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{'item': 'I403 2118110-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlI403 2118110-1 SpruchI403 2118110-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16.03.2018 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16.03.2018 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.06.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am folgenden Tag fand dazu eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Edo statt. Sie berichtete davon, dass sie und andere Frauen nach einem Gottesdienst in Bauchi State, Nigeria gefangen genommen worden seien. Sie sei über längere Zeit in einem kleinen Raum eingesperrt gewesen, ehe ein Mann ihr zur Flucht verholfen habe.
  3. In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin vom (zu diesem Zeitpunkt zuständigen) Bundesasylamt am 13.11.2013 Länderfeststellungen zu Nigeria übergeben; die Beschwerdeführerin ersuchte um eine Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Edo. Die niederschriftliche Einvernahme wurde am 27.11.2013 fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin wies auf psychische Probleme hin, ein psychotherapeutischer Kurzbericht der Diakonie wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Vorbringen dahingehend, dass sie darauf verwies, dass sie während ihrer 3jährigen Gefangenschaft auch missbraucht worden sei. Sie habe in Benin City gelebt, sei aber mit ihrer Schwester zu deren Freund in das Dorf Dugo Nahawa in Bauchi State gefahren. Dort sei es in einer Kirche zur Entführung von etwa 12 Frauen gekommen. Von Seiten der Rechtsberatung wurde die Einholung eines psychologischen Gutachtens und eine Anfrage über Behandlungsmöglichkeiten einer Traumatisierung beantragt.
  4. In einer schriftlichen Stellungnahme, eingelangt beim Bundesasylamt am 05.12.2013, wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und konkretisierte, dass sie mit ihrer Schwester deren Freund in Dogo Nahawa besucht habe. Sie seien zu einer besonderen Gebetsfeier gegangen, in der Nacht habe der Überfall stattgefunden, und es seien mehrere Frauen aus der Kirche und dem Dorf entführt worden. Dies habe sich in der Nacht vom 06.03.2010 auf den 07.03.2010 zugetragen. Sie sei in weiterer Folge drei Jahre lang gefangen gewesen und in dieser Zeit wiederholt vergewaltigt worden. Es wurde eine Ergänzung der Feststellungen um Informationen zum Massaker in Dogo Nahawa durch die Staatendokumentation beantragt. Der Stellungnahme beigelegt war ein Bericht eines psychiatrischen Beraters von Ankyra, einem Zentrum für interkulturelle Psychotherapie, vom 02.12.2013, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Zudem wurde ein Internet-Bericht vom 08.03.2010 über einen Überfall auf das Dorf Dogo Nahawa in Plateau State am 07.03.2010 vorgelegt, wonach mehr als 200 Personen getötet wurden, als mit Macheten, Messern und Gewehren bewaffnete Männer um 3 Uhr nachts das Dorf stürmten.
  5. Einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.05.2014 ist zu entnehmen, dass sie Parallelen zwischen ihrer Entführung und jener der "Mädchengruppe" (gemeint wohl: die in den Medien präsente Entführung von mehr als 270 SchülerInnen im Bundesstaat Borno in der Nacht vom
  6. auf den
  7. April 2014) sehe.
  8. Das (inzwischen in der Nachfolge des Bundesasylamtes zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab eine personenbezogene Anfrage an die Staatendokumentation in Auftrag. Der entsprechende Bericht des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Abuja vom 05.08.2014 langte am 12.09.2014 beim BFA ein. Der Vertrauensanwalt informierte, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Wohnadresse in Benin City unbekannt sei und dass es in Bauchi State keinen Ort namens "Dugo Nahawa" und keine Kirche namens "God Missions" geben würde. Alleinstehenden Frauen sei es möglich, sich in Nigeria eine Existenz aufzubauen. Die Identität der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer falschen Angaben nicht verifizierbar. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin, eingelangt beim BFA am 11.11.2014, wurde der Anfragebeantwortung widersprochen; es wurde auf verschiedene Quellen verwiesen, welche von dem Massaker berichten würden; die Schilderung der Beschwerdeführerin stimme mit Vorfällen in Nigeria überein und sei glaubwürdig. Soweit sie sich nicht genau an den Namen der Kirche erinnert habe, sei dies nachvollziehbar, sei sie doch nur einmal dort gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt im März 2010 an der von ihr angegebenen Adresse gewohnt und sich außerdem stark verändert, so dass nachvollziehbar sei, wenn sie von den jetzigen Bewohnern nicht wiedererkannt werde. Es würden sich wohl auch die Einwohner im Haus geändert haben. Zudem sei die Einschätzung des Vertrauensanwaltes, dass Frauen in Nigeria nicht diskriminiert würden, nicht nachvollziehbar; erst recht nicht im Falle der schwer traumatisierten Beschwerdeführerin. Ein Befundbericht des Landeskrankenhauses Innsbruck, Universitätsklinik für Psychiatrie und Sozialpsychiatrie, vom 07.11.2014 nach einem stationären Aufenthalt von einem Tag war der Stellungnahme beigelegt.
