RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW178 2123121-1 SpruchW178 2123121-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 8.1.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass er aus Afghanistan stamme, am 1.1.1997 geboren sei, Analphabet sei, aus der Volksgruppe der Hazara stamme und Schiit sei. Zu seinen Fluchtgrund befragt gibt er an, dass er aus Angst vor dem herrschenden Krieg in Afghanistan mit seiner Familie in den Iran geflüchtet sei. Im Iran würden Afghanen mit einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht, deshalb habe er sich entschlossen habe, wegzugehen.
- Bei der Befragung vor der BFA am 28.9.2015 gibt er an, dass in Afghanistan, Provinz Baghlan, geboren sei. Im Alter von 5 Jahren sei mit seiner Familie in den Iran gegangen und nach fünf Jahren wieder zurückgekehrt in das Herkunftsdorf. Drei Jahre habe er dann dort gelebt und dann sei er wieder mit seinen Eltern in den Iran gegangen. Dort habe er vier Jahre lang gelebt, in der Stadt Isfahan. Er habe keine Probleme in Afghanistan gehabt, er sei mit den Eltern mitgereist. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit, ihr Gebiet sei von den Taliban übernommen worden. Er sei hier her gekommen, um eine Schuldbildung zu bekommen und seine Brüder herzuholen. Im Iran hätte er illegal leben müssen, entweder man habe Geld bezahlt oder man wurde abgeschoben. Hätte er um einen Aufenthaltstitel angesucht, hätten sie ihn in den Krieg nach Syrien geschickt. Die Familie hätte das erste Mal Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Sie sei wieder zurückgekehrt weil sie gehofft hätten, dass die Sicherheitslage dort besser geworden sei. Wegen des Krieges seien sie auch ein zweites Mal in den Iran gegangen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.2.2016 Spruchpunkt I wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Staates des Asylberichtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Es wurde dann Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt. Zur Begründung der Entscheidung zu Punkt I wurde angeführt, dem Vorbringen des Bf keine wie immer geartete aktuelle Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person im Heimatland Afghanistan zu entnehmen sei. Es sei davon auszugehen dass er auch im Falle der einer solchen nicht ausgesetzt wäre.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.2.2016 Spruchpunkt römisch eins wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Staates des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Es wurde dann Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt. Zur Begründung der Entscheidung zu Punkt römisch eins wurde angeführt, dem Vorbringen des Bf keine wie immer geartete aktuelle Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person im Heimatland Afghanistan zu entnehmen sei. Es sei davon auszugehen dass er auch im Falle der einer solchen nicht ausgesetzt wäre.
- Zu Spruchpunkt I des Bescheides hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Er bringt darin zur Begründung vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Zur Lage der Hazara seien keine Feststellungen getroffen worden. Es wird ein umfangreiches Vorbringen zur Situation der Hazara eingebracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternativen sei nicht gegeben, weil angesichts des großen geographischen Einflussbereiches einige regierungsfeindlicher Elemente eine solche für Personen, die von Risiko ausgesetzt sein, ob für diese Gruppen zu werden, nicht verfügbar sein könnte. Beschwerdeführer wäre in Afghanistan einen individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Familienzugehörigkeit und der gegen die Taliban unterstellte politischen Gesinnung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einerseits in seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara und andererseits in seiner durch das Leben im Iran geprägten liberalen Einstellung gefährdet sei, weshalb ihm vom sunnitischen Extremisten, insbesondere den Taliban in Afghanistan eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde, da der Vater ehemaliger Mujaheddin Kämpfer gewesen sei. Aufgrund der liberalen westlichen Orientierung des Beschwerdeführers drohe ihm im Heimatland asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
- Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Er bringt darin zur Begründung vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Zur Lage der Hazara seien keine Feststellungen getroffen worden. Es wird ein umfangreiches Vorbringen zur Situation der Hazara eingebracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternativen sei nicht gegeben, weil angesichts des großen geographischen Einflussbereiches einige regierungsfeindlicher Elemente eine solche für Personen, die von Risiko ausgesetzt sein, ob für diese Gruppen zu werden, nicht verfügbar sein könnte. Beschwerdeführer wäre in Afghanistan einen individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Familienzugehörigkeit und der gegen die Taliban unterstellte politischen Gesinnung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einerseits in seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara und andererseits in seiner durch das Leben im Iran geprägten liberalen Einstellung gefährdet sei, weshalb ihm vom sunnitischen Extremisten, insbesondere den Taliban in Afghanistan eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde, da der Vater ehemaliger Mujaheddin Kämpfer gewesen sei. Aufgrund der liberalen westlichen Orientierung des Beschwerdeführers drohe ihm im Heimatland asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Am 10.2.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurde mündlich das Ergebnis verkündet, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt I abgewiesen werde und die wesentlichen Entscheidungsgründe vorgebracht.Am 10.2.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurde mündlich das Ergebnis verkündet, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins abgewiesen werde und die wesentlichen Entscheidungsgründe vorgebracht. Innerhalb der Frist von zwei Wochen wurde am 24.02.2017 ein Antrag aus auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eingebracht.Innerhalb der Frist von zwei Wochen wurde am 24.02.2017 ein Antrag aus auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Bf Der Bf heißt XXXX, geb. 01.01.1997, StA. Afghanistan, aus der Provinz Baghlan, Distrikt Pol e Chomri, Dorf XXXX, seine Muttersprache ist Dari, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, mit schiitischem Religionsbekenntnis.Der Bf heißt römisch 40 , geb. 01.01.1997, StA. Afghanistan, aus der Provinz Baghlan, Distrikt Pol e Chomri, Dorf römisch 40 , seine Muttersprache ist Dari, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, mit schiitischem Religionsbekenntnis. Der Bf ist als Kind mit seiner Familie wegen der kriegerischen Ereignisse in den Iran gegangen und hat dort ca. 5 Jahre gelebt, anschließend ging die Familie in das Herkunftsdorf zurück., nach ca 3 Jahren ging die Familie wieder in den Iran, der Bf lebte dort mit der Familie weitere ca. 4 Jahre, bevor er nach Europa aufbrach; die Familie des Bf wohnt derzeit im Iran. Der Vater des Bf war zwischen 1979 bis 1989 Polizist in Kabul. Die Familie des Bf lebte im Dorf, bis der Bf ein Kleinkind war, nach seinen Angaben bis kurz vor Intervention der amerikanischen Truppen im Jahr
- Der Bf gibt die allgemeine schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Baghlan als Grund für die Übersiedlung in den Iran an. Der Vater war in der Zeit bis 1989 Polizist in Kabul, nachdem die Sowjets Afghanistan verlassen haben, ist der Vater des Bf in das Herkunftsdorf XXXX zurückgekehrt; er hat in Kämpfen als Mujaheddin ein Bein verloren, er war ein sogenannter Kommandant, der eine Gruppe von Kämpfern unter sich hatte; ein Onkel wurde nach den Angaben des Bf in Zusammenhang mit Kämpfen für die Wahdat-Partei getötet.Der Vater war in der Zeit bis 1989 Polizist in Kabul, nachdem die Sowjets Afghanistan verlassen haben, ist der Vater des Bf in das Herkunftsdorf römisch 40 zurückgekehrt; er hat in Kämpfen als Mujaheddin ein Bein verloren, er war ein sogenannter Kommandant, der eine Gruppe von Kämpfern unter sich hatte; ein Onkel wurde nach den Angaben des Bf in Zusammenhang mit Kämpfen für die Wahdat-Partei getötet. Im Iran hat man dem Bf angeboten, für die Armee in Syrien zu kämpfen, um nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden. 1.
