← Österreich

{'item': 'W156 2138097-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW156 2138097-1 SpruchW156 2138097-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KRE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 23.02.2016 begehrte Frau HXXXX CXXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes.
  2. Mit Bescheid vom 23.08.2016 gab die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes der Beschwerdeführerin statt und stellte fest, dass für die Zeit vom 01.07.2004 bis 30.11.2010, vom 13.12.2010 bis 17.06.2011 und ab dem 01.01.2013 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei, da die Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe bzw. im Bezug von pauschalem Kindergeld stand und Zeiten der Kindererziehung bis November 2010 vorliegen.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie führte darin aus, dass sie gegen den Bescheid "Klage" erheben möchte. Der Grund sei, dass sie im Zeitraum von 2013 bis 2015 nicht beschäftigt gewesen sei und Pflegestufe 3 für die Selbstversicherungszeiten bestanden habe.
  4. In der Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2016 führt die belangte Behörde aus, dass lediglich die Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ab dem 01.01.2013 bis zum 31.01.2015 streitgegenständlich sei.
  5. In der Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2016 führt die belangte Behörde aus, dass lediglich die Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab dem 01.01.2013 bis zum 31.01.2015 streitgegenständlich sei. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 sei die Möglichkeit geschaffen worden, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auch für einen längeren als 12 Monate zurückliegenden Zeitraum zu beantragen, und zwar bis zu einem Ausmaß von 120 Monaten, wenn die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung in der Zeit zwischen 01.01.1998 und dem 31.12.2012 erfüllt wären (§ 669 Abs. 3 ASVG).Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 sei die Möglichkeit geschaffen worden, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auch für einen längeren als 12 Monate zurückliegenden Zeitraum zu beantragen, und zwar bis zu einem Ausmaß von 120 Monaten, wenn die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung in der Zeit zwischen 01.01.1998 und dem 31.12.2012 erfüllt wären (Paragraph 669, Absatz 3, ASVG). Unter Anwendung dieser Bestimmung habe die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ab dem 01.12.2010 stattgegeben, habe aber nach dem Wortlaut nur Monate der Selbstversicherung bis zum 31.12.2013 anerkennen können.Unter Anwendung dieser Bestimmung habe die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab dem 01.12.2010 stattgegeben, habe aber nach dem Wortlaut nur Monate der Selbstversicherung bis zum 31.12.2013 anerkennen können. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 verwiesen, wonach "mit der vorliegenden Änderung es jenen Personen ermöglicht werden solle, die zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben". Eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG könne somit im vorliegenden Fall über den 31.12.2012 hinaus bis zum 31.01.2015 nicht festgestellt werden.Eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG könne somit im vorliegenden Fall über den 31.12.2012 hinaus bis zum 31.01.2015 nicht festgestellt werden. Ab dem 01.02.2015 habe die belangte Behörde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für die Zeiten der Pflege naher Angehöriger für die Beschwerdeführerin rechtskräftig anerkannt.Ab dem 01.02.2015 habe die belangte Behörde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für die Zeiten der Pflege naher Angehöriger für die Beschwerdeführerin rechtskräftig anerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das behinderte Kind der Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.Das behinderte Kind der Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Seit 07/2011 wird für das behinderte Kind der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 bezogen.Seit 07 aus 2011, wird für das behinderte Kind der Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 bezogen. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf Selbstversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG ab dem 01.02.2015 und zugleich einen Antrag auf Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.01.2015.Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf Selbstversicherung zur Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab dem 01.02.2015 und zugleich einen Antrag auf Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.01.
