GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 wird
F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 wird
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen." II. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (Im Folgenden: BF), dessen Staatsangehörigkeit bis dato nicht geklärt ist, reiste laut eigenen Angaben 2001 illegal ins Bundesgebiet ein und brachte am 25.05.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag (Erstantrag) ein, wozu er am 17.06.2004, sowie am 10.04.2006 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 04 10.981-BAI,
G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), und stellte
1 leg.cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei der BF
2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III). Die Erstbehörde traf Feststellungen zur Lage in Algerien. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder Asylgründe noch subsidiäre Schutzgründe geltend gemacht habe.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 04 10.981-BAI,
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), und stellte
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei der BF
Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei). Die Erstbehörde traf Feststellungen zur Lage in Algerien. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder Asylgründe noch subsidiäre Schutzgründe geltend gemacht habe. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 29.02.2008, Zl. 301.320-C1/11E-XV/53/06, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2007
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), wobei der BF gem. § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.).Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 29.02.2008, Zl. 301.320-C1/11E-XV/53/06, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2007
Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete) für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Der UBAS hielt dazu fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF Staatsangehöriger von Israel sei und aus den palästinensischen Autonomiegebieten stamme. Die bezüglich Gaza vorgebrachten Fluchtgründe seien der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt worden. Auch könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der BF Staatsangehöriger von Algerien sei oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Zur Lage in Israel wurden die in der Berufungsverhandlung vorgehaltenen Feststellungen zum Bescheidinhalt erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht jene Kenntnisse bzgl. des von ihm behaupteten Herkunftsstaates aufweise, die von einer in Gaza lebenden Person erwartet werden können. Das Vorbringen entspreche nicht den geographischen Tatsachen, und sei der BF abgesehen von einer allgemeinen und vage gehaltenen Angabe, wonach er und seine Eltern sowie sein Bruder in Gaza Stadt gelebt hätten, bis seine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombardements durch die Israelis im Jahr 1998 verstorben seien, nicht in der Lage gewesen, von seiner Lebenssituation in Gaza zu berichten. Auch aufgrund von Widersprüchen im Vorbringen des BF zum Zeitpunkt des Verlassens des von ihm behaupteten Heimatstaates sei auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zu schließen. In einer Gesamtschau erscheine somit das gesamte auf Gaza bezogene Vorbringen des BF auch unter Zugrundelegung seines von ihm angegebenen jugendlichen Alters als absolut und qualifiziert unglaubwürdig. Im Berufungsverfahren bestritt der BF seine ursprünglichen Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er Algerier sei und erklärte, es sei ihm empfohlen worden, dies anzugeben. Des Weiteren verneinte er in der Berufungsverhandlung jeglichen Kontakt zu Algerien. Diesbezüglich hielt der Unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid fest, dass mangels schlüssiger/verifizierbarer Hinweise auf eine algerische Herkunft des BF somit eine entsprechende Feststellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgen könne. Der Bescheid des UBAS erwuchs mit 01.03.2008 in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008 mangels Durchführung der dem BF aufgetragenen Mängelbehebung eingestellt. 2. Am 30.09.2009 stellte der BF in Justizhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab in der niederschriftlichen Befragung vor der BPD XXXX am 23.09.2009 an, er habe Gaza verlassen, da er dort niemanden mehr hätte. Im Jahr 1998 seien seine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombenangriffes durch die Israelis getötet worden, er sei daher traumatisiert. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er 2 bis 3 Monate liiert gewesen sei. Diese habe am XXXX Zwillinge geboren und sei er der Vater dieser Kinder. Anlässlich seines Freiganges habe er seine Töchter besucht und habe diesen Geschenke mitgebracht. Er nehme Tabletten gegen Epilepsie und auch Substitol.Der BF gab in der niederschriftlichen Befragung vor der BPD römisch 40 am 23.09.2009 an, er habe Gaza verlassen, da er dort niemanden mehr hätte. Im Jahr 1998 seien seine Eltern und sein Bruder aufgrund eines Bombenangriffes durch die Israelis getötet worden, er sei daher traumatisiert. