← Österreich

{'item': 'I410 1249261-7'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlI410 1249261-7 SpruchI410 1249261-7/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antragsteller stellte am 02.01.2003 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 01.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abwies. Mit Bescheid vom 24.05.2006 behob der im Rechtsmittelweg angerufene Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt. Mit Ersatzbescheid vom 09.11.2006 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Gleichzeitig erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in den Sudan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan aus.Der Antragsteller stellte am 02.01.2003 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 01.04.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abwies. Mit Bescheid vom 24.05.2006 behob der im Rechtsmittelweg angerufene Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt. Mit Ersatzbescheid vom 09.11.2006 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Gleichzeitig erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in den Sudan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan aus. Der dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) gab der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2010 mit Erkenntnis vom 15.06.2011, Zl. A8 249.261 – 7/2008/15E, statt, gewährte dem Antragsteller – laut Erkenntnis "XXXX" – gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass "XXXX" damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Verhandlungsprotokoll von der mündlichen Verhandlung, in dem diese Namensschreibweise auf Basis einer Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises und einer Übersetzung einer Geburtsurkunde festgehalten wurde, wurde dem Antragsteller im Beisein seines Rechtsvertreters rückübersetzt und vom Antragsteller und seinem Rechtsvertreter unterschrieben.Der dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) gab der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2010 mit Erkenntnis vom 15.06.2011, Zl. A8 249.261 – 7/2008/15E, statt, gewährte dem Antragsteller – laut Erkenntnis "XXXX" – gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass "XXXX" damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Verhandlungsprotokoll von der mündlichen Verhandlung, in dem diese Namensschreibweise auf Basis einer Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises und einer Übersetzung einer Geburtsurkunde festgehalten wurde, wurde dem Antragsteller im Beisein seines Rechtsvertreters rückübersetzt und vom Antragsteller und seinem Rechtsvertreter unterschrieben. Am 29.08.2016 brachte der Antragsteller per Telefax einen "Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 15.06.2011" beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte er vor, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, Zl. A8 249.261-7/2008/15E, sein Familienname fasch festgehalten worden sei. Dieser sei nicht "XXXX" sondern "XXXX". Dazu wurde auf eine beigelegte Kopie eines am XXXX in XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Konventionsreisepasses sowie auf den erstinstanzlichen Bescheid des Bundeasylamtes, in dem sein Name richtigerweise als "XXXX" angeführt worden sei, verwiesen.Am 29.08.2016 brachte der Antragsteller per Telefax einen "Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 15.06.2011" beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte er vor, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, Zl. A8 249.261-7/2008/15E, sein Familienname fasch festgehalten worden sei. Dieser sei nicht "XXXX" sondern "XXXX". Dazu wurde auf eine beigelegte Kopie eines am römisch 40 in römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Konventionsreisepasses sowie auf den erstinstanzlichen Bescheid des Bundeasylamtes, in dem sein Name richtigerweise als "XXXX" angeführt worden sei, verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung des Berichtigungsantrages Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt (Entscheidung des Verwaltungsgerichts) mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545 A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz. 45 ff). Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (vgl. zB VwSlg. 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161; VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 47).Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt (Entscheidung des Verwaltungsgerichts) mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545 A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz. 45 ff). Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an vergleiche zB VwSlg. 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161; VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; vergleiche wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 47). Allerdings kommt der Partei auf die "von Amts wegen" vorzunehmende Berichtigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kein Rechtsanspruch zu (aus der stRsp vgl. nur VwSlg. 4472 A/1957; VwGH 11.03.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.05.1969, 1564/68; 10.12.1991, 91/04/0289; 11.03.1983, 82/04/0126; vgl. zu all dem mit Hinweisen auf die Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz. 62). Deshalb ist der gegenständliche – unzulässige – Berichtigungsantrag mit Beschluss (siehe § 31 Abs. 1 VwGVG) formell zurückzuweisen.Allerdings kommt der Partei auf die "von Amts wegen" vorzunehmende Berichtigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kein Rechtsanspruch zu (aus der stRsp vergleiche nur VwSlg. 