4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009
1782/2003 festgesetzten Obergrenzen die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.
Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009
1782 aus 2003, festgesetzten Obergrenzen die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. [ ]
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 57, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." § 8h Marktordnungsgesetz 2007, BGBI I 55/2007 idF BGBI I 47/2014, (MOG 2007) lautet:Paragraph 8 h, Marktordnungsgesetz 2007, BGBI römisch eins 55 aus 2007, in der Fassung BGBI römisch eins 47 aus 2014,, (MOG 2007) lautet: "Kürzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2014 § 8h. Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung
2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, ausgenommen."Paragraph 8 h, Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung
73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.01.2009 Seite 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 865, ausgenommen." 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 auf Basis von 5,60 ihm zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 5,91 ha eine EBP in Höhe von EUR 1.682,60 gewährt.
Vm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 kann als Basis für die Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der Betriebsprämie zugrunde gelegt werden kann eine Fläche
Z 23 VO (EG) 1122/2009 nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vgl. in diesem Sinn auch Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009.
, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, der VO (EG) 1122 aus 2009, kann als Basis für die Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der Betriebsprämie zugrunde gelegt werden kann eine Fläche
, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vergleiche in diesem Sinn auch Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009,. Die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 auf Basis einer ermittelten Fläche von 5,60 ha erfolgte im Falle des Beschwerdeführers somit zu Recht. 3.3.
2 VO (EG) 73/2009 nehmen die Mitgliedsstaaten zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenzen gegebenenfalls lineare Kürzungen beim Wert der Zahlungsansprüche vor.
, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, nehmen die Mitgliedsstaaten zur Einhaltung der in Anhang römisch acht bestimmten Obergrenzen gegebenenfalls lineare Kürzungen beim Wert der Zahlungsansprüche vor. Für die Beurteilung, ob im Antragsjahr 2014 eine Kürzung von Zahlungsanspruchswerten zu erfolgen hatte, waren – hinsichtlich der Frage der Überschreitung der vorgegeben Grenzen – die Kennzahlen aus dem Antragsjahr 2013 heranzuziehen (vgl. auch BVwG 08.09.2016, W114 2119477-1). Dass in Österreich die in Rede stehenden Grenzen im Antragsjahr 2013 überschritten wurden und deswegen im Antragsjahr 2014 eine Kürzung der Zahlungsanspruchswerte zu erfolgen hatte, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2016, W155 2121388-1, eingehend erläutert und bestätigt (vgl. auch BVwG 14.06.2016, W114 2119544-1).Für die Beurteilung, ob im Antragsjahr 2014 eine Kürzung von Zahlungsanspruchswerten zu erfolgen hatte, waren – hinsichtlich der Frage der Überschreitung der vorgegeben Grenzen – die Kennzahlen aus dem Antragsjahr 2013 heranzuziehen vergleiche auch BVwG 08.09.2016, W114 2119477-1). Dass in Österreich die in Rede stehenden Grenzen im Antragsjahr 2013 überschritten wurden und deswegen im Antragsjahr 2014 eine Kürzung der Zahlungsanspruchswerte zu erfolgen hatte, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2016, W155 2121388-1, eingehend erläutert und bestätigt vergleiche auch BVwG 14.06.2016, W114 2119544-1). Liegt eine Überschreitung der vorgegebenen Grenzen vor, hat
der oben zitierten Bestimmung der VO (EG) 73/2009 eine Kürzung aller Zahlungsansprüche in gleicher Weise zu erfolgen ("linear"). Die nationale Bestimmung des § 8h MOG 2007 sieht für das Antragsjahr 2014 jedoch eine Ausnahme der Anwendung von Kürzungen für jene Zahlungsansprüche vor, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000,-- an Direktzahlungen beantragt hatten.Liegt eine Überschreitung der vorgegebenen Grenzen vor, hat
der oben zitierten Bestimmung der VO (EG) 73 aus 2009, eine Kürzung aller Zahlungsansprüche in gleicher Weise zu erfolgen ("linear"). Die nationale Bestimmung des Paragraph 8 h, MOG 2007 sieht für das Antragsjahr 2014 jedoch eine Ausnahme der Anwendung von Kürzungen für jene Zahlungsansprüche vor, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000,-- an Direktzahlungen beantragt hatten. Die Werte der in Rede stehenden Zahlungsansprüchen waren im Antragsjahr 2014 jedoch jedenfalls einer Kürzung zu unterziehen, da es sich bei den Zahlungsansprüchen um solche gehandelt hat, die im Antragsjahr 2013 von einem Betriebsinhaber aktiviert wurden, der über EUR 5.000,-- an Direktzahlungen beantragt bzw. gewährt bekommen hat (vgl. II.1.).Die Werte der in Rede stehenden Zahlungsansprüchen waren im Antragsjahr 2014 jedoch jedenfalls einer Kürzung zu unterziehen, da es sich bei den Zahlungsansprüchen um solche gehandelt hat, die im Antragsjahr 2013 von einem Betriebsinhaber aktiviert wurden, der über EUR 5.000,-- an Direktzahlungen beantragt bzw. gewährt bekommen hat vergleiche römisch zwei.1.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungsansprüche im vorliegenden Fall selbst erstmals im Antragsjahr 2014 genutzt hat und in diesem Antragsjahr den Betrag von EUR 5.000,-- selbst nicht überschritten hat, ist für den Beschwerdeführer somit nichts zu gewinnen. Auch dass der Beschwerdeführer auf die Werte vertrauen durfte, die die in Rede stehenden Zahlungsansprüche im Zeitpunkt der Stellung des Übertragungsantrags aufgewiesen haben, ist zudem bereits aufgrund des folgenden Passus, der am Bezug habenden Antragsformular abgedruckt ist, zu negieren: "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern." Von einer Kürzung der Zahlungsansprüche abzusehen, nur weil diese im Antragsjahr 2014 auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen wurden, würde zudem das europarechtliche Gebot, dass der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche eine festgesetzte nationale Grenze nicht überschreiten darf, konterkarieren. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Zulässigkeit der Höhe des im Antragsjahr 2014 angewendeten Kürzungsprozentsatzes seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestätigt wurde (vgl. erneut 08.06.2016, W155 2121388-1, wonach gegen die Höhe des angenommenen Kürzungsprozentsatzes von 8,55 % keine Bedenken bestehen).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Zulässigkeit der Höhe des im Antragsjahr 2014 angewendeten Kürzungsprozentsatzes seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestätigt wurde vergleiche erneut 08.06.2016, W155 2121388-1, wonach gegen die Höhe des angenommenen Kürzungsprozentsatzes von 8,55 % keine Bedenken bestehen). Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. 3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig. Wenn die Rechtslage eindeutig ist, liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig. Wenn die Rechtslage eindeutig ist, liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2119436.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.