RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW161 2148885-1 SpruchW169 2148885-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 01.02.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0011/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, zuletzt vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 4020 Linz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.11.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 01.02.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/0011/2016, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, zuletzt vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 4020 Linz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.11.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 05.01.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: "ÖGK Istanbul") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten. Sie habe diesen am XXXX in Aleppo, XXXX , Syrien geheiratet1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 05.01.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: "ÖGK Istanbul") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten. Sie habe diesen am römisch 40 in Aleppo, römisch 40 , Syrien geheiratet 1.
- Am 21.09.2016 erging eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses gegeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergäbe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe, da die Ehe zwischen der VP und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Hinzu sei näher auszuführen wie folgt:1.
- Am 21.09.2016 erging eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses gegeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergäbe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe, da die Ehe zwischen der VP und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Hinzu sei näher auszuführen wie folgt: "Die Eheschließung wurde laut beiliegendem Urteil vom syrischen Justizministerium XXXX , vom 129.10.2014, mit XXXX vollzogen. Die Bezugsperson beantragte jedoch bereits am 13.09.2014 internationalen Schutz in Österreich. Somit wurde die Ehe erst nach der Asylantragstellung der Bezugsperson geschlossen. Bezüglich Eheschließung ergeben sich folgende widersprüchliche Angaben:"Die Eheschließung wurde laut beiliegendem Urteil vom syrischen Justizministerium römisch 40 , vom 129.10.2014, mit römisch 40 vollzogen. Die Bezugsperson beantragte jedoch bereits am 13.09.2014 internationalen Schutz in Österreich. Somit wurde die Ehe erst nach der Asylantragstellung der Bezugsperson geschlossen. Bezüglich Eheschließung ergeben sich folgende widersprüchliche Angaben: -Strichaufzählung Die Bezugsperson gab bei der Einvernahme im BFA an, dass sie am XXXX geheiratet hatte,römisch 40 geheiratet hatte, -Strichaufzählung laut XXXX war die Eheschließung am XXXX ,laut römisch 40 war die Eheschließung am römisch 40 , -Strichaufzählung im Urteil vom syrischen XXXX sind der XXXX und der XXXX angegeben sowieim Urteil vom syrischen römisch 40 sind der römisch 40 und der römisch 40 angegeben sowie -Strichaufzählung in der Heiratsurkunde ist das Heiratsdatum mit XXXX niedergeschrieben.in der Heiratsurkunde ist das Heiratsdatum mit römisch 40 niedergeschrieben. Weiters kann zwischen XXXX und der Bezugsperson kein Familienleben bestanden haben, da XXXX bereits vor der Eheschließung um internationalen Schutz in Österreich angesucht hatte."Weiters kann zwischen römisch 40 und der Bezugsperson kein Familienleben bestanden haben, da römisch 40 bereits vor der Eheschließung um internationalen Schutz in Österreich angesucht hatte." 1.
- Mit Schreiben vom 22.09.2016, zugestellt am 23.09.2016, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Weitere Informationen seien der angeschlossenen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 zu entnehmen.Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Weitere Informationen seien der angeschlossenen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 zu entnehmen. 1.
- Am 28.09.2016 brachte die Antragstellerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin XXXX innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein.1.