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er 2 bis 3 Monate liiert gewesen sei. Diese habe am römisch 40 Zwillinge geboren und sei er der Vater dieser Kinder. Anlässlich seines Freiganges habe er seine Töchter besucht und habe diesen Geschenke mitgebracht. Er nehme Tabletten gegen Epilepsie und auch Substitol. Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem AsylG am 30.09.2009 vor der BPD XXXX gab der BF ferner an, er halte seine Angaben anlässlich des Asylantrages vom Jahr 2004 aufrecht und habe keine neuen Gründe vorzubringen. Für den Fall seiner Rückkehr gab der BF an, er habe Angst vor dem Krieg, da er selbst wieder kämpfen würde und er habe Angst vor der Fatah, die ihn umbringen würde.Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem AsylG am 30.09.2009 vor der BPD römisch 40 gab der BF ferner an, er halte seine Angaben anlässlich des Asylantrages vom Jahr 2004 aufrecht und habe keine neuen Gründe vorzubringen. Für den Fall seiner Rückkehr gab der BF an, er habe Angst vor dem Krieg, da er selbst wieder kämpfen würde und er habe Angst vor der Fatah, die ihn umbringen würde. In Gegenwart eines Rechtsberaters wurde der BF am 12.10.2009 nochmals zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung einvernommen und gab dieser an, er leide seit 15 oder 16 Jahren an Epilepsie und mache einen Drogenentzug. Auch habe er eine Augenoperation gehabt und müsse diesbezüglich zur Kontrolle. Er habe neue Asylgründe. Seine Heimat Palästina werde derzeit besetzt und es gebe Krieg in Gaza. Seine Familie (Eltern und Bruder) habe er 1998 durch einen Raketenangriff verloren. Er und seine Familienangehörigen seien Anhänger der Hamas. Er sei sogar Hamas-Mitglied und habe daher Schwierigkeiten mit den Israelis und mit der Fatah. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er im Jahr 2006 Mitglied der Hamas geworden. Mitgliedsausweis habe er jedoch keinen. Er lebe von der Mutter seiner beiden Kinder getrennt und habe auch zu den Kindern keinen Kontakt. Die Kinder habe er zuletzt im Jahr 2006 gesehen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zl. 09 11.976 EASt-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zl. 09 11.976 EASt-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. E4 310.320-0/2008-4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
G 2005 idgF behoben.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. E4 310.320-0/2008-4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF behoben. Am 13.04.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er derzeit bei XXXX wohne. Er sei am 03.12.2009 aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 12.04.2010 sei er aus Deutschland nach Österreich überstellt und am Flughafen festgenommen worden.Am 13.04.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er derzeit bei römisch 40 wohne. Er sei am 03.12.2009 aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 12.04.2010 sei er aus Deutschland nach Österreich überstellt und am Flughafen festgenommen worden. Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Sprachanalyse veranlasst, welche am 27.09.2010 durchgeführt wurde. Demnach spreche der BF keinen palästinensischen Dialekt, sondern eine Variante von Arabisch, welche sehr wahrscheinlich Nordafrika zuzuordnen sei, wobei Mauretanien und Westsahara ausgeschlossen werden könnten. Der BF habe bei der Aufnahme nicht mit seinem eigenen Dialekt gesprochen, sondern habe er versucht einen in der östlich arabischen Welt gesprochenen Dialekt vorzutäuschen. Es sei eine Mischung aus ägyptischem und nordafrikanischem Arabisch gewesen und beinhalte gewisse Fehler der Grammatik. Der BF beherrsche aber keinen in Palästina gesprochenen Dialekt. Am 02.12.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftliche einvernommen und wurde ihm das Ergebnis der Sprachanalyse zu Kenntnis gebracht. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er in ärztlicher Behandlung sei und ob er Medikamente einnehme, gab der BF an, dass er Subotex nehme. Er habe zwei Augenoperationen gehabt, leide an Hepatitis C und sei alkoholkrank. Er müsse noch einmal eine Augenoperation machen, da er sehr schlecht sehe. Weiters leide er an Epilepsie, es gebe dafür jedoch keine Medikamente. Im Wesentlichen führte er weiters aus, dass er Palästinenser, jetzt jedoch staatenlos, sei. Er gehöre der Hamas an und habe nur 4 Jahre lang die Schule besucht. Gelebt habe er von 1985 bis 1998 in der Stadt Gaza. Er habe niemanden mehr in seiner Heimat. Zur Sprachanalyse führte er aus, dass er die arabische Sprache vergessen hätte. Auf Vorhalt, dass er zu Straßennamen, Gerichten, Grenzkontrollen, dem Kufiya, der Schule, in welcher er studiert haben solle, zur Währung und zur traditionellen Kleidung falsche Angaben gemacht habe, lediglich palästinensische Führer und die israelische Währung habe er angeben können, führte er aus, dass er noch sehr jung gewesen sei, als er seine Heimat verlassen habe. Deshalb hätte er alles vergessen. Er sei staatenlos und könne keine konkreten Probleme nennen. Der Krieg und die Armut seien die Gründe für seine Ausreise gewesen. Vor einer Rückkehr würde er keine Angst haben. In Österreich habe er zwei Kinder, es seien Zwillinge. Er habe keine Lebensgefährtin und sei auch nicht verheiratet. Zurzeit befinde er sich in Strafhaft. Er habe keine Verwandten in Österreich. