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{'item': 'W149 2149748-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW149 2149748-1 SpruchW149 2149748-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahren und Anträgerömisch eins. Verfahren und Anträge Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes: Die Antragstellerin ist Anbieterin von Holzfenstern und Holzglasfassaden. Die Antragsgegnerin ist eine gesetzliche Sozialversicherungsanstalt. Die Antragsgegnerin führt ein offenes Vergabeverfahren nach dem Bestbieterprinzip zur Beschaffung von Holzfenstern und Holzglasfassaden für den Neubau eines Beherbergungsbetriebes durch. Zum derzeitgen Zeitpunkt ist noch unklar, ob es sich um eine Vergabeverfahren im Ober- oder Unterschwellenbereich bzw. um eine losweise oder Gesamt-Vergabe handelt. Im Rahmen dessen erfolgte am 30.11.2016 eine Bekanntmachung österreich- und am 29.11.2016 EU-weit. Die Antragstellerin legte ein Angebot. Am 11.01.2017 erfolgten die Angebotsöffnungen durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag einer anderen Bieterin, XXXX, zu erteilen. Diese Zuschlagsentscheidung wurde allen Bieterinnen am 03.03.2017 unter Angabe der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt.Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag einer anderen Bieterin, römisch 40 , zu erteilen. Diese Zuschlagsentscheidung wurde allen Bieterinnen am 03.03.2017 unter Angabe der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2017 – übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag – stellte die Antragstellerin den Anträge * auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zugunsten von XXXX (der Antragstellerin zugegangen am 03.03.2017)* auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zugunsten von römisch 40 (der Antragstellerin zugegangen am 03.03.2017) * auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung; * auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in alle von der AAG vorgelegten Bestandteile des Vergabeaktes sowie den Nachprüfungsakt;* auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in alle von der AAG vorgelegten Bestandteile des Vergabeaktes sowie den Nachprüfungsakt; * der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von € 9.234,00 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreter zu ersetzen; * auf Rückerstattung allenfalls zu viel entrichteter Pauschalgebühren. Des Weiteren beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung * mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren "GEJA – 451 – Holzfenster und Holzglasfassade den Zuschlag zu erteilen. Am selben Tag überwies die Antragstellerin Pauschalgebühren, die jene für den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls abdecken. Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen. Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 313, Absatz eins, BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind. Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß Paragraph 323, Absatz eins, BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß § 323 Abs. 4 BVergG 2006 informiert.Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß Paragraph 323, Absatz 4, BVergG 2006 informiert. Mit Schriftsatz vom 15.03.2015 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein. In der Stellungnahme gab die Antragsgegnerin an, dass keine rechtlich relevanten Gründe ersichtlich seien, die gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung sprechen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)

  1. a)Zulässigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 03.03.2017, nämlich am 10.03.2017, eingebracht wurde.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 03.03.2017, nämlich am 10.03.2017, eingebracht wurde. Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 jedenfalls in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.Der Antrag wurde gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 jedenfalls in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006) und enthält die gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 geforderten Angaben. Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass
  2. a)sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16
  3. a)
  4. aa)BVergG 2006 – Zuschlagsentscheidung] richtet,
  5. b)sie als Anbieterin von Holzfenstern und Holzglasfassaden ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und
  6. c)ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass
  7. a)sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Ziffer 16,
  8. a)
  9. aa)BVergG 2006 – Zuschlagsentscheidung] richtet,
  10. b)sie als Anbieterin von Holzfenstern und Holzglasfassaden ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und
  11. c)ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
  12. b)Inhalt der einstweiligen Verfügung Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 angeordnet werden kann. Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen. Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht. Dafür ist es nicht notwendig, die Fortführung des Verfahrens insgesamt aussetzen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts ist nicht das gelindeste Mitte (§§ 328 Abs. 1 und 329 Abs. 3 BVergG 2006) und wurde so auch nicht beantragt.Dafür ist es nicht notwendig, die Fortführung des Verfahrens insgesamt aussetzen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts ist nicht das gelindeste Mitte (Paragraphen 328, Absatz eins und 329 Absatz 3, BVergG 2006) und wurde so auch nicht beantragt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen. Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass Paragraph 329, Absatz 4, BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
  13. c)Gebühren Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden. 2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter 0 verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W149.2149748.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.