  9. Einer ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Abuja vom 09.03.2015 ist zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt darauf hinweist, dass die Einwohner des Hauses in Benin City ihren Angaben nach seit 25 Jahren dort leben würden. Der Vertrauensanwalt befragte darüber hinaus den "District Head of Dogo Nahawa", welcher bestätigte, dass es in der Nacht des 07.03.2010 ein Massaker gegeben habe, dass aber in der Nacht des 06.03.2010 keine Frauen entführt worden seien und er die Beschwerdeführerin auch nicht kenne. In einer Stellungnahme dazu vom 08.09.2015 erklärte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass sie bisher der Meinung gewesen sei, dass sich das Dorf im Bundesstaat Bauchi befinde; aufgrund des Umstandes, dass sie nur einmal in dem Dorf gewesen sei, sei logisch, dass man sie dort nicht kenne. Der Beschwerdeführerin sei auch zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme durch das BFA nicht bewusst gewesen, dass ihre Verschleppung Teil eines größeren Massakers gewesen sei und dass es Nachrichten dazu im Internet gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe mit einer Frau (welcher ihr selbst nicht bekannt sei; den Kontakt habe sie erst in Österreich bekommen) in Benin City Kontakt aufgenommen, welche im Gespräch mit den Bewohnern des ehemaligen Wohnhauses in Benin City erfahren habe, dass diese aus Angst die Bekanntschaft mit der Beschwerdeführerin verschwiegen haben würden; in diesem Zusammenhang sei auch Boko Haram erwähnt worden. Nigeria sei Drehscheibe des Menschenhandels. In Anbetracht der schweren Traumatisierung der Beschwerdeführerin, die als Sexsklavin gefangen gehalten worden sei, sei ihr in Nigeria eine gesicherte Existenz nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei auch der Überzeugung, dass sie in Benin City von den Männern aufgespürt werden würde, welche sie entführt haben würden. In Ergänzung zu den bereits vorgelegten Befunden wurden ein Arztbrief einer Psychiaterin vom 04.12.2014 und ein psychiatrischer Notfallbericht des Landeskrankenhauses Innsbruck, Department für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.08.2015 vorgelegt.
  10. Am 10.09.2015 wurde ein Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheims vorgelegt.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft gewertet. In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass in Nigeria eine ausreichende Gesundheitsversorgung gegeben sei.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft gewertet. In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass in Nigeria eine ausreichende Gesundheitsversorgung gegeben sei.

  1. Gegen den am 17.11.2015 zugestellten Bescheid wurde am 23.11.2016 Beschwerde erhoben (Eingangsstempel BFA: 01.12.2015). Der belangten Behörde (BFA) wurde vorgeworfen, von der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgesehen zu haben, ohne dass die Voraussetzungen für die Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages vorgelegen wären. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bei der Beurteilung ihres Fluchtvorbringens nicht berücksichtigt worden. Zudem unterstreiche gerade das unvollständige Wissen der Beschwerdeführerin über die Geschehnisse rund um den 07.03.2010 ihre Glaubwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin sei davon überzeugt, dass sie im Falle einer Rückkehr von den Personen gefunden werden würde, die sie gefangen gehalten hatten. Ihr Vorbringen sei daher asylrelevant. Die Beschwerdeführerin sei zudem durch die erlittenen Misshandlungen schwer traumatisiert und habe keine familiäre Unterstützung in Nigeria. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu den Auswirkungen einer Rückkehr auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu treffen. Wegen ihres Gesundheitszustandes sei es ihr für den Fall einer Rückkehr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sie sei außerdem bemüht sich in Österreich zu integrieren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren, feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei und die erlassene Rückkehrentscheidung beheben, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2015 vorgelegt.
