RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW168 2131241-1 SpruchW168 2131241-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.06.2016, GZ. Damaskus-OB/KONS/1203/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Martin Dellasaga, Dr. Martin Kapferer, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 15.04.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.06.2016, GZ. Damaskus-OB/KONS/1203/2016, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Martin Dellasaga, Dr. Martin Kapferer, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 15.04.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 09.02.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damskus/Syrien (im Folgenden: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, dass ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, nach Antragstellung am 12.08.2014, am 31.03.2015, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 09.02.2015 bei der Österreichischen Botschaft Damskus/Syrien (im Folgenden: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, dass ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, nach Antragstellung am 12.08.2014, am 31.03.2015, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde, ausgestellt durch ein Gericht in Afghanistan am 25.03.2015, vor. Aus dieser geht hervor, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und XXXX vom 17.10.2013 am 25.03.2015 beim Zivilregisteramt XXXX registriert wurde.Die Beschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde, ausgestellt durch ein Gericht in Afghanistan am 25.03.2015, vor. Aus dieser geht hervor, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und römisch 40 vom 17.10.2013 am 25.03.2015 beim Zivilregisteramt römisch 40 registriert wurde. Der Einreiseantrag wurde seitens der ÖB Teheran an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) weitergeleitet. Die Prognoseentscheidung des BFA langte am 18.02.2016 bei der ÖB Ankara ein. Mit Schreiben vom 19.02.2016 wurde dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente als gefälscht anzusehen seien und daher keine Eigenschaft als Familienangehörige nachgewiesen werden habe können. Mit E-Mail vom 15.03.2016 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Bezugsperson um Erstreckung der Frist ersuchen. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung der Abgabe einer Stellungnahme nicht nach. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2016, zugestellt am 18.04.2016, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung abgewiesen, dass die vorgelegten Dokumente als gefälscht anzusehen seien und daher keine Eigenschaft als Familienangehörige nachgewiesen werden habe können.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2016, zugestellt am 18.04.2016, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung abgewiesen, dass die vorgelegten Dokumente als gefälscht anzusehen seien und daher keine Eigenschaft als Familienangehörige nachgewiesen werden habe können. Aus einem Polizeibericht vom 10.12.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf der Botschaft die geforderten Heiratsunterlagen, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Eheschließung, einen Auszug aus dem Familienbuch und einen Auszug aus dem Personenstandsregister, jeweils im Original mit beglaubigter deutscher Übersetzung, vorgelegt habe. Im Zuge einer kurzen Befragung der Beschwerdeführerin hätten sich die Zweifel an der Heirat verstärkt, da die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zur Hochzeit machen habe können. 1.
- Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 17.05.2016, am selben Tag eingelangt und darin wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Verfahren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leiden würde. Insbesondere habe die Erstbehörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und es seien Beweisergebnisse stillschweigend übergangen worden und in die Beweiswürdigung nicht einbezogen worden. Dieses willkürliche Vorgehen belaste den gesamten Bescheid mit einer schwerwiegenden Rechtswidrigkeit und sei jedenfalls aufzuheben bzw. in einer Antragstattgebung abzuändern. Der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf die Einschätzung des Dokumentarberaters vom 10.12.
- Da auf Grund der Schwärzungen wesentlicher Teile dieses Berichtes dieser in keinster Weise nachvollzogen werden könne, sei der Bescheid nicht überprüfbar und leide daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Auch die angebliche Kompetenz dieses Dokumentarberaters lasse sich keinesfalls nachvollziehen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Bericht in seinen wesentlichen Teilen geschwärzt und damit für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, auf welche der einzelnen Merkmale sich der "Dokumentenberater" sich beziehe. Unabhängig von der mangelnden Qualität des Berichtes sei ein solcher Bericht zu angeblichen Fälschungsmerkmalen einer zu Kriegszeiten entstandenen Urkunde allein jedenfalls nicht dazu geeignet, eine nach syrischem Recht gültig geschlossene Ehe aufgrund Dokumentenmangels als ungültig darzustellen. Der angefochtene Bescheid beruhe daher auf einem völlig untauglichen Beweismittel und sei jedenfalls nichtig. Hingegen habe die Erstbehörde wesentliche Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen. Da das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von der Erstbehörde völlig ignoriert worden sei, leide der angefochtene Bescheid an einem weiteren schwerwiegenden Begründungsmangel. Die Vorgangsweise der Behörde sei willkürlich, zumal von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht erwartet werden könne, den Ablehnungsgrund binnen einer Woche durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Aufgrund des Kriegszustandes in Syrien habe die Beschwerdeführerin keine Behörde und kein Dokument gefunden, welches noch die Echtheit von Dokumenten beglaubigen würde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach einer Darstellung des Verfahrensablaufes (Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, negative Prognoseentscheidung des BFA, , abweislicher Bescheid der ÖB