G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei brachte nach illegaler Einreise in Österreich am 27.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierbei die oben angeführten Personalien an. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei von ihrem Herkunftsstaat aus zunächst schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt. Von hier wäre sie weiter über Mazedonien und Kroatien, bzw. Slowenien nach Österreichund dann weiter nach Deutschland gelangt. Nach einem Tag in Deutschland hätten sie sich jedoch entschlossen wieder zurück nach Österreich zu reisen, da hier ihr Neffe wohen würde. In sämtlichen durchreisten Ländern wäre sie gut behandelt worden. Sie wolle jedoch in keines der durchreisten Länder zurück, da sie sich in Österreich wohl fühlen würde. Befragt zur Organisation der Reise führte die beschwerdeführedende Partei aus, dass sie die Reise selbst, bzw. durch einen Schlepper organisert hätte Den Schlepper hätte sie in Istanbul kennengelernt. Der Schlepper hätte die gesamte Reise organisiert. Sie selber hätte nur den Schlepper nur angerufen und dieser hätte in die gesamte Reise organisiert. Sie hätte für die illegale Schleppung €1200 gezahlt, bzw. hätte sie extra sie €900 an einen iranische Händler in Griechenland bezahlt, der ihr einen Durchreisebrief besorgt hätte. Bei der Schlepper würde es sich um einen afghanischen Staatsbürger namens Javid handeln. Die Schleppung wäre gemeinsam mit 50 weiteren Personen in einen Bus, bzw. PKW erfolgt. Das Kennzeichen könne nicht genannt werden. Eine durchgeführte EURODAC- Abfrage ergab einen Kathegorie 2 Treffer von Griechenland. Aufgrund der Aktenlage und der den Aussagen der beschwerdeführende Partei hinsichtlich ihres Reiseweges und der illegal erfolgten Einreise über Kroatien leitete das BFA ein Konstultationsverfahren gem. Art 13 Abs. 1 Dublin III VO mit Kroatien ein.Aufgrund der Aktenlage und der den Aussagen der beschwerdeführende Partei hinsichtlich ihres Reiseweges und der illegal erfolgten Einreise über Kroatien leitete das BFA ein Konstultationsverfahren gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO mit Kroatien ein. Auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort seitens Kroatiens ging die Zusständigkeit gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung aufgrund Verfristung mit Datum 17.05.2016 auf diesen Mitgliedsstaat über.Auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort seitens Kroatiens ging die Zusständigkeit gem. Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung aufgrund Verfristung mit Datum 17.05.2016 auf diesen Mitgliedsstaat über. Bei der nach Erhalt einer Rechtsberatung seitens des BFA am 23.06.2016 durchgeführten Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Befragung durchzuführen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden würde. Sie habe im österreichischen Bundesgebiet keine Verwandte oder sonstige Familienangehörige. Sie hätte jedoch hier in Österreich eine Freundin. Auch hätte sie eine Schwester in England. Sie hätte sich bereits dreimal um ein englisches Visum bemüht, jedoch wurde dieses immer verwehrt. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Kroatiens führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen die gegen eine Rücküberstellung sprechen würden aus, dass sie nicht nach Kroatien zurück wolle. Sie hätte dort auch nicht um Asyl angesucht. In Österreich wisse sie, dass es eine gute Kultur geben würde. Hinsichtlich der angegebenen Freundin seitens des BFA nachgefragt wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Lebensgefährtin handeln würde. Sie hätten sich in Österreich über Facebook bereits vor rund 4 Monaten kennen gelernt und würden sich regelmäßig besuchen. Sie würden gemeinsam spazieren gehen, bzw. würde sie auch gemeinsam Dinge ansehen gehen. Auch hätte sie bereits einige Kleidungsstücke von ihr erhalten. Eine finanzielle Abhängigkeit würde nicht bestehen, bzw. würden sie auch nicht zusammen wohnen und sie hätte auch noch nicht ihre Wohnung besucht. Abschließend wurde noch einmal seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass sie ersuchen würde, hier in Österreich bleiben zu können. Mit Schriftsatz vom 26.06.2016 wurde ergänzend seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass sie sich für die Gastfreundschaft und Akzeptanz in Österreich bedanken wolle. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt bereits für beinahe 5 Monate in Österreich und würde hier die deutsche Sprache lernen. Sie würde gerne als Übersetzer für Kinderbücher arbeiten. Auch hätte sie selber ein Kinderbuch geschrieben. Sie würde gerne dieses Buch den österreichischen Kindern vorstellen und ihre künstlerische und kulturelle Zusammenarbeit mit der österreichischen Gesellschaft beginnen. Diesbezüglich würde sie sich für die Hilfe und Unterstützung bedanken. Diesem Schriftsatz wurde eine Kopie des Reisepasses, sowie Kopien weiterer iranischer Dokumente beigefügt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Vm Art 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien
2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde zusammengefasst festgestellt: (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/default/fiies/report-downioad/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 Dublin-Rückkehrer Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015). Quellen: - AIDA-Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/defauit/fiies/report-download/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UIVIA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, Alleinerzieherlnnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung -auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Antrage von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015). Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu fuhren, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu fuhren, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Rontgen der Zahne oder der Hand. Im Zweifel! ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Ablaufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu konnen. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Rontgen der Zahne oder der Hand. Im Zweifel! ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Ablaufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu konnen. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Quellen:- AIDA-Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineuroDe.org/sites/defauit/fiies/report-download/ajda hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data cotiection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthlv-migrationqender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Non-Refoulement
