Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 28Art. 130§§ 4§ 5§ 58§ 50§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlI407 2140363-1 SpruchI407 2140363-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2015 unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er folgendes an: "Ich will hier in Österreich arbeiten, meine Zukunft aufbauen und in Sicherheit leben. Ich will auch noch meinen Vater nach Österreich holen. Sonst habe ich keinen anderen Fluchtgrund." Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, da es in Gaza Krieg gebe.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Erstbefragung eine falsche Nationalität und Identität angegeben habe. In Marokko habe er bis zur Maturaklasse die Schule besucht, jedoch nie maturiert. Er habe bis zu seiner Ausreise im Metallbereich gearbeitet. In Marokko würden noch seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder leben. Als Fluchtgrund gab er folgendes an: "Aus menschlichen Gründen habe ich Marokko verlassen. Ich war Mitglied in der Organisation "Karama" in Berrchid. Wir haben die Demonstrationen, die dort stattfinden, unterstützt. Diese Organisation tritt für Menschenrechte ein. Dass ich ein Mitglied dieser Organisation bin, ist einer der Gründe, warum ich Marokko verlassen habe. Die Organisation wurde über Facebook gegründet. Es waren Jugendliche, die sich versammelten, aus verschiedenen Städten. Am Anfang gab es einmal im Monat eine Demonstration, danach jede Woche. Die Polizei wollte diese Demonstrationen beruhigen. Als diese Demonstrationen aber in vielen Städten in Marokko stattfanden, fand die Polizei andere Wege, um diese zu stoppen. Die Teilnehmer wurden festgenommen. Manche für 24 Stunden. Die Organisatoren wurden auch festgenommen, damit sie ihre Arbeit stoppen. Die Polizei setzte auch Gewalt ein. Ich wurde zweimal festgenommen. Jedes Mal für 24 Stunden. Auch andere Freunde von mir. Wir wollten unsere Rechte haben. Denn wir sagen, dass diese Art von Demonstrationen in Ägypten, Tunesien und Libyen erfolgreich waren. Warum sollten sie nicht auch in Marokko erfolgreich sein. Am
- April 2012 wurde ich entführt. Danach erfuhr ich, dass es die Geheimpolizei war. Es war ungefähr 10:15 am Abend. Ich ging auf der Straße. Plötzlich stiegen drei Personen aus einem Auto und nahmen mich fest. Sie brachen mich zur Polizeistation, da wusste ich, dass es die Polizei war. Sie sagten mir, dass ich mit meiner Arbeit aufhören soll und auch meine Freunde. Sie sagten auch, dass ich nun für meine Arbeit bezahlen muss. Ich wurde beschuldigt und zu einem Richter gebracht. Dieser Richter sagte mir, dass ich einer illegalen Organisation angehöre. Dass ich andere zu Gewalt auffordere. Dass ich und meine arbeitslosen Freunde die allgemeine Lage zerstören wollen. Dass ich den Staatsbesitz zerstören will. Und dass ich zu einer Organisation gehöre, die die allgemeine Sicherheit gefährdet. Meine Antwort war, dass wir nur für unsere Rechte eintreten. Wir möchten Arbeit und Ausbildung und Gesundheit. Er verlangte von mir eine Unterschrift. Ich durfte aber den Inhalt nicht durchlesen. Ich habe deshalb die Unterschrift abgelehnt. Dann wurde ich ins Gefängnis gebracht. Dort wollten sie mich zur Unterschrift zwingen. Es war psychische und körperliche Folter. Trotzdem verweigerte ich die Unterschrift. Es dauerte 20 oder 22 Tage bis ich diese Grenze erreichte – entweder unterschreibe ich oder ich sterbe. Ich wurde geschlagen. Am Ende hab ich unterschrieben ohne Anwalt. Nach der Unterschrift kam es zu einer ersten Verhandlung. Der Richter verlas das Protokoll. Ich sagte aber dem Richter, dass ich das Protokoll nicht gelesen habe und zur Unterschrift gezwungen wurde. Da ich keinen Rechtsanwalt hatte, wurde die Verhandlung vertagt. Ich kam ins Gefängnis zurück, wurde aber nicht mehr gefoltert. Ein Rechtsanwalt kam zwei Mal zu mir. Der Rechtsanwalt versprach mir zu helfen. Im Juli 2012 wurde ich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Ich habe geschrien. Auch meine Mutter, die bei Gericht war, bekam eine Krise. Ich wurde zum Gefängnis gebracht. Meine Familie organisierte einen neuen Rechtsanwalt. Der machte Berufung. Die nächste Verhandlung war im Jänner
- Diesmal wurde ich für drei Jahre verurteilt. Ich blieb im Gefängnis. Die Lage im Gefängnis war sehr schlecht. Wegen meines guten Benehmens im Gefängnis wurde ich freigelassen am 09.02.
- Ich war aber weiter unter Beobachtung. Ich durfte nicht reisen, musste mich jedes Monat melden und unterschreiben, dass ich mich im Land befinde. Meine psychische Lage war sehr schlecht. Ich hasste mein Land und fragte mich, warum ich dort geboren worden bin. Ich entschloss mich, mein Land zu verlassen. Meine Freunde, die dortblieben, wurden auch festgenommen. 2 Tage nach meiner Entlassung aus dem Gefängnis versuchte ich, etwas Geld zu sammeln und entschloss mich, das Land zu verlassen. Ich habe weder Geld noch Papiere. Alles wurde mir abgenommen. Ein Schlepper aus Casablanca schickte mich nach Oujda zu jemanden, der mir helfen sollte, nach Algerien zu gelangen." Befragt, warum er über seine Identität gelogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Gesetz gebe, dass Länder wie Tunesien und Marokko sichere Länder seien. Wenn man sagt, dass man aus Marokko sei würde man abgeschoben werden.
