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{'item': 'W235 2128451-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 50Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW235 2128451-1 SpruchW235 2128451-1/5E W235 2128449-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehöriger von Somalia, ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der sie zu ihren persönlichen Verhältnissen angab, am XXXX in Somalia geboren zu sein. Sie sei moslemischen Glaubens, sei traditionell verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. Ihr Herkunftsland habe sie im Feber 2015 verlassen und sei nach Addis Abeba gereist, von wo aus sie schlepperunterstützt über den Sudan und Libyen nach Italien gebracht worden sei. Nach einigen Tagen Aufenthalt in Italien sei sie selbstständig mit dem Zug nach Wien gefahren. Im Herkunftsland würden ihre Eltern, vier Geschwister, eine Tochter sowie ihr Ehemann leben. Zu Ihren Fluchtgründen befragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, in Somalia aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden zu sein. Zudem würde man in Somalia keine Arbeit bekommen und es herrsche Chaos. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei vor 14 Jahren durch eine andere Volksgruppe getötet worden. Daher habe sie beschlossen ihr Herkunftsland zu verlassen.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der sie zu ihren persönlichen Verhältnissen angab, am römisch 40 in Somalia geboren zu sein. Sie sei moslemischen Glaubens, sei traditionell verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. Ihr Herkunftsland habe sie im Feber 2015 verlassen und sei nach Addis Abeba gereist, von wo aus sie schlepperunterstützt über den Sudan und Libyen nach Italien gebracht worden sei. Nach einigen Tagen Aufenthalt in Italien sei sie selbstständig mit dem Zug nach Wien gefahren. Im Herkunftsland würden ihre Eltern, vier Geschwister, eine Tochter sowie ihr Ehemann leben. Zu Ihren Fluchtgründen befragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, in Somalia aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden zu sein. Zudem würde man in Somalia keine Arbeit bekommen und es herrsche Chaos. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei vor 14 Jahren durch eine andere Volksgruppe getötet worden. Daher habe sie beschlossen ihr Herkunftsland zu verlassen.
  4. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am XXXX als Sohn der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) am 15.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
  5. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am römisch 40 als Sohn der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) am 15.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie beigelegt: * Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX 01.2016, ausgestellt vom Standesamt XXXX , in welche lediglich die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, jedoch kein Vater eingetragen ist (vgl. AS 19 im Akt des Zweitbeschwerdeführers);* Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 01.2016, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 , in welche lediglich die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, jedoch kein Vater eingetragen ist vergleiche AS 19 im Akt des Zweitbeschwerdeführers); * Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie * die Aufenthaltsberechtigungskarte der Erstbeschwerdeführerin
  6. Nachdem ein durchgeführtes Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Dublin III-VO keine Zuständigkeit Italiens ergeben hat, wurde die Erstbeschwerdeführerin am 13.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie von der Grundversorgung und von der Unterstützung ihres Freundes lebe. Ihr Freund namens XXXX , geboren am XXXX , sei der Vater des Zweitbeschwerdeführers. Demnächst würden sie gemeinsam in eine kleine Wohnung ziehen. Sie sei mit ihrem Freund nicht verheiratet. Über Nachfrage erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Freund nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sei, da er damals nicht anwesend gewesen sei. Ein Termin für die Nachtragung sei bereits vereinbart und finde dieser glaublich am XXXX .2016 statt. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer seien gesund. Die Erstbeschwerdeführerin habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2014 im Herkunftsland in der Ortschaft XXXX im Gebiet von XXXX gelebt. Dort würden nach wie vor die Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder sowie ihre am XXXX geborene Tochter leben. Im Herkunftsland habe sie weder die Schule besucht noch eine Berufsausbildung absolviert. Sie sei immer Hausfrau gewesen.3. Nachdem ein durchgeführtes Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Dublin III-VO keine Zuständigkeit Italiens ergeben hat, wurde die Erstbeschwerdeführerin am 13.