- Zu seinen Fluchtgründen: Der Bf beruft sich einerseits auf die nach seiner Meinung in Afghanistan allgemein bestehende Verfolgung von Personen, die der schiitischen Minderheit der Hazara angehören. Konkrete Vorkommnisse, die sich gegen seine Personen richteten, brachte er nicht vor und konnten auch amtswegig nicht festgestellt werden. Die ca. 30 Jahre zurückliegenden militärischen Aktivitäten seines Vaters als Mujaheddin führt und führen nicht zu einer Verfolgung in der Herkunftsprovinz Baghlan bzw. in Afghanistan. Der Bf beruft sich auch auf seine westliche Orientierung, weil er die letzten 4 Jahre vor der Antragstellung im Iran gelebt hat. 1.3 Länderinformationen: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 21.01.2016, Seite 133-134 wird zur Lage "Hazara" Folgendes festgestellt: Kap. 17.
- Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). 1.3.2 Herr Mohaqiq wird der Ethnie der Hazara zugerechnet und stammt aus der im Norden Afghanistans gelegenen Stadt Mazar-e Scharif. Herr Mohaqiq war ein wichtiges Mitglied der 1988 von Abdul Ali Mazari gegründeten Islamischen Einheitspartei Afghanistans Hezb-e Wahdat-e Eslami-ye Afghanistan, der wichtigsten Partei der schiitischen Hazara in Afghanistan. Er nahm in der Partei die Position des Führers des Exekutivrates für den Norden ein. Trotz der Spannungen zwischen Mohaqiq und seinen Kontrahenten im Norden, dem Usbeken Abdul Raschid Dostum und dem Tadschiken Mohammed Atta, blieb es während des Bürgerkrieges in diesem Gebiet Afghanistans relativ ruhig. Dies änderte sich erst, als die Taliban in den Norden vorstießen und am
- Mai 1997 in Mazar-e Scharif einmarschierten. Mohaqiqs Truppen waren am Aufstand der Hazara in Mazar-e Scharif gegen die Taliban am
- Mai 1997 beteiligt, der zur vorläufigen Rückeroberung der Stadt durch usbekische und Hazara-Kräfte führte. Die Hezb-e Wahdat schloss sich im gleichen Jahr der Nationalen Islamischen Vereinigten Front zur Rettung Afghanistans an, die als Zweckbündnis unter dem Druck des Taliban-Vormarsches ins Leben gerufen wurde. Mohaqiqs Hazara-Truppen gelang es am
- November 2001 durch die Unterstützung der US-geführten internationalen Koalition zusammen mit den Kräften Raschid Dostums und Mohammed Attas, Mazar-e Scharif als erste größere Stadt von den Taliban zurückzuerobern. Ende 2011 gründete Mohaqiq zusammen mit Ahmad Zia Massoud und Raschid Dostum die Nationale Allianz, die gegen eine Rückkehr der Taliban an die Macht kämpft. Derzeit ist Herr Mohammad Mohaqiq Second Deputy des Chief Executive Officer (CEO), CEO ist Herr Abdullah Abdullah, Premierminister neben Präsident Ghani. 1.3.3 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 13.08.2013, HCR/EG/AFG/13/) Religiöse Minderheiten Schiiten, Seite 52 a.a.O. Die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder entspricht in etwa dem Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung. Während einige Quellen zwar angeben, dass die offene Diskriminierung von Schiiten durch Sunniten abgenommen habe, berichten andere Quellen von fortgesetzter Diskriminierung. Außerdem wird die schiitische Bevölkerung nach wie vor gewaltsam durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) angegriffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die vorwiegend schiitische ethnische Gruppe der Hazara. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits und Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Seite 87ff. a.a.O. Die Bevölkerung Afghanistans besteht aus mehreren unterschiedlichen ethnischen Gruppen, die traditionell ein hohes Maß an Autonomie gegenüber der Zentralregierung besitzen. Infolge verschiedener historischer Bevölkerungsbewegungen in der Vergangenheit – freiwilliger und erzwungener Art – wohnen einige Angehörige ethnischer Gruppen mittlerweile außerhalb der Gebiete, in denen sie traditionell der Mehrheit angehörten.475 Daher können Personen, die einer der größten ethnischen Gruppe des Landes angehören, tatsächlich an ihrem Wohnort zu einer ethnischen Minderheit gehören und dementsprechend aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit Diskriminierung oder Misshandlungen an ihrem Wohnort konfrontiert sein. Hingegen besteht möglicherweise für ein Mitglied einer ethnischen Gruppe oder eines Clans, der bzw. die auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, kein Risiko aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in Gebieten diskriminiert zu werden, in denen diese ethnische Gruppe bzw. dieser Clan lokal die Mehrheit bildet. