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{'item': 'W158 2111910-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 80§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW158 2111910-1 SpruchW158 2111910-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 28.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 47,95 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 47,95 ha beantragt wurde. 2. Mit Datum vom 12.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2012 betreffend eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 40,72 ha ermittelt wurde.2. Mit Datum vom 12.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2012 betreffend eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 40,72 ha ermittelt wurde. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.105,50 gewährt. Auf Basis von 18,84 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,22 ha (davon Almfläche: 1,42

  1. ha)und – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,00 ha (davon Almfläche: 1,20
  2. ha)zu Grunde gelegt. Eine Sanktion wurde aufgrund der festgestellten Flächenabweichung ("bis höchstens 3 % und maximal 2 ha") nicht verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut die EBP in Höhe von EUR 1.105,50 zugesprochen. Unter Zugrundelegung derselben Kennzahlen (Anzahl/Wert Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) wie im vorangegangenen Bescheid, basierte die Erlassung des Abänderungsbescheides auf Änderungen im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der Zahlungsansprüche, die sich jedoch weder auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP auswirkten. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 abermals die EBP in Höhe von EUR 1.105,50 zugesprochen. Auch die Erlassung dieses Abänderungsbescheides basierte – unter Zugrundelegung derselben Kennzahlen (Anzahl/Wert Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) wie bereits in den beiden vorangegangenen Bescheid – auf (weiteren) Änderungen im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der Zahlungsansprüche, die sich jedoch abermals weder auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP auswirkten. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.03.2014, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden; sowie die Alm-Referenzfläche festzustellen. Eine der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der in Rede stehenden Alm erklärte der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde. In dieser führte der zuständige Almbewirtschafter im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Futterflächenermittlung die geforderte Sorgfalt gewahrt worden sei. Der Beschwerdeführer brachte seinerseits das Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vor. So hätte die AMA die tatsächliche Almfutterfläche bereits in einem vorangeschalteten Verfahren ermitteln müssen und ihre Entscheidung nicht auf die Antragsunterlagen stützen dürfen. Zudem verwies auch der Beschwerdeführer darauf, dass die Futterflächen vom Almbewirtschafter nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben der AMA festgestellt worden seien. An einer Überbeantragung treffe den Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Dies insbesondere deshalb, da nicht er, sondern der zuständige Almbewirtschafter die Antragstellung der Almfutterflächen vorgenommen habe. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer das angewendete Messsystem, welches nicht unionskonform sei, womit auch ein Behördenirrtum

Art. 80Abs.

3 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliege.Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer das angewendete Messsystem, welches nicht unionskonform sei, womit auch ein Behördenirrtum

Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, vorliege. Abgesehen davon fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gute Verwaltung verletzt, da die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar sei und ihm die Grundlagen der Entscheidung nicht zugänglich gemacht worden seien. Letztlich stelle sich auch die verhängte Sanktion als unangemessen hoch dar. In weiterer Folge findet sich im Verwaltungsakt eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG", wonach für den Beschwerdeführer keine Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angben des Almbewirtschafters wecken hätten müssen. Er habe von dessen Zuverlässigkeit ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.In weiterer Folge findet sich im Verwaltungsakt eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG", wonach für den Beschwerdeführer keine Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angben des Almbewirtschafters wecken hätten müssen. Er habe von dessen Zuverlässigkeit ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 07.08.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 9,80 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 40,72 ha. Auf Basis von insgesamt 40,60 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (1,20), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 1,20 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 40,72 ha. Auf Basis von insgesamt 40,60 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (1,20), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 1,20 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 11,22 ha (Heimfläche: 9,80 ha; anteilige Almfläche: 1,42

