Obsah (7)
§ 7Art. 133§ 6§ 58§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlG304 2125867-1 SpruchG304 2125867-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsit
§ 7und § 31 Abs. 1 Vw
GVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 7 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 10.03.2016 wurde festgestellt, dass aufgrund des am 18.12.2015 eingelangten Antrages der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ihr Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) mit 70% neu festgesetzt werde. Begründend wurde ausgeführt, in ihrem am 12.12.2006 ausgestellten Behindertenpass sei ein GdB von 50% eingetragen, woraufhin ihr GdB am 07.02.2011 mit 70% und darauf folgend am 03.11.2011 mit 80% neu festgesetzt worden sei. Das aufgrund ihres Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe nunmehr ergeben, dass der GdB nunmehr 70% betrage. Dieser Bescheid wurde der BF am 17.03.2016 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen auf die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegende mangelhafte und nur kurze Zeit gedauerte Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen hingewiesen.
- Am 10.05.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Mit Schreiben des BVwG vom 19.05.2016, Zl. G304 2125867-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Aktenlage ersucht.
- Mit Schreiben des BVwG vom 19.05.2016, Zl. G304 2125867-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Aktenlage ersucht.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 08.06.2016 wird aufgrund der Aktenlage folgendes Ergebnis angeführt:
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 08.06.2016 wird aufgrund der Aktenlage folgendes Ergebnis angeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % GS 1 Chronisches Wirbelsäulensyndrom Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert bei degenerativen Veränderungen der gesamten Halswirbelsäule mit Gefühlsstörung linke Arm und Zustand nach Versteifung L4-S1
(2012)mit Anschlussinstabilität und Gefühlsstörung linkes Bein 02.01.03 70 GS 2 Chronische Gastritis 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert unverändert zum VGA 07.04.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde Folgendes ausgeführt: "Der GdB ergibt sich aus Nummer
- Nummer 2 hebt nicht weiter an wegen Geringfügigkeit bzw. fehelnder Leidenspotenzierung." Als Stellungnahme zur Einwendung" wurde ausgeführt: "Die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule werden in den Gutachten ausreichend gewürdigt (70% entsprechend einer hochgradigen Funktionseinschränkung), die Gastritis hebt nicht weiter an da unter Medikation ein stabiles Zustandsbild erreicht wird. Der in den Vorgutachten mehr als wohlwollend eingeschätzte Bluthochdruck besteht lt. Gutachten Dris XXXX nicht mehr (120/80 sowie keine Medikation diesbezüglich), sodass es zu einer Änderung der Einschätzung kommt.""Die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule werden in den Gutachten ausreichend gewürdigt (70% entsprechend einer hochgradigen Funktionseinschränkung), die Gastritis hebt nicht weiter an da unter Medikation ein stabiles Zustandsbild erreicht wird. Der in den Vorgutachten mehr als wohlwollend eingeschätzte Bluthochdruck besteht lt. Gutachten Dris römisch 40 nicht mehr (120/80 sowie keine Medikation diesbezüglich), sodass es zu einer Änderung der Einschätzung kommt."
- Mit Verfügung des BVwG vom 21.06.2016, Zl. G304 2125867-1/4Z, der BF zugestellt am 29.06.2016, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
- Mit dazu am 12.07.2016 beim BVwG eingelangter Stellungnahme legte die BF zwei ärztliche Unterlagen - eines Orthopäden vom 03.05.2016 und eines Facharztes für Innere Medizin vom 04.07.2016 - vor und brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe bei akuten Schmerzanfällen im Bereich der Lendenwirbel und Halswirbel nach wie vor Bluthochdruck, bei ihrem linken Fuß anstatt bisher nur zwei nunmehr vier taube Zehen, Schwindel, starke Kopfschmerzen und Unsicherheit beim Gehen. Seit Jahren werde die BF zudem wegen Darmproblemen ärztlich behandelt, wobei eine genaue ärztliche Abklärung am 27.07.2016 stattfinden werde. Die BF könne aufgrund ca. 15-minütiger Entfernung von ihrem Wohnort öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen.
- Am 16.03.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF und Dr. XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
- Am 16.03.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF und Dr. römisch 40 , Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Im Zuge der Verhandlung brachte die BF vor, seit ca. einem dreiviertel Jahr an starken Hüftschmerzen linksseitig zu leiden. Mittlerweile sei diesbezüglich auch ein MRD gemacht worden, wobei sich herausgestellt habe, dass sie eine Koxarthrose habe. Diesbezüglich legte die BF einen Befund von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.02.2017 und einen Arztbrief von Dr. XXXX vom 06.02.2017 vor. Im Verfahren wurden die vorgelegten Befunde sowie die diesbezügliche Rechtslage behandelt.Im Zuge der Verhandlung brachte die BF vor, seit ca. einem dreiviertel Jahr an starken Hüftschmerzen linksseitig zu leiden. Mittlerweile sei diesbezüglich auch ein MRD gemacht worden, wobei sich herausgestellt habe, dass sie eine Koxarthrose habe. Diesbezüglich legte die BF einen Befund von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.02.2017 und einen Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 06.02.2017 vor. Im Verfahren wurden die vorgelegten Befunde sowie die diesbezügliche Rechtslage behandelt. Diese Verhandlung, an deren Ende das Beweisverfahren geschlossen wurde, gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR= verhandlungsleitende Richterin, BF= Beschwerdeführerin, SV= Sachverständiger): "Befragung: SV an BF: Welche Beschwerden haben Sie aktuell? BF: Seit September ist der Blutdruck wieder relevant, dieser wird mit einer Dreiertherapie behandelt. Aktuelle sind die Blutdruckwerte zwischen 140 und
- Wegen den Wirbelsäulenschmerzen ist der Blutdruck höher. Aktuelle ist es die HWS zum größten Teil, geringer aber auch die Lendenwirbelsäule. SV: Die Blutdruckproblematik wäre aktuell mit 20 v. 100 einzuschätzen. In der Folge wird die Sach- und Rechtslage erörtert und tritt zu Tage, dass es der BF im Wesentlichen um die Zusatzeintragung "UV" im Behindertenpass geht. Die BF wird darüber belehrt, dass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden kann, da sie bisher noch keinen entsprechenden Antrag beim Sozialministeriumservice eingereicht hat. Die BF erklärt daraufhin die Beschwerde zurückzuziehen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die für diese Entscheidung relevante Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde beruht auf das diesbezügliche Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zuständigkeit und Beschlussform
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht § 45 BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht Paragraph 45, BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor). Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zurückziehung der Beschwerde § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, hat die BF doch in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben. 3.
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Da die BF ihre Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G304.2125867.1.00