- Am 28.09.2016 brachte die Antragstellerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin römisch 40 innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, die Antragstellerin berufe sich darauf, mit Herrn XXXX am XXXX die Ehe geschlossen zu haben. Die Ehe werde aufgrund der schwierigen Umstände in Syrien erst ein Jahr später nämlich am XXXX registriert. Die Hochzeit sei jedoch bereits im XXXX gefeiert worden. Es würden zahlreiche Fotos und Videos existieren und habe es zwei Wochen nach der Hochzeit 2013 Einträge auf Facebook gegeben. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass auf der Heiratsurkunde das Heiratsdatum mit XXXX niedergeschrieben sei, stelle die Antragstellerin klar, dass dies nicht richtig sei, sondern der XXXX angeführt sei. Eine entsprechende Kopie der Heiratsurkunde werde vorgelegt. Aufgrund der Heirat am XXXX sei insbesondere nicht richtig, dass zwischen den Ehegatten kein Familienleben bestanden hätte, da das Ehepaar sowohl in Syrien als auch in der Türkei zusammengewohnt habe und Herr XXXX erst nach seiner Heirat in Österreich um subsidiären Schutz angesucht habe. Das Ehepaar habe in Syrien das Haus der Großeltern des Ehegatten bewohnt. Hinsichtlich der Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA werde angeführt, dass sich Herr XXXX hinsichtlich der Heirat im XXXX und der Beurkundung im XXXX geirrt habe und dem Protokoll zu entnehmen sei, dass er diesen Irrtum unmittelbar danach richtig gestellt habe.Darin wird ausgeführt, die Antragstellerin berufe sich darauf, mit Herrn römisch 40 am römisch 40 die Ehe geschlossen zu haben. Die Ehe werde aufgrund der schwierigen Umstände in Syrien erst ein Jahr später nämlich am römisch 40 registriert. Die Hochzeit sei jedoch bereits im römisch 40 gefeiert worden. Es würden zahlreiche Fotos und Videos existieren und habe es zwei Wochen nach der Hochzeit 2013 Einträge auf Facebook gegeben. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass auf der Heiratsurkunde das Heiratsdatum mit römisch 40 niedergeschrieben sei, stelle die Antragstellerin klar, dass dies nicht richtig sei, sondern der römisch 40 angeführt sei. Eine entsprechende Kopie der Heiratsurkunde werde vorgelegt. Aufgrund der Heirat am römisch 40 sei insbesondere nicht richtig, dass zwischen den Ehegatten kein Familienleben bestanden hätte, da das Ehepaar sowohl in Syrien als auch in der Türkei zusammengewohnt habe und Herr römisch 40 erst nach seiner Heirat in Österreich um subsidiären Schutz angesucht habe. Das Ehepaar habe in Syrien das Haus der Großeltern des Ehegatten bewohnt. Hinsichtlich der Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA werde angeführt, dass sich Herr römisch 40 hinsichtlich der Heirat im römisch 40 und der Beurkundung im römisch 40 geirrt habe und dem Protokoll zu entnehmen sei, dass er diesen Irrtum unmittelbar danach richtig gestellt habe. 1.
- Nach Übermittlung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme und der hierzu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2016 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher festgehalten wird, die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asylgesetz 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. In der Stellungnahme wird insbesondere dargelegt, die Behörde verkenne nicht, dass die Übersetzung der Heiratsurkunde nicht korrekt gewesen wäre und habe deshalb in weiterer Folge eine erneute schriftliche Übersetzung in Auftrag gegeben. Zwar würden nunmehr die von beiden schlussendlich angegebenen Heiratsdaten mit dem in der Heiratsurkunde angegebenen Heiratsdatum übereinstimmen, dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die vermeintliche Heirat erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden sei, als sich die Bezugsperson bereits seit Monaten in Österreich befunden habe. Gleiches gelte auch für das vorgelegte Urteil vom Justizministerium/ XXXX . Auch dieses Urteil sei – trotz Hinweis darauf, dass das Urteil in Anwesenheit beider Klagseiten verkündet worden wäre – zu einem Zeitpunkt ergangen, als sich die Bezugsperson nachweislich nicht mehr in Syrien befunden habe. Überdies habe sich die Bezugsperson in seiner Asyleinvernahme in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Zum einen sei die Bezugsperson nicht in der Lage gewesen, das korrekte Heiratsjahr zu nennen, zum anderen habe sich diese auch in Widersprüche bezüglich des letzten Wohnortes verstrickt. Zwar stimme es, dass die Bezugsperson die Aussagen bereits in seiner Asyleinvernahme wieder korrigiert habe, dies aber nur auf mehrmaligen Vorhalt der Widersprüche durch den zuständigen Referenten.Gleiches gelte auch für das vorgelegte Urteil vom Justizministerium/ römisch 