Damaskus; Beschwerde) wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152). Das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung vom 19.12.2014, W 2120 2010725-1/2E, W 2120 2010726-1/2E dieser Rechtsprechung gefolgt und habe sie auf das neue Rechtsschutzsystem der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen, dass nämlich die Vertretungsbehörden-und auch das Bundesverwaltungsgericht-an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten. Von dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E, sei auch im vorliegenden Beschwerdefall auszugehen bzw. habe die Vertretungsbehörde dieser zu folgen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie die Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der obdargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass aufgrund von gefälschten Dokumenten die Familienangehörigeneigenschaft nicht habe nachgewiesen werden können. Damit gehe aber auch der Hinweis auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK ins Leere, weil die Beschwerdeführerin eben nicht (nachweislich) die Ehefrau der in Österreich aufhältigen Bezugsperson sei und somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK gar nicht infrage komme. Es sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einem Beschwerdeführer von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermöge, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte. Damit komme einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach einer Darstellung des Verfahrensablaufes (Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, negative Prognoseentscheidung des BFA, , abweislicher Bescheid der ÖB Damaskus; Beschwerde) wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152). Das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung vom 19.12.2014, W 2120 2010725-1/2E, W 2120 2010726-1/2E dieser Rechtsprechung gefolgt und habe sie auf das neue Rechtsschutzsystem der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen, dass nämlich die Vertretungsbehörden-und auch das Bundesverwaltungsgericht-an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten. Von dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E, sei auch im vorliegenden Beschwerdefall auszugehen bzw. habe die Vertretungsbehörde dieser zu folgen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie die Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der obdargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass aufgrund von gefälschten Dokumenten die Familienangehörigeneigenschaft nicht habe nachgewiesen werden können. Damit gehe aber auch der Hinweis auf eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ins Leere, weil die Beschwerdeführerin eben nicht (nachweislich) die Ehefrau der in Österreich aufhältigen Bezugsperson sei und somit eine Verletzung des Artikel 8, EMRK gar nicht infrage komme. Es sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einem Beschwerdeführer von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermöge, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte. Damit komme einem allfälligen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. 1.
- Am 03.07.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
- Am 03.07.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 26.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 09.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 09.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Dem angegebenen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2015, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Dem angegebenen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2015, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin konnte durch die Botschaft befragt zu ihrer Eheschließung, bzw. ihren Eheleben mit der Bezugsperson keinerlei konkrete Angaben erstatten. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 18.02.2016 der Botschaft begründet und nachvollziehbar mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die vorgelegten Dokumente als gefälscht anzusehen sind und daher keine Eigenschaft als Familienangehörige nachgewiesen werden kann . Die vorgelegte Heiratsurkunde weise nachvollziehbar Fälschungsmerkmale auf. Das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in der Heimat konnte von dieser nicht belegt werden. Einer Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Botschaft kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar und sachlich begründet gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §26 FPG iVm. § 35 AsylG abgewiesen.Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar und sachlich begründet gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Botschaft (insbesondere aus den von der BF vorgelegten Unterlagen und aus dem Bericht des BM.I vom 10.12.2015). Die Beschwerdeführerin legte bei Antragstellung Heiratsunterlagen, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Eheschließung, einen Auszug aus dem Familienbuch und einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor. Aus dem Bericht der Polizei vom 10.12.2015 geht hervor, dass bei diesen Dokumenten Fälschungsmerkmale vorgefunden werden konnten. Es handle sich bei den vorgelegten Dokument (Bestätigung der Eheschließung) zweifelsfrei um eine schwarz-weiß Kopie, aufgrund derer sich die Echtheit des Originals nicht erschließen lasse. Nach Rücksprache mit dem BMI und dem Schulungsbeamten für Dokumentenberater seien die vorgelegten Dokumente nach derzeitigen Erkenntnisstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als gefälscht anzusehen und daher im Asylverfahren nicht gültig. Ferner ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer kurzen Befragung mit einer Botschaftsangestellten keine näheren Angaben zu ihrer Hochzeit erstatten konnte und sich etwa auch an das Datum der Hochzeit nicht erinnern konnte. Die Beschwerdeführerin konnte damit auch dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar den nachvollziehbar sachlich begründeten Zweifeln hinsichtlich des Bestehens eines Ehelebens bzw. einer in Syrien erfolgten Eheschließung gänzlich nicht entgegentreten bzw. diese Bedenken durch die Vorlage von entsprechend validen Bescheinigungen entkräften . Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und getätigten Aussagen konnten das Bestehen eines relevanten und damit schützenswerten Familienverhältnisses nachvollziehbar nicht belegen, bzw. kam die Beschwerdeführerin der diesbezüglichen Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Botschaft nicht nach. Die Voraussetzungen des § 35 AsylG waren damit in casu begründet nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG waren damit in casu begründet nicht gegeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013, lautet:
