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{'item': 'W158 2119436-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 51Artikel 64Artikel 7Art. 40Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW158 2119436-1 SpruchW158 2119436-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datum vom 22.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen (landwirtschaftliche Nutzfläche: 5,91 ha).
  2. Ebenfalls mit Datum vom 22.04.2014 wurde ein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie" gestellt. Dabei wurde die Übertragung von insgesamt 5,60 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen vom Bewirtschafter mit der BNr. XXXX auf den Beschwerdeführer beantragt.
  3. Ebenfalls mit Datum vom 22.04.2014 wurde ein Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie" gestellt. Dabei wurde die Übertragung von insgesamt 5,60 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen vom Bewirtschafter mit der BNr. römisch 40 auf den Beschwerdeführer beantragt.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 1.682,60 gewährt. Auf Basis von 5,60 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher Wert: 300,46) und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 5,91 ha wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,60 ha zu Grunde gelegt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass auf Grundlage europarechtlicher Vorgaben eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche um 8,55 % vorzunehmen gewesen sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.01.2015, eingelangt bei der AMA am 22.01.2015, Beschwerde und monierte die erfolgte Wertkürzung der ihm zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche. Da der Freibetrag von EUR 4.999,00 von ihm nicht überschritten werde, sei eine derartige Kürzung nicht vorzunehmen.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 13.01.2016 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 22.04.2014 wurde eine Übertragung von folgenden Zahlungsansprüchen vom Betrieb mit der BNr. XXXX auf den Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX; Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2014 beantragt:Mit Datum vom 22.04.2014 wurde eine Übertragung von folgenden Zahlungsansprüchen vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ; Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2014 beantragt: 1,20 Zahlungsansprüche mit der Nr. XXXX1,20 Zahlungsansprüche mit der Nr. römisch 40 4,00 Zahlungsansprüche mit der Nr. XXXX4,00 Zahlungsansprüche mit der Nr. römisch 40 0,40 Zahlungsansprüche mit der Nr. XXXX0,40 Zahlungsansprüche mit der Nr. römisch 40 Dieser Antrag wurde seitens der AMA positiv beurteilt. Dem Betrieb mit der BNr.XXXX wurde für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 in Höhe von EUR 17.174,60 gewährt. Dabei wurden u.a. die oben angeführten Zahlungsansprüche aktiviert, wobei diese folgende Werte aufwiesen: ZA-Nr. XXXX: 328,79 ZA-Nr. XXXX: 328,79 ZA-Nr. XXXX: 327,69 Für das Antragsjahr 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 auf Basis der übertragenen 5,60 Zahlungsansprüche.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit seinen Beschwerdeausführungen moniert der Beschwerdeführer lediglich die Kürzung der Werte der ihm im Antragsjahr 2014 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche. Insbesondere liegt der den Betrieb mit der BNr. XXXX betreffende Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 sowie der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2014 dem Verwaltungsakt bei.Insbesondere liegt der den Betrieb mit der BNr. römisch 40 betreffende Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 sowie der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2014 dem Verwaltungsakt bei.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. 3.
  2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 40 Nationale Obergrenzen
(1)Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr darf der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der

Artikel 51

Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009

Artikel 64Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1782/2003 festgesetzten Obergrenzen die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.

(1)Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr darf der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der

Artikel 51

Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009

Artikel 64Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, festgesetzten Obergrenzen die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten. [ ]

(2)Zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche vor.
(2)Zur Einhaltung der in Anhang römisch acht bestimmten Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche vor. Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 57, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." § 8h Marktordnungsgesetz 2007, BGBI I 55/2007 idF BGBI I 47/2014, (MOG 2007) lautet:Paragraph 8 h, Marktordnungsgesetz 2007, BGBI römisch eins 55 aus 2007, in der Fassung BGBI römisch eins 47 aus 2014,, (MOG 2007) lautet: "Kürzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2014 § 8h. Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung

Art. 40Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, ausgenommen."Paragraph 8 h, Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung

Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.01.2009 Seite 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 865, ausgenommen." 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 auf Basis von 5,60 ihm zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 5,91 ha eine EBP in Höhe von EUR 1.682,60 gewährt.

Art. 2Z 23 i

Vm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 kann als Basis für die Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der Betriebsprämie zugrunde gelegt werden kann eine Fläche

Art. 2

Z 23 VO (EG) 1122/2009 nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vgl. in diesem Sinn auch Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009.

Artikel 2

, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, der VO (EG) 1122 aus 2009, kann als Basis für die Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der Betriebsprämie zugrunde gelegt werden kann eine Fläche

Artikel 2

, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vergleiche in diesem Sinn auch Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009,. Die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 auf Basis einer ermittelten Fläche von 5,60 ha erfolgte im Falle des Beschwerdeführers somit zu Recht. 3.3.

  1. Wenn der Beschwerdeführer eine Kürzung der Werte der ihm im Antragsjahr 2014 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche moniert, gilt es zunächst auf die Bestimmung des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 hinzuweisen, wonach für jeden Mitgliedsstaat und jedes Jahr gilt, dass der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche die jeweilige in Anhang VIII der zitierten Verordnung festgesetzte nationale Obergrenze nicht überschreiten darf.3.3.
  2. Wenn der Beschwerdeführer eine Kürzung der Werte der ihm im Antragsjahr 2014 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche moniert, gilt es zunächst auf die Bestimmung des Artikel 40, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, hinzuweisen, wonach für jeden Mitgliedsstaat und jedes Jahr gilt, dass der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche die jeweilige in Anhang römisch acht der zitierten Verordnung festgesetzte nationale Obergrenze nicht überschreiten darf.