  3. Am 21.01.2016 wurden verschiedene Unterlagen in Vorlage gebracht: Zertifikat für einen Deutschkurs vom Dezember 2015, Arztbrief einer Psychiaterin vom 11.01.2016 sowie Teilnahmebestätigung an einem Seminar einer Umweltpädagogin.
  4. Die Rechtssache wurde am 07.03.2017 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Sie verließ Nigeria 2010 und stellte am 10.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gehört der Volksgruppe der Edo an und ist christlichen Glaubens. Sie ist strafrechtlich unbescholten.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Sie verließ Nigeria 2010 und stellte am 10.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gehört der Volksgruppe der Edo an und ist christlichen Glaubens. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, jahrelang nach einem Überfall auf eine Kirche von muslimischen Männern in Gefangenschaft gehalten worden zu sein, ist nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung wäre diesbezüglich aber nicht von weiteren Verfolgungshandlungen auszugehen bzw. wäre die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden gegeben. Es steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen leidet. Bei ihr wurden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Die Schwestern der Beschwerdeführerin leben in Nigeria, doch besteht kein Kontakt zu ihnen und ist ihr Aufenthalt unbekannt. Die Beschwerdeführerin arbeitete in Nigeria vor ihrer Ausreise als Frisörin. Es besteht aber die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage wäre, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wahrscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, sich das Existenzminimum zu sichern und dass sie in eine existentielle Notlage geraten würde. 1.
  7. Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.2015 basierten; ein Abgleich mit den aktuellen Länderfeststellungen vom 02.09.2016 ergibt keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Nigeria. Eine solche wurde auch von keiner der Verfahrensparteien behauptet. Zur Situation von Frauen in Nigeria ergeben sich daher die folgenden Feststellungen: Frauen Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering – nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016). Am
  8. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 3.12.2015).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 3.12.2015). Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. UNFPA 9.2.2016).

UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert.). Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016).Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vergleiche UNFPA 9.2.2016).

UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert.). Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9. Februar 2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 30.6.2015 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends ‘Powerful Signal’ About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung NHW – Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung UNICEF (7.2013): Female Genital Mutilation/Cutting. A statistical overview and exploration of the dynamics of change, http://www.unicef.org.uk/Documents/Publications/UNICEF_FGM_report_July_2013_Hi_res.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 8.7.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 8.7.2016 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.: + 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email: info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013). • Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email: jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).wacolenugu@wacolnigeria.org (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG – African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htm, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung AWEG – African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung WACOL – Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WACOL – Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WOCON – Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WOCON – Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2, Zugriff 3.8.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die seit zwei Jahren stark zurückgegangen sind (AA 5.2016). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 6.2016c). Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016). Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind – neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel (GIZ 6.2016c). Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6 Prozent im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016).Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016). Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind – neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel (GIZ 6.2016c). Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6 Prozent im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016). Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 6.2016c). Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 5.2016). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 5.2016). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft – mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 5.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 6.2016c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 5.2016). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 7.2014). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 24,9 Prozent des BIP im Jahr 2014 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 6.2016c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 6.2016c; vgl. AA 28.11.2014). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 6.2016c).Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 24,9 Prozent des BIP im Jahr 2014 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 6.2016c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 28.11.2014). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 6.2016c). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vgl. 3.12.2015) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 3.12.2015).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vergleiche 3.12.2015) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 3.12.2015). Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2016). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 6.2016b). Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2016c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.2016): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung TD – This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion, http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016 -Strichaufzählung TE – The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Medizinische Versorgung Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015). Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014). Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 6.2016b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 7.2014). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 3.12.2015; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 3.12.2015). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State UniversityInsgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vergleiche WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 3.12.2015; vergleiche SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 3.12.2015). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 3.12.2015).

einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 3.12.2015). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 6.2016b). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 3.12.2015). Im Vergleich zu den anderen westafrikanischen Ländern hat sich Ebola in Nigeria nur begrenzt ausgebreitet. Insgesamt gab es 20 bestätigte Ebola-Fälle, 8 davon verliefen tödlich. Präsident Goodluck Jonathan erklärte in der UN-Vollversammlung vom

  1. September 2014, dass Nigeria Ebola-frei sei. Damit hatte Nigeria bewiesen, dass das Ebola-Virus kontrollierbar ist. Am
  2. Oktober 2014 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Nigeria offiziell für Ebola-frei. Nigeria gilt somit als Vorbild bei der Bekämpfung der Ausbreitung von Ebola (GIZ 6.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (13.7.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria: Psychiatrische Versorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung VN – VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System – The Good and the Bad, http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung WPA – World Psychiatric Association (o.D.): Association of Psychiatrists in Nigeria (APN), http://www.wpanet.org/detail.php?section_id=5&content_id=238, Zugriff 12.6.2015
  3. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden: -Strichaufzählung Psychotherapeutischer Kurzbericht des Zentrums für interkulturelle Psychotherapie Ankyra vom 06.11.2013 -Strichaufzählung Psychiatrischer Bericht des Zentrums für interkulturelle Psychotherapie Ankyra vom 02.12.2013 -Strichaufzählung Befund des Landeskrankenhauses XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie und Sozialpsychiatrie vom 07.11.2014Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie und Sozialpsychiatrie vom 07.11.2014 -Strichaufzählung Arztbrief einer Psychiaterin vom 04.12.2014 -Strichaufzählung Psychiatrischer Notfallbericht des Landeskrankenhauses XXXX, Department für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25.08.2015Psychiatrischer Notfallbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , Department für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25.08.2015 -Strichaufzählung Arztbrief einer Psychiaterin vom 11.01.2016 Bereits Ende 2013 wurden bei der Beschwerdeführerin laut diesen Befunden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal aufgrund von suizidalen Krisen stationär in der Psychiatrie aufgenommen. Aktuell wird die Beschwerdeführerin mit Venflaxin und Aedon behandelt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria keinen familiären Anschluss und kein soziales Netzwerk hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in den verschiedenen Befragungen bzw. Stellungnahmen des gegenständlichen Verfahrens. 2.
  6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie in Benin City gelebt habe und von dort aus gemeinsam mit ihrer Schwester nach Norden in ein Dorf gefahren sei, um den Freund ihrer Schwester zu besuchen. Sie seien am Abend in einen Gottesdienst gegangen, dort aber nach einigen Stunden überfallen worden. Sie sei gemeinsam mit anderen Frauen entführt und in weiterer Folge drei Jahre gefangen gehalten worden. Während der Gefangenschaft sei sie missbraucht worden. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dazu ist anzumerken, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war, der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gewährt wurde, um ihr Vorbringen zu schildern und dass auch eine Anfrage in Nigeria in Auftrag gegeben worden war. Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist dem BFA zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist, dies aus den folgenden Erwägungen: Es ist unbestritten, dass in den frühen Morgenstunden des
  7. März 2010 in dem Dorf Dogo Nahawa mehr als zweihundert Personen christlichen Glaubens im Rahmen eines religiös-ethnisch motivierten Massakers getötet wurden (vgl. Bericht von Human Rights Watch vom 08.03.2010, abrufbar unterEs ist unbestritten, dass in den frühen Morgenstunden des
  8. März 2010 in dem Dorf Dogo Nahawa mehr als zweihundert Personen christlichen Glaubens im Rahmen eines religiös-ethnisch motivierten Massakers getötet wurden vergleiche Bericht von Human Rights Watch vom 08.03.2010, abrufbar unter https://www.hrw.org/news/2010/03/08/nigeria-investigate-massacre-step-patrols und verschiedene Medienberichte: zB. All Africa vom 14.03.2010, abrufbar unter http://allafrica.com/stories/201003150005.html; The Nation vom 16.10.2016, abrufbar unter http://thenationonlineng.net/journey-hell-dogo-nahawa-massacre-survivor/; Zugriff jeweils am 15.02.2017). Allerdings erscheint es zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, sich zu diesem Zeitpunkt in Dogo Nahawa befand. Zunächst erscheint es eher unwahrscheinlich, dass man von Benin City in die Gegend von Jos reist, nachdem dort im Jänner 2010 bereits Unruhen zwischen Christen und Muslimen zahlreiche Menschenleben gekostet hatten und das Militär intervenieren musste (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/2010_Jos_riots). Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zur Reiseroute machen konnte; sie war in der Einvernahme am 27.11.2013 weder in der Lage, das Busunternehmen zu nennen, noch benannte sie den Bundesstaat Plateau State, in dem sich Dogo Nahawa befindet, korrekt, noch konnte sie eine Stadt nennen, durch sie gefahren wäre. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass die nächste Stadt von Dogo Nahawa Abuja wäre, so irrt sie, liegen doch fast 300 Kilometer dazwischen. Tatsächlich befindet sich das Dorf bei Jos, der Hauptstadt von Plateau State, und ist davon auszugehen, dass ein Bus von Benin City nicht direkt in das Dorf, sondern nach Jos fahren würde, so dass dies der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste. Zusammengefasst ist der Eindruck der belangten Behörde, dass bereits in diesem Punkt das Vorbringen nicht schlüssig ist, durchaus berechtigt.https://www.hrw.org/news/2010/03/08/nigeria-investigate-massacre-step-patrols und verschiedene Medienberichte: zB. All Africa vom 14.03.2010, abrufbar unter http://allafrica.com/stories/201003150005.html; The Nation vom 16.10.2016, abrufbar unter http://thenationonlineng.net/journey-hell-dogo-nahawa-massacre-survivor/; Zugriff jeweils am 15.02.2017). Allerdings erscheint es zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, sich zu diesem Zeitpunkt in Dogo Nahawa befand. Zunächst erscheint es eher unwahrscheinlich, dass man von Benin City in die Gegend von Jos reist, nachdem dort im Jänner 2010 bereits Unruhen zwischen Christen und Muslimen zahlreiche Menschenleben gekostet hatten und das Militär intervenieren musste vergleiche https://en.wikipedia.org/wiki/2010_Jos_riots). Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zur Reiseroute machen konnte; sie war in der Einvernahme am 27.11.2013 weder in der Lage, das Busunternehmen zu nennen, noch benannte sie den Bundesstaat Plateau State, in dem sich Dogo Nahawa befindet, korrekt, noch konnte sie eine Stadt nennen, durch sie gefahren wäre. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass die nächste Stadt von Dogo Nahawa Abuja wäre, so irrt sie, liegen doch fast 300 Kilometer dazwischen. Tatsächlich befindet sich das Dorf bei Jos, der Hauptstadt von Plateau State, und ist davon auszugehen, dass ein Bus von Benin City nicht direkt in das Dorf, sondern nach Jos fahren würde, so dass dies der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste. Zusammengefasst ist der Eindruck der belangten Behörde, dass bereits in diesem Punkt das Vorbringen nicht schlüssig ist, durchaus berechtigt. Zudem ergeben sich auch aus der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes bzw. der entsprechenden Ergänzung weitere Zweifel am Vorbringen. Es handelt sich bei den von diesen Personen abgegebenen Stellungnahmen um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das aufgrund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zur berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatpersonen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Darauf ist bei der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (zuletzt VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101 mit Verweisen auf frühere Judikatur). Den von Vertrauensanwälten mit Auskunftspersonen geführten Gesprächen kommt nicht die Qualität von Zeugeneinvernahmen zu. Auch wenn man daher berücksichtigt, dass die Aussagen eines Vertrauensanwaltes keineswegs einem Sachverständigengutachten gleichkommen, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin (abgesehen von dem allgemein bekannten Umstand, dass am 07.03.2010 in Dogo Nahawa ein Massaker stattgefunden hatte) durch dessen Recherchen in keinem Punkt bestätigt wurden. Die von ihr angegebene Wohnadresse in Benin City konnte ebenso wenig bestätigt werden wie die Entführung von Frauen am 07.03.2010 in Dogo Nahawa. Zudem fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung zweimal als Wohnadresse auf Dogo Nahawa verwiesen hatte.Zudem ergeben sich auch aus der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes bzw. der entsprechenden Ergänzung weitere Zweifel am Vorbringen. Es handelt sich bei den von diesen Personen abgegebenen Stellungnahmen um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das aufgrund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zur berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatpersonen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Darauf ist bei der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (zuletzt VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101 mit Verweisen auf frühere Judikatur). Den von Vertrauensanwälten mit Auskunftspersonen geführten Gesprächen kommt nicht die Qualität von Zeugeneinvernahmen zu. Auch wenn man daher berücksichtigt, dass die Aussagen eines Vertrauensanwaltes keineswegs einem Sachverständigengutachten gleichkommen, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin (abgesehen von dem allgemein bekannten Umstand, dass am 07.03.2010 in Dogo Nahawa ein Massaker stattgefunden hatte) durch dessen Recherchen in keinem Punkt bestätigt wurden. Die von ihr angegebene Wohnadresse in Benin City konnte ebenso wenig bestätigt werden wie die Entführung von Frauen am 07.03.2010 