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe er zuletzt im Dezember 2009 gesehen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr und habe diese einen anderen Mann. Der Kontakt zu seinen Kindern sei völlig abgebrochen. Er habe für seine Kinder nie Unterhalt geleistet und habe mit diesen nie in gemeinsamen Haushalt gelebt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010, Zl. 09 11.976-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF im gegenständlichen Verfahren kam die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden könne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Palästina (Gaza) stamme, weshalb auch sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werde habe können. Der BF leide an Epilepsie und an Hepatitis C. Er befinde sich auf Drogenentzug. Er habe sich zwei Augenoperationen unterzogen. Insgesamt gesehen leide er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Abschiebung entgegen stehen würde. Es haben darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können. Der BF halte sich seit 2001 in Österreich auf und sei neunmal rechtskräftig wegen Vermögens- und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich gehabt, aus dieser Beziehung seien zwei Kinder hervorgegangen. Weder zu dieser ehemaligen Lebensgefährtin, noch zu seinen Kindern, habe der BF seit Dezember 2009 Kontakt. Er habe mit seinen Kindern nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und habe auch nie Unterhalt für diese bezahlt. Er habe selbst angegeben, dass der Kontakt zu den Kindern vollständig abgebrochen sei. Er habe keine Lebensgefährtin und sei nicht verheiratet. Er sei in Österreich noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe noch nie einen Sprachkurs besucht. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubwürdig sei. So sei es schon auf Grund des Gutachtens der Sprachanalyse unglaubwürdig gewesen, dass der BF aus der Region Gaza stamme. Er spreche eine Variante von Arabisch, welche sehr wahrscheinlich zu Nordafrika zuzuordnen sei. Im Übrigen würden auch die mangelnden Kenntnisse bezüglich Gaza dagegen sprechen, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Das Bundesasylamt legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte. Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 1. Satz AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010, Zl. 09 11.976-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF im gegenständlichen Verfahren kam die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden könne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Palästina (Gaza) stamme, weshalb auch sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werde habe können. Der BF leide an Epilepsie und an Hepatitis C. Er befinde sich auf Drogenentzug. Er habe sich zwei Augenoperationen unterzogen. Insgesamt gesehen leide er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Abschiebung entgegen stehen würde. Es haben darüber hinaus weder das Herkunftsland, noch auf Grund dessen die Gründe für das Verlassen desselben und die Situation im Fall einer Rückkehr festgestellt werden können. Der BF halte sich seit 2001 in Österreich auf und sei neunmal rechtskräftig wegen Vermögens- und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich gehabt, aus dieser Beziehung seien zwei Kinder hervorgegangen. Weder zu dieser ehemaligen Lebensgefährtin, noch zu seinen Kindern, habe der BF seit Dezember 2009 Kontakt. Er habe mit seinen Kindern nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und habe auch nie Unterhalt für diese bezahlt. Er habe selbst angegeben, dass der Kontakt zu den Kindern vollständig abgebrochen sei. Er habe keine Lebensgefährtin und sei nicht verheiratet. Er sei in Österreich noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe noch nie einen Sprachkurs besucht. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubwürdig sei. So sei es schon auf Grund des Gutachtens der Sprachanalyse unglaubwürdig gewesen, dass der BF aus der Region Gaza stamme. Er spreche eine Variante von Arabisch, welche sehr wahrscheinlich zu Nordafrika zuzuordnen sei. Im Übrigen würden auch die mangelnden Kenntnisse bezüglich Gaza dagegen sprechen, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Das Bundesasylamt legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte. Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, 1. Satz AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011, Zl. E4 301.320-3/2011-6E,