des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalist, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein konnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken konnte, wo ihm selbiges drohen wurde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalist, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein konnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken konnte, wo ihm selbiges drohen wurde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,). Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in weichem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das NonRefoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewahrt (AIDA 12.2015). Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016). Quellen:- Act - Act on international and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html. Zugriff 18.8.2016 - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida hr update.ii .pdf Zugriff 18.8.2016 FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthlv-miqrationqender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.08.2016 Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015) . Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/defauit/files/report-download/aida hr uodate.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 Unterbringung
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW) Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Platzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015). In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Grunde) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015) . Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016). Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015). .BFA Bundesamt § 5-AnOAufterlandesbringung - BFA/16-1100788404 Vz:Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015). .BFA Bundesamt Paragraph 5 -, A, n, O, A, u, f, t, e, r, l, a, n, d, e, s, b, r, i, n, g, u, n, g, - BFA/16-1100788404 Vz: 160006181 Zudem verfugt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfugt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Quelle:- AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.orq/sites/defauit/files/reoort-downioad/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 - FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra upioads/fra-iune-2016-monthly-migrationqender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Unterbringung Vulnerabler/UMA Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie Oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie Oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015) Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016). Quelle: - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/default/fiies/report-download/aida hr update.ii .pdf, Zugriff 18.8.2016 FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthIv-miqrationgender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Transitzentren/Migration Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin- Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Jezevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016). Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016). Quelle: - FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthlv-miqrationaender- based-violence en.pdf. Zugriff 18.8.2016 - VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Obersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Obersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Fluchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Obersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstutzen Falle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida hr update.ii .pdf. Zugriff 18.8.2016 - FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthiv-miarationqender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016 Schutzberechtigte Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewahrt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporarem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung; primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung; usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).usw. (MUP o.D., vergleiche Act 2.7.2015, Artikel 64, ff. und Artikel 83, ff.). Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016). Quellen: - Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html. Zugriff 22.10.2015 MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup, hr/main. aspx?id=120027#asvlum. Zugriff 18.8.2016 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.6.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #27; http://www.ecoi.net/fiie upload/1930 1468929795 europerefuqeeemerqencvresponseupdate-27.pdf, Zugriff 18.8.2016" Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO ergeben. Relevante schwere, lebensbedrohliche Krankheiten seien vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sei das Vorliegen solcher aus der Aktenlage ersichtlich. In Durchführung einer Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei dem öffentlichen Interesse sei diesem der Vorzug zu geben, da dieses stärker wirken würde. Kroatien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen bzw. die sonstigen ihnen aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Relevante schwere, lebensbedrohliche Krankheiten seien vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sei das Vorliegen solcher aus der Aktenlage ersichtlich. In Durchführung einer Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei dem öffentlichen Interesse sei diesem der Vorzug zu geben, da dieses stärker wirken würde. Kroatien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen bzw. die sonstigen ihnen aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zeitgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zunächst ausgeführt wird, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten wird. Es sei festzuhalten, dass Kroatien einer Aufnahme der beschwerdeführenden Partei nicht zugestimmt habe. Lediglich durch Zeitablauf sei die Zuständigkeit eingetreten. Es lägen deshalb Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit von des seitens des BFA angenommenen Staates Kroatien