in Dogo Nahawa. Zudem fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung zweimal als Wohnadresse auf Dogo Nahawa verwiesen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Entführung mehrerer Frauen, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, auch einen Niederschlag in der – durchaus breiten – medialen Berichterstattung zu dem Vorfall gefunden hätte. In keinem der Berichte findet sich aber ein Hinweis darauf, dass Frauen weggebracht worden wären; auch der vom Vertrauensanwalt befragte Bezirksverantwortliche von Dogo Nahawa konnte eine Entführung nicht bestätigen. Dem Bundesamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass es irritiert, wenn die Beschwerdeführerin einerseits angibt, den weiten Weg nach Dogo Nahawa auf sich genommen zu haben, um einem speziellen Gebet beizuwohnen, dann aber nicht in der Lage war, irgendwelche Details (Name der Kirche, des Rituals oder des Pfarrers) wiederzugeben. Auch hier ist im Übrigen anzumerken, dass keiner der Medienberichte von dem Überfall auf einen die ganze Nacht andauernden Gottesdienst berichtet, obwohl nach der Aussage der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 gegenüber dem damals zuständigen Bundesasylamt die Besucher von überall her gekommen seien. Dem BFA ist auch dahingehend zu folgen, dass die Schilderung der Gefangenschaft und der Flucht wenig überzeugend ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet, die beim Aussageverhalten berücksichtigt werden müssen. Allfällige psychische Erkrankungen können Einfluss auf das Aussageverhalten haben; bei der Beschwerdeführerin wurde eine schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung mit suizidalen Krisen diagnostiziert. Auch unter Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung bleibt aber keine andere Schlussfolgerung übrig, als dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. So wird etwa in dem Artikel "Aussageverhalten von traumatisierten Flüchtlingen: Eine Untersuchung zum Vorbringen des eigenen Verfolgungsschicksals im Rahmen des Asylverfahrens" von Michael Odenwald, Tobias Schmitt, Frank Neuner, Martina Ruf, Maggie Schauer, erschienen in Zeitschrift für Politische Psychologie, Jg. 14, 2006 (abrufbar unter: http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/10206) ausgeführt, dass psychisch traumatisierte Asylwerber aus störungsspezifischen Gründen in Einvernahmen nicht oder unzureichend über ihr Verfolgungsschicksal berichten können. Auch sonstige Quellen berichten davon, dass bei einer posttraumatischen Belastungsstörung manchmal wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr (vollständig) erinnert werden können (z.B. http://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/was-ist-eine-posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/). Damit könnte beispielsweise noch der Umstand erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Ort ihrer Gefangenschaft detailliert zu beschreiben. Im gegenständlichen Fall erstreckt sich die Widersprüchlichkeit des Vorbringens aber auch auf allgemeine Fragen, etwa zum Wohnort oder zur Fahrt in das Dorf. Auch unter Berücksichtigung etwaiger Erinnerungslücken durch eine posttraumatische Belastungsstörung kann das Vorbringen von der erkennenden Richterin nicht als glaubhaft befunden werden. Insgesamt muss sich daher das Bundesverwaltungsgericht der Schlussfolgerung der belangten Behörde anschließen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorbringen – bei hypothetischer Wahrunterstellung – auch keine Asylrelevanz aufzeigen würde. Bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt Benin City hätte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch ihre Entführer zu befürchten. Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin für diese Personen auffindbar wäre bzw. diese ein besonderes Interesse an ihrer Person hätten. Daher würde es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen kommen. Außerdem würde es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könnte gegenständlich aber ebenso wenig ausgegangen werden. Das Bundesamt verneinte im angefochtenen Bescheid auch, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Lage kommen würde und verwies diesbezüglich auf die ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit in Nigeria und darauf, dass es der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund der insgesamt fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht in der Lage mit den geäußerten Rückkehrbefürchtungen eine sie persönlich treffende Verfolgungsgefahr mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit darzulegen. Diesbezüglich verkennt die belangte Behörde aber die Rechtslage; im Rahmen der Gewährung von subsidiärem Schutz ist gerade nicht zu prüfen, ob eine konkrete individuelle Verfolgung vorliegt, sondern ob die reale Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung erleiden würde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich im konkreten Fall die Frage einer etwaigen Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin nicht einfach beantworten. Es wird keineswegs verkannt, dass für Frauen, auch wenn diese alleinstehend sind, eine Rückkehr nach Nigeria nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und entsteht für ihre Person auch keine Gefährdung durch die Auseinandersetzungen und Anschläge von Boko Haram im Norden des Landes. Wie bereits dargelegt resultiert auch aus ihrem Fluchtvorbringen, das im Übrigen nicht glaubhaft ist, keine Gefährdung ihrer Person bzw. ihrer körperlichen Unverletzlichkeit.