RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW239 2149699-1 SpruchW239 2149699-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im Bundesgebiet am 04.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit ihrer Cousine (XXXX, geb. XXXX) von Deutschland nach Österreich gelangt. In Österreich lebe außerdem ihr Cousin väterlicherseits.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit ihrer Cousine (römisch 40 , geb. römisch 40 ) von Deutschland nach Österreich gelangt. In Österreich lebe außerdem ihr Cousin väterlicherseits. Zur Reiseroute führte die Beschwerdeführerin aus, über den Iran, die Türkei, Griechenland und über unbekannte Länder bis nach Ungarn und weiter nach Deutschland gelangt zu sein. Sie habe sich etwa vier Monate in XXXX aufgehalten. In Deutschland sei sie schlecht behandelt worden. Die Beschwerdeführerin bestritt, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie wolle nicht nach Deutschland zurück, da ihr Cousin väterlicherseits hier in Österreich lebe.Zur Reiseroute führte die Beschwerdeführerin aus, über den Iran, die Türkei, Griechenland und über unbekannte Länder bis nach Ungarn und weiter nach Deutschland gelangt zu sein. Sie habe sich etwa vier Monate in römisch 40 aufgehalten. In Deutschland sei sie schlecht behandelt worden. Die Beschwerdeführerin bestritt, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie wolle nicht nach Deutschland zurück, da ihr Cousin väterlicherseits hier in Österreich lebe. Zur Person der Beschwerdeführerin liegen zu Deutschland eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 21.12.2015 und zu Griechenland eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2 vom 15.11.2015 vor. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland und informierte darüber, dass die Beschwerdeführerin zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, nunmehr zusammen mit ihrer Cousine nach Österreich gelangt sei und hier erneut einen Asylantrag gestellt habe. Im Anhang mitgesendet wurde das Fingerabdruckblatt der Beschwerdeführerin.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.05.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland und informierte darüber, dass die Beschwerdeführerin zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, nunmehr zusammen mit ihrer Cousine nach Österreich gelangt sei und hier erneut einen Asylantrag gestellt habe. Im Anhang mitgesendet wurde das Fingerabdruckblatt der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 10.05.2016 teilte die deutsche Dublin-Behörde mit, dass zur Wahrung der Antwortfrist gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO das Ersuchen zunächst abgelehnt werde. Die Beantwortung erfordere in Deutschland weitere Nachforschungen. Über das Ergebnis werde man die österreichischen Behörden unaufgefordert informieren.Mit Schreiben vom 10.05.2016 teilte die deutsche Dublin-Behörde mit, dass zur Wahrung der Antwortfrist gemäß Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO das Ersuchen zunächst abgelehnt werde. Die Beantwortung erfordere in Deutschland weitere Nachforschungen. Über das Ergebnis werde man die österreichischen Behörden unaufgefordert informieren. Am 11.05.2016 richtete das BFA ein Remonstrationsschreiben an die deutsche Dublin-Behörde und führte aus, dass die gegenständliche Remonstration ebenfalls zur Fristwahrung erfolge, nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nach wie vor von einer Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ausgegangen werde. Der Vollständigkeit halber werde auf die gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen hingewiesen, welche im gegenständlichen Fall bereits erschöpf sei. Daher werde um umgehende Information über das Ergebnis der Nachprüfungen ersucht.Am 11.05.2016 richtete das BFA ein Remonstrationsschreiben an die deutsche Dublin-Behörde und führte aus, dass die gegenständliche Remonstration ebenfalls zur Fristwahrung erfolge, nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nach wie vor von einer Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ausgegangen werde. Der Vollständigkeit halber werde auf die gemäß Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen hingewiesen, welche im gegenständlichen Fall bereits erschöpf sei. Daher werde um umgehende Information über das Ergebnis der Nachprüfungen ersucht. Mit Schreiben vom 13.10.2016 stimmte die deutsche Dublin-Behörde schließlich der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 13.10.2016 stimmte die deutsche Dublin-Behörde schließlich der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.02.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.02.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Hinsichtlich der Cousine der Beschwerdeführerin erging am selben Tag eine gleichlautende Entscheidung. Die Entscheidungen wurden am 20.02.2017 zugestellt.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht am 06.03.2017 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen verwiesen. Laut Einschätzung des Rechtsvertreters sei die Zuständigkeit Deutschlands nicht gegeben. Zunächst sei festzustellen, dass die Überstellungsfrist der Beschwerdeführerin gemäß Dublin-III-VO offensichtlich bereits abgelaufen sei. Das Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland sei am 07.05.2016 gestellt worden und sei die Antwort nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten erfolgt [Anmerkung: korrekt ist im gegenständlichen Fall die Antwortfrist von zwei Wochen bei vorliegendem EURODAC-Treffer]. