangen, da diese auch dem Onkel des BF nicht helfen habe können. Der BF wurde über die aktuellen Länderfeststellungen und den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.05.2016, Zahl: 1066923900/150447199, den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt, gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1066923900/150447199, den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen gewesen. Es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz des BF vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wäre. Seiner Familie lebe weiterhin in Afghanistan. Der BF könne seinen Lebensunterhalt in der Heimat bestreiten. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage einer Tazkira nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass der Vorfall mit der Cousine vom BF als Vorwand genommen wäre, wie schlecht die Situation in der Heimat sei. Der BF habe in seiner Einvernahme selbst angegeben, dass er davor keinen Kontakt zur Familie des Onkels gehabt habe. Der Tod der Cousine stehe in keinem Zusammenhang mit der Person des BF. Die angeführten Bedrohungen wurden von der Behörde ebenso nicht als glaubwürdig eingestuft, da der BF seit Februar 2014 bedroht worden sei, es aber nie zu einem Angriff gegen ihn gekommen sei. Selbst bei Wahrunterstellung der Explosion im Haus des Onkels sei davon auszugehen, dass der Vorfall gegen seinen Onkel gerichtet gewesen sei, da sich die Explosion bei dessen Haus ereignet habe. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, wie die Familie des BF weiter unbehelligt in der Heimat leben könne, wenn doch der BF solchen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Unglaubwürdig sei ebenso, dass nur der BF, nicht aber seine Brüder, verfolgt worden sei. Aufgrund der Feststellungen sei ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdung ausgesetzt sei. Die gesamte Familie lebe weiterhin im Heimatdorf, somit könne er die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, er habe jahrelange Erfahrung als Fliesenleger. Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen. Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig erachtet.Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins -, 3, BFA-VG als zulässig erachtet. 5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 10.06.2016 mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 10.06.2016 mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit dem am 17.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel auf Basis von Art 8 EMRK zu erteilen, allenfalls den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel auf Basis von Artikel 8, EMRK zu erteilen, allenfalls den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Einleitend wurde der Verfahrensgang sowie das Tatsachenvorbringen des BF in zusammengefasster Form wiederholt. Die Behörde habe es unterlassen den korrekten Verfahrensgang des BF im Bescheid wiederzugeben. Es sei fälschlicherweise der Verfahrensgang eines anderen Asylwerbers wiedergegeben worden. Darüber hinaus habe das BFA betreffend der Sicherheitslage in Kabul nicht auf die aktuelle Berichtslage zurückgegriffen, wenn es davon ausgehe, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zustünde. Auszugsweise wurde auf eine Reihe von sicherheitsrelevanten Ereignissen seit Jänner 2015 hingewiesen. Durch Nichtbeachtung dieser Berichte sei es zu einem wesentlichen Verfahrensmangel gekommen. Diese Berichte seien insofern verfahrensrelevant, als sie zumindest zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen hätte müssen. Ebenso sei es zu mangelhaften Feststellungen zur Person des BF und seinen Fluchtgründen gekommen. Es sei unerklärlich, warum die Behörde den BF als unglaubwürdig eingestuft habe. Der von der Behörde vorgebrachte Grund, dass der BF die Situation mit seiner Cousine nur als Vorwand genommen habe, um darzulegen wie schlecht die Lage in der Heimat sei, sei insofern zu entkräften, als der BF nie über eine allgemein schlechte Lage in Afghanistan berichtet habe. Der BF habe stets widerspruchsfrei nur sicherheitsrelevante Angaben zu seiner Person gemacht und immer darauf verwiesen, dass er nicht in Afghanistan leben könne, da er persönlich von der Familie des Mörders seiner Cousine bedroht und getötet worden sei. Nicht nachvollziehbar sei das Argument der Behörde, dass dem BF bei der Dauer der Bedrohung schon längst etwas passiert sein müsste. Es sei bekannt, dass Drohungen nicht sofort umgesetzt würden, sondern durch die Bedroher versucht werde, eine Änderung der Situation herbei zu führen. Aus den Angaben des BF ergebe sich eindeutig, warum nur er, und nicht auch seine Brüder, aufgrund des Naheverhältnisses zu seinem Onkel verfolgt worden sei. Ebenso sei dem BFA vorwerfbar, dass keine Recherche im Heimatland des BF stattgefunden habe. Der BF habe glaubhaft dargelegt, dass die derartige Verfolgung keinen staatlichen Schutz in Afghanistan erwarten lasse. