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{'item': 'W151 2119832-1'}

Obsah (18)Art 133§ 67§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 6§ 414§ 63§ 26§ 29§ 44§ 54§ 7§ 33§§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW151 2119832-1 SpruchW151 2119832-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, M

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 02.12.2009 forderte die Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge: WGKK) vom Geschäftsführer (in Folge: Beschwerdeführer oder BF) der im Konkurs befindlichen GmbH (Primärschuldnerin) offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 114.773,03 ein. Mit Bescheid vom 19.10.2011 stellte die WGKK fest, dass der BF

§ 67Abs.

10 ASVG verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin nur mehr in Höhe von € 14.616,70 zu bezahlen.114.773,03 ein. Mit Bescheid vom 19.10.2011 stellte die WGKK fest, dass der BF

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin nur mehr in Höhe von € 14.616,70 zu bezahlen.

  1. Der Landeshauptmann von Wien gab dem dagegen erhobenen Einspruch des BF mit Bescheid vom 15.05.2012 Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neues Bescheides an die WGKK zurück.
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.08.2012 verpflichtete die WGKK den BF als Vertreter der Primärschuldnerin

§ 67Abs.

10 ASVG zur Zahlung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.313,

  1. Begründend führte die WGKK aus, der BF sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge als Geschäftsführer zur Vertretung der Primärschuldnerin berufen gewesen. Die aliquoten Sonderzahlungen sowie Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und zur Urlaubsersatzleitung bzw. die Prämie seitens der Primärschuldnerin betreffend acht näher genannte Dienstnehmer seien nicht ausbezahlt und nicht gemeldet worden, wobei alle Dienstnehmer ihren vorzeitigen berechtigten Austritt erklärt hätten.
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.08.2012 verpflichtete die WGKK den BF als Vertreter der Primärschuldnerin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.313,

  1. Begründend führte die WGKK aus, der BF sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge als Geschäftsführer zur Vertretung der Primärschuldnerin berufen gewesen. Die aliquoten Sonderzahlungen sowie Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und zur Urlaubsersatzleitung bzw. die Prämie seitens der Primärschuldnerin betreffend acht näher genannte Dienstnehmer seien nicht ausbezahlt und nicht gemeldet worden, wobei alle Dienstnehmer ihren vorzeitigen berechtigten Austritt erklärt hätten. Für die einzelnen Dienstnehmer ergebe sich somit wie folgt: Der Austritt der Dienstnehmerin XXXX sei am 13.02.2008 erfolgt. Sonderbeiträge für den Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration sowie zur Kündigungsentschädigung hätten zum Austritt für Jänner bis Februar 2008 auf Basis der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage € 412,65 gemeldet werden müssen. Somit betrage der Meldeverstoß nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile € 94,33.Der Austritt der Dienstnehmerin römisch 40 sei am 13.02.2008 erfolgt. Sonderbeiträge für den Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration sowie zur Kündigungsentschädigung hätten zum Austritt für Jänner bis Februar 2008 auf Basis der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage € 412,65 gemeldet werden müssen. Somit betrage der Meldeverstoß nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile € 94,
  2. Der Meldeverstoß der Dienstnehmerin XXXXhabe € 1.845,31 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung) betragen. Zum Austritt am 19.02.2008 hätten nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile € 421,84 gemeldet werden müssen. Bei der Dienstnehmerin XXXX habe der Meldeverstoß € 246,12 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) betragen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile hätten zum Austritt am 05.02.2008 € 56,26 gemeldet werden müssen.Bei der Dienstnehmerin römisch 40 habe der Meldeverstoß € 246,12 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) betragen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile hätten zum Austritt am 05.02.2008 € 56,26 gemeldet werden müssen. Bei der Dienstnehmerin XXXX habe der Meldeverstoß insgesamt € 322,17 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung) betragen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile hätten zum Austritt am 05.02.2008 € 73,65 gemeldet werden müssen.Bei der Dienstnehmerin römisch 40 habe der Meldeverstoß insgesamt € 322,17 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung) betragen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile hätten zum Austritt am 05.02.2008 € 73,65 gemeldet werden müssen. Bei der Dienstnehmerin XXXX habe der Meldeverstoß € 7.860,00 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung, Prämie) betragen. Davon hätten nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile zum Austritt am 03.03.2008 €Bei der Dienstnehmerin römisch 40 habe der Meldeverstoß € 7.860,00 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung, Prämie) betragen. Davon hätten nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile zum Austritt am 03.03.2008 € 1.801,12 gemeldet werden müssen. Beim Dienstnehmer XXXX habe der Meldeverstoß € 3.202,06 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung) betragen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile hätten zum Austritt am 04.03.2008 € 1.860,36 gemeldet werden müssen.Beim Dienstnehmer römisch 40 habe der Meldeverstoß € 3.202,06 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung) betragen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile hätten zum Austritt am 04.03.2008 € 1.860,36 gemeldet werden müssen. Für die Dienstnehmerin XXXX habe sich ein Meldeverstoß in der Höhe von € 4.218,00 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung, Prämie) ergeben. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile hätten zum Austritt am 18.02.2008 €Für die Dienstnehmerin römisch 40 habe sich ein Meldeverstoß in der Höhe von € 4.218,00 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung, Prämie) ergeben. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile hätten zum Austritt am 18.02.2008 € 964,23 gemeldet werden müssen. Bei der geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin XXXX habe der Meldeverstoß € 1.439,42 (laufendes Entgelt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und aliquote Sonderzahlungen) betragen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien noch € 42,18 offen.Bei der geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin römisch 40 habe der Meldeverstoß € 1.439,42 (laufendes Entgelt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und aliquote Sonderzahlungen) betragen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien noch € 42,18 offen. Insgesamt habe sich daraus ein nachzuverrechnender Beitrag in der Höhe von € 5.313,97 ergeben. Dabei habe es sich nur um die Beiträge bis Mai 2008 gehandelt. Die Quote, die aus dem Konkurs der Primärschuldnerin in der Höhe von 1,84% hervorgegangen sei und die Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds seien dabei bereits berücksichtigt worden. Da die genannten Dienstnehmer bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses (Februar und März 2008) Anspruch auf eine Entlohnung entsprechend dem Verhältnis der Dienstperiode gehabt hätten, sei von einem Meldeverstoß auszugehen. Dem Bescheid angeschlossen war ein Rückstandsausweis in der Höhe von € 5.313,97 für den Beitragszeitraum 3.N.9/
  3. Mahngebühren waren darin keine aufgelistet.
  4. In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 25.10.2012 brachte der BF vor, der Bescheid sei rechtswidrig infolge fehlenden Verschuldens und fehlender Kausalität sowie wesentlicher Verfahrensmängel.

§ 67Abs.