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie von der Grundversorgung und von der Unterstützung ihres Freundes lebe. Ihr Freund namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , sei der Vater des Zweitbeschwerdeführers. Demnächst würden sie gemeinsam in eine kleine Wohnung ziehen. Sie sei mit ihrem Freund nicht verheiratet. Über Nachfrage erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Freund nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sei, da er damals nicht anwesend gewesen sei. Ein Termin für die Nachtragung sei bereits vereinbart und finde dieser glaublich am römisch 40 .2016 statt. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer seien gesund. Die Erstbeschwerdeführerin habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2014 im Herkunftsland in der Ortschaft römisch 40 im Gebiet von römisch 40 gelebt. Dort würden nach wie vor die Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder sowie ihre am römisch 40 geborene Tochter leben. Im Herkunftsland habe sie weder die Schule besucht noch eine Berufsausbildung absolviert. Sie sei immer Hausfrau gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie im Jahr 2010 geheiratet habe und ihr Ehemann, als die Erstbeschwerdeführerin schwanger gewesen sei, getötet worden sei. Vier Monate nach der Geburt ihrer Tochter sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Cousin verheiratet worden, der sie geschlagen habe. Weder durch Familienangehörige noch durch ihren Clan habe die Erstbeschwerdeführerin Schutz erhalten. Nachdem sie drei Mal erfolglos versucht habe, ihre Mutter um Hilfe zu bitten, sei sie aus Angst um ihr Leben geflohen. Der Clan wolle sich nicht in Eheprobleme einmischen. Hinzu komme, dass ihr Clan – Madhiban; ihr Unterclan heiße Madhiban Mahamed Garyaarte – ein Minderheitenclan sei. Die im Herkunftsland verbliebene Tochter lebe bei der Mutter der Erstbeschwerdeführerin. Es bestehe kein Kontakt zu Familienmitgliedern im Herkunftsstaat. Betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es für ihn in Somalia keine Ausbildungsmöglichkeiten gebe und auch die medizinische Versorgung nötigenfalls nicht vorhanden sei. 4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2016 wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Somalia

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Ferner wurde unter Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2016 wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin somalische Staatsangehörige sei, dem Clan der Madhiban angehöre und moslemischen Glaubens sei. Sie sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland habe die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter gelebt und würden die Mutter sowie zwei Schwestern und zwei Brüdern am Heimatort leben. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Erstbeschwerdeführerin am 25.02.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am XXXX ihren Sohn, XXXX , geboren habe. Der Vater des Kindes stehe nicht fest, jedoch habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass der Vater des Kindes, Herr XXXX , mit dem die Erstbeschwerdeführerin weder verheiratet sei noch im gemeinsamen Haushalt wohne, in Österreich lebe. Die individuelle Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit könne nicht festgestellt werden. Auch habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland den Gewaltexzessen ihres Ehemannes ausgesetzt wäre. Im Fall der Rückkehr könne die Erstbeschwerdeführerin wieder ihr gewohntes Leben aufnehmen, zumal sie mit der Unterstützung ihres Mannes und ihrer Familie rechnen könne. Im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers wurde zur Person des Zweitbeschwerdeführers festgestellt, dass seine Identität aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe. Aufgrund der vorgelegten Urkunde könne lediglich die Mutter, jedoch nicht der Vater des Zweitbeschwerdeführers festgestellt werden. Weiters wurde festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sei und seine gesetzliche Vertreterin keine Asylgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer geltend gemacht habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin somalische Staatsangehörige sei, dem Clan der Madhiban angehöre und moslemischen Glaubens sei. Sie sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland habe die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter gelebt und würden die Mutter sowie zwei Schwestern und zwei Brüdern am Heimatort leben. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Erstbeschwerdeführerin am 25.02.