Obsah (15)
Art. 133§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6Art. 73Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW158 2104857-1 SpruchW158 2104857-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen (landwirtschaftliche Nutzfläche: 21,21
- ha)Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 8,70 ha (XXXX) und 11,64 ha (XXXX) beantragt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 8,70 ha (römisch 40 ) und 11,64 ha (römisch 40 ) beantragt wurden. Zudem war der Beschwerdeführer im Antragsjahr auch alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 3,98 ha beantragt wurde.Zudem war der Beschwerdeführer im Antragsjahr auch alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch ihn selbst als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 3,98 ha beantragt wurde. 2. Mit Datum vom 03.08.2010 und 06.08.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 10,06 ha ermittelt wurde.2. Mit Datum vom 03.08.2010 und 06.08.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 10,06 ha ermittelt wurde. 3. Mit Datum vom 05.08.2010 und 06.08.2010 fand auch auf der Alm mit der BStNr.XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 8,60 ha ermittelt wurde. 4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.889,52 gewährt. Auf Basis von 31,54 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,64 ha (davon Almfläche: 11,43
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,24 ha (davon Almfläche: 7,03
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA wies darauf hin, dass nicht korrekt beantragte Futterflächen auf Almen bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden hätten können, womit seitens der AMA zunächst offensichtlich nicht alle (beantragten) Almfutterflächen dem ermittelten Flächenausmaß angerechnet wurden.4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.889,52 gewährt. Auf Basis von 31,54 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,64 ha (davon Almfläche: 11,43
- ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,24 ha (davon Almfläche: 7,03
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA wies darauf hin, dass nicht korrekt beantragte Futterflächen auf Almen bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden hätten können, womit seitens der AMA zunächst offensichtlich nicht alle (beantragten) Almfutterflächen dem ermittelten Flächenausmaß angerechnet wurden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.200,16 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 310,64 zugesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 31,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,64 ha (davon Almfläche: 11,43
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA berücksichtigte nun jedoch sämtliche Almfutterflächen sowie auch die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX. Dabei erachtete sie ein Flächenausmaß von 31,83 ha als beihilfefähig, stellte jedoch – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,54 ha fest.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.200,16 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 310,64 zugesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 31,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,64 ha (davon Almfläche: 11,43
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA berücksichtigte nun jedoch sämtliche Almfutterflächen sowie auch die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 . Dabei erachtete sie ein Flächenausmaß von 31,83 ha als beihilfefähig, stellte jedoch – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,54 ha fest. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 6. Mit Datum vom 21.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 2,70 ha ermittelt wurde.6. Mit Datum vom 21.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 2,70 ha ermittelt wurde. 7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.920,60 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 279,56 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 31,54 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 32,64 ha (davon Almfläche: 11,43
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,55 ha (davon Almfläche: 9,34
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" den Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 202,58).7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.920,60 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 279,56 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 31,54 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 32,64 ha (davon Almfläche: 11,43
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,55 ha (davon Almfläche: 9,34
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" den Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 202,58). 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.01.2014, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abzuändern. Begründend führte der Beschwerdeführer – wohl im Hinblick auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX – aus, dass er als Almbewirtschafter keinen Einfluss und keine Mitwirkungsmöglichkeit auf die Flächenangaben gehabt habe.Begründend führte der Beschwerdeführer – wohl im Hinblick auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 – aus, dass er als Almbewirtschafter keinen Einfluss und keine Mitwirkungsmöglichkeit auf die Flächenangaben gehabt habe. Es sei zudem unverständlich, dass aufgrund von offensichtlich strengeren Auslegungen des Technischen Prüfdienstes die Almfutterflächenermittlung nach dem Almleitfaden innerhalb weniger Jahre geändert worden sei und die Auftreiber in voller Härte sanktioniert werden würden. Eine exakte Futterflächenermittlung sei vor der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2009 nicht möglich gewesen. Das Ausmaß der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2012 ermittelten Futterfläche (XXXX) liege jedenfalls unter dem Ausmaß der tatsächlich vorhandenen Futterfläche. Insbesondere gebe es aufgrund der Flächensituation und der günstigen klimatischen Verhältnisse eine überaus üppige Vegetation mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen.Das Ausmaß der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2012 ermittelten Futterfläche (römisch 40 ) liege jedenfalls unter dem Ausmaß der tatsächlich vorhandenen Futterfläche. Insbesondere gebe es aufgrund der Flächensituation und der günstigen klimatischen Verhältnisse eine überaus üppige Vegetation mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen. Eine Angemessenheit der Rückforderung sei in keinster Weise gegeben. 9. In weiterer Folge wurden der belangten Behörde "Erklärungen des Auftreibers
§ 8iMOG" die Almen mit den Betriebsstättennummern9.
