RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW230 2102708-1 SpruchW230 2102708-1/5E W230 2104849-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte für die Jahre 2010 und 2011 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 Bewirtschafter der (und Auftreiber auf die) XXXX (Betriebsnummer XXXX, im Folgenden: Alm R) sowie Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftete Alm, BNr. XXXX (im Folgenden: Alm P). Für diese Almen wurden ebenfalls ein Mehrfachanträge-Flächen gestellt.Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 Bewirtschafter der (und Auftreiber auf die) römisch 40 (Betriebsnummer römisch 40 , im Folgenden: Alm R) sowie Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft römisch 40 bewirtschaftete Alm, BNr. römisch 40 (im Folgenden: Alm P). Für diese Almen wurden ebenfalls ein Mehrfachanträge-Flächen gestellt. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. XXXX (in weiterer Folge ersetzt durch Anänderungsbescheid vom 27.04.2011, Zl. XXXX) wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (zunächst) € 11.418,67 (nach Abänderung: € 11.626,02) gewährt. Dabei legte der Bescheid eine beantragte und ermittelte Fläche von 107,87 ha, nach Abänderung 109,90 ha (davon eine beantragte anteilige und in gleicher Höhe ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 76,31 ha, nach Abänderung 78,34
- ha)zugrunde: die ermittelten Flächen entsprachen somit zur Gänze den beantragten Flächen. Gegen diese Bescheide wurden keine Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 (in weiterer Folge ersetzt durch Anänderungsbescheid vom 27.04.2011, Zl. römisch 40 ) wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (zunächst) € 11.418,67 (nach Abänderung: € 11.626,02) gewährt. Dabei legte der Bescheid eine beantragte und ermittelte Fläche von 107,87 ha, nach Abänderung 109,90 ha (davon eine beantragte anteilige und in gleicher Höhe ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 76,31 ha, nach Abänderung 78,34
- ha)zugrunde: die ermittelten Flächen entsprachen somit zur Gänze den beantragten Flächen. Gegen diese Bescheide wurden keine Rechtsmittel erhoben. Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 11.579,25. Dabei legte der Bescheid eine beantragte und ermittelte Fläche von 110,64 ha (davon eine beantragte anteilige und in gleicher Höhe ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 79,68
- ha)zugrunde: die ermittelten Flächen entsprachen somit zur Gänze den beantragten Flächen. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragte Kompression von Zahlungsansprüchen wurde mit der Begründung negativ beurteilt, dass die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 11.579,25. Dabei legte der Bescheid eine beantragte und ermittelte Fläche von 110,64 ha (davon eine beantragte anteilige und in gleicher Höhe ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 79,68
- ha)zugrunde: die ermittelten Flächen entsprachen somit zur Gänze den beantragten Flächen. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragte Kompression von Zahlungsansprüchen wurde mit der Begründung negativ beurteilt, dass die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Am 16.10.2012 und 07.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft XXXX für ihre Alm, BNr. XXXX (Alm P), bei der zuständigen Landwirtschaftskammer (sowohl für das Antragsjahr 2010 als auch das Antragsjahr 2011) schrittweise die Einschränkung der beantragten Almfutterflächen (anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 126
- ha)zunächst auf 99,48 ha (Antrag vom 16.10.2012) und dann auf 75,74 ha (Antrag vom 07.06.2013).römisch 40 für ihre Alm, BNr. römisch 40 (Alm P), bei der zuständigen Landwirtschaftskammer (sowohl für das Antragsjahr 2010 als auch das Antragsjahr 2011) schrittweise die Einschränkung der beantragten Almfutterflächen (anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 126
- ha)zunächst auf 99,48 ha (Antrag vom 16.10.2012) und dann auf 75,74 ha (Antrag vom 07.06.2013). Am 05.11.2012 und 06.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer (sowohl für das Antragsjahr 2010 als auch das Antragsjahr 2011) für die XXXX, BNr. XXXX (Alm R), schrittweise die Einschränkung der beantragten Almfutterflächen (anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 74,20