40 . Auch dieses Urteil sei – trotz Hinweis darauf, dass das Urteil in Anwesenheit beider Klagseiten verkündet worden wäre – zu einem Zeitpunkt ergangen, als sich die Bezugsperson nachweislich nicht mehr in Syrien befunden habe. Überdies habe sich die Bezugsperson in seiner Asyleinvernahme in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Zum einen sei die Bezugsperson nicht in der Lage gewesen, das korrekte Heiratsjahr zu nennen, zum anderen habe sich diese auch in Widersprüche bezüglich des letzten Wohnortes verstrickt. Zwar stimme es, dass die Bezugsperson die Aussagen bereits in seiner Asyleinvernahme wieder korrigiert habe, dies aber nur auf mehrmaligen Vorhalt der Widersprüche durch den zuständigen Referenten. Auch die in der Asyleinvernahme getätigten Angaben der Bezugsperson bezüglich der traditionellen Hochzeitsfeier könnten unmöglich stimmen, habe die Bezugsperson doch angegeben, dass weder ein Imam noch ein Sheikh bei der vermeintlichen Hochzeit anwesend gewesen wären. Eine traditionelle Hochzeit in Syrien setze voraus, dass entweder ein Sheikh oder ein Imam als Zeuge anwesend seien, dies sei die unerlässliche Voraussetzung und das Kennzeichen einer traditionellen Hochzeit. Folgt man also den Angaben der Bezugsperson, so sei davon auszugehen, dass eine traditionelle Hochzeit überhaupt nicht stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang sei weiter auszuführen, dass die Bezugsperson bereits in seiner Asyleinvernahme vor dem BFA am 08.06.2015 dazu aufgefordert worden sei, Fotos der Hochzeit vorzulegen. Trotz erfolgter Zusage seien diesbezügliche Fotos nie vorgelegt worden. Auch von der Vertreterin der Antragstellerin werde erneut nur wieder auf die Möglichkeit verwiesen, weitere Beweismittel in Vorlage bringen zu können, es sei jedoch erneut nichts vorgelegt worden. Alleine der Verweis, weitere Beweismittel in Vorlage bringen zu können, sei für die Behörde nicht ausreichend. Da für das BFA das Nichtbestehen der Ehe unbestritten feststehe, könne von einer erneuten Einvernahme der Bezugsperson abgesehen werden. Im Übrigen sei auf die bereits vom BFA erfolgte Stellungnahme vom 21.09.2016 zu verweisen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2016 verweigerte das ÖGK Istanbul – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit nachstehender Begründung:1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2016 verweigerte das ÖGK Istanbul – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; in Verbindung mit §35 AsylG mit nachstehender Begründung: "Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson hat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 ist (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005)."Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson hat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 ist (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Die Angaben des Antragsstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.Die Angaben des Antragsstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 widersprechen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Weitere Informationen sind der – bereits bei Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen der Möglichkeit des Parteiengehörs ausgehändigten – angeschlossenen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Zahl 1104697308 + 160204498 vom 21.09.2016) zu entnehmen. Daraus ergibt sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wäre.Daraus ergibt sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wäre. Mit Schreiben des Generalkonsulates vom 22.09.2016 erhielten Sie Gelegenheit innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) die obangeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Am 28.09.2016 wurde Stellung entsprechend der Beilage durch die rechtliche Vertretung bezogen. Die Stellungnahme wurde umgehend an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mitgeteilt, dass sich hieraus kein neuer Sachverhalt ergibt und die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten daher aus den vorgenannten Gründen unverändert nicht wahrscheinlich ist. Weitere Informationen sind der beiliegenden ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 23.11.2016 zu entnehmen. Gemäß § 26 FPG in der Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz war daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen.Gemäß Paragraph 26, FPG in der Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz war daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG möglich ist."Es wird darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. Paragraph 35, AsylG möglich ist." Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 24.11.2016 zugestellt. 1.
- Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher angeführt wird, die Beschwerdeführerin habe XXXX am XXXX in Syrien geheiratet. Danach habe sie mit diesem noch bis Mai 2014 in Syrien gelebt. Im Mai 2014 hätten sie Syrien verlassen und seien in die Türkei geflüchtet. Herrn XXXX sei mit Bescheid vom 18.11.2015 der Asylstatus in Österreich zuerkannt worden. Aus den beiliegenden Dokumenten sei unzweifelhaft ersichtlich, dass die Ehe bereits im XXXX geschlossen worden wäre. Wie bereits in der Stellungnahme vom 28.09.2016 ausgeführt, sei diese unter schwierigen Umständen in Syrien erst ein Jahr später, nämlich am XXXX registriert worden. Es werde insbesondere auf das Urteil des syrischen Gerichts verwiesen, wo gerichtlich bekräftigt und anerkannt worden wäre, dass die Ehe am XXXX unter der Bezahlung einer Morgengabe und einer Abendgabe geschlossen worden wäre. Des Weiteren könne dem Auszug aus dem Eheregister entnommen werden, dass das Datum der Eheschließung am XXXX gewesen wäre. Das Datum der Eintragung ins Ehebuch sei irrelevant, weil die Ehe bereits bestanden habe und es sich dabei nur um einen formalen Akt handle. Der Beschwerdeführerin dürfe nicht zur Last gelegt werden, dass die Registrierung der Ehe erst ein Jahr später erfolgt sei. Die Ansicht der Behörde, wonach die Ehe erst im Jahr 2014 geschlossen worden wäre, sei nicht plausibel. Zu dieser Zeit wäre Herr XXXX bereits in Österreich gewesen und sei dieser nicht nach Syrien zurückgekehrt. Außerdem sei auf die beiliegenden Fotos zu verweisen, dass die Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe, was wiederum den XXXX als den Tag der Eheschließung beweise. Darüber hinaus werde auf die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG verwiesen.1.
- Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher angeführt wird, die Beschwerdeführerin habe römisch 40 am römisch 40 in Syrien geheiratet. Danach habe sie mit diesem noch bis Mai 2014 in Syrien gelebt. Im Mai 2014 hätten sie Syrien verlassen und seien in die Türkei geflüchtet. Herrn römisch 40 sei mit Bescheid vom 18.11.2015 der Asylstatus in Österreich zuerkannt worden. Aus den beiliegenden Dokumenten sei unzweifelhaft ersichtlich, dass die Ehe bereits im römisch 40 geschlossen worden wäre. Wie bereits in der Stellungnahme vom 28.09.2016 ausgeführt, sei diese unter schwierigen Umständen in Syrien erst ein Jahr später, nämlich am römisch 40 registriert worden. Es werde insbesondere auf das Urteil des syrischen Gerichts verwiesen, wo gerichtlich bekräftigt und anerkannt worden wäre, dass die Ehe am römisch 40 unter der Bezahlung einer Morgengabe und einer Abendgabe geschlossen worden wäre. Des Weiteren könne dem Auszug aus dem Eheregister entnommen werden, dass das Datum der Eheschließung am römisch 40 gewesen wäre. Das Datum der Eintragung ins Ehebuch sei irrelevant, weil die Ehe bereits bestanden habe und es sich dabei nur um einen formalen Akt handle. Der Beschwerdeführerin dürfe nicht zur Last gelegt werden, dass die Registrierung der Ehe erst ein Jahr später erfolgt sei. Die Ansicht der Behörde, wonach die Ehe erst im Jahr 2014 geschlossen worden wäre, sei nicht plausibel. Zu dieser Zeit wäre Herr römisch 40 bereits in Österreich gewesen und sei dieser nicht nach Syrien zurückgekehrt. Außerdem sei auf die beiliegenden Fotos zu verweisen, dass die Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe, was wiederum den römisch 40 als den Tag der Eheschließung beweise. Darüber hinaus werde auf die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG verwiesen. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2017 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2017 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits (und unabhängig von) der dargestellten Bindungswirkung vermöge die Beschwerde die Beweiswürdigung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Familienangehörige im Sinn des § 35 Abs. 5 AsylG handelt, nicht zu entkräften bzw. als rechtswidrig erscheinen zu lassen und teile die belangte Behörde mit Verweis auf die oben angeführten Argumente die Ansicht des BFA. So sei etwa auch in der Beschwerde unbestritten geblieben, dass das von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegte Urteil vom Justizministerium/ XXXX zu einem Zeitpunkt ergangen sei – trotz Hinweis darauf, dass dieses Urteil in Anwesenheit beider Klagseiten verkündet wurde (!) - , als sich die Bezugsperson nachweislich nicht mehr in Syrien befunden hätte. Ebenso sei unbestritten geblieben, dass Fotos der Hochzeit trotz erfolgter Zusage nie vorgelegt worden wären (zum Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe § 11 a Abs. 2
- Satz FPG).Jenseits (und unabhängig von) der dargestellten Bindungswirkung vermöge die Beschwerde die Beweiswürdigung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Familienangehörige im Sinn des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handelt, nicht zu entkräften bzw. als rechtswidrig erscheinen zu lassen und teile die belangte Behörde mit Verweis auf die oben angeführten Argumente die Ansicht des BFA. So sei etwa auch in der Beschwerde unbestritten geblieben, dass das von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegte Urteil vom Justizministerium/ römisch 40 zu einem Zeitpunkt ergangen sei – trotz Hinweis darauf, dass dieses Urteil in Anwesenheit beider Klagseiten verkündet wurde (!) - , als sich die Bezugsperson nachweislich nicht mehr in Syrien befunden hätte. Ebenso sei unbestritten geblieben, dass Fotos der Hochzeit trotz erfolgter Zusage nie vorgelegt worden wären (zum Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe Paragraph 11, a Absatz 2,
- Satz FPG). 1.