vor. Auch wäre nicht von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen. Die beschwerdeführende Partei habe Kroatien im Zuge der Massenfluchtbewegung durchschritten und wäre an die österreichischen Behörden geordnet übergeben worden. Eine Zurückweisung wäre in im gegenständlichen Verfahren damit nicht mehr zulässig, zumal Österreich hierdurch indirekt von seinem Selbsteintrittsrecht Gebracht gemacht hätte. Diese Unsicherheit dürfte nicht auf dem Rücken von Asylwerbern ausgetragen werden. Österreich habe deshalb jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Auch würde gegenständlicher Bescheid unter schweren Verfahrensmängeln leiden. Das Verfahren wäre zunächst zugelassen worden. Erst in Folge wäre eine Zurückweisungsentscheidung ergangen. Diese wäre jedoch nach einer Einvernahme erfolgt, bei der kein Rechtsberater anwesend gewesen wäre. Erst im Zuge der Bescheiderlassung wäre eine Rechtberatungsorganistation informiert worden. Auch wäre die Mitteilung nach §29 bzw. nicht binnen der in §29 Abs. 3 Z4 normierten Frist von 20 Tagen erfolgt. Somit wäre eine Zurückweisungsentscheidung auf jeden Fall unzulässig und es wäre ein materielles Verfahren in Österreich zu führen. Es wäre in Folge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA – VG zuzuerkennen, bzw. würde Österreich ersucht von seinem Selbsteintrittsrecht gebrauch zu machen, ansonsten eine Ungleichbehandlung zu in ähnlich gelagerten Fällen erfolgten Zulassungen eintreten würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die zeitgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zunächst ausgeführt wird, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten wird. Es sei festzuhalten, dass Kroatien einer Aufnahme der beschwerdeführenden Partei nicht zugestimmt habe. Lediglich durch Zeitablauf sei die Zuständigkeit eingetreten. Es lägen deshalb Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit von des seitens des BFA angenommenen Staates Kroatien vor. Auch wäre nicht von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen. Die beschwerdeführende Partei habe Kroatien im Zuge der Massenfluchtbewegung durchschritten und wäre an die österreichischen Behörden geordnet übergeben worden. Eine Zurückweisung wäre in im gegenständlichen Verfahren damit nicht mehr zulässig, zumal Österreich hierdurch indirekt von seinem Selbsteintrittsrecht Gebracht gemacht hätte. Diese Unsicherheit dürfte nicht auf dem Rücken von Asylwerbern ausgetragen werden. Österreich habe deshalb jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Auch würde gegenständlicher Bescheid unter schweren Verfahrensmängeln leiden. Das Verfahren wäre zunächst zugelassen worden. Erst in Folge wäre eine Zurückweisungsentscheidung ergangen. Diese wäre jedoch nach einer Einvernahme erfolgt, bei der kein Rechtsberater anwesend gewesen wäre. Erst im Zuge der Bescheiderlassung wäre eine Rechtberatungsorganistation informiert worden. Auch wäre die Mitteilung nach §29 bzw. nicht binnen der in §29 Absatz 3, Z4 normierten Frist von 20 Tagen erfolgt. Somit wäre eine Zurückweisungsentscheidung auf jeden Fall unzulässig und es wäre ein materielles Verfahren in Österreich zu führen. Es wäre in Folge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA – VG zuzuerkennen, bzw. würde Österreich ersucht von seinem Selbsteintrittsrecht gebrauch zu machen, ansonsten eine Ungleichbehandlung zu in ähnlich gelagerten Fällen erfolgten Zulassungen eintreten würde. Mit Information der LPD NÖ vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist
ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist
ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 61
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder .1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder .
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Dublin-III-VO Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Dublin-III-VO Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Dublin-III-VO lautet:Artikel 18, Dublin-III-VO lautet:
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: a.) Gestützt auf die ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und seinen Ausführungen, dass dieser aus der Türkei kommend über Griechenland, Mazedonien nach Serbien gefahren sei und letztlich über Kroatien das Gebiet das Mitgliedsstaaten bewusst schlepperunterstützt illegale betreten hat, hat das Bundesamt ein auf Art. 13 Abs. 1 basierendes Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt.a.) Gestützt auf die ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und seinen Ausführungen, dass dieser aus der Türkei kommend über Griechenland, Mazedonien nach Serbien gefahren sei und letztlich über Kroatien das Gebiet das Mitgliedsstaaten bewusst schlepperunterstützt illegale betreten hat, hat das Bundesamt ein auf Artikel 13, Absatz eins, basierendes Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt. Im gegenständlichen Verfahren kann aufgrund der eindeutigen Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer organisiert und schlepperunterstützten illegalen Einreise jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage der Illegalität der Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten im gegenständlichen Verfahren fraglich wäre. Folglich handelt es sich in casu jedenfalls nicht um eine der im Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 Ra 2016/18/0172 vergleichbare Fallkonstellation. Kroatien hat im gegenständlichen Verfahren sämtliche Informationen die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen nachweislich erhalten. In Folge hat Kroatien durch die bewusste Nichterstattung einer Antwort seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. (Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO)Kroatien hat im gegenständlichen Verfahren sämtliche Informationen die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen nachweislich erhalten. In Folge hat Kroatien durch die bewusste Nichterstattung einer Antwort seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. (Artikel 22, Absatz 7, Dublin römisch drei VO) Das BFA hat das Verfahren gem. §28 Abs. 2 AsylG nach 20 Tagen zugelassen und in Folge zu Recht aufgrund der erfolgten Zulassung des Verfahrens keinen Rechtsberater zu der Einvernahme herangezogen. Die in der Beschwerdeschrift diesbezüglich monierten Verfahrensfehler sind somit in casu nicht gegeben.Das BFA hat das Verfahren gem. §28 Absatz 2, AsylG nach 20 Tagen zugelassen und in Folge zu Recht aufgrund der erfolgten Zulassung des Verfahrens keinen Rechtsberater zu der Einvernahme herangezogen. Die in der Beschwerdeschrift diesbezüglich monierten Verfahrensfehler sind somit in casu nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung ist das Bundesamt damit begründet von der Zuständigkeit Kroatiens, basierend auf Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO, ausgegangen.Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung ist das Bundesamt damit begründet von der Zuständigkeit Kroatiens, basierend auf Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin römisch drei VO, ausgegangen. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung gegeben. b.) Zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:b.) Zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Artikel 3, GRC und Artikel 3, EMRK: Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Kroatien allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus bestimmten Herkunftsstaaten unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien sind aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Kroatien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge-)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Auf Grund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, welche über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt, kann der Aktenlage im Übrigen nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat in Kroatien eigenen Angaben zufolge noch gar keinen Asylantrag gestellt, sich dort nur kurz aufgehalten und konnte somit auch (noch) nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht wird, ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Auch die stets vagen und unbestimmten Ausführungen, wonach die beschwerdeführende Partei zu Protokoll gibt, dass sie ungerechtfertigter Weise schlecht behandelt, geschlagen oder bedroht worden sei, sind nicht geeignet eine Zuständigkeitsderogation zu bewirken. So die beschwerdeführende Partei dieserart Übergriffen tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollte, so ist es ihr zuzumuten sich hinsichtlich dieser Übergriffe einzelner Beamter oder seitens bestimmter Privatpersonen sich an die kroatischen Behörden und Gerichte zu wenden. Dass Übergriffe gegen Antragsteller in Kroatien systematisch vorkommen würden, bzw. bei entsprechender Anzeige nicht geahndet werden würden, bzw. bei konkreten Vorfällen der Rechtsschutz verweigert werden würde, kann den vorliegenden Länderfeststellungen nicht entnommen werden, bzw. kann von einem Mitgliedsstaat der europäischen Union nicht angenommen werden. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht als vulnerabel anzusehende Person zu gelten.Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht als vulnerabel anzusehende Person zu gelten. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, ERC bzw. Artikel 3, EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. c.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Zugang zu einer diesbezüglich erforderlichen medizinischen Behandlung ist in Kroatien jedenfalls, dies ist den vorliegenden Länderfeststellungen jedenfalls unzweifelhaft zu entnehmen, für Antragsteller faktisch gegeben und die erforderlichen medizinischen Behandlungen können auch in diesem Mitgliedsstaat erhalten werden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen erwachsenen, gesunden Mann und es sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Aus der Aktenlage sind jedenfalls keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. d.) Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:d.) Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben besteht.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben besteht. Hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei angeführten Freundin, bzw. Lebensgefährtin ist festzuhalten, dass dieserart erst in Österreich begonnene und auch recht lose bestehende Beziehung jedenfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Fremden und Asylwesens mit den diesbezüglich bestehenden privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei kann in dieserart Konstellationen eindeutig nicht zugunsten der privaten Interessen ausfallen.Hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei angeführten Freundin, bzw. Lebensgefährtin ist festzuhalten, dass dieserart erst in Österreich begonnene und auch recht lose bestehende Beziehung jedenfalls nicht in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Fremden und Asylwesens mit den diesbezüglich bestehenden privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei kann in dieserart Konstellationen eindeutig nicht zugunsten der privaten Interessen ausfallen. Die beschwerdeführende Partei ist bewusst schlepperunterstützt und illegal in Durchreisung einer Vielzahl von bereits für ihn sicheren Staaten nach Österreich gereist. In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung der wissentlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet, des insgesamt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des durchgehend der beschwerdeführenden Partei bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Vollzug des Fremdenrechtes der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet zu geben. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Folglich hätte eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet.Folglich hätte eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien weder Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet. e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. f.) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. g.)
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK bewirkt wird, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.g.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK bewirkt wird, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. h.)
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der bereits am 06.09.2016 durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.h.)
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der bereits am 06.09.2016 durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. i.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.i.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. j.) Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.j.) Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2130369.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.