In weiterer Folge wurden der belangten Behörde "Erklärungen des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX betreffend sowie eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend übermittelt. In diesen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit der antragstellenden Almbewirtschafter ausgehen habe können bzw. die Almfutterflächenermittlung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei.römisch 40 und römisch 40 betreffend sowie eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer die Alm mit der BStNr. römisch 40 betreffend übermittelt. In diesen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit der antragstellenden Almbewirtschafter ausgehen habe können bzw. die Almfutterflächenermittlung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. 10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 31.03.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 21,21 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX für die durch die zuständigen Almbewirtschafter (XXXX, XXXX) bzw. durch den Beschwerdeführer selbst als Almbewirtschafter (XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 für die durch die zuständigen Almbewirtschafter (römisch 40 , römisch 40 ) bzw. durch den Beschwerdeführer selbst als Almbewirtschafter (römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,60 ha, wobei dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung einer Anzahl von 3,00 von ihm aufgetriebenen RGVE (Gesamtanzahl der aufgetriebenen RGVE: 16,00) – ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 1,61 ha anzurechnen war.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,60 ha, wobei dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung einer Anzahl von 3,00 von ihm aufgetriebenen RGVE (Gesamtanzahl der aufgetriebenen RGVE: 16,00) – ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 1,61 ha anzurechnen war. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 10,06 ha, wobei dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung einer Anzahl von 7,00 von ihm aufgetriebenen RGVE (Gesamtanzahl der aufgetriebenen RGVE: 14,00) – ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 5,03 ha anzurechnen war.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 10,06 ha, wobei dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung einer Anzahl von 7,00 von ihm aufgetriebenen RGVE (Gesamtanzahl der aufgetriebenen RGVE: 14,00) – ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 5,03 ha anzurechnen war. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 2,70 ha. Als alleinigen Auftreiber war dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beihilfenberechnung 2010 dabei dieses Flächenausmaß zur Gänze anzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 2,70 ha. Als alleinigen Auftreiber war dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beihilfenberechnung 2010 dabei dieses Flächenausmaß zur Gänze anzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 32,64 ha (Heimfläche: 21,21 ha; Almfläche: 11,43
- ha)und verfügte im Antragsjahr 2010 über 31,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Die belangte Behörde beanstandete dieses beantragte Flächenausmaß nicht und legte es der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Die belangte Behörde beanstandete dieses beantragte Flächenausmaß nicht und legte es der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX gewesen ist, geht aus den im Akt einliegenden Unterlagen hervor. Dieser Umstand wurde bereits von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt und seitens des Beschwerdeführers nicht moniert.Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gewesen ist, geht aus den im Akt einliegenden Unterlagen hervor. Dieser Umstand wurde bereits von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt und seitens des Beschwerdeführers nicht moniert. Die Flächenausmaße der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX beruhen auf den Ergebnissen durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2010 (vgl. Prüfberichte im Verwaltungsakt). Diese Ergebnisse werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nur geltend, dass er als Auftreiber auf die Antragstellung keine Einflussmöglichkeit gehabt habe, womit er mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend zu machen versucht (vgl. dazu unten Punkt 3.3.5.).Die Flächenausmaße der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 beruhen auf den Ergebnissen durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2010 vergleiche Prüfberichte im Verwaltungsakt). Diese Ergebnisse werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nur geltend, dass er als Auftreiber auf die Antragstellung keine Einflussmöglichkeit gehabt habe, womit er mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend zu machen versucht vergleiche dazu unten Punkt 3.3.5.). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht ebenso auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 08.10.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen auch als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz allgemein zwar aus, dass man auf der Alm aufgrund der Flächensituation und der klimatischen Verhältnisse eine überaus üppige Vegetation mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen vorfinde, ohne dabei jedoch konkret auf die behördlichen Feststellungen Bezug zu nehmen. Eine detaillierte Gegenüberstellung der seitens der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommenen Bewertung mit der im Zuge der Beantragung durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung hätte jedoch über eine Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS erfolgen können, wobei so auf die festgestellten Abweichungen betreffend die einzelnen Flächenabschnitte genau hätte Bezug genommen und dargelegt werden können, welche Bewertungen aus Sicht des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das vorliegende Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere 3.3.1.). Was das Vorbringen, die belangte Behörde habe ihre Vorgehensweise bei der Almfutterflächenermittlung geändert und lege nun einen strengeren Maßstab an, betrifft, gilt es auf Punkt 3.3.4. zu verweisen.