4 B-VG nicht zulässig.
4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
(2014): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Wehrdienst Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 4.3.2015). Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Obwohl es keine Wehrpflicht gibt, kann das Militär Rekrutierungen durchführen und der Eintritt ins Militär ist dann verpflichtend (CIA 6.8.2015). Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 4.3.2015).Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Artikel 288, des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 4.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.8.2015): The World Factbook - Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 12.8.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Der äthiopischen Regierung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zählen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkungen von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Das Anti-Terror-Gesetz schränkt jedoch auch die Meinungsfreiheit im Internet ein. Das Internet spielt in Äthiopien mit einer geschätzten Anwender-Zahl von unter 1,5 % der Bevölkerung (die Regierung beziffert die Internetanwenderquote mit 4%) eine untergeordnete, aber im urbanen Bereich wachsende Rolle. Die Regierung filtert und sperrt im Internet den Zugang zu unerwünschten Seiten bzw. Inhalten. Eine ganze Reihe von (regierungs-)kritischen Webseiten, Blogs und Internetmedien wurden blockiert. Die staatliche Ethio-Telecom ist der einzige Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Eine Privatisierung des Telekommunikationssektors lehnt die Regierung ausdrücklich ab (AA 4.3.2015). Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 4.3.2015). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 4.3.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 4.3.2015). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 4.3.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/298294/434832_de.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/295488/430520_de.html, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015 8.
- Opposition / OLF Die legale politische Opposition hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu entfalten und zu arbeiten. Parteibüros werden durchsucht, Parteimitglieder und -anhänger (gelegentlich) verhaftet oder - v.a. von den Sicherheitskräften - eingeschüchtert. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. Die Regierung hat wiederholt versucht, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht), Sicherheitsgründen sowie der Bekämpfung des Terrorismus (AA 4.3.2015). Zu den seitens der Regierung als terroristische Organisationen gelisteten zählt u.a. die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia (AA 3.2014a). Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochen- bis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 4.3.2015). Gegen militante Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und / oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen, wird hart vorgegangen. Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Dies betrifft vor allem die "Oromo Liberation Front" (OLF), Teile der "Ogaden National Liberation Front" (ONLF), Ginbot 7, "Al Qaida" und "Al-Shabaab", aber auch "Al-Ittihad Al-Islamia" (AIAI), "Ethiopian National United Patriotic Front" (ENUPF) und "Sidamo Liberation Front" (SLF). 2010 wurde jeweils ein Friedensabkommen mit Teilen der ONLF und der United Western Somali Liberation Front (UWSLF) abgeschlossen, das die Freilassung von Gefangenen, die Reintegration ehemaliger Kämpfer und eine Amnestie für diejenigen zusichert, die ihre Waffen freiwillig abgeben. Allerdings ist die Umsetzung der Abkommen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Manche ehemaligen Kämpfer wurden nach Freilassung wieder eingesperrt, andere Kämpfer sind zu dem noch kämpfenden Flügel der ONLF übergelaufen (AA 4.3.2015). Schätzungen bezüglich der Anzahl politischer Gefangener variieren erheblich (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Haftbedingungen Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand 2012 waren 111.640 Personen in Haft, davon rund 2.500 Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015) und diese sind jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 4.3.2015). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 4.3.2015). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 25.6.2015).Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand 2012 waren 111.640 Personen in Haft, davon rund 2.500 Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015) und diese sind jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 4.3.2015). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 4.3.2015). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Todesstrafe Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (AA 3.2014a). Sie ist daher in Äthiopien formell weiterhin in Kraft (AI o. D.) und wird vereinzelt verhängt. Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zwei Mal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de-facto Moratorium (AA 3.2014a). Die Verhängung der Todesstrafe ist für folgende Straftaten möglich: Mord, Verbrechen gegen den Staat, Hochverrat, Verletzung von internationalem Recht (u.a. Spionage, Kriegsverbrechen, Genozid), militärische Verbrechen, schwere Vermögensdelikte und schwere Straftaten aus den Bereichen Verbreiten von Krankheiten und Verschmutzen der Umwelt. Nach dem Anti-Terror-Gesetz kann die Todesstrafe verhängt werden, soweit ein "terroristischer" Akt verübt wurde oder jemand dies versucht, vorbereitet, geplant, jemanden dazu angestiftet oder sich dazu verschworen hat (AA 4.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (o.D.): Death Penalty - Abolitionist & retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 13.8.2015
