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{'item': 'W253 1423895-2'}

Obsah (9)§ 8Art. 133§ 16Art. 130Art. 131§ 28§ 31§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlW253 1423895-2 SpruchW253 1423895-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens BINDER als Ein

§ 8Abs. 1 Vw

GVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2011 anlässlich einer Personenkontrolle von Polizeiorganen in Linz aufgegriffen. Am gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und wurde dieser von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. In dieser Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Am gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und wurde dieser von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. In dieser Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Am 15.04.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme in der Erstaufnahmestelle. Das Bundesasylamt zweifelte aufgrund der Befragungen das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2011 untersucht. Das gerichtsmedizinische Gutachten kam zum Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren auszugehen sei. Am 13.05.2011 wurde das Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen. Am 17.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer das abschließende Gesamtgutachten zur Kenntnis gebracht. Das Bundesasylamt teilte mit, dass es nunmehr auf Grund des Untersuchungsergebnisses vom GeburtsdatumXXXX ausgehen werde. Dem Beschwerdeführer gewährte das Bundesasylamt Parteiengehör. Am 21.06.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zur Entscheidung berufene Organwalterin des Bundesasylamtes. Am 07.12.2011 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers mit beigelegten Kopien von Schriftstücken und Fotos beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid vom 02.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführers aus Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof (in weiterer Folge AsylGH), mit der vorrangig die Zuerkennung des Asylstatus sowie in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung begehrt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm diesen Beschwerdeakt in Funktionsnachfolge des Asylgerichtshofes. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 03.07.2014 eine mündliche Verhandlung statt. Mit Beschluss vom 05.03.2015 wurde der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab Erhebungen in Afghanistan in Auftrag. Das diesbezügliche Gutachten wurde am 23.08.2015 erstattet. Mit 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem aktuelle Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Afghanistan sowie ein Fragebogen hinsichtlich seiner Situation in Österreich übermittelt. Am 02.11.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zur Integration des Beschwerdeführers ein. Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten

§ 16Abs. 1 Vw

GVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 22.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Mit Beschluss des BVwG vom 05.03.2015 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2015 per Fax zugestellt. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dato nicht entschieden. Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde am 12.05.2016 per Fax eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Das BVwG hat aus dem Inhalt des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Verwaltungsaktes Beweis erhoben. Aus der Aktenlage ergab sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde vor Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs.

2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, 1.

Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Absatz 3,, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Der Beschwerdeführer hat am 12.05.2016 im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, Säumnisbeschwerde eingebracht. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.Der Beschwerdeführer hat am 12.05.2016 im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, Säumnisbeschwerde eingebracht. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid

§ 28Abs. 3 oder Abs. 4 Vw

GVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, läuft die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde ab dem Tag, an dem der Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses zugestellt worden ist (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 920; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2014), Rz 631).Hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, oder Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, läuft die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde ab dem Tag, an dem der Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses zugestellt worden ist vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 920; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2014), Rz 631). Im gegenständlichen Fall begann die Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Zustellung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des BVwG vom 05.03.2015 am 06.03.2015 neuerlich zu laufen.

§ 22Abs. 1 Asyl

G 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016, in Kraft getreten mit 01.06.2016, ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Kraft getreten mit 01.06.2016, ist, abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am

  1. Juni 2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers. Die gegenständliche Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl endete somit am 06.06.
  2. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde am 12.05.2016 erweist sich folglich als verfrüht, da die Frist noch nicht abgelaufen war und somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorlag. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230) und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde inzwischen verstrichen ist (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 924).Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen vergleiche VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230) und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde inzwischen verstrichen ist vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 924). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gem. § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W253.1423895.2.00

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