10 ASVG setze die Haftung einer zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Person voraus, dass der Vertreter diesen Verstoß verschuldet habe und dies für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen kausal war. Zum Verschulden wurde ausgeführt, dass die Personalverrechnung inklusive der An- und Abmeldungen, Beitragsgrundlagenanmeldungen, Beitragsnachweisungen etc. gegenüber der WGKK seit der Gründung der Primärschuldnerin im Jahr 2004 über die Spaltung bis hin zur Übergabe der Unterlagen an die Masseverwalterin im Konkurs der Primärschuldnerin durch eine externe Steuerberatungskanzlei, die XXXX Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH, besorgt worden sei. In der Vergangenheit habe es seitens der WGKK auch keine Beanstandungen in Bezug auf die von dieser Steuerberatungskanzlei eingebrachten Meldungen gegeben, sodass der BF davon ausgehen und darauf vertrauen habe können, dass deren Tätigkeit stets ordnungsgemäß erfolgt sei. Zum Beweis sei die zeugenschaftliche Einvernahme der Steuerberaterin beantragt worden. Erst im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Wien sei dem BF erstmalig zur Kenntnis gebracht worden, dass im Zeitraum Jänner bis März 2008 bestimmte Tatsachen nicht gemeldet worden sein sollen, hinsichtlich derer ihn eine Meldepflicht getroffen haben soll. Dem BF sei bekannt gewesen, dass der Ein- und Austritt von Dienstnehmern sowie Daten von über den Beendigungszeitpunkt eines Dienstverhältnisses hinausgehenden Entgeltbezügen bei der WGKK zu melden seien. Allerdings sei dem BF bis zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2012 vor dem Landeshauptmann nicht bekannt gewesen, dass die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) und die Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung separat zu melden seien. Die Kenntnis von derart weitreichenden Meldeverpflichtungen gehöre nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 25.5.2011, GZ 2009/08/0234, bzw vom 22.2.2012, GZ 2010/08/0190. Es wäre die Aufgabe der betrauten Steuerberatungskanzlei gewesen, den BF auf das Erfordernis solcher zusätzlichen Meldungen aufmerksam zu machen, und/oder die erforderlichen Meldungen von sich aus (wie auch in der Vergangenheit) vorzunehmen, sodass den BF kein Überwachungsverschulden treffe.4. In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 25.10.2012 brachte der BF vor, der Bescheid sei rechtswidrig infolge fehlenden Verschuldens und fehlender Kausalität sowie wesentlicher Verfahrensmängel.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setze die Haftung einer zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Person voraus, dass der Vertreter diesen Verstoß verschuldet habe und dies für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen kausal war. Zum Verschulden wurde ausgeführt, dass die Personalverrechnung inklusive der An- und Abmeldungen, Beitragsgrundlagenanmeldungen, Beitragsnachweisungen etc. gegenüber der WGKK seit der Gründung der Primärschuldnerin im Jahr 2004 über die Spaltung bis hin zur Übergabe der Unterlagen an die Masseverwalterin im Konkurs der Primärschuldnerin durch eine externe Steuerberatungskanzlei, die römisch 40 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH, besorgt worden sei. In der Vergangenheit habe es seitens der WGKK auch keine Beanstandungen in Bezug auf die von dieser Steuerberatungskanzlei eingebrachten Meldungen gegeben, sodass der BF davon ausgehen und darauf vertrauen habe können, dass deren Tätigkeit stets ordnungsgemäß erfolgt sei. Zum Beweis sei die zeugenschaftliche Einvernahme der Steuerberaterin beantragt worden. Erst im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Wien sei dem BF erstmalig zur Kenntnis gebracht worden, dass im Zeitraum Jänner bis März 2008 bestimmte Tatsachen nicht gemeldet worden sein sollen, hinsichtlich derer ihn eine Meldepflicht getroffen haben soll. Dem BF sei bekannt gewesen, dass der Ein- und Austritt von Dienstnehmern sowie Daten von über den Beendigungszeitpunkt eines Dienstverhältnisses hinausgehenden Entgeltbezügen bei der WGKK zu melden seien. Allerdings sei dem BF bis zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2012 vor dem Landeshauptmann nicht bekannt gewesen, dass die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) und die Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung separat zu melden seien. Die Kenntnis von derart weitreichenden Meldeverpflichtungen gehöre nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 25.5.2011, GZ 2009/08/0234, bzw vom 22.2.2012, GZ 2010/08/