4472 A/1957; VwGH 11.03.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.05.1969, 1564/68; 10.12.1991, 91/04/0289; 11.03.1983, 82/04/0126; vergleiche zu all dem mit Hinweisen auf die Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz. 62). Deshalb ist der gegenständliche – unzulässige – Berichtigungsantrag mit Beschluss (siehe Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) formell zurückzuweisen. Auch wenn der Antrag zurückzuweisen und daher über seine inhaltliche Berechtigung vorliegend nicht förmlich zu entscheiden ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig, im Folgenden auch die Gründe anzuführen, aus denen es von einer Berichtigung von Amts wegen Abstand nimmt: Vorliegend wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, A8 249.261-7/2008/15E, der Name des Beschwerdeführers mit "XXXX" angegeben. In den Vorentscheidungen des Bundesasylamts (Bescheid vom 01.04.2004, Zl. 03 00.044-BAW und Bescheid vom 09.11.2006, Zl. 03 00.044-BAW) sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates (Bescheid vom 24.05.2006, Zl. 249.261/0-XII/37/04) ist dieser (jeweils zusammen mit einer anderen alias-Verfahrensidentität) mit "XXXX" angegeben; ebenso im vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX ausgestellten und vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Konventionsreisepass.Vorliegend wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2011, A8 249.261-7/2008/15E, der Name des Beschwerdeführers mit "XXXX" angegeben. In den Vorentscheidungen des Bundesasylamts (Bescheid vom 01.04.2004, Zl. 03 00.044-BAW und Bescheid vom 09.11.2006, Zl. 03 00.044-BAW) sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates (Bescheid vom 24.05.2006, Zl. 249.261/0-XII/37/04) ist dieser (jeweils zusammen mit einer anderen alias-Verfahrensidentität) mit "XXXX" angegeben; ebenso im vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 ausgestellten und vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Konventionsreisepass. Auch wenn damit auf den ersten Blick der Schluss nahe liegen mag, dass im genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler vorliegen dürfte, scheint dies bei näherer Betrachtung des Inhaltes des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktes des Asylgerichtshofes nicht derart offenkundig, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu einer amtswegigen Berichtigung veranlasst sieht bzw. befugt erachtet: So stützt der Asylgerichtshof die seinem Erkenntnis vom 15.06.2011 zugrunde liegende Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Namen "XXXX" trägt (S. 2 des Erkenntnisses), ausweislich der Beweiswürdigung auf die mündliche Verhandlung und die vorgelegten Dokumente (S. 19 des Erkenntnisses). Wie sich aus der im Akt erliegenden Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.08.2010 (S. 3) ergibt, liegen den betreffenden Feststellungen die in der Verhandlung vorgelegte Übersetzung zur Geburtsurkunde sowie die ebenfalls vorgelegte Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises zu Grunde. Wie in der Niederschrift weiter festgehalten ist, lautet der Name des Vaters des Beschwerdeführers laut Übersetzung der Geburtsurkunde "XXXX" und der Name des Beschwerdeführers laut Staatsbürgerschaftsnachweis "XXXX". Damit scheinen die Identität und der genaue Name des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof anhand dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegten – zwar nicht im Akt des Asylgerichtshofes, allerdings im vorliegenden Akt des Bundesasylamtes (vgl. AS 273 ff) in Kopie erliegenden – Dokumente geklärt worden zu sein. Eine offenkundige Unrichtigkeit im Sinn der unter Punkt 1. wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt vor diesem Hintergrund nicht vor; anderes wäre etwa anzunehmen, wenn es bei der Erstellung der Niederschrift nachweislich zu einem Übertragungsfehler gekommen sein sollte (der sich dann insofern im Erkenntnis fortgesetzt hätte). Dafür finden sich jedoch keinerlei Anzeichen im Akt. Insbesondere ist seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich auch keine Protokollrüge erhoben worden, obwohl eine Rückübersetzung erfolgte und ihm eine Kopie der Niederschrift am Ende der mündlichen Verhandlung ausgefolgt wurde.Damit scheinen die Identität und der genaue Name des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof anhand dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegten – zwar nicht im Akt des Asylgerichtshofes, allerdings im vorliegenden Akt des Bundesasylamtes vergleiche AS 273 ff) in Kopie erliegenden – Dokumente geklärt worden zu sein. Eine offenkundige Unrichtigkeit im Sinn der unter Punkt 1. wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt vor diesem Hintergrund nicht vor; anderes wäre etwa anzunehmen, wenn es bei der Erstellung der Niederschrift nachweislich zu einem Übertragungsfehler gekommen sein sollte (der sich dann insofern im Erkenntnis fortgesetzt hätte). Dafür finden sich jedoch keinerlei Anzeichen im Akt. Insbesondere ist seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich auch keine Protokollrüge erhoben worden, obwohl eine Rückübersetzung erfolgte und ihm eine Kopie der Niederschrift am Ende der mündlichen Verhandlung ausgefolgt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.1249261.7.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.