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{'item': 'W158 2113807-1'}

Obsah (14)§ 19Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24§ 14§ 15Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW158 2113807-1 SpruchW158 2113807-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 08.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch sie selbst als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 25,32 ha beantragt wurde.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch sie selbst als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 25,32 ha beantragt wurde. 2. Am 15.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 15,16 ha ermittelt wurde.2. Am 15.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 15,16 ha ermittelt wurde. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. Auf Basis von 50,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 44,53 ha (davon Almfläche: 25,32

  1. ha)und – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,30 ha (davon Almfläche: 15,16
  2. ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung von über 20 % wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und gewährte für das Antragsjahr 2013 keine EBP. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.01.2014, eingelangt bei der AMA am 24.01.2014, Beschwerde und beantragte 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 2. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 3. die Aufnahme sämtlicher Beweise und die Erteilung des Auftrages an die AMA, der Beschwerdeführerin die Berechnungen vorzulegen, 4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Ausspruch, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und 5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt und die Zulassung der Berichtung des Beihilfeantrages. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Sie könne das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht akzeptieren. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen zu berücksichtigen. Die Antragstellung sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt worden. 5. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP 2013 erneut abgewiesen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dieselben Kennzahlen (Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde wie im vorangegangenen Bescheid und verwies erneut auf die festgestellte Flächenabweichung im Ausmaß von über 20 %, weswegen keine Beihilfe zu gewähren gewesen sei. 6. Mit Schreiben vom 09.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 08.09.2015 vor. Dem Verwaltungsakt lag ein "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2013" bei, in dem ausgeführt wird, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung ergeben hätten. Auf Basis von (unverändert) 50,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (erneut) 44,53 ha (davon Almfläche: 25,32
  3. ha)sei der Berechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle vom 08.10.2014 (Alm BStNr. XXXX) – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,19 ha (davon Almfläche: 22,05
  4. ha)zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm sei eine "Richtigstellung ohne Sanktion" vorzunehmen.Dem Verwaltungsakt lag ein "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2013" bei, in dem ausgeführt wird, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung ergeben hätten. Auf Basis von (unverändert) 50,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (erneut) 44,53 ha (davon Almfläche: 25,32
  5. ha)sei der Berechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle vom 08.10.2014 (Alm BStNr. römisch 40 ) – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,19 ha (davon Almfläche: 22,05
  6. ha)zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm sei eine "Richtigstellung ohne Sanktion" vorzunehmen. Der Bezug habende Kontrollbericht wurde dem "Report" beigelegt. 8. Mit Schreiben vom 11.01.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am 27.01.2017, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über die seitens der AMA übermittelten (neuen) Kennzahlen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen und wies zugleich darauf hin, dass, sollte keine Stellungnahme einlangen, davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Oktober des Jahres 2014 ermittelten Ergebnisse nicht beanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass in diesem Fall von einem Futterflächenausmaß der in Rede stehenden Alm von 22,05 ha bzw. einem Gesamtfutterflächenausmaß (Heimfläche und Almfläche) von 41,19 ha auszugehen ist. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2013 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 19,14 ha. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte sie als zuständige Almbewirtschafterin ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2013.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte sie als zuständige Almbewirtschafterin ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2013. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 22,05 ha. Als alleiniger Auftreiberin war der Beschwerdeführerin dieses Flächenausmaß im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Gänze anzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 22,05 ha. Als alleiniger Auftreiberin war der Beschwerdeführerin dieses Flächenausmaß im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Gänze anzurechnen. Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 44,53 ha (Heimfläche: 19,21 ha; Almfläche: 25,32
  7. ha)und verfügte im Antragsjahr 2013 über 50,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 58,22. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 19,21 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2013). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 19,14 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 19,21 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2013). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 19,14 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2013 nicht nur (alleinige) Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, sondern auch deren Bewirtschafterin, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend).Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2013 nicht nur (alleinige) Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, sondern auch deren Bewirtschafterin, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 08.10.2014). Diese Ergebnisse wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2017 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass, sollte keine Stellungnahme abgegeben werden, seitens des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin die Ergebnisse dieser Kontrolle nicht beanstandet. Da in der gesetzten Frist von zwei Wochen keine derartige Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, können die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle (Almfutterflächenausmaß: 22,05
  8. ha)als unbestritten festgestellt und somit der Beihilfenberechnung 2013 zu Grunde gelegt werden.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 08.10.2014). Diese Ergebnisse wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2017 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass, sollte keine Stellungnahme abgegeben werden, seitens des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin die Ergebnisse dieser Kontrolle nicht beanstandet. Da in der gesetzten Frist von zwei Wochen keine derartige Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, können die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle (Almfutterflächenausmaß: 22,05
  9. ha)als unbestritten festgestellt und somit der Beihilfenberechnung 2013 zu Grunde gelegt werden. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2013 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 44,53 ha (Heimfläche: 19,21 ha; anteilige Almfläche: 25,32
  10. ha)beantragt und über 50,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2013 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen. 3.2. Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Die Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung war somit rechtzeitig.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen. Die Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung war somit rechtzeitig.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag war rechtzeitig und zulässig.