  1. Es wäre die Aufgabe der betrauten Steuerberatungskanzlei gewesen, den BF auf das Erfordernis solcher zusätzlichen Meldungen aufmerksam zu machen, und/oder die erforderlichen Meldungen von sich aus (wie auch in der Vergangenheit) vorzunehmen, sodass den BF kein Überwachungsverschulden treffe. An der Kausalität habe es gefehlt, weil die finanzielle Situation der Primärschuldnerin bereits seit Ende 2007 äußerst angespannt gewesen sei. Der letzte Rettungsversuch sei auf Grund ungerechtfertigter Verweigerung von Zahlungen seitens dritter Investoren gescheitert. Zudem seien an die Dienstnehmer in den fraglichen Zeiträumen keine Gehälter mehr ausbezahlt worden. Selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten hätten die Beiträge nicht einbringlich gemacht werden können. Hinzu komme, dass eine Haftung infolge Meldepflichtverletzung nur für jenen Mehrbetrag begründet werden könne, der durch den Verstoß gegen die Meldepflicht uneinbringlich geworden sei. Diesbezüglich habe der vorliegende Bescheid jedoch keine Feststellungen enthalten. Die WGKK habe aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen dazu getroffen, ob in den fraglichen Beitragszeiträumen bzw. davor überhaupt Gehaltszahlungen an die angeführten Dienstnehmer erfolgt seien. Damit habe sie ihre Pflicht zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Der vorliegende Bescheid sei daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Der BF habe wiederholt entsprechendes Vorbringen erstattet, dieses sei jedoch von der WGKK unberücksichtigt geblieben. Abschließend wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
  2. Mit Bescheid vom 28.06.2013 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des erhobenen Einspruchs und der relevanten Gesetzestexte wurde in Bezug auf die Kausalität ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Meldepflichtverletzungen keine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin behauptet habe und auch anhand der erhaltenen Konkursquote von 1,84% darauf geschlossen werden könne, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Meldeverstöße nicht gänzlich vermögenslos gewesen und somit die Kausalität des Meldeverstoßes gegeben sei. Bezüglich des Verschuldens habe sich der BF als Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, womit der Einwand, es sei Aufgabe der betrauten Steuerberatungskanzlei gewesen, ihn auf das Erfordernis solcher zusätzlicher Meldungen aufmerksam zu machen, ins Leere gehe. Auch das Vorbringen, dass die Kenntnis von derartig weitreichenden Meldeverpflichtungen nicht zu dem einen Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehöre, habe die Behörde aufgrund der angeführten Judikatur nicht überzeugen können, da der BF mangels Kenntnis der Meldepflichten eine Erkundigungspflicht bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person gehabt hätte. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Vertreter verpflichtet, mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betrautes Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bliebe. Diese Überwachungspflicht bestehe auch dann, wenn es noch nicht zu einer Fehlleistung des Personals gekommen sei. Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen könne den Vertreter nicht exkulpieren; wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlasse, handle zumindest fahrlässig (VwGH vom
  3. Oktober 1996, ZI. 94/15/0122, VwGH vom
  4. Dezember 1992, ZI. 89/17/0083 und VwGH vom 29.6.1999, ZI. 99/14/0128). Laut Einspruchsvorbringen habe der BF bis zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2012 nicht gewusst, dass die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) und die Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung separat zu melden seien. Somit habe er sich offensichtlich nicht über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung erkundigt und sei ihm die darauf zurückzuführende Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zuzurechnen. Im Übrigen ergebe sich dies auch aus der dazu im Einspruch vorgebrachten Judikatur (VwGH vom 25.5.2011, ZI. 2009/08/0234, VwGH vom 22.2.2012, ZI. 2010/08/0190). Bezüglich dem Vorbringen, die WGKK habe aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen darüber getroffen, ob in den fraglichen Beitragszeiträumen bzw. davor überhaupt Gehaltszahlungen an die angeführten Dienstnehmer erfolgt seien, sei auf die zur Kausalität angeführte Judikatur zu verweisen. Demnach bestünde bei dem Tatbestand der Meldepflichtverletzung keine Verpflichtung, die Gleichbehandlung der Gläubiger zu prüfen. Lediglich bei gänzlicher Vermögenslosigkeit sei die Kausalität zu verneinen gewesen. Gänzliche Vermögenslosigkeit sei jedoch nicht gegeben gewesen, weswegen der entsprechende Einwand ins Leere gehe. Von der beantragten Einvernahme einer informierten Person der Steuerberatungskanzlei sei abzusehen gewesen, da die Übertragung der Aufgaben an diese nicht strittig sei und der BF lediglich behauptet habe, er habe auf deren ordnungsgemäße Tätigkeit vertrauen dürfen und hätte von dieser über Meldepflichten informiert werden müssen. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage, die von der erkennenden Behörde zu beurteilen sei. Aufgrund der Entscheidung in der Sache erübrige es sich, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  5. Mit Beschwerdevorlage vom 19.08.2013 erhob der BF Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Für das gegenständliche Verfahren relevant wurde zur fehlenden Kausalität moniert: Die belangte Behörde schließe aus dem Erhalt einer Konkursquote von 1,8446 % unrichtigerweise, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Meldeverstöße nicht völlig vermögenslos gewesen, und deshalb Kausalität des Meldeverstoßes gegeben sei. Die erlangte Quote von 1/8446 % sei äußerst gering, sodass dies schon den Schluss nahe legen müsse, dass kaum Vermögen vorhanden gewesen sei. Weiters sei beim Begriff des Vermögens zwischen Umlauf- und Anlage-/Betriebsvermögen, wobei ersteres liquide sei, zweiteres jedoch dem laufenden Betrieb des Unternehmens diene, zu differenzieren. Bei der gegenständlichen Frage, ob eine Gesellschaft noch Vermögen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen habe, müsse es ausschließlich darauf ankommen, ob die Gesellschaft noch liquide Mittel zur Verfügung habe. Im Fall einer Konkursabwicklung, bei der es zur Schließung des Unternehmens und zur Versilberung des Betriebsvermögens kommt, würden Geldmittel flüssig werden. Es könne jedoch nicht verlangt werden, dass ein Unternehmen seine notwendigen Betriebsmittel veräußere, nur um Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Müsste ein Unternehmen dies machen, würde es sich selbst die weitere Betriebsgrundlage entziehen. "Völlige Vermögenslosigkeit" könne daher (auch) im Zusammenhang mit der Kausalitätsprüfung für Meldeverstöße nicht gefordert werden. Vielmehr müsse es - ebenso wie im Zusammenhang mit der Frage des Einbehalts und der Abfuhr korrekt gemeldeter Beiträge - genügen, dass die GmbH im Zeitpunkt der Meldeverstöße keine liquiden Mittel mehr gehabt habe. Dass keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien, ergebe sich insbesondere aus dem - auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Vorbringen des BF, dass keine Zahlungen mehr an die Mitarbeiter erfolgen hätte können. Somit seien keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden, wodurch selbst bei ordnungsgemäßer Meldung die Beiträge nicht einbringlich gemacht hätten werden können. Da der belangten Behörde die Beitragsrückstände bekannt gewesen seien, habe sie diese in gesamter Höhe im Konkursverfahren der Primärschuldnerin anmelden können, sodass der Meldeverstoß auch nicht dazu geführt habe, dass die mitbeteiligte Partei ihre diesbezüglichen Forderungen überhaupt nicht geltend machen habe können. Die einzige Änderung, die sich bei früherer Meldung ergeben hätte können, wäre die frühere Kenntnis gewesen, die jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Befriedigung gehabt hätte, weil bereits im Zeitpunkt der Meldeverstöße keine liquiden Mittel zur Befriedigung zur Verfügung gestanden seien. Die belangte Behörde habe sich auf das Erkenntnis vom 12.12.2000, GZ 98/08/0191 gestützt. Darin sei eine vollkommen andere Rechtsfrage, nämlich die Frage der Gläubigergleichbehandlung, behandelt worden. Anders als im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt seien in dem der obengenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall tatsächlich Löhne und Gehälter noch ausbezahlt und zumindest quotenmäßig Beiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt worden. Auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 17.11.2004, GZ 2002/08/0212, sei nicht geeignet, die Rechtsansicht der belangten Behörde zu stützen und hätte die belangte Behörde Ermittlungstätigkeiten zum Mangel an liquiden Mittel bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Meldeverstöße durchführen müssen. Der BF habe mehrfach behauptet, dass die Beiträge schon im Zeitpunkt, in dem die Meldepflicht zu erfüllen gewesen wäre, uneinbringlich gewesen seien, insbesondere weil keine Gehälter mehr ausbezahlt wurden. Die belangte Behörde hätte demnach die finanzielle Situation der Primärschuldnerin näher untersuchen müssen. Erst dadurch wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, ein Gesamtbild der finanziellen Situation der Primärschuldnerin zu erhalten. Erst dann hätte sie feststellen können und müssen, dass die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Meldeverstöße über kein Vermögen, dh. keine liquiden Mittel, mehr verfügt habe, mit welchem sie die geltend gemachten Beiträge hätte berichtigen können. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt (Meldeverstöße und Erhalt einer Konkursquote) reiche daher nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des § 67 Abs. 10 ASVG durch die belangte Behörde zu überprüfen. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Meldeverstöße vermögenslos gewesen sei und über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe, sodass selbst bei ordnungsgemäßer Meldung die geltend gemachten Beiträge nicht mehr hätten einbringlich gemacht werden können. Dies wiederum hätte zu dem rechtlichen Schluss geführt, dass eine Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ausgeschlossen sei.Die belangte Behörde habe sich auf das Erkenntnis vom 12.12.2000, GZ 98/08/0191 gestützt. Darin sei eine vollkommen andere Rechtsfrage, nämlich die Frage der Gläubigergleichbehandlung, behandelt worden. Anders als im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt seien in dem der obengenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall tatsächlich Löhne und Gehälter noch ausbezahlt und zumindest quotenmäßig Beiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt worden. Auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 17.11.2004, GZ 2002/08/0212, sei nicht geeignet, die Rechtsansicht der belangten Behörde zu stützen und hätte die belangte Behörde Ermittlungstätigkeiten zum Mangel an liquiden Mittel bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Meldeverstöße durchführen müssen. Der BF habe mehrfach behauptet, dass die Beiträge schon im Zeitpunkt, in dem die Meldepflicht zu erfüllen gewesen wäre, uneinbringlich gewesen seien, insbesondere weil keine Gehälter mehr ausbezahlt wurden. Die belangte Behörde hätte demnach die finanzielle Situation der Primärschuldnerin näher untersuchen müssen. Erst dadurch wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, ein Gesamtbild der finanziellen Situation der Primärschuldnerin zu erhalten. Erst dann hätte sie feststellen können und müssen, dass die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Meldeverstöße über kein Vermögen, dh. keine liquiden Mittel, mehr verfügt habe, mit welchem sie die geltend gemachten Beiträge hätte berichtigen können. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt (Meldeverstöße und Erhalt einer Konkursquote) reiche daher nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durch die belangte Behörde zu überprüfen. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Meldeverstöße vermögenslos gewesen sei und über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe, sodass selbst bei ordnungsgemäßer Meldung die geltend gemachten Beiträge nicht mehr hätten einbringlich gemacht werden können. Dies wiederum hätte zu dem rechtlichen Schluss geführt, dass eine Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgeschlossen sei. 7. Mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Demnach könne ein Verstoß gegen die den Vertretern auferlegten Pflichten iSd § 67 Abs. 10 ASVG (Melde- und Auskunftspflichten aber auch die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch diesen, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal sei, zu einer Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG führen.7. Mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Demnach könne ein Verstoß gegen die den Vertretern auferlegten Pflichten iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (Melde- und Auskunftspflichten aber auch die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch diesen, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal sei, zu einer Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Dem Vorbringen des BF sei im Ergebnis zu folgen. Ein Meldeverstoß sei dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beiträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2004, 2002/08/0212). Im vorliegenden Fall betreffe der vorgeworfene Meldeverstoß ausschließlich die aliquoten Sonderzahlungen sowie Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und zur Urlaubsersatzleistung bzw. die Prämie seitens der Dienstgeberin hinsichtlich acht ausgetretener Dienstnehmer. Im Verwaltungsverfahren habe der BF behauptet, die Beiträge seien schon im Zeitpunkt, in dem die Meldepflicht zu erfüllen gewesen wäre, uneinbringlich gewesen bzw. sei die Primärschuldnerin vor einer finanziell äußerst angespannten Situation gestanden. Mit diesem Einwand hätte sich die belangte Behörde aber konkret auseinander setzen müssen, zumal schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde, dass keine Gehälter mehr ausbezahlt worden seien, und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass auch jene Beiträge, hinsichtlich deren eine ordnungsgemäße Meldung an die Gebietskrankenkasse erfolgt sei, nicht einbringlich gemacht werden hätten können.Dem Vorbringen des BF sei im Ergebnis zu folgen. Ein Meldeverstoß sei dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beiträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2004, 2002/08/0212). Im vorliegenden Fall betreffe der vorgeworfene Meldeverstoß ausschließlich die aliquoten Sonderzahlungen sowie Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und zur Urlaubsersatzleistung bzw. die Prämie seitens der Dienstgeberin hinsichtlich acht ausgetretener Dienstnehmer. Im Verwaltungsverfahren habe der BF behauptet, die Beiträge seien schon im Zeitpunkt, in dem die Meldepflicht zu erfüllen gewesen wäre, uneinbringlich gewesen bzw. sei die Primärschuldnerin vor einer finanziell äußerst angespannten Situation gestanden. Mit diesem Einwand hätte sich die belangte Behörde aber konkret auseinander setzen müssen, zumal schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde, dass keine Gehälter mehr ausbezahlt worden seien, und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass auch jene Beiträge, hinsichtlich deren eine ordnungsgemäße Meldung an die Gebietskrankenkasse erfolgt sei, nicht einbringlich gemacht werden hätten können.
  3. Das Erkenntnis des VwGH langte am 20.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) ein. Das Verfahren wurde der zuständigen Geschäftsabteilung am 10.03.2016 zugewiesen.
  4. Am 28.11.2016 beauftragte die Gerichtsabteilung die belangte Behörde zur Vorlage des nicht vorliegenden Verwaltungsaktes, welcher erst nach mehrfachen Urgenzen des BVwG am 25.01.2017 übermittelt wurde.
  5. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 02.12.2016, welche am 02.01.2017 beim BVwG einlangte, wurde diesem eine Entscheidungsfrist binnen 3 Monaten aufgetragen. Da das Fristende auf einen Sonntag fällt, verlängert sich das Fristende auf den darauffolgenden Montag, den 03.04.
  6. Nachdem dem BVwG die Aktenteile der belangten Behörde von dieser schrittweise vorgelegt wurden, trug das BVwG dem BF am 17.01.2017 eine Stellungnahme zur behaupteten Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin auf, welche aufgrund eines Fristerstreckungsantrages des BF bis zum 07.02.2017 verlängert wurde.
  7. Am 17.01.2017 wurde Einsicht in das Firmenbuch genommen und vom Handelsgericht Wien der Firmenbuchakt sowie der Konkursakt angefordert.
  8. Mit Schreiben vom 20.01.2017 führte die WGKK aus, dass zur geforderten Kausalität des § 67 Abs. 10 ASVG vor Bescheiderlassung die Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Beitragsschuldnerin abgewartet worden sei. Nach Feststehen der Uneinbringlichkeit sei der Bescheid vom 19.10.2011 über den "3.N09/2009" erlassen worden.
  9. Mit Schreiben vom 20.01.2017 führte die WGKK aus, dass zur geforderten Kausalität des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vor Bescheiderlassung die Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Beitragsschuldnerin abgewartet worden sei. Nach Feststehen der Uneinbringlichkeit sei der Bescheid vom 19.10.2011 über den "3.N09/2009" erlassen worden.
  10. Mit Schreiben vom 07.02.2017 langte die aufgetragene Stellungnahme des BF ein, in der ausgeführt wurde, dass es sich bei der Primärschuldnerin um ein Biotechnologieunternehmen gehandelt habe, das aufgrund hoher Entwicklungskosten auf Finanzierung durch Dritte angewiesen gewesen sei. So habe es noch im April 2008 konkrete Verhandlungen mit einer amerikanischen Investorengruppe gegeben, im Rahmen derer auch ein notariell beglaubigter Finanzierungsvertrag vom 30.04.2008 unterschrieben worden sei. Noch im Mai 2008 sei damit zu rechnen gewesen, dass die Finanzierung der Primärschuldnerin gesichert gewesen sei. Der Rettungsversuch sei aber am plötzlichen Rücktritt der Investorengruppe sechs Wochen später gescheitert. Zu den Meldepflichtverpflichtungen der acht Dienstnehmer wurde bezüglich des Verschuldens das bisherige Vorbringen wiederholt. Zur Kausalität wurde vorgebracht, dass die finanzielle Lage der Primärschuldnerin seit Ende 2007 äußerst angespannt gewesen sei und darum auch an die Dienstnehmer XXXX und XXXX im September 2007 die letzten Gehaltszahlungen getätigt worden seien. Lediglich die Dienstnehmerinnen XXXX und XXXX hätten ihr letztes Gehalt im November 2007 erhalten.
  11. Mit Schreiben vom 07.02.2017 langte die aufgetragene Stellungnahme des BF ein, in der ausgeführt wurde, dass es sich bei der Primärschuldnerin um ein Biotechnologieunternehmen gehandelt habe, das aufgrund hoher Entwicklungskosten auf Finanzierung durch Dritte angewiesen gewesen sei. So habe es noch im April 2008 konkrete Verhandlungen mit einer amerikanischen Investorengruppe gegeben, im Rahmen derer auch ein notariell beglaubigter Finanzierungsvertrag vom 30.04.2008 unterschrieben worden sei. Noch im Mai 2008 sei damit zu rechnen gewesen, dass die Finanzierung der Primärschuldnerin gesichert gewesen sei. Der Rettungsversuch sei aber am plötzlichen Rücktritt der Investorengruppe sechs Wochen später gescheitert. Zu den Meldepflichtverpflichtungen der acht Dienstnehmer wurde bezüglich des Verschuldens das bisherige Vorbringen wiederholt. Zur Kausalität wurde vorgebracht, dass die finanzielle Lage der Primärschuldnerin seit Ende 2007 äußerst angespannt gewesen sei und darum auch an die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 im September 2007 die letzten Gehaltszahlungen getätigt worden seien. Lediglich die Dienstnehmerinnen römisch 40 und römisch 40 hätten ihr letztes Gehalt im November 2007 erhalten. Dem Schreiben waren die entsprechenden Unterlagen (insbesondere über die nicht mehr erfolgten Gehaltszahlungen und die Investorengespräche) angeschlossen.
  12. Die Stellungnahme samt Unterlagen wurde der WGKK am 09.02.2017 zwecks Parteiengehörs übermittelt. Weiters wurde nachgefragt, ob der WGKK eine Überbindungserklärung der Steuerberatungskanzlei vorliege, da sich eine solche nicht im Akt befände. Weiters wurde um Darlegung der einzelnen Fälligkeitszeitpunkte der jeweiligen Sonderzahlungsbeiträge aus Sicht der WGKK ersucht und im Aufschlüsselung der im Bescheid nicht dargestellten Einzelsummen der aushaftenden Beträge pro Dienstnehmer.
  13. Am 20.02.2017 langte der Konkursakt ein, weiters die Stellungnahme der WGKK zum Parteiengehör. Diese legte die Überbindungserklärung der Steuerberatungskanzlei vor, verweis hinsichtlich der Einzelsummen der aushaftenden Beträge pro Dienstnehmer auf die GPLA-Prüferin, beantragte dazu deren Einvernahme und verwies auf § 17 Abs. 1 der Satzung der WGKK sowie auf § 58 Abs. 1 ASVG.
  14. Am 20.02.2017 langte der Konkursakt ein, weiters die Stellungnahme der WGKK zum Parteiengehör. Diese legte die Überbindungserklärung der Steuerberatungskanzlei vor, verweis hinsichtlich der Einzelsummen der aushaftenden Beträge pro Dienstnehmer auf die GPLA-Prüferin, beantragte dazu deren Einvernahme und verwies auf Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung der WGKK sowie auf Paragraph 58, Absatz eins, ASVG.
  15. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die seinerzeitige Masseverwalterin,XXXX, die Lohnforderungsanmeldungen der Dienstnehmer im Konkursverfahren mit Schreiben vom 03.03.2017 vor.