  1. ha)und verfügte im Antragsjahr 2012 über 18,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Dieses Flächenausmaß wurde seitens der AMA im Rahmen der Beihilfenberechnung nicht beanstandet und der Berechnung im beantragten Ausmaß zu Grunde gelegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den Feststellungen der belangten Behörde zum Heimflächenausmaß des Beschwerdeführers nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Dieses Flächenausmaß wurde seitens der AMA im Rahmen der Beihilfenberechnung nicht beanstandet und der Berechnung im beantragten Ausmaß zu Grunde gelegt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den Feststellungen der belangten Behörde zum Heimflächenausmaß des Beschwerdeführers nicht zu folgen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. angefochtener Bescheid; Beschwerdeschriftsatz).Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche u.a. angefochtener Bescheid; Beschwerdeschriftsatz). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 28.08.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Weder in der Beschwerde noch in der der Beschwerde beigefügten Sachverhaltsdarstellung des zuständigen Almbewirtschafters wird den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle entgegengetreten, sondern im Wesentlichen lediglich darauf hingewiesen, dass die Antragstellung unter Wahrung der geforderten Sorgfaltspflicht erfolgt sei und den Beschwerdeführer an der Überbeantragung daher kein Verschulden vorzuwerfen sei (beachte dazu insbesondere auch 3.3.1.).Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 28.08.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Weder in der Beschwerde noch in der der Beschwerde beigefügten Sachverhaltsdarstellung des zuständigen Almbewirtschafters wird den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle entgegengetreten, sondern im Wesentlichen lediglich darauf hingewiesen, dass die Antragstellung unter Wahrung der geforderten Sorgfaltspflicht erfolgt sei und den Beschwerdeführer an der Überbeantragung daher kein Verschulden vorzuwerfen sei (beachte dazu insbesondere auch 3.3.1.). Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2012 zu Grunde zu legen. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 11,22 ha (Heimfläche: 9,80 ha; anteilige Almfläche: 1,42
  2. ha)beantragt und über 18,84 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. 3.
  2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  4. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.3.
  2. Wie den Feststellungen unter II.
  3. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 auf Grundlage von 18,84 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 11,00 ha (Heimfläche: 9,80 ha; anteilige Almfläche: 1,20 ha), wobei sich dieses auf die Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt (vgl. II.2.).3.3.
  4. Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  5. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 auf Grundlage von 18,84 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 11,00 ha (Heimfläche: 9,80 ha; anteilige Almfläche: 1,20 ha), wobei sich dieses auf die Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt vergleiche römisch zwei.2.). Das für das Antragsjahr 2012 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem wird dieses seitens des Beschwerdeführers auch nicht beanstandet (vgl. II.2.). Zusätzlich gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach sogar in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer zwar Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, diese jedoch keine konkreten näheren Angaben enthalten, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541).Das für das Antragsjahr 2012 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem wird dieses seitens des Beschwerdeführers auch nicht beanstandet vergleiche römisch zwei.2.). Zusätzlich gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach sogar in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer zwar Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, diese jedoch keine konkreten näheren Angaben enthalten, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). 3.3.
  6. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Vorliegen eines Behördenirrtums

§ 80Abs.

3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geltend macht und aus diesem Grund eine Rückzahlungsverpflichtung als nicht gegeben erachtet, gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Gewährung der EBP 2012 keine Beträge zu Unrecht bezahlt, die in weiterer Folge seitens der belangten Behörde rückgefordert wurden (vgl. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009).3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Vorliegen eines Behördenirrtums

Paragraph 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geltend macht und aus diesem Grund eine Rückzahlungsverpflichtung als nicht gegeben erachtet, gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Gewährung der EBP 2012 keine Beträge zu Unrecht bezahlt, die in weiterer Folge seitens der belangten Behörde rückgefordert wurden vergleiche Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,). Darüber hinaus gehen auch die Ausführungen, es liege ein Behördenirrtum

§ 80Abs.

