1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien am 25.11.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 ,
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien am 25.11.2016 beschlossen: A) I. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden
GVG) eingestellt.A) römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen (Vorlage- und Schriftsatzaufwand: € 426,20 je Beschwerdeführer) in der Höhe von insgesamt € 2.131,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen (Vorlage- und Schriftsatzaufwand: € 426,20 je Beschwerdeführer) in der Höhe von insgesamt € 2.131,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge
Vm Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig sei.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge
Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom 11.08.2016 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
der Dublin III-VO am Luftweg nach Kroatien (Zielflughafen: XXXX ) ausgereist seien. Zugleich wurden die Bezug habenden Verfahrensakten der Beschwerdeführer (Dublin OUT) zur Entscheidung in Vorlage gebracht.6. Mit Schreiben vom 27.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst mit, dass die Beschwerdeführer am 17.11.2016 das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis verlassen hätten und
der Dublin III-VO am Luftweg nach Kroatien (Zielflughafen: römisch 40 ) ausgereist seien. Zugleich wurden die Bezug habenden Verfahrensakten der Beschwerdeführer (Dublin OUT) zur Entscheidung in Vorlage gebracht. Zudem wurde festgehalten, dass sich keiner der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum November 2016 und zwar zu keinem Zeitpunkt, im Stande einer Festnahme nach dem BFA-VG und/oder im Stande einer Schubhaft befunden habe. Demzufolge sei auch weder ein behördlicher Festnahmeauftrag noch ein Schubhaftbescheid existent. Keiner der Beschwerdeführer und zwar weder im fraglichen Zeitraum November 2016 noch zu einem anderen Zeitpunkt sei behördlich nach Kroatien überstellt bzw. abgeschoben worden. Aufgrund der Tatsache, dass von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Zwangsmaßnahme zu einer behördlichen Abschiebung gegen die Beschwerdeführer gesetzt worden sei und die Familie XXXX das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis verlassen habe, würden die in der Beschwerdeschrift geäußerten Vorhaltungen des rechtsfreundlichen Vertreters zur Gänze ins Leere gehen.Aufgrund der Tatsache, dass von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Zwangsmaßnahme zu einer behördlichen Abschiebung gegen die Beschwerdeführer gesetzt worden sei und die Familie römisch 40 das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis verlassen habe, würden die in der Beschwerdeschrift geäußerten Vorhaltungen des rechtsfreundlichen Vertreters zur Gänze ins Leere gehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden. 7. Die gegenständliche Stellungnahme wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 07.02.2017 übermittelt. Darin wurde zudem mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage von einer Verspätung der Beschwerde auszugehen sei. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde er aufgefordert binnen 2 Wochen eine allfällige Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt sowie zur eingelangten Gegenschrift des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzugeben. 8. Mit Schriftsatz vom 21.02.2017, eingelangt am selben Tag, wurden die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abschiebung bzw. Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): I: Zur Einstellung der Verfahren:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3, VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, die Maßnahmenbeschwerden wegen einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien am "(glaublich)" 25.11.2016 zurückgezogen hat, waren die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, die Maßnahmenbeschwerden wegen einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien am "(glaublich)" 25.11.2016 zurückgezogen hat, waren die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. II und III: Zur Kostenentscheidung:römisch zwei und III: Zur Kostenentscheidung: § 35 Abs. 1 VwGVG normiert, dass die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG normiert, dass die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.
Abs. 3 leg.cit. ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.
Absatz 3, leg.cit. ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
GG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 6, leg.cit. sind die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Abs. 7 leg.cit normiert, dass der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten ist. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Absatz 7, leg.cit normiert, dass der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten ist. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt: "...
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die gegenständlichen Beschwerden vor Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurden, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat im Zuge der Vorlage ihrer Gegenschrift beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes je Beschwerdeführer zuzusprechen. Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 21).Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 79 a, Rz 21). § 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu § 52 VwGG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch für die vorliegende Beurteilung maßgebliche Erkenntnis vom
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Spruchpunkt A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerden unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Zudem wurde die maßgebliche Judikatur zur Kostentscheidung angeführt. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W259.2144093.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.