  16. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die seinerzeitige Masseverwalterin,römisch 40 , die Lohnforderungsanmeldungen der Dienstnehmer im Konkursverfahren mit Schreiben vom 03.03.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der BF war seit 26.05.2004 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, der XXXX GmbH, welche Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abrechnete.Der BF war seit 26.05.2004 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, der römisch 40 GmbH, welche Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abrechnete. Mit rechtskräftigem Beschluss des Handelsgerichtes Wien zu XXXX vom XXXX erhielten die WGKK und die sonstigen Gläubiger eine äußert geringe Quote von 1,8446 % auf ihre Forderungen. Der Konkurs wurde aufgehoben und die Firma wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die restliche – hier beschwerdegegenständliche - Forderung der WGKK war somit uneinbringlich.Mit rechtskräftigem Beschluss des Handelsgerichtes Wien zu römisch 40 vom römisch 40 erhielten die WGKK und die sonstigen Gläubiger eine äußert geringe Quote von 1,8446 % auf ihre Forderungen. Der Konkurs wurde aufgehoben und die Firma wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die restliche – hier beschwerdegegenständliche - Forderung der WGKK war somit uneinbringlich. Aufgrund wirtschaftlicher Probleme wurden bereits im Jahr 2007 Investoren zur finanziellen Stützung der Primärschuldnerin gesucht. Von einem Investor für Dezember 2007 und Jänner 2008 zugesagte Finanzierungstermine wurden stets verschoben. Im April 2008 fanden mit einem amerikanischen Investor weitere Finanzierungsgespräche statt und wurde eine Finanzierungszusage abgeschlossen, die jedoch dann nicht erfüllt wurde. All dies führte letztendlich zum Konkurs. Alle acht Dienstnehmer erhielten im November 2007 ihr letztes Gehalt und meldeten die offenen Lohnforderungen im Konkursverfahren an. Diese blieben letztendlich von der Masseverwalterin unbestritten. Auch die aliquoten Sonderzahlungsansprüche sowie Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung und zur Urlaubsersatzleistung wurden den Dienstnehmern nicht mehr ausbezahlt und der WGKK auch nicht gemeldet. In Folge kam es zu vorzeitigen gerechtfertigten Auflösungen dieser Dienstverhältnisse. Die Primärschuldnerin gerierte ihre sozialversicherungsrechtlichen Belange durch eine Steuerberatungskanzlei, eine Überbindungserklärung nach § 35 Absatz 3 ASVG wurde der WGKK übermittelt. Diese Steuerberatungskanzlei führte jedoch hinsichtlich der unten bezeichneten acht Dienstnehmer keine – unten näher bezeichneten - Sonderzahlungsmeldungen durch, dieses Verschulden ist dem BF zuzurechnen.Die Primärschuldnerin gerierte ihre sozialversicherungsrechtlichen Belange durch eine Steuerberatungskanzlei, eine Überbindungserklärung nach Paragraph 35, Absatz 3 ASVG wurde der WGKK übermittelt. Diese Steuerberatungskanzlei führte jedoch hinsichtlich der unten bezeichneten acht Dienstnehmer keine – unten näher bezeichneten - Sonderzahlungsmeldungen durch, dieses Verschulden ist dem BF zuzurechnen. Die unten genannten acht Dienstnehmer unterlagen dem Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleitung, in Information und Consulting in der Fassung vom 01.01.
  18. Es liegen folgende Meldeverstöße betreffend folgender Dienstnehmer vor: * XXXX ist am 13.02.2008 ausgetreten. Es erfolgten damals keine Meldungen für Sonderbeiträge für den Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration sowie Kündigungsentschädigung auf Basis der Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 412,
  19. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 94,33.* römisch 40 ist am 13.02.2008 ausgetreten. Es erfolgten damals keine Meldungen für Sonderbeiträge für den Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration sowie Kündigungsentschädigung auf Basis der Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 412,
  20. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 94,
  21. * XXXX ist am 19.02.2008 ausgetreten. Auf Basis der Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 1.845,31 wären Meldungen für Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung zu erstatten gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 421,84.* römisch 40 ist am 19.02.2008 ausgetreten. Auf Basis der Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 1.845,31 wären Meldungen für Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung zu erstatten gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 421,
  22. * XXXX ist am 05.02.2008 ausgetreten. Auf Basis der Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 246,12 wären der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 56,26* römisch 40 ist am 05.02.2008 ausgetreten. Auf Basis der Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 246,12 wären der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 56,26 * XXXX ist am 05.02.2008 ausgetreten. Auf Basis einer Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 322,17 wären Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 73,65.* römisch 40 ist am 05.02.2008 ausgetreten. Auf Basis einer Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 322,17 wären Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 73,
  23. * XXXX ist am 03.03.2008 ausgetreten. Auf Basis einer Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 7.860,-- wären Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung sowie Prämie zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag €* römisch 40 ist am 03.03.2008 ausgetreten. Auf Basis einer Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von € 7.860,-- wären Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung sowie Prämie zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 1.801,
  24. * XXXX ist am 04.03.2008 ausgetreten. Auf Basis einer Sonderzahlungsgrundlage in Höhe von € 3.202,06 wären Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 1.860,36.* römisch 40 ist am 04.03.2008 ausgetreten. Auf Basis einer Sonderzahlungsgrundlage in Höhe von € 3.202,06 wären Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 1.860,
  25. * XXXX ist am 18.02.2008 ausgetreten. Auf Basis einer Sonderzahlungsgrundlage in Höhe von € 4.218,- wären Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung sowie die Prämie zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 964,23.* römisch 40 ist am 18.02.2008 ausgetreten. Auf Basis einer Sonderzahlungsgrundlage in Höhe von € 4.218,- wären Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung sowie die Prämie zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 964,
  26. * XXXX ist am 29.02.2008 ausgetreten. Aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung wären auf Basis einer Bemessungsgrundlage von €* römisch 40 ist am 29.02.2008 ausgetreten. Aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung wären auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 1.439,42 laufendes Entgelt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und aliquote Sonderzahlungen zu melden gewesen. Nach Abzug der durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmeranteile beträgt der Haftungsbetrag € 42,
  27. Der Beurteilungszeitraum hinsichtlich des kausalen Verschuldens des BF läuft vom Dezember 2007 bis März
  28. In diesem Zeitraum war die Primärschuldnerin bereits vermögenslos. Sie verfügte lediglich über Betriebsvermögen, das zur notwendigen Weiterführung des Betriebes unentbehrlich war. Den noch bei der Primärschuldnerin verbliebenen DN wurden ab Dezember 2007 keine Gehälter mehr ausbezahlt. Die Meldeverstöße waren für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal, da die Primärschuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bereits vermögenslos war. Der BF haftet mangels Kausalität nicht für die im Bescheid der WGKK angeführten uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.313,
  29. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem ho. geführten Ermittlungsverfahren und der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den Firmenbuchakt und den Konkursakt der Primärschuldnerin. Den Parteien wurde zu den ho. Ermittlungsergebnissen ausreichendes Parteiengehör eingeräumt. Unstrittig ist, dass die beschwerdegegenständlichen Meldungen unterblieben sind, weiters dass die Primärschuldnerin nach dem Lohnsummenverfahren abrechnete. Dass eine Überbindungsmeldung nach §35 Abs. 3 ASVG an die Steuerberatungskanzlei vorlag, ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.Dass eine Überbindungsmeldung nach §35 Absatz 3, ASVG an die Steuerberatungskanzlei vorlag, ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung für die Konkursgründe der Primärschuldnerin gründet sich auf die Berichte der Masseverwalterin im Konkursverfahren (siehe Konkursakt,
  30. Bericht vom 05.08.2008, OZ 7, und weitere) Die Feststellungen zu den vorenthaltenen und unbestrittenen Lohnzahlungen der DN ab Dezember 2007 und zur Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin im hier prüfungsrelevanten Zeitraum (Dezember 2007 bis März 2008- siehe hinten unter Punkt 3.) beruhen auf der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Konkursakt der Primärschuldnerin sowie dem dahingehenden deckungsgleichem Vorbringen des BF: Der Umstand, dass alle acht Dienstnehmer im November 2007 ihr letztes Gehalt von der Primärschuldnerin erhielten und diese offenen Lohnzahlungen im Konkurs von der Masseverwalterin als Forderung zur Gänze anerkannt wurde, ergibt sich aus den von der Masseverwalterin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.03.2017 vorgelegten Forderungsanmeldungen und aus OZ 18, 19, 20, 21, 22,23, 28 und 32 des Konkursaktes, wo jeweils die ursprünglichen Forderungsbestreitungen (hinsichtlich der Lohnforderungsanmeldungen) von der Masseverwalterin zurückgezogen wurden und somit die offenen Lohnzahlungen anerkannt wurden. Die Feststellung zum Vermögen der Primärschuldnerin im hier prüfungsrelevanten Zeitraum und ihrer Vermögenslosigkeit ergibt sich aus dem im Konkursakt enthaltenen Berichten der Masseverwalterin (
  31. Bericht vom 05.08.2008, OZ 7, und
  32. Bericht vom 25.09.2008 samt Schätzgutachten vom Gutachter Ing. Siebert, OZ 11). Denen ist zu entnehmen, dass die Primärschuldnerin über kein im Eigentum befindliches KFZ verfügte, sondern nur über Lizenzrechte, Software, Laborgeräte sowie Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung (wie etwa Speisegeschirr, Kopierer, Firmenstempel, Blackberry, Büromöbel). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich auch aus der äußerst geringen Aufteilungsquote von 1,8446 % der Forderungen für die Gläubiger die Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin belegen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes waren diese Umstände der WGKK nicht neuerlich zur Kenntnis zu bringen, da davon auszugehen war, dass ihr als Verfahrenspartei im Konkursverfahren diese Tataschen bekannt sein mussten. Weiters wurde vom BF auch im ho. Verfahren neuerlich mit Schreiben vom 07.02.2017 vorgebracht, dass den DN im prüfungsrelevanten Zeitraum keine Gehälter mehr gezahlt wurden und die Primärschuldnerin damals schon vermögenslos war. Dies wurde der WGKK am 09.02.2017 ins Parteiengehör übermittelt, die WGKK hat sich zu diesem Vorbringen verschwiegen. Die zeugenschaftliche Einvernahme der von der WGKK zum Beweisthema der Aufschlüsselung der Einzelbeträge der jeweiligen Sonderzahlungsbeiträge beantragten GPLA-Prüferin ist entbehrlich, da der Beschwerde stattgegeben wurde und eine Aufschlüsselung in Einzelbeträgen allenfalls nur für den Fall der (teilweisen) Abweisung der Beschwerde relevant geworden wäre.
  33. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 42 Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides – idF vom 31.12.2013)

Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides – idF vom 31.12.2013) befunden hat.Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides – in der Fassung vom 31.12.2013)

Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides – in der Fassung vom 31.12.2013) befunden hat. Durch das den Bescheid des Landeshautmannes von Wien aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die vorliegende Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

§ 67ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst.

Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

§ 63Abs. 1 Vw

GG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde – idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde – in der Fassung vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A) § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 i.d.g.F. besagt zu den Ansprüchen eines Dienstnehmers im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: "Dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. [ ].Paragraph 10, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, i.d.g.F. besagt zu den Ansprüchen eines Dienstnehmers im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: "Dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. [ ]. Zur gesetzlichen Kündigung bestimmt § 20 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, i.d.g.F.. "

(1)Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.Zur gesetzlichen Kündigung bestimmt Paragraph 20, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, i.d.g.F.. "
(1)Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2)Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(3)Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt.
(3)Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2, bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt.
(4)Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist.
(5)Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden." Ein Dienstnehmer ist

§ 26leg.

cit. zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses unter anderem berechtigt, wenn ihm der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich vorenthält.Ein Dienstnehmer ist

Paragraph 26, leg. cit. zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses unter anderem berechtigt, wenn ihm der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich vorenthält.

§ 29

Absatz 1 leg.cit behält ein Dienstnehmer im Falle, dass den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten trifft, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Paragraph 29, Absatz 1 leg.cit behält ein Dienstnehmer im Falle, dass den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten trifft, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. § 34 Absatz 2 ASVG bestimmt: "Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem

  1. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  2. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."Paragraph 34, Absatz 2 ASVG bestimmt: "Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
  3. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  4. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."

§ 44Abs.

1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinn des § 49 leg. cit. anzusehen ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinn des Paragraph 49, leg. cit. anzusehen ist. § 49 Abs. 1 ASVG lautet wie folgt: "Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält."Paragraph 49, Absatz eins, ASVG lautet wie folgt: "Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält." § 49 Abs.2 ASVG lautet wie folgt: "Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen."Paragraph 49, Absatz 2, ASVG lautet wie folgt: "Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  3. oder
  4. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen."

§ 54Abs.

1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten.

Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten. § 58 Abs. 1 ASVG lautet wie folgt: "Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt."Paragraph 58, Absatz eins, ASVG lautet wie folgt: "Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt." § 58 Absatz 4 ASVG lautet: "Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung

§ 7Z 3 lit.

a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen

§ 33Abs.

2 bzw. § 37a zu erstatten sind."Paragraph 58, Absatz 4 ASVG lautet: "Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen

Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind." Zur Fälligkeit der Sonderbeiträge bestimmt § 17 Abs. 1 der Satzung der WGKK, avsv Nr. 70/2007 i.d.g.F., dass Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig sind, in dem die Sonderzahlung fällig wurde.Zur Fälligkeit der Sonderbeiträge bestimmt Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung der WGKK, AVSV Nr. 70 aus 2007, i.d.g.F., dass Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig sind, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Nach § 11 Abs. 3 und 4 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleitung, in Information und Consulting ist das

  1. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) spätestens am
  2. Dezember eines jeden Kalenderjahres auszuzahlen. Das
  3. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei Antritt des Urlaubes fällig. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei Antritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten Urlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil desNach Paragraph 11, Absatz 3 und 4 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleitung, in Information und Consulting ist das
  4. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) spätestens am
  5. Dezember eines jeden Kalenderjahres auszuzahlen. Das
  6. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei Antritt des Urlaubes fällig. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei Antritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten Urlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des
  7. und
  8. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.

§ 67Abs.