Art. 40Abs.

2 VO (EG) 73/2009 nehmen die Mitgliedsstaaten zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenzen gegebenenfalls lineare Kürzungen beim Wert der Zahlungsansprüche vor.

Artikel 40

, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, nehmen die Mitgliedsstaaten zur Einhaltung der in Anhang römisch acht bestimmten Obergrenzen gegebenenfalls lineare Kürzungen beim Wert der Zahlungsansprüche vor. Für die Beurteilung, ob im Antragsjahr 2014 eine Kürzung von Zahlungsanspruchswerten zu erfolgen hatte, waren – hinsichtlich der Frage der Überschreitung der vorgegeben Grenzen – die Kennzahlen aus dem Antragsjahr 2013 heranzuziehen (vgl. auch BVwG 08.09.2016, W114 2119477-1). Dass in Österreich die in Rede stehenden Grenzen im Antragsjahr 2013 überschritten wurden und deswegen im Antragsjahr 2014 eine Kürzung der Zahlungsanspruchswerte zu erfolgen hatte, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2016, W155 2121388-1, eingehend erläutert und bestätigt (vgl. auch BVwG 14.06.2016, W114 2119544-1).Für die Beurteilung, ob im Antragsjahr 2014 eine Kürzung von Zahlungsanspruchswerten zu erfolgen hatte, waren – hinsichtlich der Frage der Überschreitung der vorgegeben Grenzen – die Kennzahlen aus dem Antragsjahr 2013 heranzuziehen vergleiche auch BVwG 08.09.2016, W114 2119477-1). Dass in Österreich die in Rede stehenden Grenzen im Antragsjahr 2013 überschritten wurden und deswegen im Antragsjahr 2014 eine Kürzung der Zahlungsanspruchswerte zu erfolgen hatte, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2016, W155 2121388-1, eingehend erläutert und bestätigt vergleiche auch BVwG 14.06.2016, W114 2119544-1). Liegt eine Überschreitung der vorgegebenen Grenzen vor, hat

der oben zitierten Bestimmung der VO (EG) 73/2009 eine Kürzung aller Zahlungsansprüche in gleicher Weise zu erfolgen ("linear"). Die nationale Bestimmung des § 8h MOG 2007 sieht für das Antragsjahr 2014 jedoch eine Ausnahme der Anwendung von Kürzungen für jene Zahlungsansprüche vor, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000,-- an Direktzahlungen beantragt hatten.Liegt eine Überschreitung der vorgegebenen Grenzen vor, hat

der oben zitierten Bestimmung der VO (EG) 73 aus 2009, eine Kürzung aller Zahlungsansprüche in gleicher Weise zu erfolgen ("linear"). Die nationale Bestimmung des Paragraph 8 h, MOG 2007 sieht für das Antragsjahr 2014 jedoch eine Ausnahme der Anwendung von Kürzungen für jene Zahlungsansprüche vor, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000,-- an Direktzahlungen beantragt hatten. Die Werte der in Rede stehenden Zahlungsansprüchen waren im Antragsjahr 2014 jedoch jedenfalls einer Kürzung zu unterziehen, da es sich bei den Zahlungsansprüchen um solche gehandelt hat, die im Antragsjahr 2013 von einem Betriebsinhaber aktiviert wurden, der über EUR 5.000,-- an Direktzahlungen beantragt bzw. gewährt bekommen hat (vgl. II.1.).Die Werte der in Rede stehenden Zahlungsansprüchen waren im Antragsjahr 2014 jedoch jedenfalls einer Kürzung zu unterziehen, da es sich bei den Zahlungsansprüchen um solche gehandelt hat, die im Antragsjahr 2013 von einem Betriebsinhaber aktiviert wurden, der über EUR 5.000,-- an Direktzahlungen beantragt bzw. gewährt bekommen hat vergleiche römisch zwei.1.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungsansprüche im vorliegenden Fall selbst erstmals im Antragsjahr 2014 genutzt hat und in diesem Antragsjahr den Betrag von EUR 5.000,-- selbst nicht überschritten hat, ist für den Beschwerdeführer somit nichts zu gewinnen. Auch dass der Beschwerdeführer auf die Werte vertrauen durfte, die die in Rede stehenden Zahlungsansprüche im Zeitpunkt der Stellung des Übertragungsantrags aufgewiesen haben, ist zudem bereits aufgrund des folgenden Passus, der am Bezug habenden Antragsformular abgedruckt ist, zu negieren: "Uns ist bekannt, dass diese Übertragung unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters nachträglich ändern." Von einer Kürzung der Zahlungsansprüche abzusehen, nur weil diese im Antragsjahr 2014 auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen wurden, würde zudem das europarechtliche Gebot, dass der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche eine festgesetzte nationale Grenze nicht überschreiten darf, konterkarieren. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Zulässigkeit der Höhe des im Antragsjahr 2014 angewendeten Kürzungsprozentsatzes seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestätigt wurde (vgl. erneut 08.06.2016, W155 2121388-1, wonach gegen die Höhe des angenommenen Kürzungsprozentsatzes von 8,55 % keine Bedenken bestehen).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Zulässigkeit der Höhe des im Antragsjahr 2014 angewendeten Kürzungsprozentsatzes seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestätigt wurde vergleiche erneut 08.06.2016, W155 2121388-1, wonach gegen die Höhe des angenommenen Kürzungsprozentsatzes von 8,55 % keine Bedenken bestehen). Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. 3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig. Wenn die Rechtslage eindeutig ist, liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig. Wenn die Rechtslage eindeutig ist, liegt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2119436.1.00

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