- ha)zunächst auf 63,83 ha (Antrag vom 05.11.2012) und dann auf 46,96 ha (Antrag vom 06.06.2013).Am 05.11.2012 und 06.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer (sowohl für das Antragsjahr 2010 als auch das Antragsjahr 2011) für die römisch 40 , BNr. römisch 40 (Alm R), schrittweise die Einschränkung der beantragten Almfutterflächen (anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 74,20
- ha)zunächst auf 63,83 ha (Antrag vom 05.11.2012) und dann auf 46,96 ha (Antrag vom 06.06.2013). 4. Mit dem nunmehr (erst)angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 27.04.2011, Zl. XXXX, abgeändert. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nur mehr) € 8.664,76 zu und sprach im Hinblick auf die bereits ausbezahlte Summe eine Rückforderung von € 2.961,26 aus. Der Bescheid legt dem Beihilfenanspruch die beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 49,35 ha zugrunde. Insgesamt geht der Bescheid (sowohl für die Almflächen als auch die Flächen des Heimbetriebs) von einer ermittelten Fläche aus, die der beantragten Fläche entspricht.4. Mit dem nunmehr (erst)angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 27.04.2011, Zl. römisch 40 , abgeändert. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nur mehr) € 8.664,76 zu und sprach im Hinblick auf die bereits ausbezahlte Summe eine Rückforderung von € 2.961,26 aus. Der Bescheid legt dem Beihilfenanspruch die beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 49,35 ha zugrunde. Insgesamt geht der Bescheid (sowohl für die Almflächen als auch die Flächen des Heimbetriebs) von einer ermittelten Fläche aus, die der beantragten Fläche entspricht. Mit dem (zweit)angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120851305, wurde der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11115923918, abgeändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr € 8.642,10 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 2.937,15 ausgesprochen. Die belangte Behörde legte dabei die beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 50,12 ha zugrunde. Insgesamt geht auch dieser Bescheid (sowohl für die Almflächen als auch die Flächen des Heimbetriebs) von einer ermittelten Fläche aus, die der beantragten Fläche entspricht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide schloss die belangte Behörde aus. 5. Gegen diese Abänderungsbescheide richten sich die – rechtzeitig erhobenen – Beschwerden. Darin beantragt der Beschwerdeführer: ? die ersatzlose Behebung der angefochtenen Abänderungsbescheide, andernfalls dass ? die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolgt und
- a)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
- b)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden ? die Abänderung des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ? die Feststellung der Alm-Referenzfläche. In den Beschwerden wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe sich persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt informiert und das Ausmaß der Almfutterfläche durch persönliche Begehung überprüft. Für ihn habe sich kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Die Alm R werde seit 1992 von ihm bewirtschaftet und sei im Jahr 2007 digitalisiert worden, wobei eine Almfutterfläche von 50 ha festgestellt worden sei, die im Jahr 2008 auch beantragt wurde. Im Jahr 2009 sie die Alm R mit Teilen der Alm P ausgeweitet worden. Dabei wurde zunächst von einer Almfutterfläche im Ausmaß von 76,32 ha ausgegangen, diese sei aber schrittweise bis zum Jahr 2012 auf 73,91 ha reduziert worden. Unter dem Eindruck der medialen Berichterstattung habe der Beschwerdeführer im November 2012 eine neuerliche Digitalisierung durchführen lassen, dabei sei die Almfutterfläche (rückwirkend auch auf vergangene Jahre) auf 63,83 ha reduziert worden. Aufgrund der sich seit dem Jahr 2012 unter den Almbewirtschaftern verbreitenden Unsicherheiten hinsichtlich des Ausmaßes der Almfutterflächen habe er, "trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit [s]einer beantragten Almfutterfläche" als reine Vorsichtsmaßnahme im Rahmen einer neuerlichen Digitalisierung seine Almfutterflächen für die Jahre 2009 bis 2012 auf 46,96 ha reduziert, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden seien. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2013 seien seine Angaben von einem Kontrollorgan ohne Anmerkung bestätigt worden. Die in den Antragsjahren 2009 bis 2012 beantragte Almfutterfläche habe er nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und dabei alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen genützt. Es könne ihm kein Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung gemacht werden, weshalb ihm auch an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien deswegen nicht anzuwenden. Darüber hinaus moniert er, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei.Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2013 seien seine Angaben von einem Kontrollorgan ohne Anmerkung bestätigt worden. Die in den Antragsjahren 2009 bis 2012 beantragte Almfutterfläche habe er nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und dabei alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen genützt. Es könne ihm kein Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung gemacht werden, weshalb ihm auch an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien deswegen nicht anzuwenden. Darüber hinaus moniert er, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. 6. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.03.2015 zur Entscheidung vor. 7. Mit Note vom 25.08.2016 (zugestellt am 31.08.2016) teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es davon ausgehe, dass die Beschwerden aufgrund der Aktenlage, dh. ohne mündiche Verhandlung entscheidungsreif seien und dass von einem Verzicht auf eine Verhandlung ausgegangen werde, wenn der Beschwerdeführer eine solche nicht innerhalb einer gesetzten Frist beantrage. Eine Rückmeldung des Beschwerdeführer erfolgte weder innerhalb noch nach Ablauf der gesetzten Frist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2010 und 2011 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010 und 2011. Für den Heimbetrieb beantragte er Flächen von 31,56 ha
(2010)und 30,96 ha
(2011), die in diesem Umfang auch als ermittelt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war in den Antragsjahren zudem Bewirtschafter der R-Alm (und Auftreiber auf diese Alm), für die laut der Beilage Flächennutzung 2010 und 2011 jeweils eine Almfutterfläche im Ausmaß von 74,20 ha beantragt wurde; dieser Antrag wurde jedoch mit Antragskorrektur vom 05.11.2012 zunächst auf 63,83 ha und dann mit Antragskorrektur vom 06.06.2013 auf 46,96 ha reduziert. Der Beschwerdeführer war in den Antragsjahren weiters Auftreiber auf die P-Alm. Deren Bewirtschafter hat in der Beilage Flächennutzung 2010 und 2011 zu den Mehrfachanträgen-Flächen jeweils 126 ha an Almfutterfläche beantragt; dieser Antrag wurde jedoch mit Antragskorrektur vom 16.10.2012 zunächst auf 99,48 ha und dann mit Antragskorrektur vom 07.06.2013 auf 75,74 ha reduziert. Ausgehend von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anteilen am Gesamt-GVE-Besatz der betroffenen Almen ist ihm im Jahr 2010 (unter Berücksichtigung der jeweiligen Antragsrücknahmen) eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 49,35 ha und im Jahr 2011 von 50,12 ha zuzurechnen. Insgesamt (dh. zuzüglich des Heimbetriebs) hat er daher Im Jahr 2010 eine Fläche von 80,91 ha und im Jahr 2011 eine Fläche von 81,08 ha beantragt. In diesem Umfang werden die Flächen auch als ermittelt festgestellt. Unter Zugrundelegung der dem Beschwerdeführer in den jeweiligen Antragsjahren zur Verfügung stehenden (im Bescheid unbestritten festgestellten) Zahlungsansprüche errechnet sich bei diesen ermittelten Flächen: -Strichaufzählung für 2010 ein Beihilfenbetrag von € 8.983,
- Abzüglich eines Modulationsbetrags (in Höhe von 318,68) von 8% der unbestrittenen Berechnungsgrundlage errechnet sich eine Beihilfe von € 8.664,76, so dass sich unter Abzug des bereits nach der vorherigen Bescheidlage ausbezahlten Betrags (von € 11.579,25) ein zurückzufordernder Betrag von € 2.937,15 ergibt, -Strichaufzählung für 2011 ein Beihilfenbetrag von € 9.002,