10 ASVG – hier gegenständlich i.d. F. BGBl. I Nr. 62/2010 - haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG – hier gegenständlich i.d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, - haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Haftung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Haftung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist. Zur festgestellten Uneinbringlichkeit: Primäre sachliche Voraussetzung für die subsidiäre Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (Ausfallshaftung in Analogie zu § 9 BAO). Erst wenn sie feststeht, sind die für die Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen zu prüfen. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen über die Befriedigungsaussichten. Die bloße Konkurseröffnung reicht für die Bejahung der Uneinbringlichkeit der Forderung noch nicht aus. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es aber auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können (vgl. Beatrix Karl, Beitragshaftung in der Sozialversicherung, ZAS 2009/2).Primäre sachliche Voraussetzung für die subsidiäre Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (Ausfallshaftung in Analogie zu Paragraph 9, BAO). Erst wenn sie feststeht, sind die für die Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen zu prüfen. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen über die Befriedigungsaussichten. Die bloße Konkurseröffnung reicht für die Bejahung der Uneinbringlichkeit der Forderung noch nicht aus. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es aber auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können vergleiche Beatrix Karl, Beitragshaftung in der Sozialversicherung, ZAS 2009/2). Die Uneinbringlichkeit der dem BF vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin ist dadurch nachgewiesen, dass das Konkursverfahren über das Vermögen derXXXX GmbH nach rechtskräftigem Beschluss des Handelsgerichtes Wien zu XXXX vom XXXX nach der Schlussverteilung, wonach die belangte Behörde eine 1,8446 %ige Quote auf ihre Forderungen erhielt, aufgehoben wurde und die Firma danach wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.Die Uneinbringlichkeit der dem BF vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin ist dadurch nachgewiesen, dass das Konkursverfahren über das Vermögen derXXXX GmbH nach rechtskräftigem Beschluss des Handelsgerichtes Wien zu römisch 40 vom römisch 40 nach der Schlussverteilung, wonach die belangte Behörde eine 1,8446 %ige Quote auf ihre Forderungen erhielt, aufgehoben wurde und die Firma danach wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Zum festgestellten Verschulden: Als weitere Voraussetzung für den Haftungseintritt muss auch eine für die Uneinbringlichkeit der Beiträge kausale schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten vorliegen. Welche Pflichten den Geschäftsführer gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger treffen, ist in § 67 Abs. 10 ASVG nicht geregelt.Als weitere Voraussetzung für den Haftungseintritt muss auch eine für die Uneinbringlichkeit der Beiträge kausale schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten vorliegen. Welche Pflichten den Geschäftsführer gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger treffen, ist in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht geregelt. Von der Lehre und Rechtsprechung werden als schuldhafte Pflichtverletzung

§ 67Abs.

10 ASVG [i.V.m. § 58 Abs. 5 leg.cit] neben den -hier verfahrensgegenständlich - Meldeverstöße im Sinne des § 111 leg.cit i.V.m. § 9 VStG (verst. Senat vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 [Slg. Nr. 15528/A]) auch die - hier nicht beschwerdegegenständliche - Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen angesehen.Von der Lehre und Rechtsprechung werden als schuldhafte Pflichtverletzung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG [i.V.m. Paragraph 58, Absatz 5, leg.cit] neben den -hier verfahrensgegenständlich - Meldeverstöße im Sinne des Paragraph 111, leg.cit in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (verst. Senat vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 [Slg. Nr. 15528/A]) auch die - hier nicht beschwerdegegenständliche - Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen angesehen. Nochmals hingewiesen wird, dass vom BF der Umstand, dass die im Bescheid der WGKK festgestellten Meldeverstöße vom BF im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes hat ergeben, dass der BF der belangten Behörde eine Mitteilung über eine Übertragung der Meldepflichten an die genannte Steuerberatungskanzlei übermittelte. Vorgebracht wurde jedoch, dass die zur Vertretung beauftragte Steuerberatungskanzlei alle vorangegangen Meldungen korrekt durchführte und daher dieses Versäumnis mangels Auswahl/- Überwachungsverschuldens dem BF nicht zuzurechnen sei und dass dem BF selbst nicht bekannt war, dass die Umstände zu melden waren. Auf Grund des zu unterstellenden Grundwissens eines Meldepflichtigen sowie der Verpflichtung, dass er sich darüber hinaus alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, wenn er diese nicht besitzt, liegt es am Meldepflichtigen, darzutun, dass ihn kein Verschulden am Unterlassen einer korrekten Meldung trifft (VwGH 2002/08/0212). Den Meldepflichtigen trifft allerdings keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis. Dies führt dazu, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur im Rahmen seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht z.B. auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei widersprüchlichen Meinungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider entsprechend auseinanderzusetzen. Die Erkundigungspflicht wird aber nur ausgelöst, wenn der Meldepflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen über beitrags- und melderechtliche Angelegenheiten zumindest Bedenken gegen die oder Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt haben musste. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 2001/08/0069). Zu empfehlen ist dem Vertretungsorgan eine entsprechende Dokumentation der von ihm gesetzten Schritte und erzielten Ergebnisse, um dies in einem anfälligen Verfahren darlegen zu können. Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, dass der Anspruch der Dienstnehmer auf die Sonderzahlungen und die diesbezügliche Meldepflicht vom Grundwissen eines Geschäftsführers umfasst sind, weshalb diesem Verschulden an der Meldepflichtverletzung anzulasten ist (z.B. VwGH 2001/08/0155 uam). Aus der genannten Judikatur des VwGH folgt daher, dass dem BF das Verschulden der Steuerberatungskanzlei hinsichtlich der unterlassenen Meldungen zuzurechnen ist. Zur Höhe der rückständigen Beiträge: Weitere Voraussetzung (neben der Uneinbringlichkeit der rückständigen Beiträge bei der Primärschuldnerin) für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist, dass diese Beiträge der Höhe nach bestimmt sind.Weitere Voraussetzung (neben der Uneinbringlichkeit der rückständigen Beiträge bei der Primärschuldnerin) für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist, dass diese Beiträge der Höhe nach bestimmt sind. Die WGKK hat dem bekämpften Bescheid einen Rückstandsausweis vom 02.08.2012 zugrunde, wobei im Haftungsbetrag die zugewiesene Konkursquote berücksichtigt wurde. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beitrage entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RlS-Justiz RS0040429 mwN).Die WGKK hat dem bekämpften Bescheid einen Rückstandsausweis vom 02.08.2012 zugrunde, wobei im Haftungsbetrag die zugewiesene Konkursquote berücksichtigt wurde. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beitrage entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RlS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die WGKK ihrem Bescheid einen den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG entsprechenden Rückstandsausweis, also einer öffentlichen Urkunde mit erhöhter Beweiskraft, zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt (VwGH 2014/08/0028).Indem die WGKK ihrem Bescheid einen den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG entsprechenden Rückstandsausweis, also einer öffentlichen Urkunde mit erhöhter Beweiskraft, zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt (VwGH 2014/08/0028). c) Zur fehlenden Kausalität der Pflichtverletzung: Ein Meldeverstoß ist dann für die Uneinbringlichkeit der Beiträge nicht kausal, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde (VwGH 2009/08/0215). Im Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2004, 2002/08/0212 hat dieser zur Kausalitätsprüfung Folgendes ausgesprochen: "Begründet ist hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzung. Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beiträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer behauptet, die Beiträge seien schon im Zeitpunkt, in dem die Meldepflicht zu erfüllen gewesen wäre, uneinbringlich bzw. die G. GmbH sei vermögenslos gewesen. Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde aber auseinander setzen müssen: Hat nämlich der Geschäftsführer im Haftungsverfahren nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglicht, ob und in welchem Ausmaß den Geschäftsführer eine Haftung trifft. Die den Vertreter treffende Behauptungs- und Beweislast darf einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Mai 2004, Zl. 2001/08/0043).Hat nämlich der Geschäftsführer im Haftungsverfahren nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglicht, ob und in welchem Ausmaß den Geschäftsführer eine Haftung trifft. Die den Vertreter treffende Behauptungs- und Beweislast darf einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Mai 2004, Zl. 2001/08/0043). Die belangte Behörde hätte demnach den Beschwerdeführer schon wegen seiner mehrfachen Hinweise auf die Leistung von Beitragszahlungen ausschließende Finanz- und Vermögenslage der G. GmbH aufzufordern gehabt, die finanzielle Situation der G. GmbH - jeweils bezogen auf die Beitragszeiträume bzw. Beitragsfälligkeiten - im Einzelnen darzustellen und, anhand konkret einzufordernder Unterlagen, wozu durchaus auch der Akt über den Konkurs der Gesellschaft und ein dort enthaltenes Gutachten gezählt werden können, einen Nachweis über die behauptete Vermögenslosigkeit der Gesellschaft im Zeitraum ab der Meldepflichtverletzung bis zur Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels Vermögens zu erbringen. Bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit während des gesamten Zeitraumes stünde das Fehlen der in Rede stehenden Kausalität der Meldepflichtverletzung fest. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der G. GmbH; es handelt sich dabei um Begriffe, die der Terminologie des Insolvenzrechtes entnommen sind (vgl. §§ 66, 67 KO), die aber nicht notwendiger Weise eine finanzielle Situation beschreiben, in der keinerlei Zahlungen geleistet werden können."Die belangte Behörde hätte demnach den Beschwerdeführer schon wegen seiner mehrfachen Hinweise auf die Leistung von Beitragszahlungen ausschließende Finanz- und Vermögenslage der G. GmbH aufzufordern gehabt, die finanzielle Situation der G. GmbH - jeweils bezogen auf die Beitragszeiträume bzw. Beitragsfälligkeiten - im Einzelnen darzustellen und, anhand konkret einzufordernder Unterlagen, wozu durchaus auch der Akt über den Konkurs der Gesellschaft und ein dort enthaltenes Gutachten gezählt werden können, einen Nachweis über die behauptete Vermögenslosigkeit der Gesellschaft im Zeitraum ab der Meldepflichtverletzung bis zur Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels Vermögens zu erbringen. Bei nachgewiesener Vermögenslosigkeit während des gesamten Zeitraumes stünde das Fehlen der in Rede stehenden Kausalität der Meldepflichtverletzung fest. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der G. GmbH; es handelt sich dabei um Begriffe, die der Terminologie des Insolvenzrechtes entnommen sind vergleiche Paragraphen 66, 67, KO), die aber nicht notwendiger Weise eine finanzielle Situation beschreiben, in der keinerlei Zahlungen geleistet werden können." Es war daher hinsichtlich der unterlassenen Meldungen ein Zeitraum ausgehend von der ältesten zur jüngsten Beitragsfälligkeit zu ermitteln und die finanzielle Situation der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum zu beurteilen. Die Dienstverhältnisse wurden aus gerechtfertigten Gründen von den DN gekündigt, da die Primärschuldnerin den DN seit Dezember 2007 keine Gehälter mehr auszahlen konnte, die DN hatten folglich

