RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW168 2106816-1 SpruchW168 2106816-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über d
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung1.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung 2.
Art. 132Abs.
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.
Art. 132
Abs.2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.
Art. 132Abs.
4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.
Artikel 132
, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.
Art. 132Abs.
5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, indem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5.
Artikel 132
, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, indem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 9 Abs. 1 VwGVG normiert:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert:
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Art. 132 B- VG normiert:Artikel 132, B- VG normiert:
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1.wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
- der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 27.04.2015 eine Rechtsmittelbelehrung gemäß zu Grunde liegt, die explizit darauf hinweist, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist und diese beim Österreichischen Generalkonsulat einzubringen ist. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass bei der Einbringung eine Gebühr von € 100,- zu entrichten ist. Auch wird hierin gem. § 9 Abs. 1 VwGVG darauf hingewiesen, dass diese Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehr und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten habe. Weiters wird in der gegenständlichen Rechtmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in deutscher Sprache zu erfolgen habe und der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind.Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 27.04.2015 eine Rechtsmittelbelehrung gemäß zu Grunde liegt, die explizit darauf hinweist, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist und diese beim Österreichischen Generalkonsulat einzubringen ist. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass bei der Einbringung eine Gebühr von € 100,- zu entrichten ist. Auch wird hierin gem. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG darauf hingewiesen, dass diese Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehr und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten habe. Weiters wird in der gegenständlichen Rechtmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in deutscher Sprache zu erfolgen habe und der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. In gegenständlichen Verfahren war zu beurteilen, ob durch das E-Mail vom 04.05.2015, gerichtet an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes, mit Subject: "Beschwerde Ablehnung Visa über Einladung" seitens des Mailabsenders Herr XXXX eine fristgerechte und rechtswirksame Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 27.4.2015 aufgrund der Nichterteilung eines Visas C betreffend Herrn XXXX erhoben worden ist.In gegenständlichen Verfahren war zu beurteilen, ob durch das E-Mail vom 04.05.2015, gerichtet an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes, mit Subject: "Beschwerde Ablehnung Visa über Einladung" seitens des Mailabsenders Herr römisch 40 eine fristgerechte und rechtswirksame Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 27.4.2015 aufgrund der Nichterteilung eines Visas C betreffend Herrn römisch 40 erhoben worden ist. Zunächst ist hinsichtlich der Formalvoraussetzungen der Erhebung einer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren auszuführen, dass durch das gegenständliche Mail bereits nicht klar dargelegt worden ist, welcher konkrete Bescheid hiermit bekämpft werden soll. Es werden zwar Anlagen zu der Beschwerde übermittelt. Eine den konkret angefochtenen Bescheid bezeichnende Benennung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass es sich bei dem gegenständlichen Schreiben um eine Beschwerde hinsichtlich des Bescheides der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 27.04.2015 handeln soll, kann den Ausführungen im gegenständlichen Mail selbst nicht entnommen werden. Dies ergibt sich lediglich aus der Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen. Hinsichtlich der vorgenommenen Art der Einbringung der Beschwerde mittels Mail bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgericht ist auszuführen, dass diese Einbringungsart einer Beschwerde klar nicht den Anforderungen der im gegenständlichen Bescheid vom 27.4.2015 enthaltenen Rechtmittelbelehrung der Österreichischen Botschaft Istanbul entspricht. Die im Bescheid enthaltene Rechtmittelbelehrung weist explizit darauf hin, dass die Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft in Istanbul einzubringen ist, sowie dass im Falle der Erhebung einer Beschwerde eine Gebühr von € 110 zu entrichten ist. Nach Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichtes konnte abgeklärt werden, dass eine diesen normativen Voraussetzungen entsprechende Beschwerdeerhebung bis dato bei der Botschaft nicht stattgefunden hat und damit fristgerecht eine rechtswirksame Beschwerde nicht erhoben wurde. Schließlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Legitimation der Erhebung der Beschwerde durch Herrn XXXX , eines Schwagers den Bescheid vom 27.4.2015 betreffenden Herrn XXXX , nicht vom Vorliegen des Bestehens eines Vollmachtsverhältnisses ausgegangen werden kann. Dass Herr XXXX Verfahrenspartei in diesem Verfahren wäre, ist vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenständlichen Verwaltungsakt ist weiters nicht entnehmbar, dass Herr XXXX bevollmächtigt bereits im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Istanbul für Herrn XXXX aufgetreten ist, bzw. dass Herr XXXX nunmehr ausdrücklich durch Herrn XXXX für die Erhebung einer Beschwerde bevollmächtigt worden wäre, bzw. dass gegenwärtig eine Vollmacht hinsichtlich dieses Verfahrens vorliegen würde. Es kann somit rechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine valide Beschwerdelegitimation seitens Herrn XXXX Sinne des Art. 132 B-VG für die Erhebung einer Beschwerde für Herrn XXXX im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Übersendung des Mails vom 04.05.2015 vorgelegen hat, bzw. gegenwärtig vorliegt, die Herrn XXXX auch zum Erhalt weiterer Informationen dieses Verfahren betreffend nachweislich legitimiert.Schließlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Legitimation der Erhebung der Beschwerde durch Herrn römisch 40 , eines Schwagers den Bescheid vom 27.4.2015 betreffenden Herrn römisch 40 , nicht vom Vorliegen des Bestehens eines Vollmachtsverhältnisses ausgegangen werden kann. Dass Herr römisch 40 Verfahrenspartei in diesem Verfahren wäre, ist vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenständlichen Verwaltungsakt ist weiters nicht entnehmbar, dass Herr römisch 40 bevollmächtigt bereits im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Istanbul für Herrn römisch 40 aufgetreten ist, bzw. dass Herr römisch 40 nunmehr ausdrücklich durch Herrn römisch 40 für die Erhebung einer Beschwerde bevollmächtigt worden wäre, bzw. dass gegenwärtig eine Vollmacht hinsichtlich dieses Verfahrens vorliegen würde. Es kann somit rechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine valide Beschwerdelegitimation seitens Herrn römisch 40 Sinne des Artikel 132, B-VG für die Erhebung einer Beschwerde für Herrn römisch 40 im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Übersendung des Mails vom 04.05.2015 vorgelegen hat, bzw. gegenwärtig vorliegt, die Herrn römisch 40 auch zum Erhalt weiterer Informationen dieses Verfahren betreffend nachweislich legitimiert. Aus diesen Gründen war eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 27.4.2015 des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul Herrn XXXX betreffend im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens seitens des Bundesveraltungsgerichtes nicht durchzuführen, sondern gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.Aus diesen Gründen war eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 27.4.2015 des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul Herrn römisch 40 betreffend im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens seitens des Bundesveraltungsgerichtes nicht durchzuführen, sondern gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2106816.1.00