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am römisch 40 ihren Sohn, römisch 40 , geboren habe. Der Vater des Kindes stehe nicht fest, jedoch habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass der Vater des Kindes, Herr römisch 40 , mit dem die Erstbeschwerdeführerin weder verheiratet sei noch im gemeinsamen Haushalt wohne, in Österreich lebe. Die individuelle Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit könne nicht festgestellt werden. Auch habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland den Gewaltexzessen ihres Ehemannes ausgesetzt wäre. Im Fall der Rückkehr könne die Erstbeschwerdeführerin wieder ihr gewohntes Leben aufnehmen, zumal sie mit der Unterstützung ihres Mannes und ihrer Familie rechnen könne. Im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers wurde zur Person des Zweitbeschwerdeführers festgestellt, dass seine Identität aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe. Aufgrund der vorgelegten Urkunde könne lediglich die Mutter, jedoch nicht der Vater des Zweitbeschwerdeführers festgestellt werden. Weiters wurde festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sei und seine gesetzliche Vertreterin keine Asylgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer geltend gemacht habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 13 bis 43 im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in Somalia, auf welche im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers verwiesen wurde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Verfolgung aus Konventionsgründen nicht habe glaubhaft machen können. Ihren Schilderungen habe es an Emotionen gefehlt und sie habe hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlassens des Heimatdorfes in der Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchliche Angaben im Vergleich zum Vorbringen in der Erstbefragung getätigt. Betreffend die Feststellung zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr führte das Bundesamt beweiswürdigend wie folgt wörtlich aus: "Es handelt sich bei Ihrer Person um einen gesunden jungen Mann, der bei der Rückkehr wegen der guten schulischen und beruflichen Ausbildung, eine gute Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann; insbesondere wäre die Arbeit als Schneider in einer anderen Schneiderei zumutbar. Es ist deswegen nicht davon auszugehen, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden. Auch sind sämtliche familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadishu gegeben. Ebenso wäre eine Niederlassung in den jenen Bereichen Mogadishus problemlos möglich, wo der Einfluss der AS nicht gegeben ist bzw. von den staatlichen Regierungstruppen kontrolliert wird." Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes basieren. Im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass in der Geburtsurkunde lediglich die Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) angeführt sei und daher die Identität des Vaters nicht habe festgestellt werden können. Bei den von der gesetzlichen Vertreterin genannten Gründen – mangelnde Ausbildungsmöglichkeit und mangelnde medizinische Versorgung – handle es sich nicht im Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme, da keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Betreffend Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan habe, dass diese im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia der Folter oder unmenschlicher, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Umstände, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr kein existenzgesichertes Leben aufnehmen könne, seien - abgesehen von anfänglichen Schwierigkeiten - nicht ersichtlich, zumal die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit und ihres Familienlebens sowie aufgrund ihrer Sprachkenntnisse die notwendigen Rahmenbedingungen für ihr wirtschaftliches Überleben vorfinden würde. Hinsichtlich des Zweit-beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin nicht behauptet habe, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Heimatland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohe. Eine Schutzgewährung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens komme auch hier nicht in Betracht. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. betreffend die Rückkehrentscheidung und die Beurteilung des zu berücksichtigenden Privat- und Familienlebens der Erstbeschwerdeführerin, dass die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstelle, da die Erstbeschwerdeführerin zwar ein in Österreich nachgeborenes Kind habe, dieses jedoch im gleichen Umfang von der aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen wäre. Auch hinsichtlich des Privatlebens seien keine objektiven Gründe hervorgekommen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G komme daher nicht in Betracht. Da der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass seine Familienangehörigen ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig seien. Ein darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht bestehe nicht und liege sohin kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da keine Gründe

§ 50Abs.