§§ 16Abs.

1, 26, 29 Angestelltengesetz, § 10 Urlaubsgesetz und § 10 des zur Anwendung kommenden Kollektivvertrags zum Zeitpunkt der Auflösung der Beschäftigungsverhältnisse (Februar und März 2008) Anspruch auf die jeweiligen aliquoten Sonderzahlungen, Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleitung bzw. die Prämien.Die Dienstverhältnisse wurden aus gerechtfertigten Gründen von den DN gekündigt, da die Primärschuldnerin den DN seit Dezember 2007 keine Gehälter mehr auszahlen konnte, die DN hatten folglich

Paragraphen 16, Absatz eins, 26, 29, Angestelltengesetz, Paragraph 10, Urlaubsgesetz und Paragraph 10, des zur Anwendung kommenden Kollektivvertrags zum Zeitpunkt der Auflösung der Beschäftigungsverhältnisse (Februar und März 2008) Anspruch auf die jeweiligen aliquoten Sonderzahlungen, Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleitung bzw. die Prämien. Zur Fälligkeit der Sonderbeiträge bestimmt § 17 Abs. 1 der Satzung der WGKK, avsv Nr. 70/2007 i.d.g.F., dass Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig sind, in dem die Sonderzahlung fällig wurde.Zur Fälligkeit der Sonderbeiträge bestimmt Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung der WGKK, AVSV Nr. 70 aus 2007, i.d.g.F., dass Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig sind, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Nach § 11 Abs. 3 und 4 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleitung, in Information und Consulting ist das

  1. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) spätestens am
  2. Dezember eines jeden Kalenderjahres auszuzahlen. Das
  3. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei Antritt des Urlaubes fällig.Nach Paragraph 11, Absatz 3 und 4 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleitung, in Information und Consulting ist das
  4. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) spätestens am
  5. Dezember eines jeden Kalenderjahres auszuzahlen. Das
  6. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei Antritt des Urlaubes fällig. Fallbezogen folgt daraus: Die Weihnachtsremunerationen und die Urlaubszuschüsse waren für alle DN am 31.12.2007 fällig, die Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung und zur Urlaubsersatzleitung bzw. die Prämien waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Auflösung der Beschäftigungsverhältnisse der DN, somit Ende Februar2008 bzw. Ende März 2008 fällig. Nur der Vollständigkeit halber wird zu den Prämien ausgeführt: Zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht, soweit keine weiteren Einschränkungen vorliegen, Anspruch auf die Auszahlung der (aliquoten) Prämien. In den Fällen der Dienstnehmer XXXX und XXXX lagen auch gerechtfertigte vorzeitige Austritte vor, von der BF wurde lediglich vorgebracht, dass die Leistungszulagen mangels des Jahresabschlusses 2008 noch gar nicht fällig waren. Dem kann nicht gefolgt werden, besagt doch § 4 des mit den Dienstnehmern abgeschlossenen Arbeitsvertrages, dass diesen die aliquote Leistungszulage (Prämie) nur im Falle der Entlassung oder des ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes nicht zusteht.In den Fällen der Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 lagen auch gerechtfertigte vorzeitige Austritte vor, von der BF wurde lediglich vorgebracht, dass die Leistungszulagen mangels des Jahresabschlusses 2008 noch gar nicht fällig waren. Dem kann nicht gefolgt werden, besagt doch Paragraph 4, des mit den Dienstnehmern abgeschlossenen Arbeitsvertrages, dass diesen die aliquote Leistungszulage (Prämie) nur im Falle der Entlassung oder des ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes nicht zusteht. Somit ergibt sich betreffend der Frage der Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ein Beurteilungszeitraum vom Dezember 2007 bis Ende März
  7. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, war die Primärschuldnerin im Beurteilungszeitraum bereits vermögenslos: weder wurden in diesem Zeitraum Gehälter an die DN ausgezahlt, noch verfügte die Primärschuldner über ein ausreichendes Betriebs- oder Finanzvermögen. Dem Vorbringen der WGKK, die Primärschuldnerin hätte das – wenige – Betriebsvermögens zur Begleichung ihrer Verpflichtung gegenüber der WGKK veräußern müssen, kann so nicht gefolgt werden, da es sich dabei lediglich um geringfügige Sachwerte handelte, die die Aufrechterhaltung der Betriebsführung der Primärschuldnerin gewährleistete, zumal damals noch Investorengespräche mit der Hoffnung auf den Fortbestand des Unternehmens liefen. Das Bundesverwaltungsgerichte geht daher auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei korrekter Meldung wegen bereits bestehender Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin nicht einbringlich gemacht werden hätten können. Dies schließt somit eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs. 10 ASVG für die von der WGKK geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.313,97 wegen mangelnder Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden aus.Dies schließt somit eine Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die von der WGKK geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.313,97 wegen mangelnder Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden aus. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Erörterung hätte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Wie auch beweiswürdigend ausgeführt, konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Erörterung hätte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Wie auch beweiswürdigend ausgeführt, konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Erkenntnis stützt sich auf die angeführte Judikatur des VwGH, der eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung zu entnehmen ist, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2119832.1.00

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