4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 18.04.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den Obmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2006 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 436,83 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch den Obmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2006 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 436,83 ha beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR 13.139,77 gewährt. Auf Basis von 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 84,71 ha (davon Almfläche: 18,39
den Vorgaben des BMLFUW – hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichung jedoch keine zusätzliche Flächensanktion.
3 VO (EG) 1122/2009 (wohl gemeint: Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004) vor, da sich von 2009 auf 2010 die Mess-Systeme und die Messgenauigkeit geändert hätten.Weiters liege ein Irrtum der Behörde
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, (wohl gemeint: Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004,) vor, da sich von 2009 auf 2010 die Mess-Systeme und die Messgenauigkeit geändert hätten. Die Almfutterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden und Kürzungen und Ausschlüsse seien
1 VO (EG) 1122/2009 (wohl gemeint: Art. 68 Abs. 1 Vo (EG) 796/2004) nicht zu verhängen. Insbesondere treffe den Beschwerdeführer an der Überbeantragung deshalb kein Verschulden, da er lediglich Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm gewesen sei und nicht als Antragsteller fungiert habe.Die Almfutterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden und Kürzungen und Ausschlüsse seien
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, (wohl gemeint: Artikel 68, Absatz eins, römisch fünf o (EG) 796 aus 2004,) nicht zu verhängen. Insbesondere treffe den Beschwerdeführer an der Überbeantragung deshalb kein Verschulden, da er lediglich Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm gewesen sei und nicht als Antragsteller fungiert habe. Hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderung sei
5 UAbs 2 VO (EG) 796/2004 Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe und die Frist von vier Jahren daher abgelaufen sei.Hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderung sei
, Absatz 5, UAbs 2 VO (EG) 796 aus 2004, Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe und die Frist von vier Jahren daher abgelaufen sei. Eine der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes jener Agrargemeinschaft, die im Antragsjahr 2006 als Almbewirtschafterin für die verfahrensgegenständliche Alm fungiert hat, wurde zum Inhalt der Beschwerde erhoben. 11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 09.06.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2006 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2006 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 59,04 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almobmann ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2006 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch den zuständigen Almobmann ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2006 gestellt wurde. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2006 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 291,79 ha. Auf Basis von insgesamt 121,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (5,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 12,98 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2006 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 291,79 ha. Auf Basis von insgesamt 121,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (5,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 12,98 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2006 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 77,43 ha (Heimfläche: 59,04 ha; anteilige Almfläche: 18,39
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom
Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,; (f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ]. Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ].
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. [ ]. 3.
4 VO (EG) 796/2004 als gegeben erachtet und dies mit einer Umstellung der Mess-Systeme im Jahr 2010 von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) begründet, gilt es Folgendes auszuführen:3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Behördenirrtums
, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, als gegeben erachtet und dies mit einer Umstellung der Mess-Systeme im Jahr 2010 von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) begründet, gilt es Folgendes auszuführen: Den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch eine derartige Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, kann nicht gefolgt werden. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen. 3.3.3. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 77,43 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 72,02 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 5,41 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar und hat
der VO (EG) 796/2004 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen), im Besonderen eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche, zur Folge.3.3.3. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 77,43 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 72,02 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 5,41 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar und hat
, der VO (EG) 796 aus 2004, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen), im Besonderen eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche, zur Folge. Von der Verhängung einer derartigen Sanktion wurde seitens der AMA –
den Vorgaben im Bescheid des BMLFUW vom 06.06.2013 – aufgrund bereits eingetretener Verjährung jedoch abgesehen. Da im vorliegenden Fall somit keine Sanktionen verhängt wurden, ist auf sämtliche Beschwerdeausführungen, die auf ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen abzielen und mit denen mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzulegen versucht, nicht näher einzugehen. Auch die Vorlage einer "Erklärung des Auftreibers
MOG" war im vorliegenden Fall somit entbehrlich.Da im vorliegenden Fall somit keine Sanktionen verhängt wurden, ist auf sämtliche Beschwerdeausführungen, die auf ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen abzielen und mit denen mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzulegen versucht, nicht näher einzugehen. Auch die Vorlage einer "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" war im vorliegenden Fall somit entbehrlich. 3.3.4. Das Beschwerdevorbringen,
5 der Verordnung (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bereits Verjährung eingetreten, da seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, vier Jahre verstrichen seien, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, da am 22.06.2010 bzw. 13.07.2010 eine Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almobmannes der als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft stattgefunden hat und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt hat und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabzusetzen gewesen wäre, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).3.3.4. Das Beschwerdevorbringen,
, Absatz 5, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bereits Verjährung eingetreten, da seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, vier Jahre verstrichen seien, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, da am 22.06.2010 bzw. 13.07.2010 eine Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almobmannes der als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft stattgefunden hat und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt hat und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabzusetzen gewesen wäre, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist und dessen Handlungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).Dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist und dessen Handlungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass neben dieser sektorbezogenen Verordnung auch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt, Anwendung findet. Auch
dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre und beginnt der Fristenlauf mit Auszahlung der Beihilfe (vgl. EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas; BVwG 25.08.2016, W 104 2104553-1). Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 leg. cit. sieht jedoch ebenso eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde (so z.B. die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle) vor.Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass neben dieser sektorbezogenen Verordnung auch die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, VO (EG) 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt, Anwendung findet. Auch
dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre und beginnt der Fristenlauf mit Auszahlung der Beihilfe vergleiche EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas; BVwG 25.08.2016, W 104 2104553-1). Artikel 3, Absatz eins, UAbs. 1 leg. cit. sieht jedoch ebenso eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde (so z.B. die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle) vor. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2108205.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.