1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung beider Beschwerdeführer nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde unter Spruchpunkt IV. betreffend beide Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass diese ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet seien.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme, da keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan habe, dass diese im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia der Folter oder unmenschlicher, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Umstände, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr kein existenzgesichertes Leben aufnehmen könne, seien - abgesehen von anfänglichen Schwierigkeiten - nicht ersichtlich, zumal die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit und ihres Familienlebens sowie aufgrund ihrer Sprachkenntnisse die notwendigen Rahmenbedingungen für ihr wirtschaftliches Überleben vorfinden würde. Hinsichtlich des Zweit-beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin nicht behauptet habe, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Heimatland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohe. Eine Schutzgewährung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens komme auch hier nicht in Betracht. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch drei. betreffend die Rückkehrentscheidung und die Beurteilung des zu berücksichtigenden Privat- und Familienlebens der Erstbeschwerdeführerin, dass die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstelle, da die Erstbeschwerdeführerin zwar ein in Österreich nachgeborenes Kind habe, dieses jedoch im gleichen Umfang von der aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen wäre. Auch hinsichtlich des Privatlebens seien keine objektiven Gründe hervorgekommen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Da der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass seine Familienangehörigen ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig seien. Ein darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht bestehe nicht und liege sohin kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da keine Gründe

Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung beider Beschwerdeführer nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch vier. betreffend beide Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass diese ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet seien. Mit Verfahrensanordnung jeweils vom 30.05.2016 wurde den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 5. Gegen diese Bescheide wurden am 15.06.2016 fristgerecht Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wege ihrer nunmehrigen ausgewiesenen Vertretung im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde nicht konkret mit ihrem Fluchtvorbringen beschäftigt habe. Die Behörde habe eine Auseinandersetzung mit der Clanzugehörigkeit zu den Madhiban, Zwangsehen, der häuslicher Gewalt und der Situation von alleinstehenden Frauen in Somalia gänzlich unterlassen. Die Länderfeststellungen der Behörde seien unvollständig. Unter teilweiser Zitierung einiger Berichte führt die Beschwerde weiter aus, dass die Behörde feststellen hätte müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia als Mutter eines Kindes, welches aus einer für ihre Familie nicht akzeptierbaren Beziehung stamme, bedroht wäre. Zudem würde sie von ihrem Clan der Madhiban, welcher ohnehin eine Minderheit darstelle, ausgeschlossen und stigmatisiert werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit Verfolgung zu rechnen, zumal sie sich gegen den von ihrer Familie gewählten Ehemann gestellt habe. Sie habe sich frei für den Kindesvater entschieden und könne daher mit keiner Unterstützung ihrer Familie rechnen; viel eher seien Sanktionen aufgrund des streng islamischen Rechtes wahrscheinlich. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur Clanzugehörigkeit im Zusammenhang mit der Situation der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind zu treffen bzw. seien diesbezüglich keine Ermittlungen erfolgt. Die Behörde habe zwar die Clanzugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu den Madhiban festgestellt, habe jedoch den Vater des Kindes nicht festgestellt. Hier liege eine Verletzung der Ermittlungspflicht vor, da der Kindesvater im Verfahren namentlich genannt worden sei und befragt hätte werden können, da dieser in Österreich asylberechtigt sei. In der Beschwerde betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Behörde die Feststellungen betreffend den leiblichen Vater unterlassen und in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentlichen Ermittlungen angestellt habe, zumal der Vater des Zweitbeschwerdeführers, namens XXXX , in Österreich asylberechtigt sei. Die Familie lebe nunmehr gemeinsam in einer Wohnung und sei die Eintragung des leiblichen Vaters in die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers zwischenzeitig erfolgt. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keinerlei Ermittlungen getätigt. Auch hätte die Behörde die Familieneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers mit XXXX ermitteln müssen und dem Zweitbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten aufgrund der Familieneigenschaft zuerkennen müssen.In der Beschwerde betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Behörde die Feststellungen betreffend den leiblichen Vater unterlassen und in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentlichen Ermittlungen angestellt habe, zumal der Vater des Zweitbeschwerdeführers, namens römisch 40 , in Österreich asylberechtigt sei. Die Familie lebe nunmehr gemeinsam in einer Wohnung und sei die Eintragung des leiblichen Vaters in die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers zwischenzeitig erfolgt. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keinerlei Ermittlungen getätigt. Auch hätte die Behörde die Familieneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers mit römisch 40 ermitteln müssen und dem Zweitbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten aufgrund der Familieneigenschaft zuerkennen müssen. Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers waren folgende Unterlagen in Kopie beigelegt: * aktualisierte Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX .06.2016, ausgestellt vom Standesamt Wien- XXXX , in welche die Mutter und der Vater des Zweitbeschwerdeführers eingetragen sind (vgl. AS 85 im Akt des Zweitbeschwerdeführers);* aktualisierte Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 .06.2016, ausgestellt vom Standesamt Wien- römisch 40 , in welche die Mutter und der Vater des Zweitbeschwerdeführers eingetragen sind vergleiche AS 85 im Akt des Zweitbeschwerdeführers); * Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft betreffend den Zweitbeschwerdeführer durch XXXX , ausgestellt vom Standesamt Wien-XXXX am XXXX .06.2016 sowie* Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft betreffend den Zweitbeschwerdeführer durch römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt Wien-XXXX am römisch 40 .06.2016 sowie * Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer sowie des Vaters des Zweitbeschwerdeführers, aus denen ersichtlich ist, dass die drei genannten Personen seit XXXX 06.2016 an derselben Adresse wohnhaft sind* Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer sowie des Vaters des Zweitbeschwerdeführers, aus denen ersichtlich ist, dass die drei genannten Personen seit römisch 40 06.2016 an derselben Adresse wohnhaft sind II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu A) 2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Wie oben ausgeführt, sind – zufolge § 17 VwGVG – nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).2.