Vm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesasylamtes in der Bescheidbegründung verwiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 21.04.2011 zugestellt und wurde rechtskräftig.Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011, Zl. E4 301.320-3/2011-6E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesasylamtes in der Bescheidbegründung verwiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 21.04.2011 zugestellt und wurde rechtskräftig. 3.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. erster Satz). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV. zweiter Satz). Vom Bundesamt wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe und er kein Staatsangehöriger von Palästina sei. Er leide an keiner lebensbedrohlichen und behandlungsbedürftigen Krankheit. Er sei zur täglichen Einnahme von Medikamenten verpflichtet. Er sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Da, wie auch schon im zweiten Asylverfahren festgestellt worden sei, der Heimatstaat des BF nicht Palästina sei, könne er daher auch kein Anhänger bzw. Mitglied der Hamas sein. Ob er im Heimatstaat vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei, habe nicht erhoben werden können, da er seinen tatsächlichen Heimatstaat nicht nenne. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können, da der tatsächliche Heimatstaat unbekannt sei. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände (und des Umstandes, dass er den tatsächlichen Heimatstaat nicht nenne), auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den nicht genannten Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er habe zwar angegeben, dass die Eltern und der Bruder beim Raketenangriff getötet worden seien. Da er aber nicht aus dem palästinensischen Gebiet stamme, erscheine auch der Tod der Eltern und des Bruders als ungewiss. Zu dem Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, die deutsche Sprache beherrsche und in Österreich keinen Wohnsitz habe. Er sei Vater von 2 Kindern, die ihm vom Jugendamt weggenommen worden seien. Seine damalige Freundin lebe in einer anderen Beziehung. Seine Kinder seien inzwischen adoptiert worden. Der Kontakt zu den Kindern sei vor längerer Zeit
G 2005 gesetzt. Er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt worden und stelle wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die festgestellte ungeklärte Staatsangehörigkeit ergebe sich bereits aus den Vorverfahren. In den Vorverfahren sei bereits mittels Sprachanalyse festgestellt worden, dass er nicht aus den paläst. Gebieten stamme. Dort habe er ebenfalls durch einen abgeänderten Dialekt versucht, seine Herkunft zu verschleiern. Es sei bei der Analyse festgestellt worden, dass er aus dem Gebiet Nordafrika stamme. Die Feststellungen zu der physischen und psychischen Gesundheit ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Er habe bereits im zweiten Asylverfahren angegebene, dass er Hepatitis C, sowie Schlaganfall- und Augenoperation gehabt habe. In der am 03.02.2016 durchgeführten niederschriftlichen Befragung habe der BF zusätzlich angegeben, dass er 2012 in einer Justizanstalt einen Herzinfarkt erlitten habe. Diesbezüglich sei er zur täglichen Medikamenteneinnahme verpflichtet. Da er nicht Staatsbürger von Palästina sei und die Bekanntgabe des tatsächlichen Heimatstaates verweigere, könne die Verfügbarkeit der täglich einzunehmenden Medikamente im tatsächlichen Heimatstaat nicht geklärt werden. Der BF habe trotz negativer Bescheide immer wieder mit demselben Asylgrund einen neuen Asylantrag gestellt. Was sich bei seinem Aufenthalt geändert habe, sei sein Name und das Geburtsdatum. Was sich seit dem letzten Asylantrag geändert habe, sei der Umstand, dass er 2012 einen Herzinfarkt erlitten habe und dass er mit der absichtlich schweren Körperverletzung, wobei er dem Opfer das halbe Gesicht aufgeschnitten habe, nun ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder Verwandte oder Lebenspartner in Österreich habe. Der Kontakt zu den eigenen Kindern sei vor langer Zeit abgebrochen. Er habe nie mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt gewohnt bzw. Unterhalt gezahlt. Bereits der Asylgerichtshof habe diesbezüglich im zweiten Asylverfahren keinen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben erkannt. Der BF habe seine Kinder zuletzt im Jahr 2006 gesehen. Eine Intensivierung des Kontaktes sei im gegenständlichen Verfahren nie behauptet worden und gehe aus der Aktenlagen auch nicht hervor. Es sei somit kein regelmäßiger Kontakt bzw. eine enge Bindung (Familienleben) vorhanden. Es würden auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen. Laut Aktenlage bzw. laut Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 03.02.2016 habe er in Österreich keine privaten Bindungen. Er sei bereits kurz nach seiner illegalen Einreise das erste Mal straffällig geworden. Diese kriminelle Neigung habe er auch nach all den Jahren nicht verloren. Er weisen daher kein schützenswertes Privatleben auf. Zur Verhängung des auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten einerseits gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, sich selbstständig zu organisieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, andererseits die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten sei wiederholend gesetzt worden und sei aufgrund seiner persönlichen Einstellung mit einer Fortsetzung zu rechnen, da sich die Intensität gesteigert habe. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, auch im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose als gerechtfertigt anzusehen sei.4. Mit dem angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. erster Satz). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier. zweiter Satz). Vom Bundesamt wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe und er kein Staatsangehöriger von Palästina sei. Er leide an keiner lebensbedrohlichen und behandlungsbedürftigen Krankheit. Er sei zur täglichen Einnahme von Medikamenten verpflichtet. Er sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Da, wie auch schon im zweiten Asylverfahren festgestellt worden sei, der Heimatstaat des BF nicht Palästina sei, könne er daher auch kein Anhänger bzw. Mitglied der Hamas sein. Ob er im Heimatstaat vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei, habe nicht erhoben werden können, da er seinen tatsächlichen Heimatstaat nicht nenne. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können, da der tatsächliche Heimatstaat unbekannt sei. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände (und des Umstandes, dass er den tatsächlichen Heimatstaat nicht nenne), auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den nicht genannten Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er habe zwar angegeben, dass die Eltern und der Bruder beim Raketenangriff getötet worden seien. Da er aber nicht aus dem palästinensischen Gebiet stamme, erscheine auch der Tod der Eltern und des Bruders als ungewiss. Zu dem Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, die deutsche Sprache beherrsche und in Österreich keinen Wohnsitz habe. Er sei Vater von 2 Kindern, die ihm vom Jugendamt weggenommen worden seien. Seine damalige Freundin lebe in einer anderen Beziehung. Seine Kinder seien inzwischen adoptiert worden. Der Kontakt zu den Kindern sei vor längerer Zeit
Paragraph 6, Absatz eins, lit. 4 und Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gesetzt. Er sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt worden und stelle wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die festgestellte ungeklärte Staatsangehörigkeit ergebe sich bereits aus den Vorverfahren. In den Vorverfahren sei bereits mittels Sprachanalyse festgestellt worden, dass er nicht aus den paläst. Gebieten stamme. Dort habe er ebenfalls durch einen abgeänderten Dialekt versucht, seine Herkunft zu verschleiern. Es sei bei der Analyse festgestellt worden, dass er aus dem Gebiet Nordafrika stamme. Die Feststellungen zu der physischen und psychischen Gesundheit ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Er habe bereits im zweiten Asylverfahren angegebene, dass er Hepatitis C, sowie Schlaganfall- und Augenoperation gehabt habe. In der am 03.02.2016 durchgeführten niederschriftlichen Befragung habe der BF zusätzlich angegeben, dass er 2012 in einer Justizanstalt einen Herzinfarkt erlitten habe. Diesbezüglich sei er zur täglichen Medikamenteneinnahme verpflichtet. Da er nicht Staatsbürger von Palästina sei und die Bekanntgabe des tatsächlichen Heimatstaates verweigere, könne die Verfügbarkeit der täglich einzunehmenden Medikamente im tatsächlichen Heimatstaat nicht geklärt werden. Der BF habe trotz negativer Bescheide immer wieder mit demselben Asylgrund einen neuen Asylantrag gestellt. Was sich bei seinem Aufenthalt geändert habe, sei sein Name und das Geburtsdatum. Was sich seit dem letzten Asylantrag geändert habe, sei der Umstand, dass er 2012 einen Herzinfarkt erlitten habe und dass er mit der absichtlich schweren Körperverletzung, wobei er dem Opfer das halbe Gesicht aufgeschnitten habe, nun ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. In einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder Verwandte oder Lebenspartner in Österreich habe. Der Kontakt zu den eigenen Kindern sei vor langer Zeit abgebrochen. Er habe nie mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt gewohnt bzw. Unterhalt gezahlt. Bereits der Asylgerichtshof habe diesbezüglich im zweiten Asylverfahren keinen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben erkannt. Der BF habe seine Kinder zuletzt im Jahr 2006 gesehen. Eine Intensivierung des Kontaktes sei im gegenständlichen Verfahren nie behauptet worden und gehe aus der Aktenlagen auch nicht hervor. Es sei somit kein regelmäßiger Kontakt bzw. eine enge Bindung (Familienleben) vorhanden. Es würden auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen. Laut Aktenlage bzw. laut Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 03.02.2016 habe er in Österreich keine privaten Bindungen. Er sei bereits kurz nach seiner illegalen Einreise das erste Mal straffällig geworden. Diese kriminelle Neigung habe er auch nach all den Jahren nicht verloren. Er weisen daher kein schützenswertes Privatleben auf. Zur Verhängung des auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten einerseits gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, sich selbstständig zu organisieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, andererseits die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten sei wiederholend gesetzt worden und sei aufgrund seiner persönlichen Einstellung mit einer Fortsetzung zu rechnen, da sich die Intensität gesteigert habe. