Obsah (6)
§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW197 2149626-1 SpruchW197 2149626-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrich
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist georgischer Staatsangehöriger und reiste vielfach illegal in die Europäische Union ein, darunter zwei Mal in Österreich. Er trat im Bundesgebiet unter zwei verschiedenen Identitäten auf. 1.
- Der BF stellte am 27.08.2007 in Ungarn, am 04.04.2011 in Polen, am 18.05.2011 in den Niederlanden und am 17.11.2011 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Der BF stellte erstmals am 17.02.2014 auch in Österreich unter dem Namen N. D. einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 09.09.2014 ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zudem wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Die Entscheidung erwuchs am 19.09.2014 in Rechtskraft. 1.
- Am 12.09.2014 beantragten der BF die freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, trat in der Folge den Rückflug jedoch nicht an und entzogen sich dem Zugriff der Behörden. Die Überstellung nach Deutschland musste vorübergehend ausgesetzt werden, weil der BF untergetaucht ist. Es musste daher um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werden. 1.
- Am 24.07.2015 stellte der BF nach neuerlicher illegaler Einreise in Dänemark und am 14.04.2016 in Deutschland weitere Anträge auf internationalen Schutz. Dänemark und Deutschland stellten Anträge auf Überstellung nach Österreich wobei die Zuständigkeit Deutschlands angenommen wurde. 1.
- Der BF reiste im September 2016 erneut illegal nach Österreich ein. 1.
- Am 19.09.2016 stellten der BF in Österreich unter einer zweiten Identität einen weiteren einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der Behörde vom 17.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Georgien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde nicht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Schließlich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 22.02.2017 nachweislich zugestellt. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 1.
- Während seines offenen Asylverfahrens begingen der BF vorsätzlich mehrere Straftaten und wurde mit Urteil vom 07.02.2017 durch das LG Klagenfurt wegen des Vergehens des teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahles, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Vergehens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 17.02.2017 wurde die bedingte Entlassung des BF nach Ableistung von 2/3 der Strafe per
- 03.2017 bewilligt. Abgelehnt wurde hingegen die bedingte Entlassung nach Ableistung der Hälfte der Strafe wegen schlechter Prognose. Der BF machte in seinem Antrag auf vorzeitige Entlassung in Täuschungsabsicht falsche Angaben als er behauptete, dass ihm in Österreich Asyl gewährt wurde. Er hat damit ein weiteres Mal dargetan, dass er nicht vertrauenswürdig ist. 1.
- Der Behörde wurde die bedingte Entlassung des BF von der Justiz telefonisch in der
- Kalenderwoche mitgeteilt. Noch vor der Entlassung wurde der BF der Behörde aus der Strafhaft am 27.02.2017 vorgeführt und auch zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen. 1.
- Auf Grund seiner eigenen Angaben im Verfahren wird festgestellt, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist und mittellos ist, hier weder familiär, beruflich oder sozial integriert ist. Der BF ist nicht in der Lage seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen. Der BF ist opiatabhängig. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die Unterkunft, die der BF vor Antritt der Strafhaft bewohnte, noch zur Verfügung steht. Dies wurde vom BF und seinem Rechtsvertreter auch nicht behauptet. Der BF ist im Bundesgebiet seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Gegen Der BF ist besteht in Bezug auf die Wohnung seiner geschiedenen Frau eine Wegweisung und ein Betretungsverbot nach dem SPG. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Bundesgebiet ein rechtlich relevantes Familienleben führt und als mittelloser, suchtgiftabhängiger Straftäter seinen Unterhaltspflichten nachkommt. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs.2.Z.1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm am 28.02.2017 um 14.00 Uhr eigenhändig zugestellt. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF am 01.03.2017 in Schubhaft genommen.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2 Punkt Z, Punkt eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm am 28.02.2017 um 14.00 Uhr eigenhändig zugestellt. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF am 01.03.2017 in Schubhaft genommen. 1.
- Ein Heimreisezertifikat für den BF wurde von der Behörde bei der georgischen Vertretungsbehörde noch vor dessen Entlassung aus der Strafhaft am 27.02.2017 beantragt. Im Hinblick darauf, dass der BF einen georgischen Reisepasses besitzt, welcher der Behörde in Fotokopie vorliegt, war die rasche Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erwarten und die Abschiebung in naher Zukunft zu realisieren. Der BF hat im Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikats mit der Behörde nicht kooperiert und das Ausfüllen des Formblattes und die Unterschrift verweigert. Das Heimreisezertifikat wird am 16.03.2017 ausgestellt. 1.