- Am 13.02.2017 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
- Am 13.02.2017 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 28.02.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.01.2016 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.01.2016 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Dem angegebenen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich am 13.09.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2015 zu Zahl 1031385010/14967904, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei und da die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen.Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei und da die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen. Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses in der Folge in seiner Rückmeldung vom 23.11.2016 darauf hin, dass der Sachverhalt für das BFA unverändert bleibe und nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) Familienverhältnisses ausgegangen werden könne. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bleibe aufrecht.Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses in der Folge in seiner Rückmeldung vom 23.11.2016 darauf hin, dass der Sachverhalt für das BFA unverändert bleibe und nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) Familienverhältnisses ausgegangen werden könne. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bleibe aufrecht. Die angegebene Bezugsperson XXXX gab in ihrem Asylverfahren in der Erstbefragung am 14.09.2014 an, traditionell verheiratet zu sein. Als Name der Ehefrau wurde XXXX , ca.
- Jahre alt, angegeben.Die angegebene Bezugsperson römisch 40 gab in ihrem Asylverfahren in der Erstbefragung am 14.09.2014 an, traditionell verheiratet zu sein. Als Name der Ehefrau wurde römisch 40 , ca.
- Jahre alt, angegeben. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2015 gab Juan DELO den Namen seiner Frau mit XXXX , geb. 23.02.1992 in Damaskus, an. Er sagte weiters aus, am XXXX in XXXX geheiratet zu haben, ca. fünf Monate gemeinsam mit der Ehefrau im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX gewohnt zu haben. Er habe bis April 2013 in Aleppo und danach im Dorf XXXX nahe der türkischen Grenze bis Mai 2014 gewohnt, danach sei er in die Türkei gegangen.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2015 gab Juan DELO den Namen seiner Frau mit römisch 40 , geb. 23.02.1992 in Damaskus, an. Er sagte weiters aus, am römisch 40 in römisch 40 geheiratet zu haben, ca. fünf Monate gemeinsam mit der Ehefrau im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gewohnt zu haben. Er habe bis April 2013 in Aleppo und danach im Dorf römisch 40 nahe der türkischen Grenze bis Mai 2014 gewohnt, danach sei er in die Türkei gegangen. Erst über Vorhalt, zunächst angegeben zu haben, im Mai 2014 in die Türkei ausgereist und weiter nach Europa gereist zu sein und andererseits ausgesagt zu haben, am XXXX in XXXX geheiratet zu haben, gab XXXX an, er habe 2013 geheiratet und sich geirrt. Die syrischen Beamten würden schreiben, was sie wollen. Er sei mit seiner Frau bei keinem Amt oder Gericht bezüglich ihrer Eheschließung gewesen. Nachdem er nach Österreich gekommen wäre, habe er seinem Vater gesagt, dass Dokumente bezüglich ihrer Ehe wichtig seien und habe dieser sie ihm besorgt. Aufgefordert, mehr von seiner Eheschließung zu erzählen, gab der Antragsteller an, er könne Fotos vorlegen. Es wären ca. 200 Leute anwesend gewesen. Die Hochzeit sei in der Stadt XXXX in einem Hochzeitssaal gewesen. Es wäre eine traditionelle Hochzeit gewesen. Diese Ehe hätte er nicht vor einem Imam oder Sheikh geschlossen. Manche brauchen einen, manche nicht. Dem Antragsteller wurde eine Frist von zwei Wochen zur Beibringen der von ihm genannten Fotos eingeräumt, von welcher er jedoch keinen Gebrauch machte.Erst über Vorhalt, zunächst angegeben zu haben, im Mai 2014 in die