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, auch im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose als gerechtfertigt anzusehen sei. 5. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der BF aus Gaza/Palästina stammen würde. Er sei Palästinenser, habe aber keine Papiere, deswegen habe er den Status "Staatenlos" bekommen und habe keinen Pass. Er sei seit 2001 in Österreich. Da er keine Papiere habe, könne er in Österreich nicht arbeiten. Er wolle arbeiten und seine kriminelle Vergangenheit hinter sich lassen. Seit 2004 habe er keine Wohnung und auch keine Chance, sein Leben normal zu gestalten. Er habe schwere gesundheitliche Probleme. Er habe einen Schlaganfall, einen Herzinfarkt und eine schwere Augenoperation in Österreich gehabt. Er sei noch jung und wisse, dass wenn er alles gebe, er noch die Chance habe, sein Leben in die richtige Richtung zu lenken. Er bitte um eine Chance und "seinen Duldungsantrag" zu bewilligen. Er sei mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich und wünsche sich nichts sehnlicher als die Chance zu bekommen, arbeiten zu gehen, seine Probleme zu bewältigen und ein Leben als gesunder Teil der Gesellschaft zu führen. 6. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2017 von der Justizanstalt XXXX eingeholte Haftauskunft hat ergeben, dass sich der BF seit 22.11.2014 und auch aktuell in Justizhaft befindet.6. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2017 von der Justizanstalt römisch 40 eingeholte Haftauskunft hat ergeben, dass sich der BF seit 22.11.2014 und auch aktuell in Justizhaft befindet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF stammt nicht aus Gaza bzw. Palästina. Sein wahres Herkunftsland ist nicht feststellbar, da der BF dieses – nach wie vor - verschleiert. Diese Feststellungen lagen bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011 (zugestellt am 21.04.2011), Zl. E4 301.320-3/2011-6E, zugrunde. Mit dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde des BF gegen den seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes
G 2005 als unbegründet abgewiesen und
10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung bestätigt.Diese Feststellungen lagen bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011 (zugestellt am 21.04.2011), Zl. E4 301.320-3/2011-6E, zugrunde. Mit dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde des BF gegen den seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6,, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und
10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung bestätigt. Der BF stütze seinen neuen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 auf seine bereits dargetanen Fluchtgründe hinsichtlich des von ihm behaupteten Herkunftslandes Gaza/Palästina. Neue Beweismittel wurden vom BF dazu nicht vorgelegt. Der BF leidet aktuell an keiner akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung und ist haftfähig. Er hatte laut eigenen Angaben 2012 einen Herzinfarkt. Er ist diesbezüglich medikamentös eingestellt. Weiters wurden vom BF weitere Erkrankungen (Drogensucht, Alkoholsucht, Hepatitis C, Augenoperationen, Schlaganfall) geltend gemacht, die auch schon Gegenstand der Vorverfahren gewesen sind. Feststellungen zur Erhältlichkeit der Medikamente bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland des BF können mangels Feststellbarkeit des Herkunftslandes nicht getroffen werden. Der BF hält sich zumindest seit 2001 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er hat in dieser Zeit bislang drei unbegründete Asylanträge gestellt. Ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht ist dem BF nie zugekommen. In Österreich halten sich bis auf zwei leibliche, minderjährige Kinder keine Familienangehörigen des BF auf. Der BF hat für seine Kinder nie Unterhalt geleistet und hat mit diesen nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Kontakt zu den Kindern ist seit 2006 gänzlich abgebrochen. Seine Kinder wurden inzwischen adoptiert. Der BF beherrscht die deutsche Sprache. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF ist in Österreich insgesamt 13 Mal rechtskräftig wegen einschlägiger Vermögens- und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2015 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im November 2014 seinem Opfer mit einem Messer eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt hat, die eine, die gesamte linke Gesichtshälfte des Opfers umfassende, unübersehbare und dauerhafte Narbe zufolge hatte.Der BF ist in Österreich insgesamt 13 Mal rechtskräftig wegen einschlägiger Vermögens- und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2015 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 87, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im November 2014 seinem Opfer mit einem Messer eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt hat, die eine, die gesamte linke Gesichtshälfte des Opfers umfassende, unübersehbare und dauerhafte Narbe zufolge hatte. Der BF befindet sich aktuell in Justizhaft. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnten nicht festgestellt werden. Zur Situation im Herkunftsland konnten - mangels Feststellbarkeit des Herkunftslandes - keine Feststellungen getroffen werden. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie den Akt des Asylgerichtshofes zur Zl. E4 301.320-3/2011 sowie einer Haftauskunft vom 13.03.2016. Die Feststellungen entsprechen den Feststellungen und Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid. Diese wurden in der Beschwerde weder bestritten, noch wurde darin ein neues Vorbringen erstattet. Die Aufnahme weiterer Beweise war sohin wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu Spruchteil A): 3.