- Gegen den Bescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese damit, dass die Behörde sich nicht rechtzeitig, als der BF noch in Strafhaft saß, um ein Heimreisezertifikat bemüht hat, dass keine Fluchtgefahr bestehe und allenfalls die Anordnung eines gelinderes Mittels geboten gewesen wäre. Beantragt wurde zudem eine mündliche Verhandlung, Aufwand- und Kostenersatz und die Zulassung der Revision. 1.
- Der BF befindet sich seit 03.03.2017 im Hungerstreik, nach laufender Begutachtung durch den Amtsarzt ist der BF haftfähig. Es sind bislang keine Umstände hervorgekommen, welche die Haft unverhältnismäßig machen könnten. Der BF verhält sich in der Haft unkooperativ und versucht offenbar, sich durch den Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. 1.
- Die Behörde legte die Akten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 1.
- Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
- Aufgrund des Verhaltens des BF während der kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist mehrfach hervorgekommen, dass er nicht vertrauenswürdig ist und auch nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung und Anordnungen der Behörde zu halten. Dies Ein solches Verhalten at der BF auch in mehreren anderen europäischen Staaten an den Tag gelegt. Der BF wurde wegen zahlreicher Delikte strafrechtlich zu einer Haftstrafe verurteilt, gegen ihn bestehen eine Wegweisung und ein Betretungsverbot nach dem SPG. Der BF ist im In- und Ausland in der Vergangenheit mehrfach untergetaucht und hat mit Behörden nicht kooperiert. Es ist daher auch nicht zu erwarten, dass sich der BF in einer allfälligen Grundversorgungseinrichtung den Behörden bereithalten und an seiner Außerlandesbringung mitwirken werde. Für den Fall seiner drohenden Abschiebung ist die Behörde auf Grund seines bisherigen Verhaltens vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und im Falle seiner Freilassung sofort untertauchen würde, sodass von großer Fluchtgefahr auszugehen sei. Es sind keine Gründe hervorgekommen, welche die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen. 2.
- Der BF ist in Österreich nicht integriert, ist mittellos und besitzt auch keine gesicherte Unterkunft. Im Hinblick dessen und auf Grund seines bisherigen Verhaltens war auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen zu finden 2.
- Die Erlangung eines Heimreisezertifikats von den georgischen Behörden war im gegenständlichen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit in vertretbarer Zeit zu erwarten, sodass die Behörde zu Recht auch hier von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen ist. Die Behörde hat rechtzeitig in der Strafhaft des BF die Schubhaft verhängt und sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bemüht. Dieses wird am 16.03.2017 auch ausgestellt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.
§76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.
§76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. 3.1.
- Der BF kann nach Georgien zurückgeschoben werden, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach die Behörde während der Strafhaft des BF nicht tätig wurde, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen ist aktenwidrig. Das Vorbringen, wonach sich die Behörde bereits bei Strafantritt um die Erlangung eines Heimreisezertifikats zu bemühen hat kann weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Judikatur der Höchstgerichte abgeleitet werden. Nähme man eine solche Verpflichtung an, müsste sich die Behörde während der Haft von Straftätern regelmäßig mehrfach um Heimreisezertifikate bemühen, da diese im Regelfall zeitlich befristet sind und ablaufen. Eine vorzeitige Entlassung eines BF aus der Strafhaft ist für die Behörde nicht vorhersehbar. Sie kann daher erst dann tätig werden, wenn sie davon von der Justiz verständigt wird. Im vorliegenden Fall ist die Behörde unverzüglich und auch erfolgreich tätig geworden, sodass die Schubhaft verhältnismäßig war. 3.
- Zu Spruchpunkt A.II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Spruchpunkt wurde am 04.04.2016 mündlich verkündet. 3.
- Zu Spruchpunkt A.III. – Kostenbegehren 3.3.
- Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 3.
- Zu Spruchpunkt A.IV. – Befreiung von der Eingabegebühr Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 3.
- Zu Spruchpunkt B – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2149626.1.00