Türkei ausgereist und weiter nach Europa gereist zu sein und andererseits ausgesagt zu haben, am römisch 40 in römisch 40 geheiratet zu haben, gab römisch 40 an, er habe 2013 geheiratet und sich geirrt. Die syrischen Beamten würden schreiben, was sie wollen. Er sei mit seiner Frau bei keinem Amt oder Gericht bezüglich ihrer Eheschließung gewesen. Nachdem er nach Österreich gekommen wäre, habe er seinem Vater gesagt, dass Dokumente bezüglich ihrer Ehe wichtig seien und habe dieser sie ihm besorgt. Aufgefordert, mehr von seiner Eheschließung zu erzählen, gab der Antragsteller an, er könne Fotos vorlegen. Es wären ca. 200 Leute anwesend gewesen. Die Hochzeit sei in der Stadt römisch 40 in einem Hochzeitssaal gewesen. Es wäre eine traditionelle Hochzeit gewesen. Diese Ehe hätte er nicht vor einem Imam oder Sheikh geschlossen. Manche brauchen einen, manche nicht. Dem Antragsteller wurde eine Frist von zwei Wochen zur Beibringen der von ihm genannten Fotos eingeräumt, von welcher er jedoch keinen Gebrauch machte.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden und dem Akt de österreichischen Generalkonsulates Istanbul.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [ .]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [ .] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [ .] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.
- Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.
- Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX Juan als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 Juan als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Aus nachstehend angeführten Erwägungen bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und DELO Juan. Die Angaben der Beschwerdeführerin, jene ihres angegblichen Ehemannes und die Daten aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden lassen sich nicht zur Deckung bringen und sind in vielerlei Hinsicht widersprüchlich. So gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antragsformular an, ihr Mann führe den Namen XXXX , sei am XXXX geboren und habe sie mit ihm am XXXX in XXXX , Syrien, die Ehe geschlossen.So gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antragsformular an, ihr Mann führe den Namen römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und habe sie mit ihm am römisch 40 in römisch 40 , Syrien, die Ehe geschlossen. Mit dem Antrag wurde von der Beschwerdeführerin u.a. vorgelegt ein "Urteil" eines XXXX in XXXX , in welchem als Antragstellerin (Anklägerin) XXXX , als Antragsgegner (Angeklagter) XXXX genannt werden. Gegenstand sei eine Klage auf amtliche Anerkennung einer gebräuchlich-außergerichtlichen Eheschließung. Dem Schriftstück ist zu entnehmen, dass in der Sitzung vom 19.11.2014 beide Klagepartner erklärt hätten, am XXXX in XXXX ihre Ehe unter Zahlung einer Morgengabe und einer als Schuld beim Ehemann gebliebenen Abendgabe geschlossen zu haben und nun verlangen, vom Gericht ihre Eheschließung anzuerkennen und amtlich zu bekräftigen. Im Urteil wird ausgeführt, die Eheschließung des Angeklagten XXXX , geb. XXXX in XXXX mit der Anklägerin XXXX , geboren XXXX in Damaskus, werde gerichtlich bekräftigt und anerkannt und werde betrachtet, als sie am XXXX in XXXX unter einer bezahlten Morgengabe und einer als Schuld beim Ehemann gebliebenen Abendgabe geschlossen worden sei. Das Urteil sei verkündet am 19.11.2014 in Anwesenheit beider Klageseiten und könne eine Berufung eingelegt werden.Mit dem Antrag wurde von der Beschwerdeführerin u.a. vorgelegt ein "Urteil" eines römisch 40 in römisch 40 , in welchem als Antragstellerin (Anklägerin) römisch 40 , als Antragsgegner (Angeklagter) römisch 40 genannt werden. Gegenstand sei eine Klage auf amtliche Anerkennung einer gebräuchlich-außergerichtlichen Eheschließung. Dem Schriftstück ist zu entnehmen, dass in der Sitzung vom 19.11.2014 beide Klagepartner erklärt hätten, am römisch 40 