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen ethnischen Gruppen nicht notwendigerweise homogene Gemeinschaften bilden. Unter Paschtunen können beispielsweise starke Rivalitäten zwischen verschiedenen Untergruppen Spannungen und Konflikte verursachen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die ethnische Gruppe der Hazara, die vorwiegend schiitisch ist. Daher ist es nicht immer möglich, zu unterscheiden, ob Religion oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe als primärer Grund für Vorfälle oder Spannungen anzusehen ist. Da die politische Zugehörigkeit wiederum oftmals von der ethnischen Zugehörigkeit abhängt, können (vermeintliche) politische Überzeugungen und ethnische Zugehörigkeit untrennbar miteinander verbundene Elemente in Konflikten und Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen sein. Es bestehen weiterhin starke Trennlinien zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen in Afghanistan. Im "Peoples under Threat”-Index von Minority Rights Group International ist Afghanistan als viertgefährlichstes Land der Welt für ethnische Minderheiten aufgeführt, insbesondere aufgrund der gezielten Angriffe auf Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und Religion. Der Index weist insbesondere Hazara, Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Belutschen als gefährdete ethnische Minderheiten in Afghanistan aus. Die Verfassung garantiert die "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme". Dennoch klagen Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen über Diskriminierung von staatlicher Seite auch in Form von ungleicher Behandlung bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen. .. b) Hazara Die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert. Seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 haben sie Berichten zufolge jedoch erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Jedoch stiegen in jüngerer Zeit Berichten zufolge die Fälle von Schikanierens, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). 1.3.4 Der EGMR hat im Urteil im Fall A.M. v. THE NETHERLANDS, (Application no. 29094/09) vom
- Juli 2016 2016 Folgendes ausgesprochen (Auszug): FINAL
- Although this argument has only been raised in the domestic proceedings but not in the present application, the Court has examined the question whether the applicant runs a risk of being subjected to ill-treatment on account of his Hazara origin. On this point, the materials before the Court contain no elements indicating that the applicant’s personal position would be any worse than most other persons of Hazara origin who are currently living in Afghanistan. Although the Court accepts that the general situation in Afghanistan for this minority may be far from ideal, it cannot find that it must be regarded as being so harrowing that there would already be a real risk of treatment prohibited by Article 3 in the event that a person of Hazara origin were to be removed to Afghanistan.
- Regarding the question of whether the general security situation in Afghanistan is such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention, in its judgment in the case of H. and B. v. the United Kingdom (cited above, §§ 92-93), it did not find that in Afghanistan there was a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there. In view of the evidence now before it, the Court finds no reason to hold otherwise in the instant case.H. and B. v. the United Kingdom (cited above, Paragraphen 92 -, 93,), it did not find that in Afghanistan there was a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there. In view of the evidence now before it, the Court finds no reason to hold otherwise in the instant case.