- Abzüglich eines Modulationsbetrags (in Höhe von € 360,21) von 9% der unbestrittenen Berechnungsgrundlage errechnet sich eine Beihilfe von € 8.642,10, so dass sich unter Abzug des bereits nach der vorherigen Bescheidlage ausbezahlten Betrags (von € 11.626,02) ein zurückzufordernder Betrag von € 2.961,26 ergibt.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt (insbesondere die Almfutterflächenkorrekturen, die zu einer geringeren beantragten Fläche führten, als sie den ursprünglichen Bescheiden zugrunde lagen) ergibt sich aus den zT vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Anträgen, zT dem Beschwerdeführer (im Wege des Almbewirtschafters als seinem für die betreffende Alm handelnden Vertreter im behördlichen Verfahren) zuzurechnenden Anträgen bzw. Eingaben sowie aus den unstrittig gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides (zB Zahl und Wert der Zahlungsansprüche). Er blieb insoweit sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der - wegen rechtlicher und tatsächlicher Gleichartigkeit gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – BeschwerdenZu A) Abweisung der - wegen rechtlicher und tatsächlicher Gleichartigkeit gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – Beschwerden 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. ... Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ..." 3.
- Für die Beschwerdefälle folgt daraus: 3.3.
- Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist – wie sich aus den Feststellungen ergibt – eine derartige Rücknahme in Form schrittweiser Korrekturen der Almfutterflächen sowohl durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm R, als auch durch die Agrargemeinschaft XXXX als Almbewirtschafter der Alm P, BNr. XXXX, erfolgt. Die Berechnung der Beihilfe darf höchstens im beantragten Umfang erfolgen. Infolge der in den zunächst erlassenen Bescheiden noch nicht berücksichtigten Antragsrücknahmen war die Behörde verpflichtet, Bescheide zu erlassen, die die reduzierten Anträge berücksichtigen, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jene Beträge, die aufgrund der ursprünglich eingereichten Anträge zuerkannt worden waren, die aber die nunmehr zustehenden Beträge übersteigen, zurückzufordern. Die ermittelte Almfutterfläche wurde – mit den angefochtenen Abänderungsbescheiden – ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert.3.3.
- Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist – wie sich aus den Feststellungen ergibt – eine derartige Rücknahme in Form schrittweiser Korrekturen der Almfutterflächen sowohl durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm R, als auch durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als Almbewirtschafter der Alm P, BNr. römisch 40 , erfolgt. Die Berechnung der Beihilfe darf höchstens im beantragten Umfang erfolgen. Infolge der in den zunächst erlassenen Bescheiden noch nicht berücksichtigten Antragsrücknahmen war die Behörde verpflichtet, Bescheide zu erlassen, die die reduzierten Anträge berücksichtigen, sodass die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet war, jene Beträge, die aufgrund der ursprünglich eingereichten Anträge zuerkannt worden waren, die aber die nunmehr zustehenden Beträge übersteigen, zurückzufordern. Die ermittelte Almfutterfläche wurde – mit den angefochtenen Abänderungsbescheiden – ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. 3.3.
- Nicht nur die Almfutterflächenkorrektur der XXXX, BNr. XXXX (Alm R), welche durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter beantragt wurde, sondern auch die Korrektur der Almfutterfläche der Alm P, BNr. XXXX, durch die Agrargemeinschaft XXXX als Almbewirtschafter muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftete Alm, BNr. XXXX. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, sind die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschafteten Alm P, BNr. XXXX, von einer bevollmächtigten Person selbst eingeschränkt worden und ist dies dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).3.3.