in römisch 40 ihre Ehe unter Zahlung einer Morgengabe und einer als Schuld beim Ehemann gebliebenen Abendgabe geschlossen zu haben und nun verlangen, vom Gericht ihre Eheschließung anzuerkennen und amtlich zu bekräftigen. Im Urteil wird ausgeführt, die Eheschließung des Angeklagten römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 mit der Anklägerin römisch 40 , geboren römisch 40 in Damaskus, werde gerichtlich bekräftigt und anerkannt und werde betrachtet, als sie am römisch 40 in römisch 40 unter einer bezahlten Morgengabe und einer als Schuld beim Ehemann gebliebenen Abendgabe geschlossen worden sei. Das Urteil sei verkündet am 19.11.2014 in Anwesenheit beider Klageseiten und könne eine Berufung eingelegt werden. Weiters wurde vorgelegt ein Auszug aus dem Familienstandsregister des Standesamtes für arabische Bürger Syriens, in welchem XXXX mit Geburtsdatum XXXX und XXXX mit Geburtsdatum XXXX aufscheinen. Dieser Auszug wurde angeblich von der Gemeinde am 17.12.2014 erstellt.Weiters wurde vorgelegt ein Auszug aus dem Familienstandsregister des Standesamtes für arabische Bürger Syriens, in welchem römisch 40 mit Geburtsdatum römisch 40 und römisch 40 mit Geburtsdatum römisch 40 aufscheinen. Dieser Auszug wurde angeblich von der Gemeinde am 17.12.2014 erstellt. Weiters wurde vorgelegt eine "Heiratsurkunde" der Stadt Aleppo, in welchem der Ehemann als XXXX , geb. XXXX und die Ehefrau als XXXX , kein Geburtsdatum eingetragen, aufscheinen. Als Heiratsdatum ist zweimal der XXXX angeführt. Das Dokumentendatum ist mit 19.12.2014 angegeben und findet sich im unteren Bereich der Urkunde der Satz:Weiters wurde vorgelegt eine "Heiratsurkunde" der Stadt Aleppo, in welchem der Ehemann als römisch 40 , geb. römisch 40 und die Ehefrau als römisch 40 , kein Geburtsdatum eingetragen, aufscheinen. Als Heiratsdatum ist zweimal der römisch 40 angeführt. Das Dokumentendatum ist mit 19.12.2014 angegeben und findet sich im unteren Bereich der Urkunde der Satz: "Die Ehe der oben mit Namen und Nachnamen genannten Eheleute wurde in der Stadt XXXX am 20/11/2011 unter der Nummer in das Eheregister eingetragen.""Die Ehe der oben mit Namen und Nachnamen genannten Eheleute wurde in der Stadt römisch 40 am 20/11/2011 unter der Nummer in das Eheregister eingetragen." Aus den vorgelegten Urkunden ergeben sich somit als Heiratsdatum der XXXX , der XXXX sowie der XXXX und die Eintragung einer im Jahr 2012 geschlossenen Ehe bereits im Jahr
- Der Vorname der Bezugsperson ergibt sich aus den Urkunden einmal als XXXX und einmal als XXXX . Das Geburtsdatum ergibt sich aus den Urkunden mit 20.02.1988, wurde von der Antragstellerin jedoch mit XXXX angegeben.Aus den vorgelegten Urkunden ergeben sich somit als Heiratsdatum der römisch 40 , der römisch 40 sowie der römisch 40 und die Eintragung einer im Jahr 2012 geschlossenen Ehe bereits im Jahr
- Der Vorname der Bezugsperson ergibt sich aus den Urkunden einmal als römisch 40 und einmal als römisch 40 . Das Geburtsdatum ergibt sich aus den Urkunden mit 20.02.1988, wurde von der Antragstellerin jedoch mit römisch 40 angegeben. Die genannte Bezugsperson gab den Namen in Österreich mit XXXX , geb. XXXX an. Den Namen der Ehegattin nannte die Bezugsperson einmal mit XXXX , ca. 21 Jahre alt, einmal XXXX , geb. XXXX .Die genannte Bezugsperson gab den Namen in Österreich mit römisch 40 , geb. römisch 40 an. Den Namen der Ehegattin nannte die Bezugsperson einmal mit römisch 40 , ca. 21 Jahre alt, einmal römisch 40 , geb. römisch 40 . XXXX gab zuerst an, am XXXX geheiratet zu haben. Erst über Vorhalt widersprüchlicher Angaben in Bezug auf seine Eheschließung und dem Datum seiner Flucht gab er an, sich geirrt zu haben und 2013 geheiratet zu haben. Er gab an, bei keinem Amt oder Gericht gewesen zu sein und sei bei der Eheschließung weder ein Sheikh noch ein Imam anwesend gewesen.römisch 40 gab zuerst an, am römisch 40 geheiratet zu haben. Erst über Vorhalt widersprüchlicher Angaben in Bezug auf seine Eheschließung und dem Datum seiner Flucht gab er an, sich geirrt zu haben und 2013 geheiratet zu haben. Er gab an, bei keinem Amt oder Gericht gewesen zu sein und sei bei der Eheschließung weder ein Sheikh noch ein Imam anwesend gewesen. Tatsächlich kam XXXX im Jahr 2014 nach Österreich und stellte hier am 13.