  2. Wie oben ausgeführt, sind – zufolge Paragraph 17, VwGVG – nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Ent-scheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Ent-scheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). 2.
  3. Im vorliegenden Fall erweisen sich die angefochtene Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: In der Beschwerde wurde vollkommen zu Recht moniert, dass es das Bundesamt betreffend beide Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und beide Verfahren sohin mit Mangelhaftigkeit belastet hat. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden davon ausgeht, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers nicht feststeht (vgl. Seite 11 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin sowie Seite 12 im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers), hat jedoch in diesem Zusammenhang keine bzw. keine ausreichend Ermittlungen geführt, obwohl die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Namen des Vaters des Zweitbeschwerdeführers sowie sein Geburtsdatum bekannt gab und sohin für das Bundesamt keine Schwierigkeiten bestanden hätten, den Genannten zu seiner Vaterschaft zum Zweitbeschwerdeführer einzuvernehmen, zumal die Erstbeschwerdeführerin eine Erklärung dafür lieferte, aus welchen Gründen Herr XXXX nicht als Vater in die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers eingetragen worden war. Ferner hätte das Bundesamt bei dieser Gelegenheit den Vater des Zweitbeschwerdeführers ebenso zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen ihm und beiden Beschwerdeführern befragen können; dies (auch) vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme das Vorliegen einer partnerschaftlichen Beziehung sowie das beabsichtigte Eingehen einer Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu AS 195 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) vorbrachte. Da die Erstbeschwerdeführerin nie behauptet hat, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers nicht feststeht und auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.04.2016 nähere Angaben zum Vater des Zweitbeschwerdeführers tätigte, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden diesbezüglich getätigten Feststellungen als nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass diesbezüglich keine Ermittlungsschritte seitens der Behörde gesetzt wurden, wurde auch der Umstand, dass es sich beim angegebenen Vater des Zweitbeschwerdeführers um einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling handelt, nicht berücksichtigt. Auch wenn die Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde sowie die Anerkennung der Vaterschaft erst am XXXX .06.2016 erfolgte, hätte das Bundesamt aufgrund der bekannten Umstände, insbesondere aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, entsprechende Ermittlungen tätigen müssen.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden davon ausgeht, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers nicht feststeht vergleiche Seite 11 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin sowie Seite 12 im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers), hat jedoch in diesem Zusammenhang keine bzw. keine ausreichend Ermittlungen geführt, obwohl die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Namen des Vaters des Zweitbeschwerdeführers sowie sein Geburtsdatum bekannt gab und sohin für das Bundesamt keine Schwierigkeiten bestanden hätten, den Genannten zu seiner Vaterschaft zum Zweitbeschwerdeführer einzuvernehmen, zumal die Erstbeschwerdeführerin eine Erklärung dafür lieferte, aus welchen Gründen Herr römisch 40 nicht als Vater in die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers eingetragen worden war. Ferner hätte das Bundesamt bei dieser Gelegenheit den Vater des Zweitbeschwerdeführers ebenso zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen ihm und beiden Beschwerdeführern befragen können; dies (auch) vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme das Vorliegen einer partnerschaftlichen Beziehung sowie das beabsichtigte Eingehen einer Lebensgemeinschaft vergleiche hierzu AS 195 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) vorbrachte. Da die Erstbeschwerdeführerin nie behauptet hat, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers nicht feststeht und auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.04.2016 nähere Angaben zum Vater des Zweitbeschwerdeführers tätigte, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden diesbezüglich getätigten Feststellungen als nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass diesbezüglich keine Ermittlungsschritte seitens der Behörde gesetzt wurden, wurde auch der Umstand, dass es sich beim angegebenen Vater des Zweitbeschwerdeführers um einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling handelt, nicht berücksichtigt. Auch wenn die Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde sowie die Anerkennung der Vaterschaft erst am römisch 40 .06.2016 erfolgte, hätte das Bundesamt aufgrund der bekannten Umstände, insbesondere aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, entsprechende Ermittlungen tätigen müssen. Nur am Rande ist diesbezüglich anzumerken, dass die Behörde die Pflicht hat, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, "Verwaltungsverfahren" Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Nur