4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).3.2.1.
, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Ziffer 2,). Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht
GVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".Aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht
Paragraph 28, VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)". Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 28, VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der Paragraph 28, VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte". Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.2.
G 2005 idgF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, "ist"
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 idgF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem Erkenntnis vom 19.03.2009 zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, aus: "Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0443, auf dessen Entscheidungsgründe
GG verwiesen wird). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung
Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung
Paragraph 8, Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet Paragraph 8, AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen." (VwGH 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020). Dies wird auch für § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idF nach dem FNG gelten, bei dem nur eine terminologische Anpassung erfolgte (vgl. RV 1803 XXIV. GP).Dies wird auch für Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung nach dem FNG gelten, bei dem nur eine terminologische Anpassung erfolgte vergleiche Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP). Da gegen den BF bereits mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011, Zl. E4 301.320-3/2011-6E, eine Entscheidung nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ergangen ist, und der Herkunftsstaat des BF nach wie vor aus ihm zurechenbaren Gründen nicht festgestellt werden kann, kann aber auch seinem neuen Vorbringen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes keine Entscheidungsrelevanz zugestanden werden, da es in Hinblick auf § 8 Abs. 6 leg.cit. nicht geeignet ist, diesbezüglich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Eine Prüfung der Frage, ob eine lebensbedrohende Erkrankung des BF vorliegt bzw. ob im Herkunftsstaat eine adäquate medizinische Versorgung besteht, hätte auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben.Da gegen den BF bereits mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2011, Zl. E4 301.320-3/2011-6E, eine Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ergangen ist, und der Herkunftsstaat des BF nach wie vor aus ihm zurechenbaren Gründen nicht festgestellt werden kann, kann aber auch seinem neuen Vorbringen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes keine Entscheidungsrelevanz zugestanden werden, da es in Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. nicht geeignet ist, diesbezüglich ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Eine Prüfung der Frage, ob eine lebensbedrohende Erkrankung des BF vorliegt bzw. ob im Herkunftsstaat eine adäquate medizinische Versorgung besteht, hätte auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 des BF war sohin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 des BF war sohin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. 3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt vergleiche VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor. 3.3.2.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). 3.3.4. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Rs. B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Von der Kommission wurde für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität gefordert (EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). "Zur Beurteilung der Frage, ob ein ‚Familienleben‘ im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen (‚close personal ties‘) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR)" (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583).3.3.4. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Rs. B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Rs. B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus ein
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