- The Court is therefore of the opinion that the applicant has failed to adduce evidence capable of demonstrating that there are substantial grounds for believing that he would be exposed to a real and personal risk of being subjected to treatment contrary to Article 3 of the Convention if removed to Afghanistan.Zitatende 1.3.4 Zur Situation der Hazaras in Afghanistan zu Zl. BVVwG W 119 2012211-1/20Z hat Herr Dr. Sarajuddin Rasuly, SV für die aktuelle politische Lage in Afghanistan, Folgendes als Experte festgestellt: "Kurzer Rückblick betreffend Hazaras bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001: Die Hazaras wurden bis vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 wegen ihrer ethnisch-religiösen Herkunft stark diskriminiert. Sie dürften im afghanischen Staat keine höheren staatlichen Positionen erreichen und sie waren in der Gesellschaft wegen ihrer religiösen Richtung als Schiiten und wegen ihrer Ethnie als Hazara oft der Benachteiligungen und Verspottung ausgesetzt. Sie waren als Trägervolk und Dienervolk bekannt und sie gehörten zur ärmsten Bevölkerungsschicht Afghanistans. Ihre ursprüngliche Heimatregionen in Zentralafghanistan: Bamiyan, Teile der Provinz Ghazni, Provinz Daykundi und Teile der Provinz Maidan Wardak gehören Großteils zu den schwer zugänglichen und karge Regionen des Landes. Diese Bedingungen in den Abstammungsregionen der Hazaras haben dazu geführt, dass sie im Laufe des
- und
- Jahrhunderts wegen Arbeitssuche, in die Städte wie in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz usw. zugewandert und sich dort niedergelassen haben. Im
- Jahrhundert wurden Hazaras vom damaligen afghanischen Emir, Abdurrahman Khan, im Zuge seiner Zentralisierungspolitik, schwer verfolgt. Tausende Hazaras wurden damals getötet und eine hohe Anzahl von ihnen war gezwungen, ihre Heimatregionen zu verlassen und in anderen Regionen Afghanistans sich niederzulassen oder ins Ausland, allen voran nach Quetta/Pakistan, zu flüchten. Im
- Jahrhundert wurden sie zwar nicht mehr verfolgt, aber sie wurden weiterhin diskriminiert und ihre Wohngebiete gehörten weiterhin zu den unterentwickeltsten Regionen des Landes. Mehrheitlich arbeiteten sie in den Städten als Trägern und Diener und so konnten sie ihr Überleben sichern. Viele von Ihnen wurden vor 1965, Beginn der Demokratisierungsphase, auch zur Zwangsarbeit von der Behörde herangezogen. Die Hazaras dürften im Sicherheitsapparat, Verteidigungs- und Innenministerium, sowie im Außenministerium keine Karriere machen. Erst mit der Demokratisierungsphase im Jahre 1964/5 dürften die Hazaras allmählich im politisch-gesellschaftlichen Prozess teilnehmen und auch in das demokratische Parlament Abgeordneten entsenden und im Kabinett mit einem Minister vom Gnaden des Königs vertreten sein. Die Hazaras dürften zwar in den Städten Schulen besuchen und auch studieren, aber aufgrund ihrer schlechten Wirtschaftslage war die Zahl der Analphabeten unter den Hazaras viel höher als bei anderen Ethnien. In den Städten konnte ein kleiner Teil der Hazaras Schulen und Bildungs- und Ausbildungsstädte besuchen. Sie dürften aber hauptsächlich im Bildungs- und Gesundheitsbereich als Ärzte und Lehrer arbeiten. Ich möchte darauf hinweisen, dass bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans alphabetisiert bzw. gebildet war. Die Stellung der Hazaras nach dem Putsch der Kommunisten im Jahre 1978: Die Stellung der Hazaras im afghanischen Staat und Gesellschaft hat sich nach der Machtergreifung der Kommunist im Jahre 1978 grundlegend geändert. Unter den Kommunisten wurden sie zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans an der politisch-militärischen Macht beteiligt. Sie stellten im kommunistischen Staat das Amt des Ministerpräsidenten und hatten einige Ministerämter Inne. Sie waren im Sicherheitsapparat vertreten und die Entwicklungsplane der Kommunisten für das Land umfassten auch die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras, Hazarajat. Der Einmarsch der sowjetischen Truppen in Afghanistan im Dezember 1979 und die damit verbundene Entstehung der Mujaheddin-Gruppen war ein weiteres Ereignis, das zur Emanzipation der Hazaras in Afghanistan maßgebend beigetragen hat. Im Jahre 1980 wurden 7 sunnitische Widerstandsgruppen mit der Unterstützung der Saudi-Arabiens, Pakistans und des Westens, allen voran USA, in Pakistan gegründet. Daraufhin wurden im Iran 8 Hazara bzw. schiitische Mujaheddin-Gruppen mit der Unterstützung der iranischen Machthaber gegründet. Sie wurden vom iranischen Staat