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm ebenso nicht zur Verfügung. Aufgrund der zitierten Länderberichte sei eine Rückkehr des BF in seine Heimat ohne Verletzung von Art 2 und 3 EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Vielmehr bestehe eine reale Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage. Durch die Fußballvereinsmitgliedschaft liege ein hoher Grad der Integration des BF in Österreich, wodurch sich die Rückkehrentscheidung als unzulässig erweise. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben, wodurch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als zwingend geboten erscheine.Der BF habe glaubhaft dargelegt, dass die derartige Verfolgung keinen staatlichen Schutz in Afghanistan erwarten lasse. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm ebenso nicht zur Verfügung. Aufgrund der zitierten Länderberichte sei eine Rückkehr des BF in seine Heimat ohne Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Vielmehr bestehe eine reale Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage. Durch die Fußballvereinsmitgliedschaft liege ein hoher Grad der Integration des BF in Österreich, wodurch sich die Rückkehrentscheidung als unzulässig erweise. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben, wodurch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als zwingend geboten erscheine.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.06.2016 vom BFA vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 29.06.2016, 15.07.2016 und 30.09.2016 legte der BF diverse Bestätigungen zum Beweis seiner Integration vor.
- Am 16.12.2016 langte die Vollmachtsbekanntgabe von RA Mag. German Bertsch ein.
- Am 20.01.2017 wurde ein Firstsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchteil A):
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Der angefochtene Bescheid enthält keine schlüssige Beweiswürdigung, warum der BF bei seiner Rückkehr keiner Bedrohung durch private Personen ausgesetzt sei. So sind die von der belangten Behörde getätigten Plausibilitätserwägungen nicht geeignet, das Fluchtvorbingen des BF für unglaubwürdig zu erachten. Die Ausführungen, wonach die Verfolger ihm schon längst etwas antun hätten können, wenn sie ihm tatsächlich etwas antun hätten wollen, zumal er schon im Februar 2014 bedroht worden sei, sind nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu untermauern. Dazu kommt noch, dass das Bundesamt nicht nachvollziehbar begründen konnte, warum es denkbar unglaubwürdig sei, dass nur der BF Probleme gehabt habe, seine Brüder beispielsweise aber überhaupt nicht. Die belangte Behörde konnte auch nicht schlüssig begründen, warum der BF den Vorfall mit der Cousine lediglich als Vorwand dazu genommen haben soll, um dazulegen, wie schlecht die Lage im Heimatland sei. Darüber hinaus hielt die belangte Behörde fest, dass es dem BF bei einer Rückkehr möglich sei, wieder bei seiner Familie zu leben. Die Angst vor der allgemeine Sicherheitslage und die Angst vor der angeblichen Bedrohung, die ohnehin nicht geglaubt werde, reiche nicht aus, um eine Rückkehr zu verneinen. Die angefochtene Entscheidung enthält zwar Länderfeststellungen zur Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, die belangte Behörde nimmt jedoch nicht Bezug auf die konkrete Sicherheitssituation der Heimatprovinz in der Beweiswürdigung. Dies wäre jedoch unbedingt erforderlich gewesen, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass sich die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat als schwierig darstellt und unterschiedliche Informationen zur Lage in Herat vorhanden sind. Aus dem gegenständlichen Akt ergibt sich somit, dass weitere Ermittlungen zur Situation in der Heimatprovinz des BF unbedingt erforderlich sind, um die Lage in der Heimatprovinz korrekt beurteilen zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dabei die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zu seiner Heimatprovinz Herat, zu berücksichtigen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung unter Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,
- Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und
§ 18Abs. 1 Asyl
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird vergleiche BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.Von der in Paragraph 28, VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B):
§ 25Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W142.2128593.1.00