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Frist für die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Cousin mittlerweile abgelaufen, da sie das österreichische Bundesgebiet in der Zwischenzeit nicht verlassen und sich nie vor den Behörden verborgen hätten.korrekt ist im gegenständlichen Fall die Antwortfrist von zwei Wochen bei vorliegendem EURODAC-Treffer]. Gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO sei die Frist für die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Cousin mittlerweile abgelaufen, da sie das österreichische Bundesgebiet in der Zwischenzeit nicht verlassen und sich nie vor den Behörden verborgen hätten. Moniert wurde zudem der allgemeine Verweis auf die Länderberichte, wobei keine individuelle Würdigung des Vorbringens erfolgt sei. Es wurde beantragt, die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens anzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im Bundesgebiet am 04.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie nach illegaler Einreise in Deutschland dort am 21.12.2015 um die Gewährung von internationalem Schutz angesucht. Das BFA richtete am 07.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 10.05.2016 teilte die deutsche Dublin-Behörde mit, dass das Ersuchen zunächst abgelehnt werde.Das BFA richtete am 07.05.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 10.05.2016 teilte die deutsche Dublin-Behörde mit, dass das Ersuchen zunächst abgelehnt werde. Am 11.05.2016 richtete das BFA eine Remonstration an die deutsche Dublin-Behörde. Eine zustimmende Antwort der deutschen Dublin-Behörde erfolgte erst am 13.10.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren und aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 2012/87 (BFA-VG) idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2012/87 (BFA-VG) in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." In Artikel 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:In Artikel 49 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,." Die weiteren maßgeblichen Artikel der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Auskunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Die maßgebliche Bestimmung der Dublin-III-Durchführungsverordnung lautet: "Artikel 5 Ablehnende Antwort
(1)Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen."
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen." Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass gegenständlich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vom 21.12.2015 vorliegt, die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach eigenen Angaben zwischenzeitlich nicht verlassen hat und im österreichischen Bundesgebiet am 04.05.2016 erneut um die Gewährung von internationalem Schutz ansuchte, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Deutschland für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zuständig wäre. In der Folge wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Deutschland gestellt. Dieses Wiederaufnahmeersuchen wurde von den deutschen Behörden allerdings innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist abgelehnt. Auf eine Remonstration der österreichischen Dublin-Behörde antwortete Deutschland zunächst nicht, sondern erst mehrere Monate später.In der Folge wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO an Deutschland gestellt. Dieses Wiederaufnahmeersuchen wurde von den deutschen Behörden allerdings innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist abgelehnt. Auf eine Remonstration der österreichischen Dublin-Behörde antwortete Deutschland zunächst nicht, sondern erst mehrere Monate später. Deutschland hat somit auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs fristgerecht binnen zwei Wochen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO, zwei Wochen bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) und abschlägig geantwortet.Deutschland hat somit auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs fristgerecht binnen zwei Wochen vergleiche Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO, zwei Wochen bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) und abschlägig geantwortet. Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Änderung (Verlängerung) der Fristen der Dublin-III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Die Remonstration innerhalb der dreiwöchigen Frist begründet eine "neuerliche" Überprüfungsobliegenheit, die aber nicht zur Folge haben kann, dass die genannten Fristen der Grundverordnung etwa wieder "aufleben" oder von neuem zu laufen beginnen würden. Zwar sieht Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration antwortet, bleibt eine Antwort aus, stellt dies aber nur eine Verletzung des Unionsrechts dar. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin-III-VO hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung).Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Änderung (Verlängerung) der Fristen der Dublin-III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Die Remonstration innerhalb der dreiwöchigen Frist begründet eine "neuerliche" Überprüfungsobliegenheit, die aber nicht zur Folge haben kann, dass die genannten Fristen der Grundverordnung etwa wieder "aufleben" oder von neuem zu laufen beginnen würden. Zwar sieht Artikel 5, der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration antwortet, bleibt eine Antwort aus, stellt dies aber nur eine Verletzung des Unionsrechts dar. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin-III-VO hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Artikel 5, Durchführungsverordnung). Die wesentlich verspätete zustimmende Antwort der deutschen Behörden erfolgte nicht binnen der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen und kann diese eine Zuständigkeit Deutschlands in casu nicht nach sich ziehen. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit nicht auf Deutschland übergegangen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2149699.1.00