bewaffnet und bekamen auch politische Rückendeckung vom Iran, welche sie befähigte, sich auch am Widerstand gegen die sowjetische Armee zu beteiligen, ohne von den Sunniten zurückgedrängt zu werden. Die Beteiligung der Hazaras im kommunistischen Staat und ihre Teilnahme am "Heiligen Krieg" gegen die Sowjets hatten ihnen geholfen, sich zu bewaffnen und allmählich gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Im Zuge des "Heiligen Krieges", von 1980 bis 1992, gegen Kommunisten und der sowjetischen Armee und im Zuge des Bürgerkrieges, von 1992 bis 1998, haben die Hazaras ihre Hauptsiedlungsgebiete in Zentralafghanistan, in Nordwest-Afghanistan und in einigen Bezirken von Kabuls, vollständig unter ihre Kontrolle gebracht und die Verwaltung dieser Regionen mit ihrer eigenen Leute besetzt. Bürgerkrieg in Afghanistan von 1992 bis 1996 bzw. bis 1998 und die Hazaras: Die Hazaras waren am Bürgerkrieg in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Ghazni, Bamiyan, Baghlan, in Uurzgan und in Teilen West-Afghanistan bewaffnet beteiligt. Während des Bürgerkrieges konnte die Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras, ihre Bevölkerung militärisch und politisch soweit mobilisieren, dass Hunderttausende Hazaras sich bewaffnet an der Seite der Hezb-e Wahdat an den Bürgerkriegshandlungen gegen anderen Gruppen, wie Jamiat-e islami, Hezb-e islami und die Taliban beteiligt haben. Als die Taliban im Jahre 1995 in Ghazni, ausgenommen Hazara-Gebiete, im 1996 in Kabul, im Jahre 1998 in Mazar-e Sharif und Hazarajat an die Macht kamen, haben sie die Hazaras schwer unterdrückt und sie haben tausende Hazaras aus den Städten vertrieben und tausende von ihnen getötet. Die Hazaras zogen sich in ihren Hauptsiedlungsgebieten in Hazarajat zurück, als die Taliban im Jahre 1996 Kabul eingenommen haben und sie verteidigten ihre Siedlungsgebiete bis zum Jahre
- Die Taliban führten einen brutalen Krieg gegen die Hazaras und sie haben in Mazar-e Sharif im Jahre 1998 mehr als 8000 Hazaras in wenigen Tagen getötet. Im Jahre 1998 haben die Taliban alle Siedlungsgebiete der Hazaras erobert. Die Gruppenkonflikte innerhalb der Hazaras führten dazu, dass einige Hazara-Kommandanten mit den Taliban kooperierten und die Taliban bei der Einnahme ihrer eigenen Siedlungsgebiete unterstützten. Zwischen 1995 bis 2001 flüchteten hunderttausende Hazaras in den Nachbarländern Iran und Pakistan und Tausende junge Hazaras schlossen sich dem Widerstand gegen die Taliban an, der in den Bergen von Hazarajat von Hezb-e Wahdat weitergeführt wurde. Die Lage der Hazaras seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde, Ende 2001, in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich die Hazaras an der staatlichen Macht beteiligen werden müssen. So haben die Hazaras und andere Schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen Stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der Stellvertreter Armee-Chef ist derzeit kommt aus der Reihe der Hazaras namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und er befehligt derzeit die Kriege gegen die Taliban in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan, Helmand. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras als Teil der staatlichen Macht. Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw.) in der Provinz Ghazni, Die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazaras sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Die Hazaras besitzen mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Lande. Die Hazaras stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes; weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitige Möglich besser zu ihren Gunsten wahrnehmen. Die Hazaras und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungsstädte für schiitische Islam-Lehre. Die Bildungsstädte werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazaras als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in voller Umfang schiitischen Rituale, wie das wichtigste Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozession auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazaras bzw. Schiiten und sie sind wie die sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazaras in der Staatsgewalt bzw. Staatsmacht maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 nie in diesem Ausmaß in Afghanistan an der staatlichen Macht beteiligt. Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazaras bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur, und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazaras, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit der neuen Stellung und ihrer Widerstandsfähigkeit und Möglichkeiten befinden sich die Hazaras in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle, sondern sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihrer Möglichkeiten im Rahmen des Staates, sich zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Wege nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln in auf diesen Strecken sind Hazaras. In den Jahren 2013 bis 15 ist mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazaras aus den Reisebussen hinaus gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von diesen Personen wurden freigelassen und dutzende Personen wurden getötet. Diese Aktion der Taliban gegen die Hazaras richtet nicht nur gegen die Hazaras, sondern sie töten und Entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder solchen Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre diese oder jene ihre Aktion nur gegen jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, richten würde. Die Hauptroute von Kabul über Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von den Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie stoppen die Reisebusse und zerren willkürlich Personen aus den Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geisel mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Diese Personen sind Großteils Tajiken und Usbeken. Die Meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von den Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten der Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazaras wohnen, werden von den Hazaras kontrolliert und sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche diese Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert. Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Aus diesem Standpunkt kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, Töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen. Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Uzbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädten oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerding können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weitverbreitet, weil viele Jugendlichen aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Oder, es gibt Regionen deren Bevölkerung aus Gründen der Paschtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen , "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereit zu stellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den Paschtunen bewohnten Provinzen, Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tajiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und haben in wenigen Tagen den Uno-Berichten zur Folge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Personen waren Zivilisten aus der Reihe der Tajiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und es wird immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung seitens der Taliban verübt. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen, die als Beilagen diesem Gutachten beigelegt werden." Beweiswürdigung: 2.1 Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Herr Univ.-Lektor Dr. Phil. Sarajuddin RASULY ist gebürtiger Afghane, er stammt aus einer usbekischen Adelsfamilie Nordafghanistans, kam 1970 im Alter von 18 Jahren nach Wien und studierte Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Afghanistan. Später lehrte er 15 Jahre lang an der Uni Wien. Er wird als nichtamtlicher Sachverständiger zur Einschätzung der früheren und aktuellen Lage und Entwicklung in Afghanistan herangezogen, vgl. Zeitschrift Profil vom 11.10.2016 sowie http://www.rasuly.at.Herr Univ.-Lektor Dr. Phil. Sarajuddin RASULY ist gebürtiger Afghane, er stammt aus einer usbekischen Adelsfamilie Nordafghanistans, kam 1970 im Alter von 18 Jahren nach Wien und studierte Politikwissenschaften mit Schwerpunkt Afghanistan. Später lehrte er 15 Jahre lang an der Uni Wien. Er wird als nichtamtlicher Sachverständiger zur Einschätzung der früheren und aktuellen Lage und Entwicklung in Afghanistan herangezogen, vergleiche Zeitschrift Profil vom 11.10.2016 sowie http://www.rasuly.at. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Übrigen aus dem unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Aussagen. 2.2 Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich gemachten glaubhaften Angaben. 