am Rande ist diesbezüglich anzumerken, dass die Behörde die Pflicht hat, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, "Verwaltungsverfahren" Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Hinzu kommt, dass es das Bundesamt auch verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr, nämlich als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind sowie mit ihrer Clanzugehörigkeit zu den Madhiban, auseinanderzusetzen. Auch kam es zu Divergenzen zwischen den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, wo beweiswürdigend auf "einen gesunden, jungen Mann, dem im Fall der Rückkehr wegen seiner guten schulischen und beruflichen Ausbildung, eine gute Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, wobei insbesondere die Arbeit als Schneider in einer anderen Schneiderei zumutbar wäre" hingewiesen wird (vgl. Seite 46 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin). Diese Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr sind aktenwidrig und stimmen nicht mit den getroffenen Feststellungen überein. Ausreichende Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zum Themenkomplex der Situation von alleinstehenden Frauen bzw. alleinerziehenden Müttern unehelicher Kinder und damit verbundener Probleme für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie Feststellungen dahingehend, inwieweit die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den Madhiban diese vor etwaigen Übergriffen Dritter, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind handelt, schützen kann bzw. auch schützen will, fehlen völlig.Hinzu kommt, dass es das Bundesamt auch verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr, nämlich als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind sowie mit ihrer Clanzugehörigkeit zu den Madhiban, auseinanderzusetzen. Auch kam es zu Divergenzen zwischen den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, wo beweiswürdigend auf "einen gesunden, jungen Mann, dem im Fall der Rückkehr wegen seiner guten schulischen und beruflichen Ausbildung, eine gute Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, wobei insbesondere die Arbeit als Schneider in einer anderen Schneiderei zumutbar wäre" hingewiesen wird vergleiche Seite 46 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin). Diese Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr sind aktenwidrig und stimmen nicht mit den getroffenen Feststellungen überein. Ausreichende Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zum Themenkomplex der Situation von alleinstehenden Frauen bzw. alleinerziehenden Müttern unehelicher Kinder und damit verbundener Probleme für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie Feststellungen dahingehend, inwieweit die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den Madhiban diese vor etwaigen Übergriffen Dritter, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind handelt, schützen kann bzw. auch schützen will, fehlen völlig. Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, Erhebungen zu den (eventuell vorhandenen) familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet – insbesondere zur Person des Vaters des Zweitbeschwerdeführers – zu tätigen, verabsäumt und es somit unterlassen hat, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren zum einen mit der aktuellen privaten bzw. familiären Situation der Beschwerdeführer – wie erwähnt insbesondere bezogen auf den Vater des Zweitbeschwerdeführers, seinen Aufenthaltsstatus in Österreich und dessen Auswirkungen auf die Asylverfahren der Beschwerdeführer – und zum anderen mit der Situation der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia als Angehörige des Minderheitenclans der Madhiban sowie als alleinerziehende Frau bzw. als uneheliches Kind auseinanderzusetzen zu haben. Die aufgrund derartiger Ermittlungen hervorgekommenen Ergebnisse sind sodann (samt bezughabender und aktueller Länderberichte) mit der Erstbeschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können. Erst auf der Basis von diesbezüglich getätigten Ermittlungen und aufgrund der nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen kann eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer erfolgen. Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung der Beschwerdeführer (insbesondere der Erstbeschwerdeführerin) notwendig sind, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist – angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung der Beschwerdeführer (insbesondere der Erstbeschwerdeführerin) notwendig sind, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist – angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte. 2.4. Betreffend Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt hat, dass das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G abzusprechen.2.4. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt hat, dass das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen. 2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die verfahrensgegenständlichen Bescheide aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die verfahrensgegenständlichen Bescheide aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die ergangene, unter Punkt II.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.

  1. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2128451.1.00

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