- Religionsfreiheit Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44 Prozent der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34 Prozent sunnitische Muslime sind und 19 Prozent christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen (USDOS 28.7.2014; vgl. GIZ 6.2015b).Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44 Prozent der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34 Prozent sunnitische Muslime sind und 19 Prozent christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen (USDOS 28.7.2014; vergleiche GIZ 6.2015b). Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 4.3.2015), Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider (AA 4.3.2015).Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014; vergleiche AA 4.3.2015), Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider (AA 4.3.2015). Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung (AA 4.3.2015) und ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt. In den letzten Jahren kommt es jedoch vor allem durch den Einfluss (islamischer und christlicher) fundamentalistischer Kräfte zunehmend zu Konflikten (GIZ 6.2015b). In der Praxis existieren daher vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren (AA 4.3.2015). Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen (Tod von muslimischen Demonstranten im August 2013, Festnahmen von Muslimen). Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet (USDOS 28.7.2014).Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung (AA 4.3.2015) und ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt. In den letzten Jahren kommt es jedoch vor allem durch den Einfluss (islamischer und christlicher) fundamentalistischer Kräfte zunehmend zu Konflikten (GIZ 6.2015b). In der Praxis existieren daher vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser "Art". Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren (AA 4.3.2015). Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen (Tod von muslimischen Demonstranten im August 2013, Festnahmen von Muslimen). Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet (USDOS 28.7.2014). Die Regierung beobachtet angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam (Al-Ahbash) (AA 4.3.2015; vgl. US DOS 28.7.2014).Die Regierung beobachtet angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam (Al-Ahbash) (AA 4.3.2015; vergleiche US DOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2015b): Äthiopien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/aethiopien/gesellschaft/#c1307, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/281889/412218_de.html, Zugriff 13.8.2015
- Ethnische Minderheiten In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 6.2015b). 34,4 Prozent gehören der Gruppe der Oromo an, 27 Prozent sind Amharen, 6,2 Prozent Somali, 6,1 Prozent Tigray und die restlichen 26,3 Prozent gehören anderer Volksgruppen an (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015).In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 25.6.2015; vergleiche GIZ 6.2015b). 34,4 Prozent gehören der Gruppe der Oromo an, 27 Prozent sind Amharen, 6,2 Prozent Somali, 6,1 Prozent Tigray und die restlichen 26,3 Prozent gehören anderer Volksgruppen an (CIA 6.8.2015; vergleiche GIZ 6.2015b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015). Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray fühlen sich die beiden größten Ethnien der Oromos und der Amharen politisch unterrepräsentiert. Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt (AA 4.3.2015). Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (AA 4.3.2015). Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen führen zu Verletzten und Toten (USDOS 25.6.2015). Traditionell einflussreiche Ältestenräte, Clanführer oder andere, innerhalb einer ethnischen Gruppe angesehene Persönlichkeiten haben an Ansehen und Einfluss verloren. Konflikte werden deshalb in zunehmendem Maße "unkoordiniert" ausgetragen und traditionelle Mechanismen der Konfliktschlichtung funktionieren immer weniger. Die Antwort der Regierung auf die in Äthiopien herrschenden ethnischen Konflikte ist der Ethnische Föderalismus. Er soll durch weitgehende Autonomie der nach ethnischen Gesichtspunkten gegliederten Bundesländer den Wunsch nach Selbstbestimmung der ethnischen Gruppen befriedigen und sie so zu zufriedenen Angehörigen der äthiopischen Nation machen. Kritiker bemängeln jedoch, die an ethnischen Grenzen orientierte Verwaltungsstruktur verstärke die Besinnung auf ethnische Unterschiede und verstärke so bestehende Konflikte. Auch die Beibehaltung des Amharischen als alleinige Amtssprache ist nicht unumstritten (GIZ 6.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.8.2015): The World Factbook - Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2015b): Äthiopien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/aethiopien/gesellschaft/#c1307, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015 (...)
- Bewegungsfreiheit Obwohl im Gesetz die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für Reisen innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert ist, wird dieses Recht in der Praxis von der Regierung teilweise eingeschränkt. Die Regierung hat die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den und innerhalb des Ogaden (Somali-Region) gelockert, aber nicht vollständig abgeschafft (USDOS 25.6.2015). Internationale Menschenrechtsorganisationen üben Kritik an von der Regierung begonnenen Programmen zur Umsiedlung der ländlichen Bevölkerung, insbesondere in der Region Gambella und im Süden des Landes. Die Umsiedlungsmaßnahmen, die laut Regierung freiwillig sind und der Bereitstellung einer besseren Infrastruktur und Basisversorgung für die ländliche Bevölkerung dienen, werden nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen willkürlich durchgeführt und gehen mit ernsten Verletzungen der Menschenrechte einher (AA 3.2014a). Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzte die Anzahl der Binnenflüchtlinge im Land mit Juni 2014 auf 426.736, eine Zunahme um 51.091 Personen seit Juni