- Nicht nur die Almfutterflächenkorrektur der römisch 40 , BNr. römisch 40 (Alm R), welche durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter beantragt wurde, sondern auch die Korrektur der Almfutterfläche der Alm P, BNr. römisch 40 , durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als Almbewirtschafter muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft römisch 40 bewirtschaftete Alm, BNr. römisch 40 . Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, sind die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die von der Agrargemeinschaft römisch 40 bewirtschafteten Alm P, BNr. römisch 40 , von einer bevollmächtigten Person selbst eingeschränkt worden und ist dies dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
- In den angefochtenen Bescheiden wurden keine Ausschlüsse oder Sanktionen verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdeargumente, insbesondere der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe und er stets die notwendige und erforderliche Sorgfalt angewendet habe, gehen daher ins Leere. 3.3.
- Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle seine Flächenangaben (gemeint wohl: hinsichtlich der Alm R) von einem Kontrollorgan ohne Anmerkung bestätigt worden seien. Im Hinblick auf die Beihilfenberechnung der angefochtenen Abänderungsbescheide scheint der Beschwerdeführer hierbei aber zu verkennen, dass diesen Bescheiden keine (von den Anträgen abweichenden) Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt wurden, sondern die im Bescheid festgestellte Fläche vielmehr auf die bereits erwähnten korrigierten Almfutterflächen zurückzuführen sind. Das für die Beihilfenberechnung angewandte und den angefochtenen Abänderungsbescheiden zugrunde gelegte Futterflächenausmaß entspricht somit den Anträgen des Beschwerdeführers. 3.3.
- Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers (wonach die Antragsrücknahmen "trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit [s]einer beantragten Almfutterfläche" vorgenommen worden seien) so zu verstehen sein, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auf einen offenkundigen Irrtum bei der Antragsrücknahme beruft, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist (vgl. VwGH aaO), was in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Beihilfeantrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei den Antragsrücknahmen, mit denen die Flächen – abweichend von den ursprünglichen Anträgen - auf geringere Flächen korrigiert werden sollten, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist.3.3.
- Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers (wonach die Antragsrücknahmen "trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit [s]einer beantragten Almfutterfläche" vorgenommen worden seien) so zu verstehen sein, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auf einen offenkundigen Irrtum bei der Antragsrücknahme beruft, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Nach Artikel 21, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist vergleiche VwGH aaO), was in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Beihilfeantrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei den Antragsrücknahmen, mit denen die Flächen – abweichend von den ursprünglichen Anträgen - auf geringere Flächen korrigiert werden sollten, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist. 3.3.
- Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung der Alm-Referenzfläche ist dieser auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). 3.3.
- Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010 in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgt jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich lediglich auf signifikante Stichproben. Umso weniger können die Behörden daher dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr ist es Sache der Antragsteller, bestimmte Grundstücke in die Förderungsanträge aufzunehmen oder nicht, bzw. korrekte Anträge zu stellen (vgl. auch VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).3.3.
- Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010 in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgt jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich lediglich auf signifikante Stichproben. Umso weniger können die Behörden daher dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr ist es Sache der Antragsteller, bestimmte Grundstücke in die Förderungsanträge aufzunehmen oder nicht, bzw. korrekte Anträge zu stellen vergleiche auch VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). 3.3.
- Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was hier jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).3.3.
- Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was hier jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist vergleiche VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN). 3.
- Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht auch von einem (konkludenten) Verzicht aus:Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht auch von einem (konkludenten) Verzicht aus: Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall lag ein Verhandlungsantrag nicht vor und hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert. Auch die belangte Behörde hat anlässlich der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus.Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall lag ein Verhandlungsantrag nicht vor und hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert. Auch die belangte Behörde hat anlässlich der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. II.3. jeweils zitierten Judikaturnachweise), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich sonst stellenden Rechtsfragen aus den anwendbaren Rechtsvorschriften eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die in Pkt. römisch zwei.3. jeweils zitierten Judikaturnachweise), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich sonst stellenden Rechtsfragen aus den anwendbaren Rechtsvorschriften eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2102708.1.00