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag war rechtzeitig und zulässig. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. 3.3. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.4.
  2. Wie den Feststellungen unter II.
  3. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle der Beschwerdeführerin die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 auf Grundlage von 50,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 58,22) und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 41,19 ha (Heimfläche: 19,14 ha; Almfläche: 22,05 ha), wobei sich dieses im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt. Das festgestellte Flächenausmaß wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. II.2.).3.4.
  4. Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  5. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle der Beschwerdeführerin die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 auf Grundlage von 50,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 58,22) und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 41,19 ha (Heimfläche: 19,14 ha; Almfläche: 22,05 ha), wobei sich dieses im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt. Das festgestellte Flächenausmaß wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten vergleiche römisch zwei.2.). Insbesondere gilt es im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass den im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Beanstandungen gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 insoweit Rechnung getragen wurde, als dieses Ergebnis seitens der AMA im Zuge einer Kontrolle am 08.10.2014 korrigiert und das Almfutterflächenausmaß mit 22,05 ha festgesetzt wurde. 3.4.
  6. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 44,46 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 41,19 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 3,27 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche.3.4.
  7. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 44,46 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 41,19 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 3,27 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Von der Verhängung einer derartigen zusätzlichen Sanktion wurde jedoch bereits seitens der belangten Behörde abgesehen (vgl. Ausführungen im erstellten Report, wonach hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm eine "Richtigstellung ohne Sanktion" zu erfolgen hat) und war die Frage nach der Rechtsmäßigkeit von verhängten Sanktionen an dieser Stelle somit nicht aufzugreifen.Von der Verhängung einer derartigen zusätzlichen Sanktion wurde jedoch bereits seitens der belangten Behörde abgesehen vergleiche Ausführungen im erstellten Report, wonach hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm eine "Richtigstellung ohne Sanktion" zu erfolgen hat) und war die Frage nach der Rechtsmäßigkeit von verhängten Sanktionen an dieser Stelle somit nicht aufzugreifen. 3.4.
  8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.4.
  9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.
  10. Zu Spruchpunkt A.II) Unter der Vorgabe, dass die Beihilfenberechnung zur EBP 2013 auf Basis von 50,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 58,22) und einer ermittelten Fläche von 41,19 ha (vgl. Report mit Berechnungsstand 13.02.2015) zu erfolgen hat, ist der AMA

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die Beihilfenberechnung zur EBP 2013 auf Basis von 50,95 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 58,22) und einer ermittelten Fläche von 41,19 ha vergleiche Report mit Berechnungsstand 13.02.2015) zu erfolgen hat, ist der AMA

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. 3.6. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2113807.1.00

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