GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 B-VG gegen diese Erledigung, die in der Beschwerde als "Bescheid der Kostenbeamtin vom 14.10.2015 beim Bezirksgericht XXXX (XXXX)" bezeichnet wurde, der am 14.10.2015 zugestellt worden sei, und zwar wegen des Zuspruches einer Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 695,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen diese Erledigung, die in der Beschwerde als "Bescheid der Kostenbeamtin vom 14.10.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 (römisch 40 )" bezeichnet wurde, der am 14.10.2015 zugestellt worden sei, und zwar wegen des Zuspruches einer Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 695,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2.
AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.3.1.2.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG [Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)] anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG [Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)] anzuwenden.
AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.1.3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde
1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit einen (wirksam erlassenen) Bescheid einer Verwaltungsbehörde, voraus.3.1.3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit einen (wirksam erlassenen) Bescheid einer Verwaltungsbehörde, voraus. Schriftliche Erledigungen sind
AG anwendbaren - AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. (Ausfertigungen von) Bescheide(n) haben
Vm § 18 Abs. 4 AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten (s. Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 6 zu § 58 AVG). Im Beschwerdefall liegt auch kein Fall der elektronischen Erstellung der Erledigung und kein Anwendungsfall der §§ 89a bis 89i GOG vor.Schriftliche Erledigungen sind
Paragraph 18, Absatz 3, - des nach Paragraph 20, Absatz 4, GebAG anwendbaren - AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. (Ausfertigungen von) Bescheide(n) haben
Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten (s. Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 6 zu Paragraph 58, AVG). Im Beschwerdefall liegt auch kein Fall der elektronischen Erstellung der Erledigung und kein Anwendungsfall der Paragraphen 89 a bis 89 i GOG vor. Wie in § 18 Abs. 3 und 4 AVG verdeutlicht, kann es als grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers angesehen werden, dass schriftliche Erledigungen (Bescheide) zu genehmigen sind und die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muss. Es muss sich daher in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben. Sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. etwa VwGH 18.12.1991, 91/12/0267 uva.). Ein derartiger Mangel der Urschrift könnte auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 12 zu § 18 AVG).Wie in Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG verdeutlicht, kann es als grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers angesehen werden, dass schriftliche Erledigungen (Bescheide) zu genehmigen sind und die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muss. Es muss sich daher in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben. Sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor vergleiche etwa VwGH 18.12.1991, 91/12/0267 uva.). Ein derartiger Mangel der Urschrift könnte auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 12 zu Paragraph 18, AVG). Bei der im Verwaltungsakt einliegenden, als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 14.10.2015, zeigt sich das oben unter Punkt I.3. dargestellte Bild, wonach nur eine unleserliche (den Namen nicht erkennen lassende) Paraphe ohne jegliche (leserliche) Beifügung des Namens des Genehmigenden aufscheint und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür besteht, wer die Erledigung genehmigt hat. Damit wurde dem Bescheiderfordernis der Unterschrift bzw. der Angabe des Namens bzw. der Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden nicht entsprochen.Bei der im Verwaltungsakt einliegenden, als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 14.10.2015, zeigt sich das oben unter Punkt römisch eins.3. dargestellte Bild, wonach nur eine unleserliche (den Namen nicht erkennen lassende) Paraphe ohne jegliche (leserliche) Beifügung des Namens des Genehmigenden aufscheint und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür besteht, wer die Erledigung genehmigt hat. Damit wurde dem Bescheiderfordernis der Unterschrift bzw. der Angabe des Namens bzw. der Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden nicht entsprochen. Das auf der Erledigung ersichtliche Namenszeichen (Paraphe) ist keine "Unterschrift" im Sinne des Gesetzes. Denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168). Das hier vorliegende (unleserliche) Namenszeichen (Paraphe) entspricht diesen Erfordernissen nicht. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 04.09.2000, 98/10/0013). Die Angabe der Funktion (hier: Leiterin/des Leiters des Gerichtes bzw. beauftragte/r Bedienstete/r bzw. Auszahlungsberechtigte/
AG die Entscheidungsermächtigung des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes gegenüber der Kostenbeamtin nur darauf beziehen könnte, den Bescheid in seinem Namen zu erlassen, wobei sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung kein Hinweis darauf ergibt, dass die Kostenbeamtin im Namen des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes gezeichnet hätte, sodass ein Bescheid "der Kostenbeamtin vom 14.10.2015 beim Bezirksgericht XXXX (XXXX)" – wäre er zustande gekommen - nicht von der
AG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen worden wäre.Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass sich
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG die Entscheidungsermächtigung des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes gegenüber der Kostenbeamtin nur darauf beziehen könnte, den Bescheid in seinem Namen zu erlassen, wobei sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung kein Hinweis darauf ergibt, dass die Kostenbeamtin im Namen des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes gezeichnet hätte, sodass ein Bescheid "der Kostenbeamtin vom 14.10.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 (römisch 40 )" – wäre er zustande gekommen - nicht von der
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen worden wäre. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegende, als "Bescheid" bezeichnete Erledigung, die keine (den Namen des Genehmigenden erkennen lassende) Unterschrift im Sinne des Gesetzes und keine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden sowie auch keine sonstigen Anhaltspunkte betreffend den Genehmigenden enthält und die überdies auch keine nachvollziehbare Behördenbezeichnung aufweist, an einem wesentlichen Fehler leidet, sodass ihr keine Bescheidqualität zukommt und sie als "Nichtbescheid" zu qualifizieren ist (s. etwa VwGH 10.12.1986, 86/01/0072). Die dagegen erhobene Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.
AVG dient auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen
3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (s. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 37, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Parteien des Verfahrens hätten daher bereits vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit haben müssen, die Sachverhaltsannahme der Behörde mitgeteilt zu erhalten, um diese gegebenenfalls entkräften zu können.Überdies ist nicht ersichtlich, dass den Parteien des Justizverwaltungsverfahrens (s. Paragraph 21, Absatz 2, GebAG) vor der Entscheidung über die Gebührenbestimmung zum angenommenen Sachverhalt, welcher in der Folge der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, rechtliches Gehör eingeräumt worden wäre (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung der Zeugengebühr vergleiche etwa auch VwGH 28.03.2003, 99/17/0207). Das Ermittlungsverfahren
Paragraph 37, AVG dient auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen
Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (s. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG Paragraph 37,, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Parteien des Verfahrens hätten daher bereits vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit haben müssen, die Sachverhaltsannahme der Behörde mitgeteilt zu erhalten, um diese gegebenenfalls entkräften zu können. 3.1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2116917.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.