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich im konkreten Fall die Frage einer etwaigen Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin nicht einfach beantworten. Es wird keineswegs verkannt, dass für Frauen, auch wenn diese alleinstehend sind, eine Rückkehr nach Nigeria nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und entsteht für ihre Person auch keine Gefährdung durch die Auseinandersetzungen und Anschläge von Boko Haram im Norden des Landes. Wie bereits dargelegt resultiert auch aus ihrem Fluchtvorbringen, das im Übrigen nicht glaubhaft ist, keine Gefährdung ihrer Person bzw. ihrer körperlichen Unverletzlichkeit. Allerdings bestehen bei der Beschwerdeführerin besondere Verletzlichkeiten, welche im angefochtenen Bescheid bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur unzureichend beachtet wurden. Die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin entsteht durch ihren fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt, einer mehrjährigen Abwesenheit von Nigeria und insbesondere ihrer psychischen Erkrankung. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Ereignisse nicht in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Form zugetragen haben. Zugleich wird in den durch verschiedene Fachärzte erstellten Befunden stets auf eine posttraumatische Belastungsstörung verwiesen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin eine traumatische Erfahrung durchleiden musste. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik muss eine posttraumatische Belastungsstörung ausreichend substantiiert belegt werden. Dies ist gegenständlich der Fall, liegen doch umfangreiche Atteste vor, welche von verschiedenen Fachärzten im Laufe der letzten vier Jahre erstellt wurden. Zudem sei in diesem Zusammenhang auf die zwei stationären Aufnahmen der Beschwerdeführerin aufgrund von suizidalen Krisen verwiesen. In den Befunden ist auch immer wieder die Rede von einem Verlust der Alltagskompetenzen aufgrund der Krankheit und dies trotz Medikation und fortlaufender psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Betreuung. Ohne daher letztlich den Auslöser der posttraumatische Belastungsstörung zu kennen, kann diese doch als gegeben angenommen werden. Neben dem Krankheitsbild und dem Umstand eines fehlenden Netzwerkes in Nigeria sind die Verhältnisse in Nigeria zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass in Nigeria eine medizinische und auch psychiatrische Gesundheitsversorgung prinzipiell gegeben ist. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit die psychisch labile Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich ohne familiäres Netzwerk ihre Existenz zu sichern. Eine staatliche Unterstützung im Sinne einer Grundversorgung gibt es in Nigeria nicht. Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, konzentriert sich die Hilfe für rückkehrende Frauen in erster Linie auf Opfer des Frauenhandels, worunter die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach nicht fällt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht – im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - in Zweifel gezogen. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin auch in Österreich auf regelmäßige Unterstützung angewiesen zu sein, um ihren Alltag zu meistern, obwohl hier ihr Zugang zu den Medikamenten gesichert ist. Diese Umstände fügen sich zu einem Bild zusammen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria kaum in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen und sich eine unabhängige Existenz zu sichern. Vielmehr besteht die reale Gefahr, dass sie sich keine Existenz sichern könnte oder sich dem (den Länderfeststellungen zu entnehmenden) in Nigeria weit verbreiteten Missbrauch an Frauen aussetzen müsste bzw. zur Prostitution gezwungen werden würde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hat, welche unter den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fällt.Diese Umstände fügen sich zu einem Bild zusammen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria kaum in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen und sich eine unabhängige Existenz zu sichern. Vielmehr besteht die reale Gefahr, dass sie sich keine Existenz sichern könnte oder sich dem (den Länderfeststellungen zu entnehmenden) in Nigeria weit verbreiteten Missbrauch an Frauen aussetzen müsste bzw. zur Prostitution gezwungen werden würde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hat, welche unter den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fällt. Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. Die weitere gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und damit verbunden ihre Arbeitsfähigkeit bleiben den Erhebungen und Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im Verfahren über einen allfälligen zukünftigen Antrag auf Verlängerung nach Ablauf des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Fortbestand der Voraussetzungen desselben vorbehalten. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Nigeria sie in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung nach Nigeria einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin von einem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen. Die weitere gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und damit verbunden ihre Arbeitsfähigkeit bleiben den Erhebungen und Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im Verfahren über einen allfälligen zukünftigen Antrag auf Verlängerung nach Ablauf des subsidiären Schutzes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Fortbestand der Voraussetzungen desselben vorbehalten. In diesem Einzelfall, in dem eine besondere Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Nigeria sie in eine aussichtlose Lage versetzen würde, so dass eine Rückführung nach Nigeria einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde. 2.
  9. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Den Länderfeststellungen wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):3.
  12. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; ihr Vorbringen war nicht glaubhaft und wäre selbst bei theoretischer Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da von keinen weiteren Verfolgungshandlungen auszugehen wäre bzw. von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht ausgegangen werden dürfte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die belangte Behörde hatte den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Nigeria möglich sein sollte, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Damit negiert das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber insbesondere die Erkrankung der Beschwerdeführerin. Es wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur unter außergewöhnlichen Umständen durch eine Erkrankung die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht wird. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).Die belangte Behörde hatte den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Nigeria möglich sein sollte, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Damit negiert das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber insbesondere die Erkrankung der Beschwerdeführerin. Es wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur unter außergewöhnlichen Umständen durch eine Erkrankung die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht wird. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände sind aber gegenständlich gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegen eine komplexe PTBS mit suizidaler Einengung und eine wiederkehrende Depression vor, die selbst unter regelmäßiger Medikation und fachgerechter Betreuung einen Verlust der Alltagskompetenz mit sich bringen. Von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann daher nicht ausgegangen werden. Ergänzend muss auf das fehlende Netzwerk und die mehrjährige Abwesenheit von Nigeria verwiesen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, sich durch eine Erwerbstätigkeit ein Existenzminimum zu sichern. Die Chancen, dass sie Opfer von Prostitution bzw. anderen Abhängigkeitsverhältnissen werden würde, sind derart hoch, dass von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden muss.Derart exzeptionelle Umstände sind aber gegenständlich gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegen eine komplexe PTBS mit suizidaler Einengung und eine wiederkehrende Depression vor, die selbst unter regelmäßiger Medikation und fachgerechter Betreuung einen Verlust der Alltagskompetenz mit sich bringen. Von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann daher nicht ausgegangen werden. Ergänzend muss auf das fehlende Netzwerk und die mehrjährige Abwesenheit von Nigeria verwiesen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, sich durch eine Erwerbstätigkeit ein Existenzminimum zu sichern. Die Chancen, dass sie Opfer von Prostitution bzw. anderen Abhängigkeitsverhältnissen werden würde, sind derart hoch, dass von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgegangen werden muss. Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle der Beschwerdeführerin.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle der Beschwerdeführerin. Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 zu erteilen.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen. 3.

  1. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids)3.
  2. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vor. Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage der Asylgewährung erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Soweit die Frage des subsidiären Schutzes betroffen ist, kann der Sachverhalt aufgrund der umfangreichen ärztlichen Unterlagen als geklärt angesehen werden. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2118110.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.