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht ebenso auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 08.10.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen auch als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz allgemein zwar aus, dass man auf der Alm aufgrund der Flächensituation und der klimatischen Verhältnisse eine überaus üppige Vegetation mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen vorfinde, ohne dabei jedoch konkret auf die behördlichen Feststellungen Bezug zu nehmen. Eine detaillierte Gegenüberstellung der seitens der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommenen Bewertung mit der im Zuge der Beantragung durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung hätte jedoch über eine Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS erfolgen können, wobei so auf die festgestellten Abweichungen betreffend die einzelnen Flächenabschnitte genau hätte Bezug genommen und dargelegt werden können, welche Bewertungen aus Sicht des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das vorliegende Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere 3.3.1.). Was das Vorbringen, die belangte Behörde habe ihre Vorgehensweise bei der Almfutterflächenermittlung geändert und lege nun einen strengeren Maßstab an, betrifft, gilt es auf Punkt 3.3.4. zu verweisen. Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes bzw. bei unstrittigen Futterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2012 festgestellte Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen.Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes bzw. bei unstrittigen Futterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2012 festgestellte Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandet die seitens der belangten Behörde herangezogenen RGVE-Zahlen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend, aus denen sich die anteiligen Almflächenausmaße berechnen, nicht. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 32,64 ha (Heimfläche: 21,21 ha; anteilige Almfläche: 11,43
- ha)beantragt und über 31,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom
- 2010, 389, entgegenstehen. 3.
- Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6
Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
- Wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 31,54 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 32,64 ha (Heimfläche: 21,21 ha; anteilige Almflächen: 9,34 ha), wobei sich dieses auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse seitens der belangten Behörde durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen (Almflächen) stützt. Die für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellten3.3.
- Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 31,54 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 32,64 ha (Heimfläche: 21,21 ha; anteilige Almflächen: 9,34 ha), wobei sich dieses auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse seitens der belangten Behörde durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen (Almflächen) stützt. Die für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellten (Almfutter-)Flächenausmaße der Almen mit den Betriebsstättennummern 9569260 und 9579991 sind seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben (vgl. II.2.).(Almfutter-)Flächenausmaße der Almen mit den Betriebsstättennummern 9569260 und 9579991 sind seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben vergleiche römisch zwei.2.). Das für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. 9566767 stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter II.
- ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten.Das für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. 9566767 stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter römisch zwei.
- ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten. 3.3.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rz 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rz 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Da – wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (32,64 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (30,55 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Da – wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (32,64 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (30,55 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
- Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).3.3.
- Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). 3.3.
- Die Beschwerdebehauptung, die Almfutterflächenermittlung nach dem Almleitfaden sei innerhalb weniger Jahre geändert worden und habe zu einer strengeren Auslegung geführt, trifft nicht zu: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung im Rahmen der Almfutterflächenermittlung. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist zwischen beantragter und ermittelter Fläche – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche – eine Differenz im Ausmaß von 0,99 ha festzustellen. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine Flächensanktion in Höhe von EUR 202,58.3.3.
- Im vorliegenden Fall ist zwischen beantragter und ermittelter Fläche – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche – eine Differenz im Ausmaß von 0,99 ha festzustellen. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine Flächensanktion in Höhe von EUR 202,58.