- IOM zufolge sind rund 80% der IDPs langfristige IDPs, für die dauerhafte Lösungen (Rückkehr nach Hause, lokale Integration, Umsiedlung in andere Landesteile) derzeit nicht möglich sind, und zwar aufgrund des anhaltenden Konflikts, den ausstehenden politischen Entscheidungen oder Ressourcen zur Unterstützung lokaler Integration, oder der Unerwünschtheit von Umsiedlungen in andere Landesteile. Die Anzahl der IDPs nahm aufgrund von Konflikten und Naturkatastrophen insbesondere in den Regionen Oromia, Somali, Gambella und dem südlichen Omo-Tal zu. Die Regierung leistete humanitäre Hilfe über den Disaster Risk Management Food Security Sector (DRMFSS) und regionale und Bezirksverwaltungen. Humanitäre Organisationen stellten IDPs Unterstützung zur Verfügung (USDOS 25.6.2015). In Äthiopien halten sich derzeit gem. UNHCR-Angaben ca. 650.000 Flüchtlinge auf. Wegen einer drohenden Dürre in Somalia ist mit einem weiteren Anstieg von Flüchtlingen zu rechnen. Der Großteil (247.000) stammt aus dem Südsudan, gefolgt von Somalia (245.000), Eritrea (99.000) und Sudan (4.000). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch den UNHCR sowie WFP gewährleistet. Sowohl WFP als auch UNHCR sind jedoch unterfinanziert. WFP hat einen Fehlbedarf von 63 Mio. USD für die Verpflegung dieser Flüchtlinge bis März 2015 und der UNHCR geht von einem Fehlbedarf von ca. 183 Mio. USD für das Jahr 2014 aus. Sollte die Mittelbeschaffung fehlschlagen, müssen die Lebensmittelrationen gekürzt werden. Die Nichtgewährleistung der Versorgung der Flüchtlinge würde eine Vergrößerung des Konfliktpotentials mit den aufnehmenden Gemeinden bedeuten. Aufgrund der unsicheren Verhältnisse in den jeweiligen Herkunftsländern ist eine Rückführung auf absehbare Zeit nicht möglich. Im Sinne einer mittel- bis langfristigen Perspektive für Flüchtlinge gibt es eine "out-of-camp-policy", die zurzeit jedoch lediglich für eritreische Flüchtlinge bereits umgesetzt worden ist. Eine weitergehende Integration der Flüchtlinge, die z.T. schon jahrelang auf äthiopischem Territorium ansässig sind, lässt die äthiopische Regierung nicht zu (AA 4.3.2015). Generell haben alle Flüchtlinge aus Somalia in Äthiopien die Möglichkeit, sich entweder beim UNHCR (bei Einreise über Flüchtlingslager) oder bei der ARRA (äthiopische Asylbehörde) als Flüchtlinge zu registrieren. Gemäß Auskunft der äthiopischen Einwanderungsbehörde in Addis Abeba erfolgt auch nach Ablauf des Visums von "echten" somalischen Staatsangehörigen - solange diese nicht straffällig werden - keine Ausweisung nach Somalia (u.a. aufgrund der dortigen Sicherheitslage). In der Praxis leben daher viele Somalier nicht registriert bereits seit Jahren in Äthiopien und sind bezüglich Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten sowie den Lebensumständen den Äthiopiern praktisch gleichgestellt (ÖB 15.4.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung ÖB Addis Abeba (15.4.2013): Addis-Abeba-ÖB/KONS/0245/2013, Schreiben an das BAG -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft Äthiopien ist bei etwa 92 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 410 US-Dollar pro Kopf (2013, Weltbank) eines der ärmsten Länder der Welt (LLDC), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten sieben Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein Großteil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank 2011 29,6%, 2004 waren es noch 38,9% (AA 3.2014b). Etwa 77 Prozent der Bevölkerung hatten im Jahr 2011 weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung, bei 39 Prozent sind es weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (absolute Armutsgrenze, andere Schätzung) (GIZ 10.2014). Mit 1.240 USD im Jahr 2012 ist Äthiopiens Pro-Kopf-Einkommen niedriger als der Durchschnitt im übrigen Sub-Sahara-Afrika (1547 USD, Atlas Methode). In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft. Vor allem junge Menschen - insbesondere junge Frauen - sind häufig betroffen. In Äthiopien gibt es kein Unterstützungssystem für arbeitslose Personen ohne Beschäftigungsaussichten und die Zahl von arbeitslosen Jugendlichen im Land ist hoch. Öffentliche Arbeitsagenturen bieten in regionalen Büros, die mit dem äthiopischen Ministerium für Arbeit und Soziales (MOLSA) www.molsa.gov.et in Verbindung stehen, ihre Dienste an (IOM 6.2014). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 2.2014b; vgl. GIZ 10.2014). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 3.2014b). Etwa 10 Prozent des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2014). Mehrere Millionen Äthiopier (AA 4.3.2015: 3,4 Millionen; AA 3.2014b: 2,7 Millionen; GIZ 10.2014: 4 bis 5 Millionen) sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. In Zeiten mit erhöhtem Bedarf, beispielsweise in Perioden extremer Dürre, kann diese Zahl stark ansteigen (AA 3.2014b; vgl. GIZ 10.2014). Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014b).Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 2.2014b; vergleiche GIZ 10.2014). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 3.2014b). Etwa 10 Prozent des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2014). Mehrere Millionen Äthiopier (AA 4.3.2015: 3,4 Millionen; AA 3.2014b: 2,7 Millionen; GIZ 10.2014: 4 bis 5 Millionen) sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. In Zeiten mit erhöhtem Bedarf, beispielsweise in Perioden extremer Dürre, kann diese Zahl sta