  7. In der Zeit vom 13.12.2010 bis 17.06.2011 bezog Beschwerdeführerin Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. bzw. war aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert. Ab dem 01.02.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG von der belangten Behörde rechtskräftig stattgegeben.Ab dem 01.02.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG von der belangten Behörde rechtskräftig stattgegeben. Beschwerdegegenstand ist die Ablehnung der Selbstversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.02.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein Feststellungsmangel gerügt und handelt es sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Gesetzliche Grundlagen im ASVG: "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes" § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
  1. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
  2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  3. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  4. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
  5. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  5. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich. "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger" § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)( )
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
  1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
  2. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
  3. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)
(6)( )." § 669 Abs. 3 ASVG lautet:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG lautet: Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
  3. Jänner 1988 und dem
  4. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG regelt den rückwirkenden Erwerb von Pensionsversicherungszeiten. Diese Bestimmung ermöglicht eine rückwirkende Antragstellung im Ausmaß von höchstens 120 Monaten und kann diese rückwirkende Selbstversicherung kann für ganze Monate (längstens für 120 Monate) in Anspruch genommen werden, die im Rahmenzeitraum zwischen 1.1.1988 und 31.12.2012 liegen - dies bei Erfüllung der Voraussetzungen für diese Versicherung.Die Übergangsvorschrift des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG regelt den rückwirkenden Erwerb von Pensionsversicherungszeiten. Diese Bestimmung ermöglicht eine rückwirkende Antragstellung im Ausmaß von höchstens 120 Monaten und kann diese rückwirkende Selbstversicherung kann für ganze Monate (längstens für 120 Monate) in Anspruch genommen werden, die im Rahmenzeitraum zwischen 1.1.1988 und 31.12.2012 liegen - dies bei Erfüllung der Voraussetzungen für diese Versicherung. Aus den Parlamentarischen Materialen (2000 d.B.) zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 ist folgendes zu entnehmen: "Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs. 7 ASVG)."Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach Paragraph 18 a, ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 77, Absatz 7, ASVG). Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren. In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen. Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
  6. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem
  7. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, derMit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
  8. Jänner 1988 (Inkrafttreten des Paragraph 18 a, ASVG) und dem
  9. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden." Aus der Formulierung des § 669 Abs. 3 ASVG ist ersichtlich, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Selbstversicherung nur für jene Zeiträume in Anspruch genommen werden kann, die im Rahmenzeitraum zwischen
  10. 1988 und
  11. 2012 liegen.Aus der Formulierung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist ersichtlich, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Selbstversicherung nur für jene Zeiträume in Anspruch genommen werden kann, die im Rahmenzeitraum zwischen
  12. 1988 und
  13. 2012 liegen. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf (rückwirkende) Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG am 23.02.2016 gestellt.Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf (rückwirkende) Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG am 23.02.2016 gestellt. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jene Zeiten für die Berechtigung zur Selbstversicherung zuerkannt, in denen sie die Voraussetzungen der beantragten Selbstversicherung erfüllt und die im Zeitraum zwischen
  14. 1988 und
  15. 2012 liegen. Eine über den 31.12.2012 hinausgehende Zuerkennung der Selbstversicherung war daher aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des § 669 Abs. 3 ASVG allerdings nicht zu gewähren.Eine über den 31.12.2012 hinausgehende Zuerkennung der Selbstversicherung war daher aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG allerdings nicht zu gewähren. Mit der am 23.02.2016 erfolgten Antragstellung war es der Beschwerdeführerin daher nicht (mehr) möglich, Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zu 31.01.2015 zu erwerben.Mit der am 23.02.2016 erfolgten Antragstellung war es der Beschwerdeführerin daher nicht (mehr) möglich, Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zu 31.01.2015 zu erwerben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  16. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich: Das Parteienvorbringen und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung. Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom
  17. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen:Auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und/oder Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom
  18. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen: Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom
  19. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom
  20. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom
  21. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom
  22. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor.Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom
  23. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom
  24. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche auch EGMR vom
  25. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft vergleiche idS EGMR vom
  26. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor. Zu B) (Un-)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt eine eindeutige Rechtslage zur beschwerdegegenständlichen Fragestellung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2138097.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.