Art. 73Abs.
1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Artikel 73
, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Alm mit der BStNr. 9566767 Für die Alm mit der BstNr. 9566767 fungierte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 selbst als Almbewirtschafter und somit als Antragsteller. Da davon ausgegangen werden kann, dass ihm als Almbewirtschafter die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ist im Rahmen der Verschuldensprüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall tätigt der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen dahingehend, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten ist. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen lediglich darauf, dass die Almfutterflächenermittlung kompliziert sei, was – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 – jedenfalls nicht geeignet ist, bereits mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen.Im vorliegenden Fall tätigt der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen dahingehend, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten ist. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen lediglich darauf, dass die Almfutterflächenermittlung kompliziert sei, was – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, – jedenfalls nicht geeignet ist, bereits mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen. Darüber hinaus gilt es darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2010 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Zum Vorbringen, dass sich die Almfutterflächenermittlung nach dem Almleitfaden geändert habe, ist auf Punkt 3.3.4. zu verweisen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 im Hinblick auf die festgestellte Überbeantragung die Alm mit der BstNr. 9566767 betreffend (1,28
- ha)sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, im Hinblick auf die festgestellte Überbeantragung die Alm mit der BstNr. 9566767 betreffend (1,28
- ha)sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich. Almen mit den Betriebsstättennummern 9569260 und 9579991 Auf die Almen mit den Betriebsstättennummern 9569260 und 9579991 war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 lediglich Auftreiber. Die Antragstellung wurde von den zuständigen Almbewirtschaftern durchgeführt. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass er als Auftreiber auf die Antragstellung und die Flächenangaben somit keine Einflussmöglichkeiten gehabt habe, gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist und dieser u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Eine nähere Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden an der Überbeantragung die beiden angeführten Almen betreffend anzulasten ist, kann im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Selbst wenn man nämlich hinsichtlich der beiden Almen von einem mangelnden Verschulden ausgehen würde und die Sanktion für die überbeantragte Fläche (für die Almen 9569260 und 9579991 insgesamt 0,81
- ha)entfallen ließe, bliebe immer noch eine verschuldete (und zu sanktionierende) Überbeantragung hinsichtlich der Alm mit der BStNr. 9566767 im Ausmaß von 1,28 ha bestehen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche (31,54) wurde seitens der AMA ohnedies nur eine Flächensanktion für eine Abweichung im Ausmaß von 0,99 ha verhängt. Die Vorlage weiterer Unterlagen ("Erklärungen des Auftreibers
§8i
MOG"; Bestätigungen der Landwirtschaftskammer) waren im vorliegenden Fall somit ebenso entbehrlich. 3.3.6. Die verhängte Flächensanktion stellt
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes – und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes – auch keine unangemessene Strafe dar. So bestehen
der Rechtsprechung zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung für vorgeschriebene Sanktionen keine Bedenken, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager). 3.3.
- Hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderung und der verhängten Flächensanktion ist auch keine Verjährung eingetreten: Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation Anwendung findet (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182), gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). In Art.
- Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt. Da im vorliegenden Fall die Frist mit Auszahlung der Beihilfe (vgl. EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas; BVwG 25.08.2016, W 104 2104553-1), nämlich am 21.12.2010 zu laufen begonnen hat, war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (07.01.2014) jedenfalls noch keine Verjährung eingetreten. Zudem wurde
Art. 3Abs.
1 Unterabsatz 3 die Verjährungsfrist auch mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2012 unterbrochen (vgl. auch VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation Anwendung findet (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182), gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). In Artikel 3, Absatz eins, Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt. Da im vorliegenden Fall die Frist mit Auszahlung der Beihilfe vergleiche EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas; BVwG 25.08.2016, W 104 2104553-1), nämlich am 21.12.2010 zu laufen begonnen hat, war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (07.01.2014) jedenfalls noch keine Verjährung eingetreten. Zudem wurde
Artikel 3
, Absatz eins, Unterabsatz 3 die Verjährungsfrist auch mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2012 unterbrochen vergleiche auch VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). 3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.
- Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2104857.1.00