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraus folgt insbesondere auch, dass das vorgelegte "Urteil des XXXX ", das öffentlich in Anwesenheit beider Klageseiten am 19.11.2014 verkündet worden wäre, nicht den Tatsachen entsprechen kann.Tatsächlich kam römisch 40 im Jahr 2014 nach Österreich und stellte hier am 13.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraus folgt insbesondere auch, dass das vorgelegte "Urteil des römisch 40 ", das öffentlich in Anwesenheit beider Klageseiten am 19.11.2014 verkündet worden wäre, nicht den Tatsachen entsprechen kann. Wie bereits dargelegt ergibt sich aus diesem "Urteil" auch, dass einerseits von einer Eheschließung am XXXX und andererseits von einer solchen am 08.10.2013 die Rede ist. Somit ergeben sich für die behauptete Eheschließung, wie zutreffend vom BFA angeführt, das Heiratsdatum mit XXXX und XXXX .Wie bereits dargelegt ergibt sich aus diesem "Urteil" auch, dass einerseits von einer Eheschließung am römisch 40 und andererseits von einer solchen am 08.10.2013 die Rede ist. Somit ergeben sich für die behauptete Eheschließung, wie zutreffend vom BFA angeführt, das Heiratsdatum mit römisch 40 und römisch 40 . Weitere Beweise zur behaupteten Eheschließung wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt. Auch die Bezugsperson legte in ihrem Asylverfahren trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise zur Eheschließung vor. Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Kopien von Fotos sowie der erst mit dem Vorlageantrag vorgelegte "Zustimmungs- und Heiratsvertrag" unterliegen dem Neuerungsverbot des § 11 a Abs. 2 FPG, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Kopien von Fotos sowie der erst mit dem Vorlageantrag vorgelegte "Zustimmungs- und Heiratsvertrag" unterliegen dem Neuerungsverbot des Paragraph 11, a Absatz 2, FPG, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt. Der Beschwerdeführerin ist es somit im Verfahren nicht gelungen, die behauptete Eheschließung glaubwürdig und belegt durch entsprechende echte und richtige Urkunden nachzuweisen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Der beschwerdeführenden Partei war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor.Der beschwerdeführenden Partei war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden vergleiche dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor. Was den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung betrifft, ist nicht erkennbar, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, zumal hier ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war – und nach der gefestigten Rechtsprechung (auch) zu Art. 47 GRC (vgl. VwGH 24.2013, 2013/07/0088) dann, wenn das Verfahren rechtliche und "hochtechnische" Fragen betrifft, deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erfordert.Was den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung betrifft, ist nicht erkennbar, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, zumal hier ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war – und nach der gefestigten Rechtsprechung (auch) zu Artikel 47, GRC vergleiche VwGH 24.2013, 2013/07/0088) dann, wenn das Verfahren rechtliche und "hochtechnische" Fragen betrifft, deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erfordert. Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach §35 AsylG vor und war die Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul vom 01.02.2017 zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2148885.1.01