2.3 Zur Beteiligung des Vaters (und Onkels) an Kämpfen der Mujaheddin, soweit feststellbar der Gruppe Hezb-e Wahdat, die nach dem Abzug der Sowjets 1989 stattfanden, konnte er nur zögerlich Auskunft geben konnte. Jedenfalls hat die Familie nach diesen Kämpfen bis zur ersten Ausreise (nach 2000) noch im Herkunftsdorf gelebt und ist später für einige Jahre wieder zurückgekehrt, wodurch die Verfolgungssituation wegen dieser militärischen Aktivitäten zu verneinen ist. Auf das Vorbringen der westlichen Orientierung wegen des Iranaufenthaltes ist in der rechtlichen Würdigung einzugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu A) Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 98/01/0318). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0509 99/20/0505; 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0509 99/20/0505; 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). 3.2 Im konkreten Fall: 3.2.1 Der Bf beruft sich auf die nach seiner Meinung in Afghanistan allgemein bestehende Verfolgung von Personen, die der schiitischen Minderheit der Hazara angehören. Es ist daher anhand der oben angeführten Länderberichte zu prüfen, ob eine solche Gruppenverfolgung vorliegt. Nach den Länderberichten wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 21.01.2016, zur Lage "Hazara" und auch nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, erreicht die Gefährdung der Volksgruppe der Hazara (die in der Regel ident sind mit der religiösen Minderheit der Schiiten) die asylrelevante Intensität nicht. Es kommt zweifelsohne zu Diskriminierung und Schikanen, wie sich aus den Berichten und dem Vorbringen des Bf ergibt, auch gibt es gezielte Anschläge auf diese Personengruppe. Eine generelle Verfolgung von Schiiten und/oder Hazara (bereits als nicht individualisierte Gruppen) in Afghanistan ist aber angesichts ihrer Repräsentation in Armee, Sicherheitsbehörden und Politik nicht zu bejahen. Es wird zur Frage der Gruppenverfolgung von Mitgliedern der Ethnie der Hazara auch auf das jüngst ergangene Erk des VwGG, Ra 2017/20/0089, Rz 36-38, verwiesen. 3.2.
- Der Bf beruft sich weiters auf die drohende Verfolgung durch die Taliban als Mitglied der Familie eines Kämpfers gegen die Taliban. Die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Polizei vor 1989 und sein Kampf in der Gruppe Hezb-e Wahdat begründen keine Verfolgungsgefahr für den Bf, weil die Familie nach diesen Ereignissen wieder einige Jahre im Heimatdorf gelebt hat. Die Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben, sie wäre auch nicht aktuell. 3.2.3 Zum Vorbringen der westlichen Orientierung wegen des Aufenthalts im Iran: Die Zuerkennung des Status einer/eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen er aufgrund ihrer/seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994; 16.1.2008, 2006/19/0182). Diese Judikatur des VwGH (vgl. u.a. Erk vom 16.04.2002, Zahl:Diese Judikatur des VwGH vergleiche u.a. Erk vom 16.04.2002, Zahl: 99/20/0483; 20.06.2002,: 99/20/0172) und die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001) zur Frage der Asylrelevanz einer "westlichen Orientierung" von Frauen ist nicht auf jede außerhalb Afghanistans entstandene kulturelle Prägung eines Asylwerbers in dem Sinn zu übertragen, dass damit ein Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gegeben wäre. Die gesellschaftliche Stellung der Frauen ist von der der Männer in wesentlichen grundrechtsrelevanten Fragen sehr unterschiedlich. Es war daher auch nicht weiter in die Richtung, ob eine solche Orientierung vorliegt, zu ermitteln.99/20/0483; 20.06.2002,: 99/20/0172) und die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,) zur Frage der Asylrelevanz einer "westlichen Orientierung" von Frauen ist nicht auf jede außerhalb Afghanistans entstandene kulturelle Prägung eines Asylwerbers in dem Sinn zu übertragen, dass damit ein Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gegeben wäre. Die gesellschaftliche Stellung der Frauen ist von der der Männer in wesentlichen grundrechtsrelevanten Fragen sehr unterschiedlich. Es war daher auch nicht weiter in die Richtung, ob eine solche Orientierung vorliegt, zu ermitteln. 3.3.3 Die schlechte Sicherheitslage und die Gefahr für den Bf als Zivilperson in der Herkunftsprovinz wurden durch die Gewährung von subsidiärem Schutz berücksichtigt. 3.3.4 Der vom Iran ausgeübte Zwang, in die Armee einzutreten und in Syrien zu kämpfen, kann bei der Asylprüfung in Bezug auf Afghanistan nicht berücksichtigt werden. 3.3.5 Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.3.3.5 Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2123121.1.00