- Mit Bescheid vom 28.10.2016, Zl. 1074282804-150706135 wies die belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und wurde
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asly
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55
Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt(Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr.
87/2012, (BFA-VG)" wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei.3. Mit Bescheid vom 28.10.2016, Zl. 1074282804-150706135 wies die belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt(Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG)" wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei.
- Gegen die Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde diese mit Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
- Am 16.03.2017 gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen an, dass er die österreichischen Behörden über seinen Herkunftsstaat getäuscht habe, weil er auf seiner Flucht gehört habe, dass – für den Fall, dass hervorkäme, dass seine wahre Heimat Marokko sei – er zurückgeschoben werden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 20.06.2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verschleierte seine Identität vor den österreichischen Behörden. Er ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben; am 25.02.2016 erlangte er die Prüfung ÖSD Zertifikat A
- Er verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen, da sich seine Familie in Marokko aufhält. Darüber hinaus ist er gesund und daher auch erwerbsfähig. In Österreich täuschte er die belangte Behörde über seine Herkunft, zumal er zunächst behauptete, aus Palästina zu sein. Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist der Beschwerdeführer nicht bei einer verbotenen Partei Mitglied und wurde deswegen auch nicht verurteilt und inhaftiert. Auch droht ihm keine weitere Verurteilung im Falle einer Rückkehr. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Marokko bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zur Situation in Marokko: Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016a): Marokko – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Zur Lage hinsichtlich der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen: Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Alles, was den Themenbereich Westsahara betrifft, wird mit besonderem Argwohn betrachtet. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen (Organisation Marocaine des Droits Humains/OMDH und Association Marocaine des Droits Humains/AMDH) aber auch mit Vertretern der Dachorganisation im Bereich Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH und die AMDH. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.02.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Marokko aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer Organisation, die sich für Menschenrechte einsetze und einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe verlassen habe. Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchlichkeiten und realitätsfremden Vorbringen die Glaubwürdigkeit ab. Zudem ist es im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern kann, warum er genau verurteilt wurde. Auch konnte er keine weiteren Mitglieder der Bewegung nennen. Lediglich den angeblichen Anführer konnte er namentlich benennen. Auch die Angst vor dem Geheimdienst ist wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, keine Dokumente besorgen zu können, die seine wahre Identität belegen könnten. Es ist ihm jedoch ohne Schwierigkeiten möglich, per WhatsApp mit seinem Bruder in Marokko zu kommunizieren. Wer sich jedoch so vor einem Geheimdienst fürchtet, müsste doch auf allgemein gebräuchliche moderne Technik und Kommunikationsmittel ohne geeignete Schutzvorkehrungen verzichten. Überdies ist Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016 (vgl. § 1 Z 9 leg.cit.).Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Marokko aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer Organisation, die sich für Menschenrechte einsetze und einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe verlassen habe. Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchlichkeiten und realitätsfremden Vorbringen die Glaubwürdigkeit ab. Zudem ist es im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern kann, warum er genau verurteilt wurde. Auch konnte er keine weiteren Mitglieder der Bewegung nennen. Lediglich den angeblichen Anführer konnte er namentlich benennen. Auch die Angst vor dem Geheimdienst ist wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, keine Dokumente besorgen zu können, die seine wahre Identität belegen könnten. Es ist ihm jedoch ohne Schwierigkeiten möglich, per WhatsApp mit seinem Bruder in Marokko zu kommunizieren. Wer sich jedoch so vor einem Geheimdienst fürchtet, müsste doch auf allgemein gebräuchliche moderne Technik und Kommunikationsmittel ohne geeignete Schutzvorkehrungen verzichten. Überdies ist Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, vergleiche Paragraph eins, Ziffer 9, leg.cit.). Letztlich ist herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde seine wahre Identität verschleierte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz absichtlich unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet (zur zentralen Bedeutung der Identität eines Asylwerbers und des Herkunftsstaates für das Asylverfahren vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Zl. I409 1422879-4). Auch deshalb leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal wohl nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Begründend für die Täuschung der österreichischen Behörden über seine Identität brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass sein Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat gelte. Diese Täuschungsabsicht bestätigte er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und ist ihm daher jede persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe abzuerkennen.Letztlich ist herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde seine wahre Identität verschleierte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz absichtlich unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet (zur zentralen Bedeutung der Identität eines Asylwerbers und des Herkunftsstaates für das Asylverfahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Zl. I409 1422879-4). Auch deshalb leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal wohl nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Begründend für die Täuschung der österreichischen Behörden über seine Identität brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass sein Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat gelte. Diese Täuschungsabsicht bestätigte er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und ist ihm daher jede persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe abzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahrensbestimmungen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.3.2. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, Marokko verlassen zu haben, weil er Mitglied einer verbotenen oppositionellen Partei sei und deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Bei Rückkehr drohe ihm eine neuerliche Verurteilung. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.4.1.
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.4.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. 3.4.
- Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.4.
- Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Vielmehr stehen nach den aktuellen Länderberichten zu Marokko für Rückkehrer Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Vielmehr stehen nach den aktuellen Länderberichten zu Marokko für Rückkehrer Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): 3.5.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:3.5.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
§ 10Abs.
1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 3.5.2.
§ 58Abs.
1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.5.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.5.3.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.5.3.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwas mehr als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwas mehr als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Aspekte einer Integration kamen nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würdeVor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde 3.5.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
§ 50Abs.
2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.3.5.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.
1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
- 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1)Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Marokko
§ 1Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl.
II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Marokko
Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2140363.1.00