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag bei der ÖB Damaskus an, ihren Ehemann am 17.10.2013 in XXXX traditionell geheiratet zu haben. Ihr Ehemann stellte am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, die Eheschließung sei nach seiner Flucht nach Österreich bestätigt worden.Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag bei der ÖB Damaskus an, ihren Ehemann am 17.10.2013 in römisch 40 traditionell geheiratet zu haben. Ihr Ehemann stellte am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, die Eheschließung sei nach seiner Flucht nach Österreich bestätigt worden. Die Antragstellerin legte zum Nachweis ihrer Angaben nachstehende Dokumente vor: -eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Eheschließung, -einen Auszug aus dem Familienbuch und einen Auszug aus dem Personenstandsregister, jeweils im Original mit beglaubigter deutscher Übersetzung vor. Diese Dokumente wurden vom Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut (Bundesministerium für Inneres) einer Prüfung unterzogen und es konnten bei diesen Dokumenten Fälschungsmerkmale vorgefunden werden. Auf Grund des Ergebnisses der vorgelegten Dokumente wurde empfohlen kein Visum zu erteilen. Gründe an diesem Ergebnis der durch besonders geschulte Dokumentenprüfer vorgenommenen Überprüfung zu zweifeln, ergeben sich auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Dies zumal diese selbst auch diesbezüglich befragt den Inhalt dieser Dokumente nicht kannte bzw. den diesbezüglich berechtigten Zweifels begründet nicht entgegentreten konnte. Der Antragstellerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Von der Möglichkeit den vorliegenden Bedenken entsprechend zu entgegnen, wurde von der Beschwerdeführerin jedoch kein Gebrauch gemacht. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt und damit auch dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, konnte aufgrund der Vorlage von gefälschten Dokumenten die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden. Die bloße Behauptung, im Bericht des Dokumentenberaters könne auf die Fälschungsmerkmale im Einzelnen nicht eingegangen werden, da aufgrund angeblicher sicherheitspolizeilicher Bedenken wesentliche Teile desselben geschwärzt und damit nicht zugänglich gemacht worden seien und die Verwaltung darunter leide, da in Syrien Krieg herrsche, reicht nicht aus, die nach ausführlicher Prüfung festgestellte Fälschung der Dokumente zu widerlegen. Substantielle Argumente die das Vorliegen eines Familienlebens belegen könnten, wurden im Zuge des gesamten Verfahrens jedoch nicht vorgelegt. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003, Artikel 11, kann im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis führen. Der zitierte Absatz 2 des Artikel 11 besagt: " "Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden." Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie könne ihre familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, sondern hat sie gegenteilig dazu behauptet, amtliche Unterlagen vorgelegt zu haben. Diese Unterlagen wurden aber bei einer Prüfung nach dem nationalen österreichischen Recht als Fälschungen bewertet. Die zitierte Bestimmung kann wohl nicht dazu führen, dass Antragsteller fehlende Unterlagen durch Vorlage von Fälschungen ersetzen, um auf diese Art und Weise das Recht auf Familienzusammenführung contra legem zu erwirken. In casu wurde die Beschwerdeführerin zudem einer Befragung hinsichtlich ihres Familienlebens mit der Bezugsperson unterzogen. Auch hierbei ergaben sich eindeutige Zweifel am Bestehen eines Familienlebens mit der Bezugsperson. Dies, zumal die Beschwerdeführerin hierbei etwa keine näheren Angaben zur Hochzeit erstatten konnte. Der damit auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar begründeten Ansicht der Vertretungsbehörde, dass aufgrund des mangelnden Wissens der Beschwerdeführerin über ihre Eheschließung, sowie der vorgelegten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit aufgrund einer unzweifelhaften Dokumentenüberprüfung nachvollziehbar zu bezweifeln war, bzw. auch aufgrund des Ergebnisses einer mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Befragung durch die Botschaft kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Nachweise erbracht hat, die das Bestehen der angegebenen Ehe im Herkunftsstaat entsprechend belegen. Dass überhaupt ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits in der Heimat vorgelegen hat, bzw. eine Eheschließung mit der Bezugsperson stattgefunden hat, konnte von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und hinreichend belegt somit in casu insgesamt nicht dargelegt werden. Die belangte Behörde hat daher über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam, wie oben ausgeführt, folglich in der Sache auch für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend begründet und nachvollziehbar zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 in casu nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat daher über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam, wie oben ausgeführt, folglich in der Sache auch für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend begründet und nachvollziehbar zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in casu nicht vorliegen. Insgesamt betrachtet liegt somit ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG vor.Insgesamt betrachtet liegt somit ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Paragraph 35, AsylG vor. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft war somit zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2131241.1.00