GVG i.V.m. § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos behoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG und Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ersatzlos behoben. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG i.V.m.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) Zu Spruchteil I.Zu Spruchteil römisch eins. 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG lautet: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). 3.2.
GVG i.V.m. § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit neu entschieden werden.Im gegenständlichen Fall liegt kein Übergangsverfahren vor, weil der Bescheid im Jahr 2016 – und somit nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle – erlassen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde, welche der Vorsteher des Gerichtes gewesen wäre, erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG und Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ersatzlos zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit neu entschieden werden. 3.2.4.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Zu Spruchteil 2. 3.2.5.
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.3.2.5.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher
GVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückzuweisen.3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2140344.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.