GVG), iVm § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
PO), ab.1.2. Mangels Ansatzpunkten für weitere Ermittlungen brach die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren am 08.02.2013
Paragraph 197, Absatz eins und 2 Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), ab. 1.
PO dem Beschwerdeführer sowie dessen Mutter zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- binnen 14 Tagen auf (Spruchpunkt 2.).1.5. Mit Beschluss vom 17.07.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.07.2013, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Fortführungsantrag als unzulässig zurück und stellte fest, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 1.) und trug
Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO dem Beschwerdeführer sowie dessen Mutter zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- binnen 14 Tagen auf (Spruchpunkt 2.). In der Begründung wurde ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst im weiteren Verlauf des Verfahrens Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Genehmigung der Anzeige durch seine Mutter ergebe, während er zunächst ausdrücklich im eigenen Namen agiert habe. In der Rechtmittelbelehrung wird angeführt, dass gegen Spruchpunkt
Hv EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer zuvor einer Zahlungsaufforderung über EUR 90,-- nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dieser Betrag zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idHv EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben. 2.
GVG auf und verwies die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurück.2.3. In Erledigung dieses – nunmehr als Beschwerde zu wertenden – Berichtigungsantrages hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2014, Zl. 2002117-1/2E, den Zahlungsauftrag
Paragraph 28, Absatz 3,
PO idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 98,-- zur Zahlung vor.3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag (Bescheid) vom 13.10.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.10.2014, schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag
Paragraph 196, Absatz 2, StPO idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 98,-- zur Zahlung vor. In der Begründung wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang einschließlich des gerichtlichen Grundverfahrens dargestellt und auf die maßgeblichen Bestimmungen des GEG verwiesen. 3.
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
die Kosten des Strafverfahrens – zu denen
PO iVm § 196 Abs. 2 zweiter Satz StPO der Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den in § 381 StPO nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens zählt – von Amts wegen einzubringen.3.2.1.
Paragraph eins, Ziffer 4, GEG sind u.a. die Kosten des Strafverfahrens – zu denen
Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO der Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den in Paragraph 381, StPO nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens zählt – von Amts wegen einzubringen.
4 kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.2.3.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen.3.2.3.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. 3.2.
PO den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- verpflichtet. Die Rechtskraft des Beschlusses trat mangels Anfechtung im Kostenpunkt 14 Tage nach der am 22.07.2013 erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer, somit am 05.08.2013, ein. Allfällige Einwände gegen diese Entscheidung hätten – wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angegeben – unter Ausschöpfung der im strafgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt und
PO mittels Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts erhoben werden müssen (vgl. u.a. OGH 18.06.2009 13 Os 56/09y, OGH 23.03.2015, 15Os128/14h).Mit Beschluss vom 14.07.2013 hat das im Grundverfahren zuständige Landesgericht für Strafsachen
Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- verpflichtet. Die Rechtskraft des Beschlusses trat mangels Anfechtung im Kostenpunkt 14 Tage nach der am 22.07.2013 erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer, somit am 05.08.2013, ein. Allfällige Einwände gegen diese Entscheidung hätten – wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angegeben – unter Ausschöpfung der im strafgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt und
Paragraphen 87, f StPO mittels Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts erhoben werden müssen vergleiche u.a. OGH 18.06.2009 13 Os 56/09y, OGH 23.03.2015, 15Os128/14h). Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die erhobene Beschwerde
GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.7. Bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung wird auf § 13 Abs. 1 VwGVG verwiesen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde
1 Z 1 B-VG – ohnehin – aufschiebende Wirkung zukommt. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Zuerkennung einer solchen konnte daher abgesehen werden.3.2.7. Bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung wird auf Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG verwiesen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Zuerkennung einer solchen konnte daher abgesehen werden. 3.2.
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG anzuwenden ist. Dieser lautet wie folgt:3.2.9. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begehrten Kostenersatzes ist auf Paragraph 74, AVG zu verweisen, welcher
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.2.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2002117.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.