3 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, da die belangte Behörde kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe, ins Leere: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte zudem naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 bzw. erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Dass dem verwendeten Messsystem Unionsrechtswidrigkeit unterstellt wird, kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden (vgl. u.a. auch BVwG 05.10.2016, W164 2110614-1; BVwG 16.01.2017, W193 2103554-1).Darüber hinaus gehen auch die Ausführungen, es liege ein Behördenirrtum

Paragraph 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, vor, da die belangte Behörde kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe, ins Leere: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte zudem naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 bzw. erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Dass dem verwendeten Messsystem Unionsrechtswidrigkeit unterstellt wird, kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden vergleiche u.a. auch BVwG 05.10.2016, W164 2110614-1; BVwG 16.01.2017, W193 2103554-1). Auf einen Irrtum der Behörde ist im vorliegenden Fall somit jedenfalls nicht zu erkennen. 3.3.3. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 11,22 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 11,00 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 0,22 ha vor. Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 normiert die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen ab einer Flächenabweichung im Ausmaß "von über 3 % oder über 2 ha". Da die im vorliegenden Fall festgestellte Differenzfläche von 0,22 ha eine Abweichung "bis höchstens 3 % und maximal 2 ha" darstellt, wurden im angefochtenen Bescheid jedoch zu Recht keine derartigen Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) verhängt. Somit kann eine Prüfung dahingehend, ob dem Beschwerdeführer an der Überbeantragung eine Schuld vorzuwerfen ist, unterbleiben (vgl. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009).Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, normiert die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen ab einer Flächenabweichung im Ausmaß "von über 3 % oder über 2 ha". Da die im vorliegenden Fall festgestellte Differenzfläche von 0,22 ha eine Abweichung "bis höchstens 3 % und maximal 2 ha" darstellt, wurden im angefochtenen Bescheid jedoch zu Recht keine derartigen Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) verhängt. Somit kann eine Prüfung dahingehend, ob dem Beschwerdeführer an der Überbeantragung eine Schuld vorzuwerfen ist, unterbleiben vergleiche Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,). Auf jene Beschwerdeausführungen, die darauf abzielen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen, ist somit nicht näher einzugehen. Auch die Vorlage einer "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" ist im vorliegenden Fall entbehrlich.Auf jene Beschwerdeausführungen, die darauf abzielen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen, ist somit nicht näher einzugehen. Auch die Vorlage einer "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" ist im vorliegenden Fall entbehrlich. Mangels ausgesprochener Sanktionen geht auch das Vorbringen, dass sich die verhängte Sanktion als unangemessen hoch darstelle, bereits dem Grunde nach ins Leere. 3.3.

  1. Wenn der Beschwerdeführer das Ermittlugnsverfahren der belangen Behörde als mangelhaft bezeichnet, gilt es Folgendes auszuführen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. 3.3.
  2. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133, unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Auch in einer aktuelleren Entscheidung vom 28.06.2016, 2013/17/0025, hat der VwGH ausgeführt, dass weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. 3.3.
  3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid enthalte unvollständige Daten, Ziffern und Zahlen, kann nicht gefolgt werden. So ist dem angefochtenen Bescheid die Anzahl und der Wert der zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle) sowie die Ausmaße der beantragten und ermittelten Fläche zu entnehmen (Flächentabelle). Insbesondere ist – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – im angefochtenen Bescheid auch eine detaillierte Almtabelle abgedruckt, der die Betriebsstättennummer der verfahrensgegenständlichen Alm, deren (beantragte und ermittelte) Gesamtgröße, die Anzahl der (vom Beschwerdeführer) aufgetriebenen RGVE und das Ausmaß der dem Beschwerdeführer zustehenden anteiligen Almfutterfläche zu entnehmen ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei von der belangten Behörde kein Zugang zu den Akten und keine Einsicht in den Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt bzw. keine Luftbilder zur Verfügung gestellt worden, ist auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. dem Almbewirtschafter (als dessen Vertreter) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden. 3.3.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.3.3.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. 3.
  6. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2111910.1.00

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