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{'item': 'W176 2127382-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW176 2127382-1 SpruchW176 2127382-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die

§ 28Abs. 1, 2 und 5 i

Vm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) im angefochtenen Spruchpunkt behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) im angefochtenen Spruchpunkt behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit – in den Verfahren Zlen. XXXX, ergangenen –jeweils 15 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 09.07.2015 verhängte das Landesgericht Feldkirch gegen die Erstbeschwerdeführerin und gegen den Zweitbeschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung nach den §§ 277 ff Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 (UGB), jeweils Zwangsstrafen idHv insgesamt EUR 17.500,--. Diese insgesamt 30 Verfügungen wurden jeweils am 14.07.2015 zugestellt und nicht weiter bekämpft.
  2. Mit – in den Verfahren Zlen. römisch 40 , ergangenen –jeweils 15 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 09.07.2015 verhängte das Landesgericht Feldkirch gegen die Erstbeschwerdeführerin und gegen den Zweitbeschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung nach den Paragraphen 277, ff Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897, (UGB), jeweils Zwangsstrafen idHv insgesamt EUR 17.500,--. Diese insgesamt 30 Verfügungen wurden jeweils am 14.07.2015 zugestellt und nicht weiter bekämpft.
  3. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 26.08.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag jeweils von EUR 17.500,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), id

Hv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 17.508,-- zur Zahlung vor.2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 26.08.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag jeweils von EUR 17.500,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 17.508,-- zur Zahlung vor. Die Zahlungsaufträge wurden den Beschwerdeführern jeweils am 31.08.2015 zugestellt.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 14.09.2015 – und somit fristgerecht – eingebrachten (gemeinsamen) Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2016 wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Vorstellung als unzulässig zurück. Werde ein Zahlungsauftrag über einen Betrag, der in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben werde, nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, sei die Vorstellung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
  3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  4. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 26.08.2015 erhobene Vorstellung wurde am 14.09.2015 eingebracht. Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 12.04.2016 über diese Vorstellung ab. 1.
  7. Die belangte Behörde setzte innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet ist, dem Nachweis betreffend der Einbringung der Vorstellung sowie dem angefochtenen Bescheid. 2.
  10. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auch der darin enthaltenen Aktenübersicht. Die einzige zwischen der Vorstellung (ON 5) und dem angefochtenen Bescheid (ON 7) vergebene Ordnungsnummer bezieht sich auf einen – am 25.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten –Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2016 (ON 6).
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3

  1. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.
  3. Auf Mandatsbescheide

§ 6Abs.

2 GEG – in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 – findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).3.2.2. Auf Mandatsbescheide

Paragraph 6, Absatz 2, GEG – in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 – findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

§ 57Abs.

3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen. Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar – abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Ist ein Bescheid

§ 57Abs.

3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist.Ist ein Bescheid

Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. 3.2.

  1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine Ermittlungsschritte iS dieser Bestimmung gesetzt.3.2.
  2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG keine Ermittlungsschritte iS dieser Bestimmung gesetzt. Im Übrigen brachte die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid klar zum Ausdruck, dass sie die Beschwerdeführer nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass sie die Mandatsbescheid – im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung – bestätige (vgl. abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Im Übrigen brachte die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid klar zum Ausdruck, dass sie die Beschwerdeführer nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass sie die Mandatsbescheid – im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung – bestätige vergleiche abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dies hat zur Folge, dass die Mandatsbescheide vom 26.08.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sind. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst

§ 6Abs. 1 GEG mittels ("Voll-")

Bescheid über die Gebühr entscheiden können. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43). Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde für die Entscheidung über die Vorstellung unzuständig war.Dies hat zur Folge, dass die Mandatsbescheide vom 26.08.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sind. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst

Paragraph 6, Absatz eins, GEG mittels ("Voll-")Bescheid über die Gebühr entscheiden können. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 43). Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde für die Entscheidung über die Vorstellung unzuständig war. 3.2.4. Dem dargestellten Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb er

§ 28Abs. 1, 2 und 5 i

Vm § 27 VwGVG zu beheben war.3.2.4. Dem dargestellten Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, weshalb er

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zu beheben war. 3.2.

  1. Der Umstand, dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).3.2.
  2. Der Umstand, dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 44 mwN). 3.2.
  3. Die Durchführung einer Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist.3.2.7. Die Durchführung einer Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide

§ 6Abs.

2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.Die Frage, ob Paragraph 57, Absatz 3, AVG auf Mandatsbescheide

Paragraph 6, Absatz 2, GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der – oben unter Punkt 3.2.

  1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.Weiters wurde von der – oben unter Punkt 3.2.
  2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen ist, nicht abgegangen. 3.3.
  3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2127382.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.